5 Von Seiten des Ober⸗Konmmandos der Marine.
S. M. S. Vineta ist am 11. Dezember pr. in Shanghai (China) angekommen. Berlin, den 7. Februar 1867.
appel dn lic Ch ellationsgerichts⸗Che Schlesien.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, fen fin, Graf Rittberg, nach
Allgemeine Ausstellung von 1867 in Paris. Kaiserliche Kommission. Reglement über den Zutritt und die Eintrittsgelder. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Erster Artikel.
Nach den Bestimmungen des unterm 7. Juli berathenen und mittelst Kaiserlichen Bekrets vom 2. Juli 18656 bestätigten . Reglements wird die Ausstellung den 1. April 1867 eröffnet und den . . 31. Oktober geschlossen.
.
Die Ausstellung umfaßt drei Bezirke. . Der erste sogenannte Park-⸗Bezirk enthält das Palais auf 2 Marsfelde, den umgebenden Park und das Ufer der eine. Der zweite sogenannte Garten⸗Bezirk, an der südöstlichen Ecke des Marsfeldes gelegen, enthält den für die Gartenbau⸗ Ausstellung bestimmten Raum.
Der dritte sogenannte Billan court-⸗Bezirk, an der Seine,
5 Kilometer strom]mabwärts vom Marsfelde gelegen, enthält die Ackerbau⸗Ausstellung und das Versuchsfeld der Insel Billancourt. Für jeden einzelnen Bern gd besondere Entroes festgesetzt. rt.
Die Eingänge zu dem Park⸗Bezirk sind folgendermaßen vertheilt und bezeichnet:
Nr. 1. Grande Porte, auf dem Quai Orsay, der Brücke von Jena gegenüber.
Rr. 2. Porte de l Universit an der Ecke des Quai Orsay und der Avenue la Bourdonnaye.
Nr. 3. Porte Rapp. Nr. 4. Porte la Bourdonnaye. Nr. 5. Porte Saint-Dominique, in der Avenue la Bourdonnaye, am Ausgange der Avenue Rapp und der Straße Saint-DHo— minique.
Nr. 7. Porte de l'Ecole - Militaire, dem Pavillon de THorloge gegenüber.
Nr. S8. Porte Dupleix, an der Ecke der Avenue Lamotte- Piquet und der Avenue Suffren.
Nr. 9. Porte Kleber. Nr. 10. Porte Suffren.
Nr. 11. Porte Desaix, in der Mitte der Avenue Suffren,
Nr. 12. Porte de la Gare, in der Avenue Suffren, am Bahnhofe der Gürtelbahn am Quai Orsay.
Nr. 13. Porte de Grenelle, an der Ecke der Avenue Suffren und des Quai Orsay.
Nr. 14. Porte de Billancourt, am Seine⸗-Ufer strom⸗ abwärts von der Brücke von Jena.
Nr. 15 Porte d'Orsay am Seine-Ufer, stromaufwärts von der Brücke von Jena. U
3h n Gartenbezirk führt nur ein äußeres Thor:
r. 6 Porte de Tourville, an der Ecke der Avenue La Bourdonnaye und der Avenue La motte Piquet gelegen.
Zwischem dem Park⸗ und dem Gartenbezirk sind innerhalb
der gemeinschaftlichen Umfassung vier innere Communications⸗
thore angebracht. Art. 4.
Eine im ⸗Moniteur« und durch Anschlag an den Thoren , . tlichte wöchentliche Bekanntmachung wird die Stunden der Oeffnung und des Schlusses zur Kenntniß des Publikums bringen, bezüglich .
h der drei Bezirke,
2 des Palais der anderen Ausstellungs⸗Lokalitäten und der in den einzelnen Bezirken vorhandenen Privat-⸗-Eta⸗ blissements.
. Diese Bekanntmachung wird auch die Eintrittsstunden be⸗ ie , welche, abgesehen von den allgemeinen Eintrittsstunden, es Morgens speziell für das Studium der Ausstellung reser⸗ virt sind. Art. 5.
Die Erhebung des Eintrittsgeldes ohne Karten erfolgt an den Einlaßstellen, welche an allen Thoren jedes einzelnen Be⸗ zirks eingerichtet sind. Ein Geldwechsel findet nicht statt.
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Art. 6.
Der Eintritt auf Karten findet durch Nebenpforten statt welche neben dem allgemeinen Eingange bei denjenigen Thoren angebracht sind, welche für jede Kategorie von Karten speziell bezeichnet werden. ö. 1
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Die Eintrittskarten sind * Unterschied der Kategorie, zu der sie gehören, nominell und durchaus persönlich,; sie . von dem Inhaber zu unterzeichnen und derselbe ist gehalten, seine Unterschrift auf jedesmaliges Erfordern der Controlbeaniten in ein besonderes Register einzutragen. . Man kann sich jedoch von der Förmlichkeit der Controle mittelst der Unterschrift befreien durch Hinterlegung oder Ein— sendung zweier Exemplare seiner photographirten Portraitkarte, wovon ein Exemplar auf 3 ö. arte befestigt wird. rt. 8. Anderweit verliehene Karten werden eingezogen. Derjenige, welcher seine Karte anderweit verleiht, sowie derjenige, welcher Gebrauch von einer ihm nicht angehörigen Karte macht, werden nach Vorschrift der Gesetze belangt. . intritt ohne Karten. . Art. 9. . In Uebereinstimmung mit den Bexathungen der Kaiser , lichen CLommission vom 4. Januar, 6. April und 18. Dezem— ber 1866 ist der Tarif für den Eintritt für den Park— und den Gar ten-Bezirk wie folgt festgesetzt: ftel . den 1. April (Feierlichkeit der Eröffnung der Aus— ellung). E beide Bezirke zusammen 20 Franken. n jedem folgenden Tage der ersten Woche, von Dienstag, den 2. April, bis Sonntag, den 7. April, einschließlich. für beide Bezirke zusammen 5 Franken, Von Montag, den 8. April an, jeden Tag unveränderlich: I) Eintritt in den Park⸗Bezirk, von der Stunde der allgemeinen Eröffnung an 13r. In den reservirten Morgenstunden 2 Franken. 2) Direkter Eintritt in den Garten⸗Bezirk durch die Porte Tourville. Von der Stunde der allgemeinen Eröffnung an 1 Fr. 30 Cent. In den reservirten Morgenstunden 2 Fr. 50 Cent.
3 . fn aus dem Park⸗Bezirk in den Garten— .
Bezir zu allen Stunden 50 Cent. Art. 10.
Der Tarif für den Eintritt in den Bezirk von Billancourt wird Gegenstand eines späteren Reglements sein.
Art. 11.
Der Betrag der besonderen Entrées zu gewissen Etablisse ments, welche die Kaiserliche KLommission zugestanden hat, wird in der wöchentlichen Bekanntmachung angegeben und an den Thüren der betreffenden ie, , angeschlagen werden.
rt. 12.
Niemand, welcher die Bezirke verläßt, kann in dieselben
anders zurückkehren als nach wiederholter Bezahlung an den
Einlaßstellen. e te , dit el.
Eintritt auf n n men ist, rt. 13.
Dem Publikum werden nominelle und persönliche Abon— nementskarteun, welche für die ganze Dauer der Ausstellung giltig sind, zur Disposition gestellt.
Der Preis dieser Abonnementskarten ist festgesetzt auf
69 Franken für Damen, 100 Franken für Herren. rt. 14.
Der Abonnent, welchex seine Karte nicht vorzeigen kann, hat das gewöhnliche Eintrittsgeld zu bezahlen und u dasselbb
nicht zurückfordern. , Art. 15. Die Abonnementskarten verleihen das Recht: Der F zuwohnen ;
Alle Tage in den Park auf dem Marsfelde, in das
Palais und in den Garten in den Stunden für den allgemeinen Zutritt des Publikums und in den reservirten Stunden zu gehen;
Unentgeltlich die Ausstellungen, für welche ein besondereb Entrée gezahlt wird, zu besuchen;
Die Ackerbau - Ausstellung und die Versuchsfelder auf der Insel , , ,. zu besuchen.
rt. 16.
„„Die ersten Aussteller haben außerdem Anspruch auf ein . Billet zu einem numerirten Platze bei der Feierlichkeit der Ver
eierlichkeit der Eröffnung der AÄusstellung bei
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theilung der Belohnungen, welche im Industrie⸗Palast (Champs Elysées) den 1. Juli 1867 stattfindet. . ;
Die Zahl der für die Abonnenten bestimmten Sperrplätze wird nicht unter 5000 , . 39
rt. 17.
Die Abonnements⸗Karten führen eine laufende Nummer.
Die Bestimmungen der Art. 8 und 16, welche die wesent⸗ lichsten gegenseitigen Verpflichtungen des Abonnenten und der Kaiserlichen Kommifsion enthalten, sind darguf abgedruckt.
Der Abonnent unterwirft sich durch Unterzeichnung der Karte den darin erwähnten Bestimmungen, sowie im Allgemei⸗ nen allen ihn angehenden Vorschriften des gegenwärtigen
Reglements. ; Art. 18.
Die eigens für die Abonnenten bestimmten Nebenpforten werden an allen Thoren eingerichtet, ausgenommen an den Thoren la Bourdonnaye (Nr. c, Saint Hominique (Nr. 5), Kleber (Nr. 9 und Sutfren (Nr. 10.
Gemäß den Bestimmungen im Art. sind die Abonnen⸗ ten, welche mit Karten versehen sind, auf denen sich ihre Pho⸗ tographie befindet, von der Uunterschrifts-Kontrole dispensirt, und werden durch alle n ö. Ausnahme zugelassen.
rt. 19.
Das Abonnements⸗Büreau wird im Industrie⸗Palais (Champs Elysées) Thür Nr. 1IV. vom 20. Janugr 1867 ab ofen sein; der Plan über die Vertheilung der Plätze für die Feierlichkeit der Belohnungen wird daselbst ausgelegt sein, da⸗ mit jeder sogleich beim Abonniren seinen Platz wählen kann.
Die von Paris entfernt wohnenden Personen können ihre Abonnements gesuche an den Staats⸗Rath und General⸗Kommissgir Herrn F. Le Play in Paris richten, und den erforderlichen Be⸗ trag unter rekommandirter Rubrik in Banknoten oder in Mandaten auf die Post absenden. .
Darauf wird ihnen eine provisorische Empfangs⸗Bescheini⸗ gung zugefertigt werden, in welcher die Nummer der Abonne⸗ ments⸗Karte und des Sperrsitzes angegeben sind, die für sie re⸗ servirt werden. kö
rt. 20.
Auch Kollektivgefuchen um Abonnements, die man entweder direkt oder im Korrespondenzwege anbringt, kann stattgegeben
werden; jedes einzelne Abonnement ist jedoch Gegenstand einer
besondern n n n, n,, rt. 21.
Die endgültige Karte kann nur gegen Augtausch der Empfangsbescheinigung und nur an denjenigen verabreicht wer⸗ den, welcher sich meldet, um sie als berechtigter Inhaber zu for— dern, und welcher sich in . ö unterzeichnet.
rt. 22.
Die auf den Namen lautenden Abonnementskarten werden erst vom 1. März 1867 ab ausgegeben; bis dahin werden pro⸗ visorische Empfangsbescheinigungen verabreicht. Das Abonne⸗ ments⸗Büreau ist vom 29. Januar an ee snet um denjenigen, welche sich sogleich persönlich oder schriftlich melben, den Vortheil der Priorität in der Wahl der Sher ite zu sichern.
Vier ter Titel. Eintritt auf Wochenbillets. , , J
Dem Publikum werden Wochen billets zur Disposition gestellt. . . Diese auf den Namen lautenden persönlichen Billets ge— währen für die Woche, während welcher sie ging sind, die⸗ selben Berechtigungen zum Eintritt, wie die Abonnements—
karten. e . Die Woche, für die sie gelten, beginnt mit dem Tage, an welchem sie ausgehändigt werden. Der Preis dieser Wochenbillets ist auf 6 Franken fest⸗
gesetzt. Art. 24. Die Wochenbillets werden nur solchen Personen verab⸗ reicht, welche ihre Portrait ⸗Karte vorlegen. Die Ausfertigung des zum Eintritt durch alle Thore be⸗ rechtigenden Billers wird 1 r, hren gn befestigt. rt.
Der Inhaber unterwirft sich durch Unterzeichnung seines Billets ö. 4 abgedruckten Bestimmungen des Art. 8, sowie allen ihn betreffenden Bestimmüngen des gegenwärtigen
Reglements. 1. Art. 26.
Die Wochenbillets werden in einem hierzu auf dem Mars— felde, Pavillon des General⸗Kommissariats, Avenue la Bonr-
donnaye, eingerichteten Bureau ausgegeben. ö vlg ünfter gesesen
Eintritt e rt. 27. —̃ Nach den Bestimmungen der Art. 58 und 69 des allgemei⸗
nen Reglements wird jedem Aussteller, so wie dem Agenten, den er mit Genehmigung der Kaiserlichen Kommission zu seiner 1 und pur Ueberwachung seiner Erzeugnisse bestellt hat, eine Eintrittskarte unentgeltlich verabreicht. ͤ
Diese auf den Namen lautenden und rein persönlichen Karten berechtigen nur zum Eintritt in den Bezirk, wo die Ausstellung des Inhabers sich .
„Die Karten für Aussteller, deren Ausstellungen nur tem⸗ porär sind, werden nur für die Dauer dieser Ausstellungen
ertheilt. Art. 28.
Der Art. 8 wird 9 den Karten der Aussteller und ihrer Agenten abgedruckt und der Inhaber unterwirft sich durch 1. Unterzeichnung den Bestimmungen dieses Artikels und im All⸗ gemeinen allen ihn angehenden Vorschriften des gegenwärtigen Reglements. 3
rt. 29.
Die Aussteller im Parkbezirk und ihre Agenten werden durch vier Dienstpforten eingelassen, welche bei den Thoren de 1 Universitè (Nr. “), de l'Ecole-Militaire (Nr. . der de la Gare (Nr. 1) und d Orsay (Nr. 15) eingerichtet sin
Die Aussteller und deren Agenten, welche, indem sie von der im Art. 7 verliehenen Befugniß Gebrauch machen, sich von der Formalität der Unterschrifts⸗Controle durch nagel hung ihrer Photographie befreit haben, werden durch alle Thore Bezirks eingelassen. .
rt. 30.
Die Aussteller des Gartenbezirks und deren Agenten wer— den durch eine bei der Porte de Tourville angebrachte Dienst⸗
pforte eingelassen. Art. 31. . 9 Ausstellerkarte wird nur an den Aussteller selbst ver⸗ abreicht. = . Die Karte für den Agenten wird nur auf den schriftlichen Antrag des Ausstellers, welcher für Uebertretungen verantwort⸗
lich bleibt, ertheilt. ? Art. 32.
Die Karten für französische Aussteller und deren Agenten werden in den Büreaus des General⸗Kommissariats durch den betr. Büreau⸗Chef ertheilt.
Art. 33.
Die Karten für fremdländische Aussteller und deren Agenten werden den delegirten Commissairen übergeben, welche sich an⸗ heischig machen, dieselben in Uebereinstimmung mit den Vor⸗ schriften im Art. 31 zu verleihen.
Sechster Titel. Eintritt auf Dienstkarten.
Art. 34.
Einlaßkarten für alle oder gewisse Theile des Ausstellungs⸗ gebäudes, welche für die ganze Bauer der Ausstellung oder für beschrãnkte 3 gültig sind, werden je nach der Natür der be⸗ züglich , chäfte und den Bedürfnissen des Dienstes verliehen:
) Den Mitgliedern der Kaiserlichen Kommission und den ihrer Verwaltung beigeordneten Personen.
2) Dem Präsidenten, Vice⸗Präsidenten und Secretair jeder fremden Kommission, deren delegirtem Kommissar und den ihrer Verwaltung für den aktiven Dienst im Innern der Ausstellung beigeordneten Personen.
3) Den wirklichen Mitgliedern der internationalen Jury und den nach Art. 15 des Jury⸗Reglements besonders hinzu⸗ gezogenen Mitgliedern. Die Karten der für temporäre Ausstellungen i genen sind auf die Dauer ihrer Functionen beschrän 2. . 2
Art. 35.
Außer den in dem vorstehenden Artikel erwähnten Kate⸗ gorieen werden Dienstkarten nur auf besondere Ermächtigung
der Kaiserlichen Kommission ertheilt. rl h Art. 36
Der Staatsrath, General-Commissair, ist mit der Aus⸗ führung des gegenwärtigen Reglements n fg, . und bestätigt a geit der Berathung des Finanz-Comitès vom 11. Januar 1867. Der StagtsMinister, Vice⸗Präsident der Kaiserlichen Kommission. (6 E. Rouher. Für gleichlautende Abschrift. (gez. F. Le Play. Vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Be⸗ merken zur Kenntniß gebracht, daß Aussteller, welche für sich oder ihre Agenten die schon für das Arrangement ihrer Gegen⸗
stände erforderlichen Einlaßkarten lösen wollen, oder Besucher,
welche sich schon jetzt mit solchen zu versehen beabsichtigen, ihre betreffenden Gesuche an den e ger e , . ah zu richten haben. Die Adresse ist: à Mr. le commissaire de