1867 / 45 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

709 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger. Donnerstag, den 21. Februar

708

Kerlim, am gi. Febhrmar. Amtliehen Wechsel-, Fonds- und Geld-CoOmrs.

; If Gld.

143 Staats Schuld- Scheine 33 85

142. Prüm. - Anl. v. 1855 2 100 LIhlr. 35; .

3 161 Hess. Prämien-Scheine à 40 Thl.

. Kur- und Neum. Schuldverschr. 3

6 22 Oder -Deichbau-Obligationen Berliner Stadt-Obligationen ......

dito dito

dito dito

Wechsel- Comrse.

Amsterdam Kurz dito 2 At. Hamburg...... ...... 300 M. Kurz dito 2 At. London Z At.

Rentenbriefe.

Kur- und Neumärkische Pommersche

8 S8

n

2

Verordnung, betreffend die Anstellung der Justizbeamten in den neu erworbenen Landestheilen. Vom 8. Februar 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet der neu e, , . Landestheile, was folgt:

8 . .

Wer in den älteren Provinzen der Preußischen Monarchie die

dritte juristische Prüfung bestanden hat, ist befähigt, auch in den neu

erworbenen Landestheilen das Amt eines Richters, Advokaten, An⸗ walts, Notars oder Beamten der Staatsbehöͤrde zu bekleiden.

Imgleichen können Justizbeamte, welche in einem der neuen Lan-

destheile die Befähigung zum Richteramte erlangt . in jedem

Artikel 3.

Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird die Fürst⸗ lich Schwarzburgische Regierung derselben nach Maßgabe ihres, . lich Preußischer Seits bes ätigten Gesellschaftsstatuts auch in dem Fürst⸗ lichen Gebiete die Rechte einer Corporation zugestehen.

Die Gesellschaft hat jedoch ihr * und den Sitz ihrer Ver— waltung in Preußen zu nehmen und in Bezug 7 alle Maßnahmen und Fest ungen welche die Verhältnisse der Ge ellschaft als solcher und die Beauf ichtigung und Verwaltung des Unternehmens im All— gemeinen betreffen, lediglich von der Köni lich Preußischen Regierung zu ,, Insbesondere sollen auch die Bestäti ung von künfti⸗ , ere, 1 wn, . 3. Gese r te Genehmigung von Erweiterungen des Unternehmens und der n⸗ anderen derselben als Richter, Advokaten, Amwalte, Notare! oder lage J. an n, sowie der , —ᷣ und der Beamte der Stgats behörde angestellt werden. . Emisston neuer Stammi und Prioritäts-Actien obe Prioritäts-⸗Obli-

Für, die Ernennung zun etats mäßigen Mitgliede eines Ober- e dien der Königlich Preußischen Fieglerung allein anheimgestellt gerichts, Appellationzgerichts oder Ober Appellation sgerichts ist jedoch leiben, welche jedoch, bevor sie eintretenden Falles eine Entscheidung e , , , , , , , , , .

d 3. S . 3 d ö 1 . . * . 23 . älteren Provinzen oder in einem der, neuen Landestheile definitiv an—⸗ J 9 ,, beküglichen Wunsche zu gestellt gewesen ist. Auf erlangen der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung soll die

r ĩ 8. * ; Gesellschaft verpflichtet sei d im Fürstlich S ĩ , , d,. einer ren ß di , . ,. kann penn d fta s fa en i fir le. jeden n rh i,, diesem Gebiete anzulegen y die Einmündung zu gestatten. ohne, daß die Ablegung der für Nichter vorgeschriebenen rüfung oder ie r irekter Ri N der Nachweis einer praktischen Beschäftigung als solcher während eines . . , direkter Richtung von 2

bestimmten Zeitraums erforderlich ist. Fürstisch Schwarzburgischen ' G fur Hertfone mn

. §. 3. ö ; in * ;

Das Recht der Nravinzigl Landschaften im ehemaligen Königreich und . , Hannover Räthe des Ober-Appellationsgerichts in Eclle zu präsen⸗ planes tiren, wird aufgehoben. . . . . . devi

Bei Ernennung der RNäthe dieses Gerichtshofes findet eine Mit⸗ P wirkung desselben, insbesondere durch Anstellung eines sogenannten Skrutiniums und durch Prüfung vor einer Kommission des Kolle⸗ giums, nicht ferner statt. .

t 3. een Anordnungen entgegenstehenden Bestimmungen treten

außer Kraft. 26

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 8. Februar 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bis marck-Schönhausen. Frhr. v. d, Heydt. v. Roon. Gr. v. Ißtzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

2 S

1. Rhein. und Westph. Sãcksis ehe x Schlesische

dd 8 88!

1

Wien, österr. Währ. .. dito Augsburg, südd. W.. . 100 Fl Frankf. a. M., sidd. W. 100 FI. Leipzig in Courant. .. im 14 Thlr. Fuss.. 100 ThI. Petersburg . dito Warsehau Bremen

a, ,.

Preuss. Hyp. Antheil- Certificate (Hübner)

Hyp. 9.

Br. der Preuss. ö 3 Actien-Bank (Henekeh.. Pr. Bank- Antheil- Scheine

2 e ge e .

Fonds- Conrgse.

Freiwillige Anleihe Staats- Anleihe von 1859

dito v. 1854, 1855, 1857...

dito von 1859

dito

dito

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do. do. Westpreussische

8

Friedrichsd'ꝰ or Gold- Kronen

4 S*

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Tr vr. Wilh. (Stamm) Prior. 4 77 763 do. do. do. 15] 84 835

Wo vorstehend kein Zinsfuss angegeben, werden usancemässig 4 pOt. berechnet.

ö Prioritäts-Oblig.

219 Aachen-Düsseld. I. Em. 40. II. Emission..

do. III. Emission..

1353 Aachen-Mastrichter ...

1395 do. II. Emission. . Berg. Märkische I. Ser.

1443 do. II. Serie

2083 do. III. S. v. Staat 3 gar.

3 236. do. do. Lit. B.

2913 do. IV. Serie ... 91 do. V. Serie ... 925 do. VI. Serie ... S0 do. Düsseld. Elberf. Pr.

1863 do. do. II. Serie..

160 do. Dortm. Soest. . 735 do. do. II. Serie..

11775 Berlin-Anhalter

do.

33 do.

95 Berlin-Hamburger

do.

S5 s Berl. Potsd. Mgd. Lt. A.

est. frz. Sdp. (Comp. 9 do. 6proz. Bonds. o. d

8 5 S

r Eisenbahn- Aotien. Stamm -Actien. Aachen-Mastriehter ... Altona-Kieltr Berg. Mãrk

Berl. Potsd. Mg. Lt. B. do. Lit. C. Berlin-Stettiner I. Serie do. Il. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cöln- Crefelder

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a0. Rheinische

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* 1113883131

Berl. Potsdam- Berlin- Stettiner Breslau - Schw. - Freib. Brieg Neisse Cöln- Mindener Magdeb. Halberstadt .. Magdeburg-Leipriger .. Münster- Hammer Niederschles. Märk. ... Nie derschles. Lweigb. . . Nordbahn Fr. Wh. .. Oberschl. Lit. A. u. C.

do. Lit. B Oppeln- Tarnowitzer. .. kik lm ch

do. (Stamm-) Prior. - Rhein- Nahe Stargard - Posen Lhüringer

Wilh. (Cosel-Oderbg. ).

agdeb.

* .

do. von 1862 u. 64 do. v. Staat garantirt- Rhein-Nahe v. Staat gar. z do. do. II. Em...

Rhrt. Cref. Kr. Gladb. I. 8. ö do. II. Serie.. do. III. Serie.. Schleswig Holsteinische Stargard Posen do. II. Emission.. do. do. Thüringer 1. Serie do. i do.

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PC D EEI I III41I28

kompetenten Behörden Prüfung der Bahnhof Artikel 5.

Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen über= schreitet, sollen nöthigen Falls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden

. . Artikel 6. . Der Königlich preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahn⸗ körper die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten

zu lassen. Artikel 7.

Der Fürstlich Schwarzburgischen i verbleibt die Landes⸗ hoheit hin fehr n der in ihrem Gebiete elegenen Bahnstreckee. Die auf letzterer zu errichtenden Hoheitszichen sollen daher die Fürstlich Schwarz⸗ burgischen sein. Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezu auf die Bahnanlage oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Fürstli Schwarzburgischen Gebiete ausgeübt sind, von den betreffenden Fürst⸗ lich Schwarzburgischen Behörden untersucht und nach den dortigen Ge— setzen beurtheilt werden.

Der Füuͤrstlich Schwarzburgischen Regierung bleibt vorbehalten, zur Regelung des Verkehrs zwischen Ihr und der Gesellschaft, sowie zur Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke nach diesem Ver⸗ trage zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte einen ständigen Koni= . zu bestellen. Derselbe hat die Beziehungen seiner Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen. Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten gerichtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompeten⸗ ten Behörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von jenem Kom⸗ missar ressortiren, an diesen 9 .

Artikel 8.

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do. V. Em. Magde burg- Halberstadt do. v. 1865 do. Wittenberge Magdeburg - Wittenbrge. Niedrsch. Märk. Act. I8. do. II. Serie à 623 Thlr. do. Gblig. I. u. H. Ser. do. do. III. Serie, do. do. IV. Serie .. Niederschl. Lweigbahn. Ober-Schles. Lit. A. .. do. Lit. B... 3

Berl. Pferdebasmn Berl. Omnibus-Ges. . ..

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2 50

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11116 X

Vertrag zwischen Preußen und Schwarzburg⸗Sondershausen wegen der Anlage einer Eisenbahn von Nordhausen nach Erfurt. Vom 21. Dezember 1866.

Se. Mgjestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗ Sondershausen, von dem Wunsche geleitet, die Verkehrsbeziehnngen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten durch Herstellung einer dieselben verbindenden Eisenbahn zu erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Be⸗ vollmächtigten ernannt: .

Se. Majestät der König von Preußen: ;

Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Lud—⸗ wig Wilhelm Jordan,“ ö . Allerhöchstihren. Geheimen Regierungsrath Aug ust Wilhelm Heise; Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg⸗ Sondershausen:

III. Emission? do. IV. Emission..

w

.

1181

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TF7 di]

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Niohtamtliche Notirungen.

Eisenbahn-Stam m- Acti en.

Amsterdam - Rotterdam 4 Galiz. (Carl Ludw.). .. 5 Lõöbau- Littau Ludwigsha fen- Bexbach 4 Magdeb. - Leipz. Lit. B. 4 Ma. -Ludwgh. Lt. A. u. C. 4 Mecklenburger

DS

6. Anl. ..

. Rothschild Lst.

Neue Engl. Anleihe do-

Aus länd. Fonds. do. Braunschweiger Bank. 933 do. Bremer Bank. . .... ... 55 do. Coburger Credithank.. do. Darmstädter Bank do. Dessauer Credit. ..... . do. g

do. Landesbank. do. Pram. Anleihe v. 64 Genfer Credithank d do. ; Geraer Bank Gothaer Privatbank ...

C MO Mn G68 ar

. e M Gn L d 8 G dr S

133 Mor

Ludwig

Inländ. Fonds.

ester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb. ..... Westhahn (Böhm.) ... Warsehau- Bromberg ..

Warsehau-Terespol ... Warsehau- Wien

Berlin- Gõrlitz

do. Stamm-Prior. . . .. 5 5

Ostpreuss. Sdb. St. Pr. Frioritäts - Actien.

Belg. Obl. J. de Est. 4 do. Samb. u. Meuse .. 14 Oester. franz. Staatsbahn 3

Berl. Handels. Gesellsch. Schles. Bank Verein ..

Dessauer Kont. Gas.. '!

Dise. Commandit-Anth. Hannoversche Bank. .. Ereuss. Hyp. Vers. ... Erste Preuss. Hyp. - G. do. Gew. Bk. & Fust:

In dustrie - Actien. Hoerder Hüttenwerk. ..

Fabrik v. Eisenbahnbed. Fabr. für Holzw. (Neu-

haus)

107* 155

1665 164

. pon geht do. Cert. L. A.

Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank. .. ̃ Meininger Uredithank. Poln. Pfandbr. in S. R. Norddeutsche Bank ... do. Part. 500 FI.... gesterreich. Credit. ... 3 do. Liquidat. - Br. ... Rostocker Bank Dessauer Prämien- Anl. Thüring. Bank. ... .... Hamb. St. Präm. - Anl. Weimar. Bank. .. Neue Bad. do. 35 FI. Oesterr. Metall.... Schwed. 10 RI. St. Pr. A. do. Nation. Anleihe 65 Lübeck. Pr. A. ...... do. Prm. Anleihe .. erikaner do. n. 100 FI. Loose do. Loose (1860). . do. Loose (18645..

9 e r . .

do. Silb. Anl. 1854)

Ritters chaftl.

Bęerie htigung. Die Privat- B. 94 Br. 93

ns fuss der Pronss. Bank

m Notiz der 4proz. Kur-

Münzpreis des Silbers per For Königl. Miö6nze. für Wechsel 4

und Neumärk Pfandbriefe muss heissen

Berlin, Druck und Verlag

Das Pfund fein Silber: 29

Lhlr. 23 Sgr. pCt., für Lombard 4

pCt. 907 Br. 907 (Id. und

Redaetion und Rendantur:

die der Pomm.

Schwieger.

der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei R. v. Decker).

Bei lage

trag abgeschlossen haben:

Höchstihren Landrath Eduard Ferdinand Bernhard Maempel, ö

welche, nach Auswechselung ihrer in . und gehöriger Form befun⸗

denen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification, folgenden Ver⸗

Artikel 1.

Die Königlich Ppreuüßische und die Fürstlich Schwarzburg⸗Sonders⸗ hausensche . verpflichten sich wechselseitig eine Eisen bahn von Nordhausen über Sondershausen nach Erfurt zuzulassen und zu fördern, und wird die Fürstlich Schwarzburgische ee n die Konzes ion für den Bau und den Betrieb der Bahn nebst dem? echte, der Expropriation der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke für die in Ihrem Hebiete belegene Strecke derselben Actiengeselischaft ertheilen, welche für die Strecken im Königlich Preußischen Gebiete konzessionirt wer⸗ den wird. ; . ö

f a . . y

Die Fürstlich Schwarzburgische egierung wird in Bezug auf die in ge n . belegene Strecke der Eisenhahn von RNördhausen nach Erfurt die Bestimmungen des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Unternehmungen vom 3. November 1838 beziehungs- weise die dazu ergangenen und noch ergehenden Abänderungen und

Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird von den auf der Bahn das Fürstliche Gebiet pafsirenden Transporten niemals eine Durchgangs -Abgabe erheben, desgleichen sollen hinsichtlich der auf dieser Strecke transitirenden Güter und Personen niemals den Verkehr

irgendwie erschwerende zoll⸗ und steueramtliche Kontrol Maßregeln eintre⸗

ten. Auch wird die Fürstlich Schwarzburgische Regierung von der mehr bezeichneten Eisenbahn⸗Gesellschaft weder Konzessionsgeld, noch irgend eine Abgabe fordern, vielmehr dieser Gesellschaft volle Freiheit von der Grundsteuer und jeder Gewerbesteuer zugestehen. Dagegen wird die Königlich Preußische Regierung nach Maßgabe Ihrer Gesetze vom 36. Mai 1853 und 21. Mai 1859, 5 wie der dazu etwa noch er ehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen, von dem gesammten NVordhausen Erfurter r en Unternehmen, einschließlich der im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete belegenen Strecke, eine Abgabe erheben, welche, nach Verhältniß der Meilenzahl der in Ihren resp. Gebieten gelegenen Bahnstrecken, zwifchen der öniglich Preußischen und Fürstlich Schwarzburg-⸗Sondershausenschen Regierung vertheilt wird.

Die Königlich Preußische 3 wird alljährlich sofort nach Feststellung und Einziehung der Abgabe der Fürstlich schwar burgischen Regierung Mittheilung machen und den hr gebührenden Antheil an die von Ihr zu bezeichnende i,, e abführen lassen.

* *

Artikel 9.

Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung ,, soweit im gegen⸗ wärtigen e g, nicht ein Anderes vereinbart ist.

Die Bahnpolizei soll für das gesammte Bahnunternehmen von