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Art. 3. Sämmtliche sehrlig zuwachsende zum Waffendienste taug⸗ liche Militairpflichtige sollen in das Heer eingereiht und in den Waffen geübt werden. Das Loosen und somit auch das Tauschen der Nummern, ferner der Tausch zwischen Brüdern ist aufge⸗ hoben. Die in §. 47 und 48 des Heeres-Ergänzungs-⸗Gesetzes benann⸗ ten Pflichtigen sollen zur Infanterie als Ersatzmannschaft eingetheilt und nach ein monatlicher Uebungszeit in Friedenszeit beurlaubt wer⸗ den. Gleiches Verfahren hat unter billiger Berücksichtigung häuslicher Verhältnisse einzutreten, wenn sich durch den jährlichen Zugang eine . fee rin mä igen Bedarf des Heeres überschreitende Zahl Pflich⸗ iger ergiebt. . ;
Art. 4. Der freiwillige Eintritt in das Herr — mit freier Wahl der Waffengattung vor Eintritt des Zeitpunktes der wirklichen ef lichen Dienstipflichtigkeit — ist bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Bedingungen mit zurückgelegtem 16. Lebensjahre zulässig und kann dadurch die gesetzliche Dienstzeit sowohl im Heere als in den Reserve⸗ Bataillons entsprechend früher ,, werden. Ji von nachgewiesener höherer Schulbildung, welche die Pflicht, sich aus eigenen Mitteln zu verpflegen und zu kleiden, übernehmen, wird unter gleichen Voraussetzzungen die Begünstigung, zugestanden, daß sie im Frieden schon nach Ablauf einer einjährigen Dienstzeit auf Verlangen in den Stand der Kriegsreservisten des stehenden Heeres versetzt werden von wo sie nach weiterer dreijähriger Dienstzeit zu den Reserve⸗Batgillons übergehen und dort nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Verhältnisse die ersten Ansprüche auf die Offiziers= stellen erlangen. Die Zurückstellung der im §. 49 des Heeres ⸗Ergän⸗ ungs⸗Gesetzes bezeichneten Pflichtigen ist dagegen aufgehoben, doch kann . vorzüglich befähigten jungen Leuten, wenn sie mittellos sind, auf Ansuchen ausnahmsweise während der einjährigen Dienstzeit die e. 2. Natural⸗Verpflegung nach den Heeres⸗Vorschriften bewil⸗ igt werden.
; Art. 5. Militair-Zöglinge oder Schüler, welche in den militairi⸗ schen Bildungs- und Lehr-Anstalten auf Kosten des Staats unterhal⸗ ten und unterrichtet werden, sind verpflichtet, — außer ihrer allge⸗ meinen persönlichen Dienstpflicht im stehenden Heere — für jedes Jahr, während dessen sie diese Wohlthat genossen haben, je zwei Jahre, so⸗ weit sie aber einen Theil dieser Kosten selbst en fen haben, je ein Jahr im stehenden Heere zu dienen. In keinem Falle soll jedoch deren gesammte Dienstverpflichtung im stehenden Heere sich länger als auf zwölf Jahre erstrecken. . . 3
Art. 6. , n der sechsjährigen Dienstzeit im stehenden Heere sind die Pflichtigen im Frieden nur während der ersten drei Jahre der e nen Einberufung und Präsentpflichtigkeit unterworfen. Mit Beginn des vierten Dienstjahres treten sie in den Stand der Kriegs⸗ resexvisten des stehenden Heeres und haben als solche im Frieden das Recht auf ständigen Urlaub, so daß sie, mit Ausnahme einer im Ganzen dreimonatlichen Uebungszeit, sowie mit Ausnahme von Fällen, in welchen eine e , n, Dienstzeit zur Erhaltung der gesetz= lichen Ordnung nothwendig wird, nur auf besonderen Königlichen Befebl einberufen oder im Dienste behalten werden können. Während der Beurlaubung unterstehen die Kriegsreservisten, mit Ausnahme militairischer Vergehen oder Verbrechen, nur der Civilstrafgerichtsbarkeit. Sie können eine definitive An⸗ . in einem öffentlichen Amte erlangen, auch unter Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sich an⸗ sässig machen und ihren Aufenthaltsort oder Wohnsitz nach Belieben verändern, haben aber von jeder Veränderung des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes dem betreffenden Bezirks Feldwebel des Reserve⸗Ba⸗ taillons Anzeige zu machen. Die Verehelichung und Auswanderung derselben kann nach Maßgabe der allgemeinen Geseße und Normen, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung des Neserve⸗Bataillons⸗ Kommando's erfolgen. Diese Zustimmung ist nur in dem alle zu versagen, wenn ein n . Befehl zur Ein⸗ erufung der Kriegs- Reservisten unmittelbar bevorsteht oder wenn die Gesuche um Verehelichung oder Auswanderung sich so vermehren sollten, daß dadurch der Formationsstand des betreffenden Truppen⸗ theils beeinträchtigt werden würde. Im Falle der Verehelichung wer⸗ den die Kriegsreservisten durch das Reserve⸗Bataillons⸗Kommando auf Ansuchen ga Erlag eines Beitrages zum Uebungsfond des Bezirkes von zwei Gulden für jeden vom Zeitpunkte der stattgehabten Ver⸗ ehelichung bis zum Ablaufe der Dienstpflicht im stehenden Heere noch
fehlenden vollen Monat der letzteren entlassen und treten in die Landwehr über. Erfolgt das Ansuchen und die Erlegung des Beitrages nicht inner⸗ halb eines Monats vom Tage der ,, so dauert die Heeres⸗ flicht fort; ein Versorgungs⸗Anspruch für die Familie aus Militgir⸗
onds findet jedoch nicht statt. Soferne es zur Aufrechthaltung des sormationsstandes der Reserve⸗Bataillone nothwendig werden sollte, önnen die wegen Verehelichung aus dem stehenden Heere ausscheiden⸗ den Kriegsreservisten zunächst in die Reserve⸗Batgillone eingetheilt werden, aus welchen sie dann, sobald deren Stand sich wieder ergänzt hat, und zwar nach der Reihenfolge der Jahrgänge zur Landwehr übertreten. Die bloße Ansässigmachung ohne Verehelichung oder irgend⸗ welche erlangte Anstellung begründet die Entlassung aus der Heeres= flicht nicht. Die näheren Anordnungen wegen An und Abmeldung ei den Bezirks-Feldwebeln im Falle der Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes werden vorbehalten. Die unterlassene An- ober Abmeldung wird auf Requisition des Reserve⸗Bataillons⸗Kommandos durch das betreffende Civil⸗Strafgericht mit einer Disziplinarstrafe von 1 Fl. 39 Kr. bis 3 Fl. zu Gunsten des Uebungsfonds belegt. Ueber den Vollzug ist dem ge achten Kommando Nachricht zu Dr,.
Art. . Wer nach Ab lauf seiner gesetzlichen Präsentpflichtigkeit noch freiwillig fortdienen will, darf — jedoch in der Regel nur zum Zweck der Heranbildung und Verwendung als Untero izier — von dem Truppentheile als apitulant aufgenommen werden. Die Capi⸗= tulation soll jedesmal nur auf ein Jahr abgeschlossen, kann aber nach
ungen Leuten
beiderseitigem Einverständnisse alljährlich erneuert werden. Einem Kapitulanten, der ohne Unterbrechung 12 Jahre gut gedient hat, kann — außer im Falle der Verurtheilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens — die Erneuerung der Capitulation nicht mehr versagt werden.
Art. 8. Unteroffiziere, welche in der stehenden Armee mit Ein rechnung der etwaigen Dienstzeit in den Reserve⸗Bataillons während 12 Jahren worunter mindestens 9 Jahre als Unteroffiziere, wirklich präsent unb mit entsprechendem Betragen gedient haben, erlangen da⸗ durch einen gesetzlichen Anspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung bei Besetzung geeigneter subalterner Civilstellen, nach Maßgabe ihrer nach= zuweisenden Befähigung und zwar vor gudern Bewerbern, welche nicht oder nicht so lange Militairdienste geleistet haben. Gleichen ge⸗ setzlichen Anspruch genießen die Gendarmen, welche mit Einrechnung ihrer Dienstzeit im stehenden Heere — 12 Jahre, worunter 9 Jahre in der Gendarmerie mit entsprechendem Betragen gedient haben. Das Verfahren bei Besetzung der hiernach für gediente Unteroffiziere und Gendarmen vorbehaltenen Stellen soll durch ein besonderes Reglement im Verordnungswege festgesetzt werden. .
Art. 8. Mit Ausnahme der Fälle, wo die Entlassung aus dem stehenden Heere wegen Dienstuntauglichkeit oder wegen Verehelichung erfolgt! wird durch den nach §. 64 des Heeres ⸗ Ergänzungs⸗Gesetzes nach Beendigung der Armeepflichtigkeit erhaltene Abschied unmittelbar der Eintritt in die Reserve⸗Bataillone begründet, und die für das stehende Heer stattgehabte Vereidigung dauert in Bezug auf die Dienst⸗ pflicht in den Reserve⸗Bataillonen mit allen ihren gesezlichen Wirkungen fort. Diese Dienstpflicht in den Reserve⸗Bataillonen wird jedoch künftig auf 5 Jahre vom Zeitpunkt der vollendeten Dienstpflicht im stehenden Heere heschränkt, endet in der Regel also mit dem zurückgelegten 31. Lebens- jahre. Eine längere Dienstzeit im stehenden Heere wird auf die Dienstpflicht in den Reserve-Vataillonen gutgerechnet. Nach Vollendung dieser Dienstpflicht wird den Pflichtigen — Legionisten benannt — von dem treffenden Reserve⸗Bataillons Kommando ein Entlassungsschein mit Vorbehalt der Landwehrpflicht ertheilt. Während der greg t gelten hinsichtlich der Entlassung der Legionisten dieselben Be⸗ stimmungen, welche durch §. 65 des Heeres ⸗Ergänzungs⸗ Gesetzes für das stehende Heer gegeben sind. Zur Verchelichung und, RAuswanderung der Legionisten ist eine Zustimmung der Militairbehörde nur während eines Krieges und bei unmittelbar be— vorstehender Einberufung der Legionisten im Falle der Kriegsgefahr erforderlich. Bei erfolgter Verehelichung wird dem Legionisten auf Ansuchen sofort die Entlassung aus den Reserve⸗Bataillonen, und zwar ohne andere Bedingung ertheilt, als daß derselbe zur Landwehr über⸗ tritt. Nur in dem Falle, wenn die Zahl der Vexehelichungen den Formationsstand der Reserve⸗Bataillone, beeinträchtigen würde, und der Abgang nicht durch die in Artikel 6 vorbehaltene Zu— weisung verehelichter Kriegsreservisten gsett werden könnte, bleibt die Entlassung der sich verehelichenden Legionisten für so lange sistirt, als es zur Aufrechthaltung des Formationsstandes nothwendig wird. Die bloße Ansässigmachung ohne Verehelichung oder irgend welche erlangte Anstellung befreit von der Dienstpflicht in den Reserve— Bataillonen nicht, Hinsichtlich der An⸗ und Abmeldungen bei Verän⸗ derung des Aufenthaltsortes oder Wohnsitzes unterliegen die Legionisten denselben Bestimmungen wie die Kriegsreservisten. Die geseßlichen Be⸗ stimmungen über Ungehorsam, Widerspenstigkeit und Desertion, wie über⸗ haupt die nach Artikel 3 Satz 5 des Gesetzes vom 10. November 1861, die Einführung des Strafgesetzbuches und des Polizeistrafgeseßbuches be⸗ treffend, zü Recht bestehenden Gesetze und Verordnungen Üüber Be— strafung militairischer Verbrechen, Vergehen u. s. w. finden auch auf die Legionisten Anwendung. Vom Zeitpunkte der jedesmaligen Ein⸗ berufung bis zu jenem der Wiederentlassung unterstehen dieselben der militairischen Gerichtsbarkeit nach den für das stehende Heer geltenden Bestimmungen. ᷣ
Art. 109. Die Reserve⸗Abtheilungen sind schon im Frieden und zwar möglichst nach den Distrikts-⸗Polizei-Bezirken einzutheilen und zu formiren. In Anwendung des Titel 1X. §. 4 der Verfassungs⸗ Urkunde werden die Legionisten innerhalb ihres Compagniebezirkes jährlich an zwei Tagen zu einer Controlversammlung, und außerdem an acht, weiteren Tagen — in der Negel Sonn⸗ oder Feiertagen — zu eintägigen Uebungen einberufen, sodann während der fünfjährigen Dienstpflichtigkeit im Ganzen auf einen Monat zu größeren Truppen— übungen eis ogen Zur Erhaltung der inneren Sicherheit können die Legionisten in derselben Weise wie die Landwehr im Sinne des Titel IX. §. 5 Absatz 3 der Verfassungsurkunde, außerdem aber nur durch besonderen Königlichen Befehl im Falle und auf die Dauer einer Kriegsgefahr zum Dienste berufen werden. Bei den Control— versammluüngen der Legionisten — nicht aber auch bei den übrigen eintägigen Uebungen — haben auch die Kriegsreservisten des stehenden Heeres zu erscheinen. Soferne die zu den Controlversammlungen und eintägigen Uebungen Einberufenen von ihrem Wohnorte dahin und wieder zurück in einem Tage gelangen können, wird ihnen dafür keine Vergütung geleistet. Andernfalls, sowie für die größeren Uebungen, ferner im Falle eines Aufgebotes zur Erhaltung der inneren n. heit und während des Kriegsdienstes erhalten sie Bezüge auf Rechnung des Militgir Etats, welche im Verordnungswege zu bestimmen sind In wie weit aus Nücksichten auf den öffentlichen Dienst oder auf pershnliche Ver⸗ hältnisse eine Erleichterung oder theilweise Befreiung einzelner Pflich— tiger hinsichtlich der e, r, ,. und Uebungen zulässig ist, wird im Verordnungswege bestimmt. Die zeitlich in einem anderen als ihrem Heimathshezirke sich aufhaltenden Reservisten und Legio— nisten haben an den Controlversammlungen und beziehungsweise auch Uebungen ihres neuen Aufenthaltsortes Theil zu nehmen.
Art. 11. Die Gemeinden, in welchen die Controlversammlungen und eintägigen Uebungen im Compagnie-⸗Bezirke stattfinden, haben * die nöthigen Räume zur Aufbewahrung der militärischen Alusrüstung,
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er für die nöthigen Schießpläße aus eigenen Mitteln zu sorgen. 3 öl sonstigen Kosten der Uebungen wird ein Uebungsfond gebildet, welchem die im Art. 6 gedachten Beiträge zufließen.
Art. 12. Hinsichtlich der Landwehr bleibt die Landwehrordnung mit den darauf bezüglichen Verordnungen und e n fn, bis die neue Militair - Verfassung bezüglich des stehenden Heeres und der Reserpe= Bataillone durchgeführt sein wird, provisorisch in Kraft. Mit Er= reichung dieses Zeitpunktes foll eine neue Srganisation der Landwehr auf gesetzlicher Grundlage in der Weise stattsinden, daß a) unter Aus= scheidung der verfafsungsmäßig vorgeschriebenen zwei Abtheilungen die Dienstverpflichtung in der ersten Abtheilung nur his zum zuriickgeleg⸗ fen 36. Lebensjahre beziehungsweise nach Vollendung der gesetzlichen Dienstzeit im 1 henden Heere und in den Reserve⸗Bataillonen noch Ünf Jahre falls der Austritt aus dem stehenden Heere oder den Re⸗ erve⸗Bataillonen aber vor vollendeter Dienstzeit erfolgte, um die feh⸗ lende Zeit länger dauert, und daß während der Dienstzeit in der ersten Abthellung jährlich zwei Kontrol-Versammlungen mit eintägigen Waf⸗ fenübungen innerhalb der Bezirke, . Uebungen aber nur in außer⸗ ordentlichen Fällen auf speziellen Königlichen Befehl stattfinden, b) diese erste Abtheilung so organisirt wird, daß sie in Kriegszeiten auf Königlichen Aufruf innerhalb der Grenzen des Reiches überall gegen den Feind und insbesondere zur Besetzung der Festungen und zu ähnlichen mili⸗ tairischen Diensten in gg mit dem stehenden Heere und den Reserve⸗Bataillonen, in Friedenszeiten aber im Sinne des Titel I.
8 5 Absatz 3 der V. U. zur Mitwirkung für Erhaltung der inneren
icherheit verwendet werden kann, e) deren Sold, Verpflegung, Aus⸗ 6 und Bekleidung in solchen Fällen gleich dem stehenden Heere und den Reserve⸗Bataillonen für die Dauer der Verwendung aus Stagts⸗ mitteln geleistet oder für die — möglichst ö vereinfachende — Be⸗ fleidung, soweit sie von den Landwehrleuten selbst beigestellt wird, für diese Zeit eine entsprechende n, , gewährt werde, q) die zweite Abtheilung der Landwehr aus den in der ersten Ab⸗ theilung nicht Eingereihten und überhaupt aus allen sonst verfügbaren Wehrkräften bis zum zurtckgelegten 49. Lebensjahre, ferner aus den noch nicht zum Heeresdienste gezogenen, bereits diensttauglichen n,. Leuten vom 18. Lebensjahre an bestehe, jedoch einen Bestandtheil der regulären militairischen Streitkräfte nicht mehr bilde, sondern nur bei feindlichem Einfalle auf Königlichen Aufruf zur Vertheidigung des Vaterlandes und insbesudere zur Aft . haltung der inneren Sicherheit innerhalb der Grenzen ihrer . mitzuwirken und deshalb auch — unter möglichster Beihilfe Seitens der Bezirke und Gemeinden — sich den Umständen gemäß selbst zu kleiden, zu bewaffnen und zu unterhalten habe, e) übrigens die Bil⸗ du srchwilliger Wehr und Schtzen⸗Abtheilungen aus diesen in den regelmäßigen Vertheidigungsanstalten nicht begriffenen Wehrkräften nach befonderen, der Königlichen Genehmigung unterliegenden Sta tuten vorbehalten bleibe und möglichst zu begünstigen sei⸗ .
Art. 13. Die in den 88. 45, 58, 66, 67 70 71, 76 und 83 des Heeres ⸗Ergänzungs⸗Gesetzes vorgeschriebene Ersatzmannstellung für Unwürdige, Widerspenstige Deserteurs und Auswanderer und ebenso die im §. 83 daselbst, bestimmte
Vermögens ⸗-Confisecation findet nicht mehr statt. An Stelle der Er⸗
annstellung tritt eine Geldleistung von Einhundert Gulden für in . nun tz fn ende Jahr der prasenten Dienstpflicht im stehen⸗ 2. Heere und von Fünfzig Gulden für jedes noch zurück ulegende Jahr als Kriegsreservist und Legivnist, nehen den Ersatze der dem Aerar zugehenden pecunigiren Nachtheile und Kosten. An Stelle der Vermögens⸗-Confiscation bei Deserteurs tritt ferner außerdem eine e en, Geldstrafse von Dreihundert Gulden. Diefe, wie auch die nach §. 53 und 76 des Heeres-Ergänzungs⸗-Gesetzes bestimmten besonderen Geldstrafen für ngehorsame und Wider⸗ spenstige, ferner die an Stelle der Ersatzmannstellung tretenden Geld, leistungen fallen dem Militair ⸗Invalidenfend zu. ie im §. 79-82 des Heeres ⸗Ergänzungs Gesetzes n , ,, des Vermögens findet auch kuͤnftig und zwar mit gleichen Folgen für Widerspenstige und Deferteurs statt. Zuerst sind aus diesem Vermögen die ärarischen Nachtheile und Kosten und sodann die Geldstrafen beziehungsweise Geldleistungen zu decken. Die Verwaltung des in Beschlag gelegten Vermögens steht — und zwar für Rechnung des Militair⸗Invaliden⸗ Fonds — den Behörden des Staates zu.
Art. 14. Die Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes sollen sowohl hinsichtlich des stehenden Heeres als der Reserve⸗Bataillone unverzüg⸗ lich zur Ausführung gebracht, demgemäß auch schon die Altersklassen 1845 und 1846 beigezogen und die hiezu erforderlichen Vollzugsbestim= mungen im ö alsbald erlassen werden.
rt. 15. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklang stehenden Bestimmungen des Heeres - Ergänzung ⸗Gesetzes und sonstiger Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben. Gegeben
— Die Kammer der Reich sräthe wird übermorgen den Ge⸗ setzentwurf bezüglich der Ausgleichung der Kriegslasten berathen und dann — den zu erwartenden Gesetz-Entwurf vorgreifend — einen besondern Ausschuß für die Militairverfassung wählen. Die Gesetzentwürfe, welche den Kammern noch vorgelegt werden sollen, werden am Sonnabend im Staatsrath an erathung
elangen. — Das Regierungsblatt publizirt heute in einer Be⸗ er ng der Staatsschulden⸗Tilgungs-⸗Kommission den Verloosungsplan des neuen 4proz. bayerischen Prämien⸗-An⸗ lehens. Die erste Ziehung wird am 1. März d. J. stattfinden.
— 15. Februar. (W. T. B) In der heutigen Sitzung des Staatsraths ist der Gesetzentwurf über die Behandlung des Heergesetzes durch den ständischen Landtagsausschuß während der Vertagung des Landtages festgestellt worden, und wird dessen Vorlegung morgen erwartet.
Der König hat heute dem bisherigen preußischen Gesandten Fürsten . eine Abschiedsaudienz ertheilt und denselben demnächst zur Tafel gezogen. Fürst Reuß erhielt vom Könige dessen lebensgroße Photographie zum Geschenk. 27
Oesterreich. Wien, 14 Februar. Se. Majestät der Kaiser hat das nachfolgende Allerhöchste Handschreiben an den Statthalter in Böhmen erlassen:
Lieber Graf Roth kirch! Es hat mich schmerzlich berührt, au den zu Meiner Kenntniß gebrachten Berichten zu entnehmen, daß unter der Bevölkerung in den Gegenden der Schlachtfelder in Böhmen, namentlich in der Umgebung von Königgräß, der Nothstand in Be⸗ sorgniß erregendem Maße um sich greift. h tee.
Der volle Einblick in die dargestellte Sachlage drängt Mir die Ueberzeugung auf, daß bei der in ausnahmsweisen Verhältnissen be⸗ findlichen, von den Kriegsdrangsalen ohne Vergleich am schwersten getroffenen Bevöllerung jener Gegenden eine Ausnahme von den all—⸗ gemein gültig festgeseßzten Bestimmungen eintreten müsse, so wenig auch die Finanzlage eine weitere Belastung des vielseitig in erhöhtem Maße in Anspruch genommenen Staatsschatzes gestatttte
Sie erhalten hiemit den infa sogleh das Erforderliche einzu⸗ leiten, daß das Gesammterforderniß der zur Behebung des Nothstandes in jenen Gegenden zh verwendenden Gelder genau ermittelt und die im Einzelnen verhdttnißmäßig zu bemessenden Unterstützungsbetrage den Bedürftigen unmittelbar verabfolgt werden. Nähere Instruction über das zu beobachtende Verfahren werden Sie von Meinem Staats⸗ Minister erhalten. ö .
ch weise Mein Finanzministerium an, Ihnen auf Verlangen die benöthigten Geldmittel sogleich unmittelbar zur Verfügung zu stellen und für die Bedeckung der Dotation durch Einschränkung anderer
gußerordentlicher Ausgaben Sorge zu tragen.
Wien, den 9. Februar 1867. Franz Josfeph m. p. Triest, 14. . In der heutigen Sitzung des Stadt⸗ rathes wurde der beantragte Protest gegen die Heeresergän⸗ , vom 28. Dezeniber mit allen gegen Stimmen abgelehnt, dagegen wiederholt die rn, . ausgesprochen, daß Triest vermöge seiner alten Rechte die Im⸗ munität gebühre. esth, 14. Februar. Der Bürgerausschuß hält morgen eine Sitzung, um das Programm der i, . festzustellen, welche aus Anlaß der Ernennung des Ministeriums und even⸗ tuell anläßlich der Ankunft Sr. Majestät in Pesth veranstaltet werden sollen.
Belgien. Brüssel, 14. Februar. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat der Kammer in der heutigen Sitzung einen Bericht über den Erfolg gegeben, welchen die Reduction der Eisenbahn⸗Tarife bis ke, e rer ch und dieser Bericht ist im Ganzen sehr günstig. r Tarif für das große , ist im Jahre 1861 heravgesetzt worden und seitdem hat sich der Verkehr in dem Maße vermehrt, daß die Einnahme von 1865 die von 1864 um mehr als MMM Fr. und die von 1866 die des Vorjahres um mehr als 6095000 Fr. überstieg. Die später ein- geführte Reduction des Tarifs für kleine Frachtstücke hat annähe⸗ rungsweise dieselben Resultate ergeben. Die Tarifermäßigun für Passagiere ist erst von neuerem Datum und ihr Ergebni ist noch nicht so vollständig zu schätzen; seit sieben Monaten erst ist das System eingeführt, wonach der Fahrpreis sich er⸗ mäßigt im unigekehrten Verhältniß zu der Fahrstrecke, und
erade in den Anfang dieser Periode fielen Ereignisse, welche . Verkehr beschränkten: der deutsche Krieg und die Cholera.
So hat sich denn in den ersten Monaten ein Defizit der Ein⸗ nahme gegen frühere Perioden , welche bis zum
August sich steigerte, später aber abnahm, so daß zu erwarten rg fene nm Verhältnissen kein Defizit entstanden wäre und die Reduction sich mit der Zeit ebenfalls als vortheil- haft für die Einnahme beweisen wird. ;
Aus Hasselt wird berichtet, daß die Abschlachtung des Viehes in der inneren Stadt vollzogen ist. Die Regierung ist mit den Besitzern einen Vertrag eingegangen, wonach diese für das für gesund erkannte Vieh, welches geschlachtet wurde, den halben Schätzungswerth als Entschädigung erhalten, wobei es ihnen freisteht, das geschlachtete Vieh unter gewissen Vorsichts⸗ maßregeln zu verwerthen. In der Provinz Lüttich sind wiederum einzelne Fälle der Seuche vorgekommen.
Großbritannien und Irland. London, 14 Februar. Die Führer der liberalen Partei im Unterhause haben eine. Privatversammlung gehalten, aber noch keinen festen Entschluß darüber gefaßt, wie sie der Regierung gegenüber sich in der Xr e n. verhalten sollen. Sie werden daher am näch⸗ sten Mittwoch zu einer abermaligen Berathung zusammenkom⸗ men. — Das einzige Faktische, was aus den zahlreichen, über die Fenierbewegung kursirenden Gerüchten zu erwähnen ist, dürfte wohl die Durchschneidung des Telegraphendrathes zwischen Dublin und Valentig sein, wodurch es nothwendig geworden ist, die Depeschen für das atlantische Kabel zwischen beiden Stationen per e. zu befördern.
Der Etat der englischen Arm ee ist gegenwärtig 200,966