1867 / 38 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gemäß der Bestimmung im S. 39 Absatz 2 der Anweisung vom

II. Mai 1851 (Geseßz Samnml. S. 257) zu den dasselbe um⸗ schließenden oder daran angrenzenden Grundstücken gezogen wor⸗ den ist, sofern die betreffenden angrenzenden Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthume des Reklamanten befinden;

c) wegen unrichtiger Einschätzung in die Klassen des Tarifs insbe⸗ fondere auch, wenn das betreffende Grundstück gemäß der Be⸗ stimmung im §. 39 Absatz 3 und 5 a. a. O. zu der für die an⸗ grenzenden Grundstücke angenommenen Tarifklasse eingeschätzt worden ist und die betreffenden angrenzenden Grundstücke sich nicht ebenfalls im Eigenthum des Rellamanten befinden;

d) wegen ungleichmäßiger Einschätzung einzelner Grundstücke egen andere, speziell zu bezeichnende Grundstücke in dem näm ichen Gemeindebezirke. 3.1

Behufs Einleitung des Reclamationsverfahrens ist für jeden der

im S§. 12 gedachten Gemeinde, besonderen Grundsteuer⸗Erhebungs⸗ und felbststaͤndigen Gutsbezirke eine Abschrift der Mutterrolle anzu⸗ fertigen und dem Gemeindevorstande, heziehungsweise dem Inhaber des felbstständigen Gutsbezirks, in den besonderen Grundsteuer⸗Erhe⸗ bungsbezirken äber dem Hrtserheber gegen Empfangsbescheinigung zu⸗ zusteilen. Sogleich nach Eingang der Abschrift der Mutterrolle ist dies in dem betreffenden Bezirk in der ortsüblichen Weise mit dem Eröff⸗ nen bekannt zu machen, daß:

a) die Abschrift während sechs Wochen, vom Tage der Befannt⸗ machung ab gerechnet, in einem bestimmt zu bezeichnenden Lokale innerhalb des Bezirks zur Einsicht offen liege und etwaige Recla⸗ mationen binnen gleicher präklusivischer Frist bei dem Kreis-Land⸗ rathe anzubringen seien; ;

b) die durch die örtliche Untersuchung unbegründeter Reclamationen entstehenden Kosten dem Reklamanten zur Last fallen und von demselben im Verwaltungswege eingezogen werden würden,

Nach Ablauf der Reclamationsfrist ist eine Bescheinigung darüber, daß und während welcher Frist die Offenlegung der Abschrift der Mutterrolle stattgefunden, dem Kreis ⸗Landrathe einzureichen, dem Tetzteren auch die Abschrift der Mutterrolle selbst unversehrt zurück—

zusenden. 15

§. 15. Gleichzeitig mit der Absendung der Abschriften der Muttexrolle F. 14) sind für die im S§. 12 bezeichneten Bezirke die Originale der Flurbücher und Mutterrollen nebst den dazu gehörigen Karten während eines Zeitraumes von sechs Wochen an einem oder an einigen von

der Bezirks-Regierung zu bestimmenden Orten des betreffenden Kreises

unter AÄnwesenheit eines gleichfalls von der Bezirks⸗Regierung zu be⸗ stimmenden technischen Beamten zur Einsicht aller Betheiligten offen zu legen, Daß, wo und von welchem Tage ab die Offenlegung der ezeichneten Schriftstucke ersoigen werde, ist durch die Kreisblätter oder die die Stelle derselben vertretenden öffentlichen Blätter bekannt zu machen. ö

16

. §. 16. Nach Ablauf der im §. 14 zu a. bestimmten Präklusipfrist sind: I) die auf Beseitigung materieller Irrthümer C. 29) gerichteten An⸗ träge, sowie Reclamationen, die sich auf die unrichtige Angabe der Flächen-Inhalte §. 12 zu a.) beziehen, einerseits, 2) die gegen die Einschäßung erhobenen Reclamationen (8§. 11 zu b. S. 13) andererseits . in besondere Nachweisungen übersichtlich zusammenzustellen.

Die Anträge auf Beseitigung materieller Irrthümer und die Re— clamationen ad 1 sind mit den erforderlichen Unterlagen der Bezirks= regiexung vorzulegen, um sie auf Grund des technischen duke dn. des Obergeometers einer näheren Prüfung zu unterwerfen, und soweit sie als begründet anzuerkennen, deren Erxlödigung herbeizuführen, so—⸗ weit sie aber unbegründet erscheinen, zurückzuweisen.

Bei Beurtheilung der Richtigkeit der Feststellung des Flächen—⸗ nhalts sind diejenigen Vorschriften maßgebend, welche für die Aus— führung der diesfälligen Arbeiten bei dem allgemeinen Veranlagungs— verfahren erlassen worden sind.

. Gegen die Entscheidung der Regierung ist ein weiteres Rechts⸗ mittel nicht zulässig. .

Die gegen die Einschätzung erhobenen Reclamationen (§. 16 zu 2) sind der zur Untersuchung und Entscheidung derselben für jeden Kreis zu bildenden Reclamations-Kommission vorzulegen. Die letztere be⸗ steht unter dem Vorsitze eines hierzu von der Bezirks⸗-Regierung zu ernennenden Kommissars je nach. dem Umfange des betreffenden Kreises, und nach der Anzahl der in demselben eingegangenen Recla— mationen (5. 12 zu b.), aus zwei bis zehn Mitgliedern, welche zur einen Hälfte von der kreisständischen Versammlung gewählt, zur an— dern. Hälfte aber nach Anhörung des Kommissars von der Bezirks— Regierung berufen werden.

Für die Fälle einer dauernden Behinderung einzelner Mitglieder der Reelamgatlonskommission ist außerdem sowohl Seitens der kreis⸗ , Versammlung als Seitens der Bezirksregierung eine von

er letzteren zu bestimmende Anzahl von Ersatzmännern zu wählen, beziehungsweise zu berufen. n, Soweit es sich um Reclamationen gegen die Einschätzungen von Holzungen handelt, ist der Kommission Seitens der Bezirksregierung ein Forstsachverständiger zuzuordnen. Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit ie gi Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißßenden den . Der Vorsitzende der Kommission beruft deren Mitglieder und be— stimmt den ö. der h erledigen den Geschäfte.

„Zur Beschlußfähigkeit der Kommission ist die Anwesenheit der Senn der Mitglieder, sofern die Kommission aber nur aus zwei itgliedern besteht, die Anwesenheit beider Mitglieder erforderlich.

§. 18.

Behufs Untersuchung der gegen die Einschätzung erhobenen Recla— mationen (8. 1 zu b. §. 13, F. 16 zu 3) werden in jedem Kreise durch die Reclamations⸗-Kommission selbst besondere Reelamations⸗ bezirke gebildet, innerhalb deren je . Mitglieder der Kommission als Reckamations Deputation die Untersuchung der Reclamationen unter Begleitung des Fortschreibungs⸗Beamten, oder eines anderen geeigneten Technikers, welcher der Deputation die erforderliche Aus— kunft zu ertheilen hat, zu bewirken, und über den Befund ein Gut—˖ achten abzugeben haben.

Die Deputation hat den Reklamanten, und außerdem den Orts- vorstand beziehungsweise den Inhaber des selbstständigen Gutsbezirks, in den besonderen Grundsteuer⸗-Erhebungsbezirken aber zwei der dazu gehörigen e , aufzufordern, der örtlichen Unter⸗ suchung beizuwohnen und über das Resultat der leßteren ihre Erklä— rung abzugeben.

. Erscheinen die in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen nicht, der verweigern sie die erforderte Erklärung, so ist mit der ört— lichen Untersuchung nichtsdestoweniger vorzugehen. .

Auf Grund des Gutachtens der Reclamations-Deputation ent— scheidet die Kommission über die eingegangenen Reclamationen.

„Die Entscheidung ist, sofern die Neclamation nicht als unbe— gründet zurückgewiesen wird, entweder dahin zu treffen, daß und mit welchem Betrage die Schätzung der bezüglichen Grundstücke des Re— klamanten zu ermäßigen oder dahin, in und mit welchem Betrage die Schätzung derjenigen nicht im Eigenthume des Reklamanten be— findlichen Grundstücke, welche bei der stattgefundenen Untersuchung als zu niedrig eingeschätzt erkannt worden sind, zu erhöhen.

. Gegen die getroffene Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig; jedoch steht dem Reklamanten sowohl, als denjenigen Eigenthümern, deren Liegenschaften als zu niedrig eingeschätzt erkannt und deshalb erhöht worden sind, binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen nach Empfang der Entscheidung frei, offenbare Un— richtigkeiten oder Irrthümer in derselben der Kommission nachzuweisen, in welchem Falle die letztere eine nochmalige Prüfung der Reclama— tion vorzunehmen und anderweitig darüber zu , ,. hat.

Hinsichtlich der Reclamationen, welche von der Kommission als unbegründet zurückgewiesen sind, ist von der Regierung besonders darüber zu entscheiden, beziehungsweise festzusetzen, ob und wie weit der Reklamant die durch die örtliche Untersuchung der Reclamation veranlaßten Kosten zu tragen 9 .

In Gemäßheit der Entscheidungen der Reclamationskommission 6; 18) beziehungsweise der Bezirksregierung (5. 16 sind die in n Flurhücher und Mutterrollen zu ,,

Durch diese Berichtigung erleiden dle den einzelnen Gemeinden, selbstständigen Guts und besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken auferlegten Grundsteuer⸗Hauptsummen, abgesehen von dem im §. 2, §. 12 gedachten Falle materieller Irrthümer keine Aenderung. iel⸗ mehr ist nur nach den in der berichtigten Mutterrolle eines Gemeinde, selbsständigen Guts. oder besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirks für, die einzelnen grundsteuerpflichtigen Liegenschaften nachgewwiesenen Reinerträgen eine anderweitige Untervertheilung der nach F. 1 festge⸗ stellten Grundsteuer⸗Hauptsumme anzulegen . ist danach vom lsten des folgenden Monats ab die Erde ng der Grundsteuer zu bewirken.

Für diejenigen Gemeinde- oͤder Grundsteuer-Erhebungsbezirke i welchen eine mit der Zusammenlegung . , nr n nn, Gemeinheitstheilung schwebts kann die Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen 2. 6— 10) so wie deren Berichtigung auf Grund des Reclamationsverfahrens 8§. 12— 19 nach dem Ermessen der Be— zirksregierung bis dahin hinausgeschoben iwerden, daß der Gemeinhests— e n g rere durch die Auseinandersetzungs-Behörde bestätigt wor— De .

Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für die betreffe zemeinde⸗ und Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke ir ehen di n, 3 . ö. untzt ö des vorläufigen Vertheilungsmaß⸗

emäß des 8. er Verordnung v 2. Dezember , Beträgen einzuziehen. ö 4. Beschwerden wegen Gr nzndsteu er- Ueberbürdungen.

Eine Ermäßigung der den einzelnen Gemeinden, selbstständig Guts⸗ und besonderen Grün hst: ere nn derten ie e n Grundsteuer-Hauptsummen wegen unrichtiger Einschätzung der dazu gehörigen Liegenschaften ist nur zulässig, wenn eine Ueberbürdung des betreffenden Gemeinde-, selbststaͤndigen Guts- oder Erhebungs bezirks . ,, Hauptsumme behauptet

e der Vorschriften in d ) e 2— 2 ls vorhanden nachgewiesen . . , ö

; . §. 22. Anträge 7 Grundsteuer⸗Erxmäßigung aus dem im §. 2 gedach= ten Grunde dürfen nur berücksichti ö wenn sie edc treffenden Gemeinden Seitens der Vorsteher derselben, für die betref— fenden selbstständigen Gutsbezirke Seitens deren Inhaber und für die betreffenden besonderen Erhebungsbezirke Seitens der Mehrzahl der zu denselben gehörenden Grundbesitzer nach den von den . zu entrichtenden Grundsteuerbeträgen berechnet innerhalb einer Fru . e n hn süt 3m . ung , dieses Gesetz in . schr nter gehöriger Begründur l is⸗Land⸗

ref, ie,. er. . hörig egründung bei dem Kreis⸗Land

Für die besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirke sind bei Stell des Antrages zugleich zwei, dem hetreffenden * i n nnn , . steuerpflichtige als die bei der örtlichen , der Beschwerde zuzuziehenden Vertreter des Bezirks namhaft zu inachen.

Der Gemeinde porstand ist zur Anbringung des Antrages ver— pflichtet, wenn die Mehrzahl der zu der Gemeinde gehörenden Grund—

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besitzer nach den von den Letzteren zu entrichtenden Grundsteuer . 3 berechnet einen solchen ron beschließt.

Eine Grundsteuer · Aeberbürdung 6. 20) ist als vorhanden nur anzuerkennen, wenn durch eine wiederholte Einschätzung der zu dem belreffenden Gemeinde, selbstständigen Guts oder besonderen Erhe⸗

bungdbezirke gehörigen Liegenschaften in die Klassen des definitiven

Tarlfs S. 50 der Hauptanweisung vom 21. Mai 1861) festgestellt wird, daß der für dieselben in der Mutterrolle verzeichnete Reinertrag den aus der wiederholten Einschätzung sich ergebenden Reinertrag um mehr als 25 vom Hundert des gien übersteigt.

Der Kreis ⸗Landrath stellt die rechtzeitig eingegangenen Anträge §. X) der nach 5§. 17 angeordneten Reclamatlons - Kommission zu. Die ler hat sie zuvörderst einer summarischen mn, insbesondere duͤrch Vergleichung mit den gin eng. Ergebnissen anderer gleich= artigen Gemarkungen esel cf cises bern ene, Classifications ˖ Distrikts zu unterwerfen. Dieselbe ist, falls sie danach eine Ueber, bürdung (5. 23) nicht als vorhanden annehmen zu können glaubte,

verpflichtet, den Beschwerdeführer hiervon mit dem Anheimstellen in

Kenntniß zu setzen, die Reelaniation zurückzunehmen und ich hierüber binnen vierzehntägiger Frist nach a dieser Mittheilung zu erklären, da fonst dem weiteren Verfahren nach §8. 25 ff. Folge ge⸗ geben werden, er aber die, Kosten desselben zu tragen haben würde, wenn die Beschwerde demnächst als unbegründet zurückzuweisen wäre. Erfolgt eine Zurücknahme des Antrages hinnen der gestellten Frist nicht, so ist das Untersuchungs verfa3 m nach §§5. 28 ff. zu veranlassen.

Behufs Untersuchung der erhobenen Beschwerde ist eine neue Rein⸗ , nach Maßgabe der für den betreffenden Kreis, be= ziehungsweise Classificationsdistrikt in dem Classifiegtionsprotokolle und den etwaigen Nachträgen dazu ausgesprochenen Grundsätze / unter Beachtung der für das formelle Verfahren bei der Einschätzung der Tiegenschaften erlassenen Vorschriften, durch die Reelamations⸗Kom⸗ mifsien (9. 17) zu bewirken. 3. 2.

Die 6 . der Reelamations⸗Kommission über das Ergebniß der neuen Einschätzung (5. 25) werden nach Stimmenmehrheit efaßt, bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei der Einschätzung selbst sind die Antragsteller, beziehungsweise die im zweiten Absaße des §. 22 gedachten Grundsteuerpflichtigen und foweit es sich um die Einschätzung von Holzungen handelt, außerdem der der Kommission überwiesene Forstsachverständige zuzuziehen.

Auch ist von der Einschätzung der Bezirksregierung Nachricht zu geben, welcher überlassen bleibt, das Verfahren durch einen auf Kosten der Staatsregierung hl, mn, n me, überivachen zu lassen.

Ueber die stattgefundene neue Einschätzung und die daraus für die Beschwerde sich ergebenden Resultate hat die Reclamations⸗Kommission ein eingehendes Gutachten abzugeben und dasselbe mit den Ein— schätzungsberhandlungen der Regierung einzureichen. Die letztere hat das Verfahren einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen für die Be⸗ seitigung etwaiger Mängel Sorge zu tragen und sämmtliche Verhand⸗ lungen mit ihrem Gutachten dem Finanzminister einzureichen, welchem die Entscheidung über die erhobene Beschwerde zusteht.

Sofern die letztere hierbei für unbegründet erklärt wird, sind dem Reklamanten die durch die Ausführung des Verfahrens nach 8§§. 25 und 26 entstandenen Kosten aufzucrlegen.

Gegen die Entscheidung des Finanzministers findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. .

8 . ñ Die Entscheidungen des Finanzministers (. 27) sind, falls die

Beschwerde für begründet erklärt worden ist, der Bezirks⸗Regierung

tige em Ergebniffe der neuen Reinertragsermittelung zuzufertigen, um dem, Ergebnisse de ꝛĩ itte lu entsprechend die Flurbücher, Mutterollen und Karten zu berichtigen / die ermäßigte Grundsteuer-Hauptsumme auf die einzelnen in der

Mutterrolle verzeichneten Grundstücke nach Verhältniß des neu ermit⸗

kelten Reinertraͤgeg zu vertheilen und danach vom l. Janugr des.

selben Jahres 1 di Erhebung der Grundsteuer anderweit bewirken

u lassen. z

; F vorstehenden Bestimmungen (88. 21 28) kommen auch in

den westlichen Provinzen zur Anwendung. t

5. Obliegenheiten der Steuerpflichtigen, der Gemeinden, k 2c.

In Betreff der Verpflichtung der Behörden, Kreditinstitute, Ge⸗ meinden und Privatperfonen, die zur Aufstellung der Flurbücher und Mutterrollen, so wie zur Erledigung der eingehenden Reelamationen oder sonstigen Beschwerden erforderlichen Vorarbeiten nach Kräften zu unterstützen und zu fördern, kommen die Vorschriften in den §§. 18 bis 20 der dem S§. 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861 beigegebenen

Anweisung für das Verfahren zur Ermittelung des Reinertrages der

Liegenschaften ebenfalls zur Anwendung.. ; . . d Inhaber lh ssiandiger Gutsbezirke, sowie die den Grundsteuer⸗Erhebüngsbezirken angehörigen Grundsteuerpflich⸗ tigen haben auf ihre Kosten die Nachweisungen der zu den Gemeinde⸗ Guts⸗ und Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken gehörenden Besitzungen und deren Eigenthümer zu beschaffen und sind außerdem verpflichtet, den Requisitionen der mit den örtlichen Aufnahmen beauftragten Beamten oder Feldmesser wegen Wahrnehmung der Aufnahmetermine durch geeignete Persönlichkeiten Folge zu lleisten, auch zu den örtlichen Ermitte⸗ lungen mit den Lokalverhältnissen und den Besitzständen genau vers iraute Persönlichkeiten zu gestellen, welche den Beamten ze. während des Geschäfts zu begleiten und ihm die erforderliche Auskunft zu er⸗ theilen, beziehungsweise zu beschaffen haben.

Die Erfüllung der vorgedachten Verpflichtungen ist nöthigenfalls im Wege der administrativen Exekution herbeizuführen. 6. Kosten .

Die Vorsitzenden und Mitglieder der im §. 17 angeordneten Kom⸗ missionen / sowie die den letzteren zugeordneten geodätischen und son⸗ stigen Techniker erhalten Tagegelder und bei auswärtigen Geschäften Reisekosten, deren Höhe nach Maßgabe der Verordnung vom 4. Juli 1863, betreffend die durch Ermittelung des Reinertrages der Liegen⸗ schaften, Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer, nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861 entstehenden Kosten, zu bestimmen ist.

Sofern jedoch die daselbst angeordneten Koöstensätze die den ge— dachten Kommissarien, Kommissions⸗Mitgliedern und Technikern nach ihrem Dienst⸗ und Rangverhältnisse, in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 19. Juni 1818 (Gesetz'Samml. S. 151) und den dazu ergangenen Vorschriften, an Reisekosten und Tagegeldern zustehenden Sätze übersteigen, sind ihnen nur . leßteren zu gewähren.

Die Kosten, welche durch die zum Zwecke der Untervertheilung und beziehungsweise anderweiten Feststellung der Grundsteuer⸗Haupt⸗ fummen nach 55. 6— 28 und 30 auszuführenden Arbeiten innerhalb der einzelnen Provinzen und kommunalständischen Verbände (§. h) entstehen, sind einstweilen von der Staatskasse vorzuschießen und mit Ausnahme der von den Reklamanten zu tragenden Kosten unbegrün⸗ deter Reclamationen (9. 18, 8. 27M so wie der nach §. 29 den Ge⸗ meinden, den Inhabern der selbsiständigen Gutsbezirke und den den besonderen Gründsteuer⸗Erhebungsbezirken angehsrenden Grundsteuer⸗ pflichtigen obliegenden Leistungen der gedachten Kasse seitens der Grund⸗ besitzer in den betreffenden Provinzen, beziehungsweise kommunal⸗ ständischen Verbänden (88. 45 48) nach Maßgabe der Grundsteuer⸗ Veranlagung binnen zehn Jahren nach der näheren, dieserhalb vom Finanz⸗Minister zu erlassenden Anweifung nach und nach wieder zu

erstatten. Dritter Abschnitt. ; ö

Erhaltung der Grundsteuer-Veranlagungen bei der

g, ,,

Um die Flurbücher, Mutterrollen und Karten bei der Gegenwart zu erhalten, müssen alle Veränderungen darin nachgetragen werden, welche dadurch entstehen, daß

a) in ö Eigenthums-⸗-Verhältnissen der Grundstücke ein Wechsel eintritt;

b) bisher grundsteuerfreie Grundstücke (§. 4 des Gesetzes vom 2lsten

Mai 1861) in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, oder

e) bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke in die Klasse der grund— steuerfreien (98. 4. a. a. O.) ühergehen;

d) bisher grundsteuerpflichtige oder nach §. 4. a. a. O. von der Grundsteuer befreite Grundstücke mit Gebäuden besetzt oder als Hofräume oder Hausgärten mit Gebäuden verbunden werden;

e) bisher mit Gebäuden besetzte, oder als Hofräume oder Haus⸗ gärten mit Gebäuden verbunden gewesene Grundstücke in die Klasse der grundsteuerpflichtigen, beziehungsweise der nach S. 4. a. a. O. von der Grundsteuer hefrͤten Grundstücke übergehen;

f) besteuerungsfähige Ländereien neu entstehen, oder .

g) bereits hae l ganz oder theilweise untergehen oder bleibend tr , . werden; ĩ

h) die Grenzen der Gemeinden, selbstständigen Guts oder Erhe—

bungsbezirke, der Kreise, Provinzen, beziehungsweise der im 8. 1

bezeichneten kommunals i

ändischen Verbände oder die Landesgren⸗ zen berichtigt, beziehungsweise verlegt werden;

i) materielle Irrthümer (§. 2) von den Behörden entdeckt oder von

den Betheiligten nachgewiesen werden; FP) Beschwerden über Grundsteuer-eberbürdung in Gemäßheit der §§. 21. ff. erhoben und a . anerkannt werden.

Die Grundeigenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsteuer verbundenen Personen (8. 45) sind verpflichtet, die im 53. 32 zu a. bis g. bezeichneten Veränderungen den mit der Fortschrei⸗

ung beauftragtén Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der gedachten Bücher u. s. w. erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der letztern auf ihre Kosten bewirkt wird.

Die Berichtigung der im §. 32 zu h. i. und K, bezeichneten Ver⸗ änderungen ist in allen Fällen, die Berichtigung der ebendaselbst zu a. bis . bezeichneten Veränderungen aber nur, wenn die letzteren im Wege einer Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, einer Ablösung von Reallasten, oder einer Gemeinheitstheilung her⸗ beigeführt worden sind, Seitens der Bezirksregierung von Amtswegen zu , ⸗. ; 5

Die Gemeindevorstände, die Inhaber der selbstständigen Guts⸗ bezirke, so wie die für die Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke bestellten Ottserheber I§. T) sind verpflichtet, den auf die Fortschreibung der Flurbücher bezüglichen Requisitionen der mit diesem Geschäft beauf⸗ fragten Beamten Folge zu leisten und den Letzteren die erforderte Aus⸗

kunft zu ertheilen, beziehungsweise zz beschaffen.

st die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthume 8. 32. zu a.) nicht erfolgt, so ist der seitherige, beziehungsweise der in der Mutter⸗ rolle eingetragene Eigenthümen verpflichtet, die veranlagte Grundsteuer bis für den Monat einschließlich fort zu entrichten, in welchem die zur Fortschreibung und Berichtigung der Mutterrolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der auch ihm obliegenden Verhaftung für die Grundsteuer entbunden wird..

Ist die Anzeige von einer , unterlassen, welche eine Stenerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (8. 32.