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Nordhausen bis Erfurt in Gemäßheit des für jedes Staatsgebiet besonders 6 publizirenden cer , n, re, ,. nach übereinstim⸗ menden Grundsätgen gehandhabt werden. Die Fürstlich Schwarz- burgische Regierung wird zum diesem Zwecke das von der Königlich Preußischen Negierung festzustellende Bahnpolizei ⸗ Reglement, soweit nicht lokale ere i einzelne Abweichungen unvermeidlich machen möchten, auch für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. Die Anstellung und Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei⸗ Beamten, sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten foll lediglich der Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise den zuständigen Königlich Preußischen Behörden gebühren. Bei der Besetzung der Beamtenstel⸗
len, insbesondere der Bahnwärter⸗ und Weichensteller⸗Posten, im
Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete sollen thunlichst Fürstliche Unter- thanen berüchsichtigt werden. Im Uebrigen sollen die Gesellschafts⸗ beamten den Landesgesetzen des Staates unterworfen sein, in welchem sie ihren Wohnsitz haben. Die . des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus. Endlich sollen die von der Königlich Preußischen Regie⸗ rung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem Gebiete der Fürstlich ,, zugelassen werden. rtike
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise
stebt ausschließlich der Königlich Preußischen Regierung zu. Es ist jedoch vereinbart, daß sämmtliche fahrplanmäßigen Züge, einschließlich der etwaigen Courierzüge, auf dem Bahnhofe zu Sondershausen anhalten. Sowohl im Personen⸗ als im Güterverkehr soll zwischen den beider⸗ seitigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht werden.
Die Förmlichkeiten wegen der Paßrevision und überhaupt der
Fremdenpolizei sollen in der in jedem der kontrahirenden Staaten
zulässigen günstigsten Weise , n ,,, Artikel 11.
Die Fürstlich Schwarzburg⸗Sondershausensche Regierung wird auf der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke andere Unternehmer ohne
vorgängige Verständigung mit der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen. Artikel 12.
Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, sei es aaf Grund der Bestimmungen des §. 4 des Königlich Preußi— schen Gesetzes über die Eisenbahn⸗Anternehmungen vom 3. November 1838 oder im Wege des Vertrages, oder aus sonstigem Rechtstitel die den Gegenstand gegenwärtigen Vertrags bildende Eisenbahn an sich bringen, und auf diese Weise auch in Bezug auf die im Fürstlich Schwarzburgischen Gebiete belegene Strecke in alle Rechte und Ver—⸗ bindlichkeiten der Gesellschaft eintreten, so soll dadurch die Stellung der Fürstlich Schwarzburgischen Regierung zu dem Unternehmen keine ungünstigere werden, als wenn dasselbe im Besitze der Gesellschaft ver⸗ blieben wäre.
Artikel 13.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung gestattet der Königlich . Postverwaltung, die auf der Eisenbahn sich bewegenden
üge in beliebiger Weise und im ö Umfange zur Beförderung von Postsendungen aller Art im Transit durch das Fürstliche Gebiet benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit irgend eine Abgabe zu be⸗ anspruchen. Dagegen gewährt die Königlich Preußische Postverwal⸗ tung für den Fall, daß das gegenwärtig bestehende Verhälsniß, wo⸗— nach die Königlich Preußische Regierung das Postwesen in der Unter— herrschaft des Fürstenthums mitverwaltet, aufhören sollte, der Fürst⸗ lich Schwarzburgischen Regierung die Mitbenutzung der auf der Eisen« bahn koursirenden Königlich Preußischen Posttransporte innerhalb des Fürstlichen Gebietes für Sendungen nach und von den Postanstalten der Noute. Diese Mitbenutzung der Preußischen Posttransporte soll unent eltlic und nur gegen Erstattung etwaiger baͤarer Auslagen an Eisenbahn-Frachtgebühren geschehen.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung wird der Eisenbahn⸗ , ie Verpflichtung auferlegen, der Preußischen Postverwaltung ezüglich des auf Fürstlichem Gebiete belegenen Theiles der Eisenbahn dasselbe zu leisten, was die Gesellschaft der Königlich Preußischen Post⸗ verwaltung gegenüber auf Preußischem Gebiete zu leisten haben wird. Artikel 14.
Die Fürstlich Schwarzburgische Regierung gestattet der Königli Preußischen Regierung die Herstellung und Benutzung von Telegrap . linien, welche dieselbe längs der Eisenbahn oberirdisch oder err r, durch das Fürstliche Gebiet zu führen veranlaßt sein möchte, sichert den Preußischen Telegrap enanlagen auch den in den Landesgesetzen begrün⸗ deten Schutz zu z und wird der Eisenhahngesellschaft bezüglich der auf Fürstlichem Gebiete belegenen Bahnstrecke dieselben erpflichtungen gegen die Königlich Preußische Telegraphenverwaltung auferlegen, welche die Gesellschaft bezüglich der in Preußen belegenen Bahnstrecken zu erfüllen haben wird. H
rti kel 15.
Rücksichtlich der Benutzung der Eisenbahn von Nordhausen na Erfurt zu Zwecken der Militairverwaltung ist man hen seng , Punkte übereingekommen: —
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche für Rechnung der, Königlich Preußischen oder der Fürst⸗ lich ,, . Militairverwaltung g, der vorgenannten Eisenbahn ewirkt iwwerden, wird den beiderseitigen Militair⸗Ver⸗ waltungen völlige Gleichstellung zugesichert, dergestalt, daß die
ahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen rundsätzen erfolgen soll.
Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer
der kontrahirenden hohen Regierungen größere Truppenbewegun⸗
gen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollen, so liegt
der Eisenbahn Verwaltung die Pflicht ob, für diese und für Sen— dungen vgn Waffen, Kriegs- und Verpflegungs bedürfnissen, so wie von Militair-Effekten , . Art, insoweit solche Sendun. gen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt gerignet sind, nöthigenfalls auch außergewöhnliche Fahrten zu veranstalten und für dergleichen Transporte ihre Transportmittel zu verwenden und in Stand zu setzen, nicht minder die mit Militairpersonen besetzten und die mit Militair-⸗Effekten beladenen, von einer an⸗ stoßenden Eisenbahn kommenden Transportfahrzeuge auf die ien hn zu übernehmen und mit ihren Lokomotiven weiter zu führen.
Die r ng aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstpersonale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, dessen Anordnungen während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Sin. sichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu enkrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1, eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Ying verwaltungen ein.
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den Preußischen Staatsbahnen geltenden Sätze zur Erhebung
gelangen. . Artikel 16. Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vor— elegt ünd die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden obald als möglich, spätestens aber binnen vier Wochen 'in Berlin be— wirkt werden. Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Be⸗ vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen zu Berlin am 21. Dezember 1866. 6. 8. aul Ludwig Wilhelm Jordan. L. S) Ludwig August Wilhelm Heise. (“ S. Eduard Ferdinand Bernhard Maempel.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der
Natifications⸗Urkunden bewirkt worden.
Statistische Orachrichten.
ebruar. (N. Hann. Ztg.) (Der Gesch f ts betrieb
Celle, 19. ber⸗Appellationsgerichts zu Celle im Jahre
des Königlichen
13866. Im Lgufe des Jahres 1866 sind bei dem genannten Gerichte im
Ganzen 374 Berufungen erhoben, iworden, 33 mehr als 1365, näm— lich:; beim 1 Cipilsenate 123, beim 2. Civilsenate 173, beim dritten CEivilsenate 78. An Armensachen hefanden sich darunter 80 Sachen.
An Nichtigkeitsbesch werden sind bei den Civilsenaten im Gan⸗
zen 10 eingegangen; bei dem CEassations-Senate lgegen Urtheile der Civilsenate) außerdem noch 8 Nullitätsquerelen. Un Appella⸗
tionen in Ehesachen, welche noch nach altem Verfahren erledigt worden, sind
ei den drei Sengten resp. 18, 11 und 26, im Ganzen also 49 Sachen eingebracht. Aus dem . Lippe⸗-Det⸗ mold sind außerdem 35 Appellationen resp Beschwerden eingelaufen, welche bekanntlich ebenfalls im alten Verfahren zur Erledigung kom⸗ men. Au strägal⸗Sachen sind nicht mehr anhängig. Im 17 Ewil. senate hat das Obergericht zu Hannover die meisten Berufungen ge⸗ liefert, nämlich 57, das Obergericht zu Nienburg die wenigsten, nämlich 13. Im 2 Eivilsenate ist das Obergericht zu Celle das ergiebigste ge— wesen, mit 70 Berufungen, die geringste Zahl, nämlich 1 ist vom Abergerichte zu Verden gekommen. Im Z. Eivilsenate hat das Ober. Gericht zu Hildesheim die meisten Berufungen gebracht, nämlich 29, das Obergericht zu Aurich die wenigsten, nämlich 13. Verhandlungs— Termine stattgefunden haben; im 1. Ciwilsenate 289, im 2. Civilsenate 36, im 3. Civilsengte 187, in Summg 844. An Urtheilen find verkün— digt: im J. Senate 147 im 2. Senate 216, im 3 Senate 109, in Siumma 472. Die Zahl der im neuen Verfahren erledigten Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden betrug: im J. Senate 118, im 2. Senate 164, im 3. Senate 71 in Summa 353. Lin Termins-⸗Ansetzungs⸗ resp. Verlchungs ⸗Verfügungen sind g38 erlassen, fast 200 weniger als im Jahre 1865. Beim Strafsenate sind 274 Anklagesachen, 13 Nich⸗ tigkeitsbeschwerden, 17 Anträge betreffend Wiederaufnahme des Ver— fährens, 5 Sachen betreffend politische Verbrechen und h Disziplinar- sachen gegen Richter, Anwälte zc., im Ganzen 314 Sachen einge— gangen, welche sämmtlich his auf einige wenige erledigt worden sind. Unter den im Jahre 1866 abgegebenen Urtheilen und Verfügungen 1 sch 89 ere le er öh . , 75 Außerverfolg⸗ e ] elchlüsse betreffend Einstellung des Verfahrens und zwei betreffend Vervollständigung des Hehn n. .. 96
Landwirthschaftliche Nachrichten.
Berlin, 23. Februar. Bei der am 18. d. stattgehabten Eröff— nung der diesjährigen Session des g gn n,, , erf. gium z waren sämmtliche Mitglieder ,. bis auf den Wirk-
lichen Geheimen Kriegsrath Menzel, den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath Moser, den . der landwirthschaftlichen . zu ki deng, Geheimen Regierungs⸗Rath Dr. Baumstark, welche dienstlich behindert sind, ferner den Landes · Oekonomie · Rath Weyhe, den Haupt⸗ mann a. D. und Rittergutsbesitzer Fahrtmann, den Rittergutsbesitzer 6. Homeyer, welche wegen Krankheit nicht erschienen waren und den Landschafts⸗Direktor und Präsidenten der pommerschen ökonomischen HGesellschaft, v. Hagen, welcher durch Geschäfte beim Kommunal-Land— tage . 1 w, ere n .
nspbrache des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten richtete sich besonders an die a r rich f 9
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uen Landestheilen. Er gab denselben namentlich die Versicherung, ben die ne raff g h nteressen ihres engeren Vaterlandes bei der Staatsregierung die lebhafteste Ünterstützung finden würden. Nach der Rede des Herrn Ministers folgten Mittheilungen des Vorsißenden des Kollegiums, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rathes Wehr-
mann, die sich vorzugsweise auf die Begebnisse seit dem Schlusse der
ᷣ ion ver cen 2 zunächst des dahingeschiedenen General. Garten⸗Direktors
und Mitgliedes des Landes⸗Dekonomie⸗Kollegiums, Lenné gedacht. Te ef wurde mitgetheilt, daß der Herr Minister für die land wirthschaftlichen Angelegenheiten die Ausarbeitung einer Denkschrift
bezogen.
aber die staatlichen Maßregeln zur Förderung der Landeskultur in
reußen während des Jahres 1866 angeordnet hat, welche gedruckt ö . an 3 Mitglieder des Kollegiums vertheilt wurde. Ferner wurde eines Reskripts des Herrn Ministers für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten vom 28. Januar d. J. gedacht, welches den WChnsf des Kuratoriums der Koppestiftung über die Verwaltung des Stiftungsfonds nebst Rechnung dem Landes ⸗Oekonomie⸗Kollegium ur Kenntnißnahme mittheilt. Der Fonds besteht zur Zeit aus 500 Thalern in Effecten und 807 Thalern haar. Es ist deinnach die Aussicht vorhanden, denselben bald auf 19000 Thaler zu bringen, wodurch die Möglichkeit gegeben würde, alljährlich mit den Zinsen des Kapitals einen Preis von 500 Thalern auszuschreiben. . Demnächst wurde mitgetheilt, daß das von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten veranlaßte und von dem Landes- Oekonomie ⸗Kollegium befürwortete Bodenwerk des preußischen Staates bereits weit vorgeschritten und die Materialien ziemlich vollständig ge— sammelt seien. Das Manusfript sei zur Hälfte fertig gestellt, so daß mit dem Drucke des Werkes begonnen werden könne. Die Korrektur⸗
. eines jeden Druckbogens sollen den Mitgliedern des Landes— Oe
onomie⸗Kollegiums aus, den alten Provinzen in je einem Exemplare zugehen, um die ihnen etwa nothwendig scheinenden Aenderungen und Zusätze am Rande zu vermerken. . Schließlich ertheilte der Herr Vorsitzende noch Auskunft darüber, was von dem Herrn Minister auf die von dem Landes- Oekonomie Kollegium in der letzten Sitzungsperiode gefaßten Beschlüsse und dar⸗ auf gegründete Anträge verfügt worden ist und in welcher Lage sich die Angelegenheiten zur Zeit befinden. = Nach den , n. des Herrn Vorsitzenden trat das Landes Oekonomie⸗Kollegium in die Berathung der auf die diesjährige Tages⸗ ordnung gestellten Gegenstände ein. Zunächst wurde die Vorlage des Herrn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom II. Januar 1867, betreffend die Frage, ob die Gesetze und Verordnun⸗ gen, welche das Halten des sogenannten Vorviehes der Schäfer und dern,, , . aufzuheben sind, besprochen. ie Vorlage lautet. ö Seit dem nk des vorigen Jahrhunderts hat die preußische Ge⸗ setzebung das Halten des sogenannten Vorviehs der Schäfer und deren Gesinde als ein Hinderniß der ,, , der Schafzucht, als ein Mittel zur Verbreitung von Schafkrankheiten und als eine Gelegen heit zu Betrügereien der Schäfer betrachtet und deshalb das Halten des Vorviehs bei harten Geldstrafen verboten. Zu diesem Behufe sind folgende, noch heute geltende Gesetze erlgssen werden: I) das Edikt vom 16. August 1797 für Schlesien; ö Y die Verordnung vom 3. Februar 1800 für die Kur⸗ und Neu—⸗ mark mit Ausschluß des Kottbuser Kreises und für das Herzog— thum Pommern, und das Edikt vom 16 Januar 1802 3) das Edikt vom 25. April 1866 für die Propinzen Ost. und Westpreußen mit Einschluß von Litthauen und dem Netzdistrikte; 3 das Gesetz vom 1. Juni 1820 für Neuvorpommern und Rügen, das Großherzogthum Posen und die mit Westpreußen vereinig⸗ ten Distrikte des ehemgligen Großherzogthums Warschauj 5) das Gesetz vom 13. Mai 1822 für die Provinzen Sachsen und Westfalen, den Kottbuser Kreis und die zu den Negierungs⸗Be⸗ zirken Potsdam, Frankfurt und Liegnitz geschlagenen vormals sächsischen Landestheile. 6 In neuester Zeit ist die Aufmerksamkeit auf diese Bestimmungen, die in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen, dadurch gelenkt worden, daß wegen Uebertretung des Verbots mehrere Untersüchungen bei dem Kreisgericht zu Wittenberg eingeleitet worden sind. Die öffentlichen Blätter haben diese Fälle zum Ie and ihrer Besprechung gemacht und die Strafvorschrift als mit den 6 Wirthschaftsverhäͤltnissen und Begriffen über die Freiheit der Betheiligten, sich über die Bedin- gungen der Lohnkontrakle zu einigen, unverträglich hezeichnet, Ich wünsche deshalb zu erfahren, ob die bezeichneten Vorschriften in den verschiedenen heit des Landes noch gehandhabt und von den Land— wirthen als ein Bedürfniß betrachtet werden, oder ob deren Aufhebung von den Schäfereibesitzenn für nothwendig oder für unschädlich ange⸗ sehen wird. Da die Mitglieder des Landes⸗Oekonomie Kollegiums, insbesondere die Vorsißzzenden der Provinzial⸗Vereine darüber Auskunft u geben im Stande sein werden, so ersuche ich Ew. Hochwohlgeboren, ie Angelegenheit bei der nächsten Versammlung des Kollegiums zur Sprache zu h n. und mir das darüber abzugebende Gutachten dem⸗ nächst vorzulegen. ian än Vorlage hat ein Referat über dieselbe von dem Landes⸗Oekonomie⸗Rath von Nathustus-Königsborn vorgelegen. In den längeren Ausführungen des Referats sind auch die Motive der hezeichneten gesetzlichen Verbote nach Thaer (Grundsäße der rationellen Landwirthschaft 1837, Bd. 44 Seite 442 u. f) angegeben, wo es heißt: den Nachtheil der alten Einrichtung, deni Schafmeister sewohl als den Knechten eigenes Vieh nach einem gewissen Verhältnisse in der Heerde zu gestatten, hat man wohl allgemein anerkannt. Es war natürlich, daß das Vieh des Schäfers immer das Beste und seine Lämmer die vorzüglichsten waren, und daß das Vieh nie ihm, son— dern immer dem Herrn starb, auch alle Kontrolle unmoglich wurde.
Diese Einrichtung war aber schwer abzuschaffen, weil alle gelernten Schäfer auf ihre Beibehaltung bestanden, und man nicht leicht unter anderen Bedingungen einen erfahrenen Schäfer erhielt. Sie ward deshalb in den preußischen und mehreren anderen Staaten geseßlich verboten und der Schafherr zu einer namhaften Strafe kondemnirt, der eine solche Einrichtung . machte und . Hiernach mußten sich also die Schäfer zu einer anderen Einrichtung be— quemen. Der Schluß ⸗Antrag des Referenten lautet: Kollegium möge sich dahin äußern, daß: auch bei den jetzigen Wirthschaftsverhältnissen die Haltung von Vorvieh der Schäfer in den von den gesetzlichen Ver ⸗ boten betroffenen Fällen als etwas Unzweckmäßiges und Ver— werfliches erscheint, ĩ daß somit: kein praktisches Bedürfniß für die Aufhebung der betreffenden Verbote vorliegt.
Bei der Abstimmung im Plenum wurde der Antrag des Refe— renten mit großer Major tät abgelehnt. Dagegen sprach sich das Kol legium mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Majorität dafür aus,
daß die bezeichneten Geseße und Verordnungen aufgehoben würden,
welche den Schäfern und deten Gesinde das Halten des Vorviehes
verbieten.
Dieser Beschluß ging aus der Meinung hervor, die Verhältnisse zwischen Gutsbesitzer ünd Schäfer hätten sich jetzt so geändert, daß die betreffenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Grund mehr hätten, vielmehr die e. Vereinbarung zwischen Herrn und Schäfer nur hin derten. Als die bezeichneten q . Erlasse eingingen, war dazu eine Nothwendigkeit vorhanden, um den Herren das Mittel an die
Hand zu geben, sich vor den Anforderungen der Schäfer wegen Hal⸗
tens des Vorviehes zu schützen. Jetzt, wo die Schäfer nicht mehr eine Zunft in sich bilden, ist es wünschenswerth, wenn keine gesetzlichen Schranken bei der Aufstellung des Kontraktes zwischen Herrn und
Schäfer Behinderungen hervorrufen.
Hierauf trat das Kollegium in die Besprechung der Vorlage des enn Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, betref⸗ end den Erlaß eines Sr ange ee zu den §8§. 45 —47 Tit. J. der De⸗ posital⸗Ordnung vom 15. September 1783, ein.
Diese Vorlage ist durch den Herrn Justizminister veranlaßt wor— den welcher in einem Schreiben an den Herrn Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten mittheilt, daß er in Betracht der Vortheile, welche die Ausleihung der gerichtlichen General⸗Deposital⸗
elder au Hhyhothet hinsichtlich des Zinsfußes mit sich führt, in den
ahren und 1863 wiederholt Veranlassung genommen habe, den Gerichtsbehörden zu empfehlen, der Ausleihung der im laufenden Verkehre entbehrlichen Bestände auf Hypotheken größere Aufmerksam⸗ keit zuzuwenden. Diese Aufforderungen seien nicht ohne Erfolg ge—⸗ blieben, was sich besonders daraus ergiebt, daß ungeachtet der stetigen Zunahme der Bestände der General ⸗Depositorien der bei der Bank belegte Theil derselben, welcher im Jahre js63 noch zwischen 20 und 21 Mill. Thlr. betrug, sich bis zum Schlusse des verflossenen Jahres auf ungefähr 17 Millionen Thaler vermindert 6 Diese Summe ⸗, . es in dem Schreiben, »welche sich durchschnittlich mit nur etwa 25 Prozent verzinst, ist jedoch noch immer eine verhältnißmä ig viel zu hohe, und muß daher darauf Bedacht genommen werden, sie durch vermehrte Unterbringung der Bestände auf Hypothek noch weiter zu verringern.
Der Grund, weshalb diese letztere Belegungsweise bei den meisten Gerichtsbehörden den erwünschten Umfang bisher nicht erreicht hat, liegt zum Theil allerdings in der zu weit getriebenen Aengstlichkeit, mit welcher einzelne Gerichte bei Prüfung der Sicherheit der Hypothekfen zu Werke gehen, möchte jedoch hauptsächlich in den hierüber in der Deposital⸗Ordnung gegebenen Vorschriften zu suchen sein, durch welche die Feststellung des Werthes der zu beleihenden Grundstücke nicht hin reichend erleichtert und die Verantwortlichkeit des das Darlehn bewil— ligenden Richters nicht scharf gent begrenzt ist. Es muß Der Ge— währung des Darlehns der Regel nach die Aufnahme einer gerichtlichen, resp., landschaftlichen Taxe vorhergehen. Die hiermit verbundenen zeit- raubenden Weitläuftigkeiten, namentlich aber die entstehenden Kosten, durch welche die an . nur mäßigen Zinsbedingungen der General— Depositorien erheblich vertheuert werden, lassen es begreiflich erscheinen, daß die Grundbesitzer, namentlich dann, wenn ihr Kreditbedürfniß ein verhältnißmäßig nur geringes ist, meistens vorziehen, dasselbe auf eine andere einfachere und vielleicht nicht kostspieligere Weise, z. B. durch Aufnghme des Geldes bei einem d ,, . zu befriedigen.
Es ist daher meinerseits, um den kreditsuchenden Grundbesitzern die General ⸗Depositorien leichter zugänglich zu mad enz eine Ergän⸗ ung der in der Deposital-Ordnung enthaltenen Vorschriften in Äus— icht genommen, welche durch Benutzung der bei der Grundsteuer— e ,. ermittelten Reinerträge die Prüfung der dargebotenen hypothekarischen Sicherheit zu vereinfachen bezweckt. Ueber einen hier- auf nn, Gesetzes ⸗Vorschlag, welcher vorläufig dahin formulirt wurde:
Den S§. 45 bis 47 Tit. 1 der Deposital⸗ Ordnung vom 15ten September 1783 tritt folgende Bestimmung hinzu:
Wenn sich aus dem Behufs der Regelung und Unterverthei⸗
lung der Grundsteuer ermittelten jährlichen Reinertrage einer
Liegenschaft, nach 2b ug der auf ihr haftenden öffentlichen
und gemeinen Abgaben und Leistungen, einschließlich der
Grundsteuer, ergiebt, daß das auszuleihende Kapital inner⸗—
halb des zwölf⸗ und einhalbfachen Betrages dieses Ueber—
schusses zu stehen kommt, so ist das Gericht zu einer ander—
2 Prüfung der Sicherheit nicht verpflichtet. Ueber
das Vorhandensein dieser Vorausseßzungen muß jedoch auf
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