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zu C d., und g), so wird die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forkerhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.
Aenderungen, ivelche die Steuerpflichtigkeit der die Steuererhöhung eines Grundstuͤcks bedingen (9. 32 b., e. und f), sind spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Aenderung eingetreten ist, von dem Eigenthümer des Grundstücks anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht, in eine dem doppelten Betrage der vorenthalte— nen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf Thalern.
Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu, wenn nicht derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vor— schriften beschuldigt wird, binnen einer von dem Landrathe, be⸗ ziehungsweise in denjenigen Städten, welche keinem Kreise angehö⸗
ren, von dem Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist den ihm be⸗
kannt gemachten Strafbetrag, nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten freiwillig zahlt.
§. 35.
Wenn eine nach Flächeninhalt und Reinertrag in der Grundsteuer⸗ Mutterrolle besonders aufgeführte Liegenschaft (59. 6) im Ganzen einem Eigenthumswechsel unterliegt, so hat der neue Eigenthümer die davon zu entrichten gewesene Steuer unverändert fortzuentrichten.
Wird dagegen eine solche Liegenschaft zerstückelt, so ist die bis— herige Steuer auf die dargus gebildeten Trennstücke zu vertheilen und zwar in der Regel nach Verhältniß des Flächeninhalts; sofern es aber von der Bezirksregierung auf den Antrag der Betheiligten oder von Amtswegen angeordnet wird, nach Verhaͤltniß des Reinertrages, wel⸗ cher von dem Fortschreibungsbeamten zu ermittetn.
Auf Antrag und Kosten der Interessenten kann Behufs Verthei⸗ lung der Grundsteuer eine neue Ermittelung des Reinertrages durch die Fortschreibungsbeamten unter Zuziehung von Sachverständigen an Ort und Stelle stattfinden.
Die Feststellung und Fortschreibung der Grundsteuer bei Dis— membrationen und Gründung neuer Ansiedlungen erfolgt fortan, un⸗ abhängig von der Regulirung der sonstigen öffentlichen Lasten und Abgaben besonders durch den Fortschreibungsbeamten unter Bestäti⸗ gung der Bezirksregierung. Die entgegenstehenden Vorschriften der Gesetze vom 3. Januar 1845 (Gesetz- Sammlung S. 25) und vom 26. Mai 1856 (Gesetz⸗ Sammlung S. 613) werden hiermit auf⸗ gehoben.
§. 36.
„Bei einem in Folge einer, Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, einer Ablöfung von Reallasten oder einer Ge— meinheitstheilung eintretenden Besitzwechsel, mit welchem nicht eine Veränderung der im §. 32 zu b. bis e. bezeichneten Art verbunden ist, verbleiben die Grundsteuern auf den Grundstücken, auf welchen sie bisher gehaftet haben (8. 35 Absatz 1 und 2). Die hiervon abweichen⸗ den Vorschriften im §. 966 des Gesetzes vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Neallasten, und im §. 156 der Gemeinheitstheilungs— Ordnung vom 7. Juni 182l, finden nicht mehr Anwendung.
Sofern im Wege einer gutshexrlich⸗ bäuerlichen Regulirung oder einer Gemeinheitstheilung ein Umtausch bisher grundsteuerfreier Grund stücke der im 8 4 zu e. des Grundsteuergeseßes vom 21. Mal 1861 (Nr. 5379 der HesezSamml, für 1861) bezeichneten Art gegen bisher grundsteuerpflichtige Grundstücke stattfindet, gehen die letzteren dadurch in die Klasse der grundsteuerfreien Grundstücke über 9 32 zu C. u. g.).
In denjenigen Gemeinden oder Grundsteuer⸗Erhebungsbezirken, in welchen cine mil der Zusammenlegung von Grundstücken verbundene Gemeinheitstheilung bei Erlaß dieses Gesetzes bereits anhängig ist S. 2M oder später anhängig wird, kann gleichzeitig mit der Ausfüh⸗ rung der Gemeinheitstheilung, unter Genehmigung der Bezirksregie— rung, der Gesammtbetrag derjenigen Grundsteuer, welche von den dem Gemeinheitstheilungs⸗Verfahren unterliegenden Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die Landabfindungspläne anderweitig nach den für die Auseinandersetzung angewandten Reinerträgen definitiv ertheilt werden.
8 3
Die durch die Ausführung der Bestimmungen des §. 36 entstehen— den Veränderungen der Grundsteuer und der Zeitpunkt für den Ein⸗ tritt derselben werden von der Auseinanderseßungs⸗Behörde nach er⸗ folgter Verständigung mit der Bezirksregierung festgesetzt und bewen⸗ 3 . e ae ibi . der Verordnung vom 30. Juni
4 wegen des Geschäftsbetriebes in Angelegenheiten der Gemein— heitstheilüng 2c. enthaltenen Vorschrift. ,. ,
Auf Grund des bestätigten Rezesfes hat die Bezirksregierung die
Fortschreibung der Grundsteuer zu veranlassen. ⸗
. §. 38.
Als Beitrag zu den Fortschreibungskosten haben die Eigenthümer der Grundstücke, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt S. 32. zu a)3; neben den durch etwa auszuführende Vermessungen ent⸗ stehenden Kosten, nach der näheren Bestimmung des Finanzministers eine Gebühr zu entrichten, welche, mit dem Minimalsatz von Einem Silhergroschen beginnend, den Betrag von Einem Thaler für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinen Falle übersteigen darf und von dem Erwerber des fortzuschreibenden Grundstücks nach bewirkter Fort⸗ schreibung mit der Grundsteuer zusammen und in der für letztere be⸗ stimmten Art einzuziehen ist.
Die auf die Fortschreibung bezüglichen Eingaben der Grundsteuer⸗ . , . sind ebenso, wie die den e ern aus den Karten, Flurbil w ethei⸗ . karten, Flurbüchern u. s. w. zu erthei
Auf Grund der jährlich **
l Hr r. jährlichen Veränderungs-Aufnahmen sind die Mutterrollen und Flurbücher zu berichtigen, e , n. J noth⸗ wendigen Ergänzungen zu den Karten zu bewirken, erforderlichen
Falls auch die Grundsteuer-Hauptsummen für die betre enden Ge⸗ meinde⸗ selbstständigen Guts⸗ oder len eu e fell err nne .
derweit festzustellen. Vierter Abschnitt. Erhebung , .
Die Gemeinden und die Inhaber der selbstständigen Guts bezirke ind schuldig, die ihnen nach §. 1 auferlegten Grundsteuerbeträge von en Steuerpflichtigen einzuziehen und in monatlichen Beträgen vor Ablauf jedes Monats an die lhnen . Kassen abzuführen.
In der Stadt Berlin geschieht die Einziehung der Grund durch das daselbst bestehende 2 für direkte e d n, .
Den zu einem besonderen Grundsteuer⸗Erhebungsbezirke gehörigen Grundsteuerpflichtigen liegt in ihrer Gesammtheit m rchlfthh 8 in⸗ ziehung der Grunssteuer dieselbe Verpflichtung ob, wie den Gemein- den und den Inhabern selbstständiger Gutsbezirke (§. 40). Für die Erfüllung dieser Verpflichtung 4 et in den Erhebungsbezirken jeder Steuerpflichtige nach Verhältniß 6. Grundsteuer⸗Antheils.
Der Verlust an Grundsteuerbeträgen, welche als uneinzi . erkannt werden, trifft die ö ö ein ziehhar an §. 44.
„Die Grundsteuer ist in den ersten acht Tagen eines jeden Mo mit dem zwölften Theile ihres fehr sher aße ge un! j Monats — 45
Zur Entrichtung der Grundsteuer sind die in der Mut = ai,. . e . . ei Liegenschaften, deren Eigenthum mehreren gemeinschaftlich zusteht, ist jeder Miteigenthümer für den ganzen auf an. ö ruhenden Steuerberrag verhaftet. Demjenigen, von welchem die Steuer eingezogen wird, verbleibt das Recht, won seinem jeden der . Miteigenthümer den auf ihn treffenden Antheil wieder ein— 5 l . Bei einem in Pacht oder Nießbrauch stehenden Grundstücke ist c erg , . außer an den ig it mmm auch . ö. oder zießbraucher wegen der während der Pacht oder Nieß— brauchszeit fälligen Grundsteuer zu halt h . 46
§. 46. Jede Geimeinde ist verpflichtet, zur Einziehung der Grundsteuer einen Ortserheber zu bestellen und zugleich die , , n, . welchen die Annahme desselben erfolgen soll, insbesondere zu bestim⸗ men, ob und in welcher Art derselbe für seine Mühewaltung ent— eg 6 und ob, eventuell in welcher Höhe er eine Kaution Falls dieser Verpflichtung von einer Gemeinde innerh alb d
. z ö 5 1 ö. Bezirks Regierung zu bestimmenden Frist nicht genus rd er o, cbtere befugt, die jedesmal fälligen Grundsteuern so lange, bis der . ,,, be telt worden ist, auf Kosten und Ge—
emeinde, im ; . ei . ; i
. ir ege besonders zu ertheilenden Auftrags ein⸗
nnerhalb der selbstständigen Gutsbezirke haben die Inhaber . für die ordnungsmaßige Erhebung der . ö, 9 Die Bezirks-Regierung hat etwai en hierbei hervortretend = ordnungen durch entsprechende . . hen gen In nnr
ö .
In den nach §. 3 zu bildenden besonderen Grundst ing . ö ) z . ; en er⸗ 8⸗ bezirken erfolgt die Einziehung der Grundsteuer r Fe n welche auf Anordnung der Bezirks Regierung in einem Seiten der! Alben zu bestimmenden Termine von den Grundsteuerpflichtigen des , . . werden. Die . haben ber die Höhe und die Art der von dem E = den 66 . zu , ., ,, . Falls eine Einigung über die Wahl des Erhebers nicht erzie werden kann, erfolgt die Bestellung des Erhebers, so wie i gef t mung über die ihm zu gewährende Nemuneration und die von ihm zu bestellende Caution Seitens des Landrathes. 8
Innerhalb desselben Kreises können sich zwei oder tere G 2 ; mehrere Ge⸗ e nn, J. ö. lee, Erhebung kene. 96 Wal eimneinsamen Ortserhebers mit Ge ĩ Bezirks⸗ geh lerůür vel n nl! h it Genehmigung der Bezirks— 8. 49. Innerhalb des kommunalständischen Verbandes der Ober⸗Lausi ; t s er⸗Laus⸗ il ich ö und . der Grundfteurr unter . ändischer Mitwirkung nach den dieserha en besonde 2 n, nen. eserhalb getroffenen besonderen Be—
Ausgleichung. 50
Die Ausgleichung der seit dem 1 Januar 1865 bis
g ; ; u d
§. 19 am Schluß bestimmten Zeitpunkt zu viel oder zu , . richteten Steuerbeträge wird unbeschadet der dieserhalb etwa von den Interessenten zu treffenden freiwilligen Vereinbarung von Amtswegen . und erfolgt durch Abrechnung beziehungsweise Aufschlag . . fall ij werdenden Grundsteuerbeträge der derzeitigen . innerhalb der von der Bezirksregierung dafür festzusetzenden
Verjährung. z 1
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfri hei 2 zes über Verjährungsfristen bei . Abgaben vom 18. Juni 1840 Gheßeb an f ir 18
A140 nebst den dazu ergangenen Erläuterungen und Abänderungen
finden, soweit das gegenwärtige Gesetz nich ; im w 8 geg rtige ( zt etwas Anderes bestimmt auch auf die neu veranlagte Grundsteuer Anwendung. ĩ
K
Fünfter Abschnitt. 4
üche auf Erlaß oder Ersatz der Grundsteuer aus Anlaß von an ,, . Feldfrüchte durch außerordentliche Natureignisse, Brand A. finden gegen die Staatskasse nicht statt J Bie Beschlußnahme darüber, ob und eventuell in welchen Fällen, beziehungsweife in wwelcher Höhe den grundsteuerpflichtigen Besitzern en solcher Beschädigungen der Feldfrüchte Remissionen oder Unter⸗ gingen zu gewähren, bleiht den Provinzigl⸗ resp. Kommunal⸗ Landtagen mit Königlicher Zustimmung überlassen, . . Die Aufbringung der eventuell zu diesem Zweck erforderlichen Fonds erfolgt durch Beiträge der Grundsteuerpflichtigen, in Betreff deren Höhe von ö. Provinzial⸗ resp. Kommunal⸗-Landtagen Bestim⸗ ist. ming in fressn s. gg g u schn enn Grund steuer⸗ 66 chädigung.
O53.
ᷣ ellung und Vertheilung des nach §. 4 des Gesetzes vom 21 Re i punfesen d die für die Aufhebung der Grundsteuer⸗ befrclungen und Bevorzugungen zu gewährende ,, (CGesetz. Säamml. S. 325) zu bildenden Gesammt⸗Cntschädigungskapitals, sowie die Feststellung der nach §§. 2. 3 4. a. O zu leistenden Entschädigungs⸗ beträge erfolgt nach den zur Zeit dieser Feststellung beziehungsweise Vertheilung auf den entschädigungsberechtigten Grundstücken lastenden
d eträgen. ö rn e,, oder Verminderung der hiernach festgestellten Ent⸗ schädigungsbeträge wegen der etwa in Folge des Neclamationsperfah— rens nach §§. 13 bis 30 ier rer ö Aenderungen der ge⸗
; euerbeträge findet ni att. ra n,,
Allgemeine K O
ie hinsichtlich der Grundstẽuer in den sechs östlichen Provinzen des ,, Vorschriften, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen oder sich mit denselben nicht vereinigen lassen,
werden außer Kraft gesetzt. 85
ninanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauf⸗ a,, n t . die erforderlichen Amweisungen zu er⸗ lassen, insbesondere auch die Gebühren für die Behufs Fortschreibung der Flurbücher, Mutterrollen und Karten auszuführenden geometrischen Arbeiten und für die Ertheilung von nr g; aus den bezeichneten Bü 2c. an die Grundeigenthümer festzustellen. ö Buch e lf uante⸗ Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867.
(L. 8.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.
Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. . v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
6 — bruar 1867, betreffend Allerhöchster Erlaß vom 8 Februgr 1867, ö : llung von Provinzial-Steuerdirektoren in Hannover ö ö. und in Kassel.
den Bericht des Staatsministeriums vom F d. M. ge— , . Ich, daß hh 1. April d. J. ab für die 2 der Zölle und innern indirekten Abgaben in dem fn, Len Königreich Hannover ein Provinzial-Steuerdirektor, mi ö em Sitze in der Stadt Hannover und für die dl , , . in dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen und i nn Nassau, sowie in der ehemaligen freien Stadt Fran 3. . in ben durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866 Geseh⸗ n, S. 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten . = theilen, mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden, der frü än bayerischen Enklave Kaulsdorf und des n, , n,, heim, ein Provinzial-Steuerdirektor mit dem Sitze ö der . Kassel, beide mit den Pflichten und Befugnissen der ö. , alten preußischen Landestheilen bereits in Wirksamkeit hefin . lichen Provinzial-Steuerdirektoren bestellt und den,, ,. Ministerium unmittelbar untergeordnet werden. Hinsichtlie n aller indirekten Abgaben treten vom 1. April d. J. ab der Kreis Schmalkalden und die Enklave Kaulsdorf unter die Verwaltung des General-Inspektors des Zoll- und Handelsvereins der thü⸗ ringischen Staaten, und der Oberamtsbezirk Meisen heim unter die Verwaltung des Provinzial-Steuerdirektors zu Cöln. ö Die Ausführung der Bestimmungen dieses Erlasses, welcher durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ist, wird dem Finanzminister übertragen. Berlin, den 8. Februar 1867 Wilhelm.
; ĩ l hö ĩ d. Heydt. Fr. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. D — ö. 3 Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Statistische Nachrichten. (Die Bevölterungszunahme in den bedeuten deren Städten des vormaligen Königreichs Hannover in den letzten zwölf Jahren.), Die Städte des , Königreichs Haͤnnover zerfallen mit Rücksicht auf ihre politische Srganisation in
zwei Hauptabtheilungen. Es sind entweder
I) selbstständige Städte, für welche die Städte- Ordnung ear Städte-Ordnung vom 24. Juni 1858) besteht und in denen die Verwaltung von einem unmittelbar der oberen Ver⸗ waltungsbehörde (Landdrostei, bezw. Berghauptmannschaft) unter⸗ gebenen Magistrate geführt wird, welchem die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten und zugleich, als Organ der Staats- gewalt, die Verwaltung der Landesangelegenheiten im Stadt⸗ gebiete zusteht, oder 19 6. 2 amtssässige Städte und Vorstädte, auf welche die Land⸗ gemeinde⸗Ordnung (Gesetz über die Landgemeinden vom 28. April 1859) anwendbar ist. Die Magistrate der Städte dieser Kategorie sind nicht unmittelbar der oberen, sondern, gleich den Gemeindevorständen der übrigen Landgemeinden (Dorfer, Bauerschaften 2c.) zunächst der unteren HFerwaltungsbehörde (dem Amte) unterstellt, weshalb sie amtssässige Städte genannt werden. ö Die außerdem im Hannoverschen in beträchtlicher Anzahl vorhan⸗ denen Flecken zählen ebenfalls zu den Landgemeinden und sind sämmtlich amtssaͤssig. Im Uebrigen ist die innere Verfassung der amtssässigen Städte und Flecken theils stadtähnlich ausgebildet, theils stehen sie auch in dieser Hinsicht den übrigen Landgemeinden gleich. Von selbstständigen Städten giebt es 43, von amtssässigen 35 im Ganzen hat also ö Königreich Hannover 78 Städte. ie Zahl der Flecken ist ö i verzeichnen hier nur die bedeutenderen hannoverschen Städte, als welche diejenigen mit einer Bevölkerung von mindestens 3000 Einwohnern angesehen werden mögen, nach Höhe ihrer Seelen⸗ zahl am 3. Dezember 1864, mit Vergleichung ihrer Bevölkerung am 5. Dezember 1852. Die zuvischen diesen beiden, Volkszählungen lie= gende Periode bezeichnet den zwölfjährigen Zeitraum, in welchem Hannover dem Zollverein angehörte und, wie bekannt, sowohl in unmittelbarer Folge des . an diesen Verein, als auch ver⸗ möge des dadurch herbeigeführten oder doch beschleunigten Baues von Eisenbahnen, Häfen und Telegraphen c. einen bedeutendern Auf⸗ schwung auf volkswirthschaftlichem Gebiete nahm. . Diese Städte zählen, bis auf die amtssässigen Orte Claustha n Lehe, Zellerfeld, Lauterberg, St. Andreasherg, Herzberg! Weener, Meppen, Elbingerode und Geestemünde sämmtlich zu den selbst⸗
ständigen.
Zunahme in den 12 Jahren von 1852 — 1864
Einwohnerzahl am 3. Dezember
Städte und Flecken ö. .
it zenten der mit mehr . 3
8 Linwohnern. 1864 1852 wohner⸗ V wohner. zahl
von 1852. nnover mit Vorstädten 79,649 19,909 2967409 59559 3 nn a J 1863 137718 4.3365 31,8 2 3) Hildesheim ...... 17.988 16,194 1794 II, os 4h Lüneburg ...... 15/691 13/500 2191 16, 23 5) Celle mit Vorstädten ... 14,922 13,152 1770 ins 6) Harburg ... ..... ...... 13/480 6 / 659 6 821 102,43 75 Göttingen. .... ..... ...... 12,674 11099 1/575 14,19
ö 12.053 12473 ; M) Clausthal ..... ..... ... ... dior] 9738 66. ö
z 8825 . . 7. 24 115 Stade mit Vorstädten. . SM24 6 474 50s , S8 203 65 448 5, 78 13 Hameln. ...... . 3 9 . 14 Papenburg... .. . 6.366 . 5 5
155 Ssterode mit Vorstädten. 6.225 3d 16 gie 1 61112 683 . . MJ 6037 dil 823 5/78 185 Cimbeck.. . . 5/823 r 39 331 7 os 19 Rortheim ...... 6687 169 833 19,11 20) Nienburg .. 2. 5331 5/052 279 5/52
. it Vorsiädien.; Yi. 337 215 Münden mit Vorstädten 6 335, 16366 4,
JJ 97. 26 2 e,, 4/608 4/792 . . 1 a;, d, wbb too k 4457 Hoh , 26) Uelzen... ... 41416 3/724 69 58 k 41285 3/823 462 12,08 28) Duderstadt ..... .... 4165 ,. 9j ö 29) Lauterberg... 3 816 3.745 . 90 30 St. Andreasberg .... ... 31640 3 . . I Herzberg... 3/550 31472 7 285 ö . . 16 , 355 Meppen mit Vorstädten. ] 2 5d 21,96 3. Elben gh, ö 3/204 3.147 57 181
35) Geestemünde GJ 3.025 *) 832 1543 185,46
* Dse hierin mitbegriffene Vesatzung der am 3. Dezember 136865 in Geestemünde anwesend gewesenen österreichischen Kriegsschiffe (660
An das Staatsministerium.
Mann) ist bei Berechnung der Bevölkerungs-Zunahme weggelassen.
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