737 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger.
Sonnabend, den 23. Februar
736
wnwerlim, am SEB. Fekbrwar. Am titicher Wechsel-, Fomcds- Ma Q - CO. — . 1 / . Br. 6 Id. If] Br. 0Gld. / 6 Staats Schuld- Scheine n
1 3 R —— 3 * h/ 1 , n. r e ö , ich ins s, men. 131 151 Hess. Prämien- Scheine à 40 1h. = . 4 13 * Kur- und Neum. Schuld versehr. 3 6 22 Oder-Deichbau- Obligationen 45 zi Berliner Stadt- Obligationen ·· ·· · · 79* dito dito 3,5 dito dito 83 Schuld verschr. der Berl. Kaufm.
56 22 56 24 Pfandbriefe. g9z Kur- und Neumärkisehe 995 do. do. SS; Ostpreussisehe. . .... ö kö o. 1105 Pommersche
Rx ᷣ·· · ···¶Cp—yi
Ve chsel- Comrae.
Amsterdam .... ...... 2530 EHI. dito
1867. Renten briefe.
Kurz 2 Alt. Kurz X Alt. .S. 3 Alt.
Kur- und Neumärkisehe
* Pommersche . Posensche
Preussische. . . . ... . .. . .. k Rhein. und Westph. ...... ...... Si chsische
Felle riseheeeꝛ̃ꝛ̃ ö
validen und unteren Militairbeamten, so wie auch auf die Wittwen und Waisen der in den bisherigen Kriegen Gebliebenen und Gestor⸗ benen (56§. 3—5) in Anwendung , .
Durch die Bestimmungen der 83 3 und 4 wird an der Vorschrift des 5. 12 des Gesetzes vom 27. Februar 1859, betreffend die nter-· stützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehrmannschaften, nichts geändert.
8. Mit ö. . des estzes ist der Kriegs- und Marine⸗ Minister beauftragt. . i nun ff 3. Unserer , , n , Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Februar 1867.
(L. S.)
zesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Ge⸗ seß, bete fenzndiß Ffir n e er tee e. Vom 9. Februar 1867. .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. erordnen, mit Zusßtimmung beider Häuser des Landtages der Mon- chie, was folgt: .
§. 1. . Die in den §§8. 12 und 13 des Gesetzes vom 6. Juli 1865 aus- eworfenen Verwuͤndungs- resp. Verstümmelungs⸗Zulagen werden: a) die Verwundungs⸗Zulage von 1 Thaler auf 2 Thaler, p) die Verstümmelungs-⸗Zulagen von resp. 3 Thalern und 5 Tha⸗ lern auf resp. S Thaler und 10 Thaler erhöht. .
Diese ö werden fortan nicht allein den Militair⸗Invaliden hom Dber⸗Feuerwerker 2c. abwärts, sondern auch den unteren Mili⸗ airbeamten (Elassification vom 17. Juli 1862) nach Maßgabe der Bestimmungen des vorgedachten Geseßes gewährt. Die erwähnten Gr. v. Bis marck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Fulagen bilden einen integrirenden Theil der Pension. v. Noon. Gr. v. Ie npliß. v. Mühler. Gr. zur Lippe. eburger Privatbank §. 2. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Diese Pensionszulagen können durch richterliches Erkenntniß nicht ntzogen werden und verbleiben den Empfängern auch bei Versorgung n Invaliden -Instituten, so wie bei Anstellung im Civildienst neben den sonst zuständigen Kompetenzen an Gehalt, WH isn 2c.
§. 3. .
Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen gestorbenen, so wie der im Felde hi, . oder erkrankten und in Folge dessen his zum Tage der Demobi machung verstorbenen Militalrpersonen der Feldarmee vom Oberfeuerwerker 2c. ab⸗ wärts, erhalten im Falle des Bedürfnisses und so lange sie im Wittwen⸗ stande bleiben, Unterstützungen aus Staatsmitteln und zwar;
a) die Wittwen der Oberfeuerwerker 2c. (5. 6 Pos. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1865) 100 Thaler; p) die Wittiwen der Sergeanten und Unteroffiziere G6. 6 Pos. 2 und 3 des 8. vom 6. Juli 1865) 75 Thaler, un e) die Wlttwen der übrigen Soldaten (98. 6 Pos. 4 des Gesetzes vom säh 6. Juli 1865) 50 Thaler jqᷣ
rlich. ; K Anspruch haben die Wittwen der unteren Militair- eamten.
War den Männern ein bestimmter Militairrang nicht beigelegt, so enischeidet fur die Höhe der Unterstützung das diesen zuletzt gewährte Diensteinkommen dergestalt, daß .
I) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen bis zu 140
Thalern jährlich auf die Beihülfe (ad e) von 50 Thalern,
2) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 140 Tha⸗ lern bis zu 215 Thalern jährlich auf die Beihülfe (ad b.) von
75 Thalern, und . .
3) die Wittwen der Beamten mit einem Einkommen von 215 Thg— lern und darüber jährlich auf die Beihülfe (ad a.) von 100 Thalern
jährlich Anspruch haben sollen. . Waren jedoch die Beamten vorher Soldaten, und bedingte der von shnen bekleidete Militairrang eine höhere Unterstützung als das ihnen zuletzt gewährte Beamten⸗Diensteinkommen, so wird den Witt⸗ wen die höhere Beihülfe gewährt.
Wien, österr. Währ. . . dito 150 FI. 2 Mt. Augsburg, südd. W... 190 El. 2 Mt. Frankf. 2. M., südd. W. 100 FLI2 M Leipzig in Courant. .. im 14 Thlr. Fuss.. 100 Thl. Petersburg ꝛ dito Warsehau Bremen
Preuss. Hyp. Antheil - Certificate (Hubner. .
, d. 1. Pr. Hyp. Actien-
gesellschaft (Hansemann
Unkündb. Hyp. Br. der
,. Aetien-Bank Henckel ..
Pr. Bank- Antheil- Scheine
Bank des Berliner Kassenvereins.
Danziger Privatbank. ... ...... .. ⸗
Königsberger Privatbank
ier
Posener Privatbank
Pommersche Rittersch. Privatbank
Wilhelm.
Fords - Conrse. Freiwillige Anleihe Staats-Anhleihe von 1859 .... ..
dito v. 1854,
dito von
dito von
dito von
dito von 1850, 1852... dito von 1853
dito von 1852
; 2 2150 ö
993 1045 Sächsische 9; Schlesische 893 do. ĩ 99 do. 9x Westpreussisehe 913 do. 912 do. 912 do.
Lr. Br. 66 8) —
2 — 8 SC
Kriegs⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets⸗-Ordrxe vom 14 Februar 1867 — betreffend die Bildung von Landwehr⸗Offizier⸗Corps in den , Bezirken des 1X., X. und XI. Armee Corps.
** guf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in 8 der Bildung von Landwehr⸗QOffizier⸗Eorps in den Bezirken de 1X., X. und XI. Armee-Corps Folgendes:
iy Die allgemeinen Bestimmüngen über die Erlangung der Qualification zum Landwehr⸗Offizier treten au für die in den Bezirken des 18., X. und XI. Armee ⸗Corps hei⸗ mathsberechtigten Militairpflichtigen in Kraft. : Die Wahl zum Landwehr⸗-Offizier findet für die Genann-⸗ len bis auf Weiteres bei demjenigen Linien⸗Truppentheil statt, bei welchem die Dienstleistung behufs Beförderung zu der vorgedachten Charge absolvirt wird. Der Commandeur des Truppentheils hat vor der Wahl bei dem betreffenden Landwehr -Bezirks⸗Kommando die erforderlichen Erkundigungen über die häuslichen und Eivil⸗Verhältnisse des zu Wählenden einzuziehen und dem Offizier⸗LCorps mitzutheilen. . Das Wahl⸗Protokoll geht demnächst an das betreffende Landwehr ⸗Bezirks⸗ Kommando, von welchem event. der Beförderungs⸗Vorschlag zu formuliren ist. Das Kriegs⸗-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 14. Februar 1867.
gez. W i lhelm. ggez. von Roon. An das Kriegs⸗Ministerium. —
Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 20. g,. 1867.
Kriegs ⸗Ministerium. Im Auftrage:
Friedrichsd' or Gold- Kronen Andere Goldmünzen à 5 Thlr. ..
FI S231 111111 1123111
M
Gid. Wilh. (Stamm) Prior. 78 do. do. do. *
Wo vorstehend kein Zinsfaas angegeben, werden usanermäsesig 4 pGt. berechnet.
Frioritäts-Obligz.
Aachen-Düsseld. IJ. Em.
1577 156 do. II. Emission..
— 207 2065 do. III. Emission. .
364 1354 A2achen-Mastriehter ...
— 1399 do. II. Emission..
1015 — Berg. Märkische J. Ser.
145 144 do. II. Serie
2113 210 do. III. S. v. Staat 3 gar.
. do. do. Lit. B
do. IV. Serie do. V. Serie ... do. VI. Serie...
do. Düsseld.-Elberęf. Pr. do. de. II. Serie. . do. Dortm. -Soest. . do. do. II. Serie. .
Berlin- Anhalter
do.
do.
Berlin- Hamburger
do. Emiss.
Berl. · Potsd.· Mgd. Lt. A.
Oest. frz. Südb. (Lomb. ) do. do. 6proz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876
Aoskau-Rjasan
Riga-Dünaburg
Rjaãsan-Kozlowm ..... ..
Galiz. (Carl Ludw.) ..
Lemberg- Czernowitz ..
r Br. Gia. 88
8753
Eisenbahn- Actien. Stamm -Aetien. Aachen-Mastrichter ... Altona- Kieler. .... 2
Berl. Potsd.·Mgd. Lt. B. Gder-Schles. Lit. do. Lit. C. Berlin- Stettiner I. Serie do. Il. Serie — do. III. Serie Sõ4 do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau - Schw. - Freib. Cöln- Crefelder
„ Cöln-Mindener I. Em. .
533 133 152 1537 1527 — 219
ö
853
MC R,! o
L1IIEHILEI4IISIEISFEIIEISI1
do.
Rheinische do. vom Staat gar. .. 3 do. III. Em. v. 1858/60 4 , do. do. von 1862 u. hi4] do. v. Staat garantirt.. Rhein-Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em. ... 4
Rhrt. Cref. Kr. Gladb. I. S. j do. II. Serie..
do. III. Serie..
Schleswig- Holsteinische Stargard - Posen
do. Il. Emission.. 4d Hl. d z Thüringer 1. Serie. .... 8 do. Il. Serie do. — d6. Ser 3 , Wilh. (Cosel-Oderberg) do. III. Emission.. 4 do. IV. Emission..
86 86
c
Berlin- Hamburger Berl. Potsdam-Magdeb. Berlin- Stettiner Breslau - Schw. - Freib. Brieg Neisse Cõln- Mindener Magdeb. Halberstadt .. AMagdeburg- Leipziger. . AMünster- Hammer Niederschles.-Märk. ... Nie dersehles. Lweigb. .. Nordbahn Fr.-Wilh. .. Oberschl. Lit. A. u. C..
do. i ĩ Oppeln- Tarnowitzer. .. Rheinische
do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe
C — FF L — C =
o- MM d - .
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do. Em. Magde burg- Halberstadt do. v. 1865
do. Wittenberge Magdeburg -Wittenbrge. Niedrsch. Märk. Act. I. S. do. II. Serie à 623 Thlr. do. Oblig. J. u. II. Ser. do. do. III. Serie .. do. do. IV. Serie .. Niederschl. Lweigbahn. Ober-Schles. Lit. A. .. do. Lit. B.
Berl. Pferdebahn k Berl. Omnibus- Ges. . . .
Aus lind. Fonds.
Braunsehweiger Bank. Bremer Bank Coburger Creditbank .. Darmstädter Bank
S d L L t — or
80 560 C .
ö
——
K
111
18635 4 160
— 711
11831173
333 133
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* 893 r . — 2 3 2 18111811
S
11188
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—
327 95
56
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7.
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de
ltalien. Anleihe Russ. Stiegl. 5. Anl.. do. 6. Anl. .. V. Rothschild Lst. Neue Engl. Anleihe do.
— ** J
Ce C. r
Nichtamtliche Notirungen.
Eisenbahn- Stamm- Actien.
Amsterdam - Rotterdam Gali. (Carl Ludw.) .. Löbau- Littau
4. J. Für die Kinder der im 838 bezeichneten Militairpersonen wird im Falle des Bedürfnisses bis zum vollendeten 15ten Lebensjahre der- selben eine Erziehungsbeihülfe, für jedes Kind im Betrage von 36 Thalern jährlich, gewährt. Insofern diese Beihülfe nicht aus den Einkünften des Potsdamer größen Militair-Waisenhauses geleistet werden sollte, erfolgt dieselbe aus den allgemeinen Staatsmitteln.
s d e s , 281 83 ——— b
. =
Ludwigsha ken- Bexbach Magdeb. Leipz. Lit. B. Ma- Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger
ester. franz. Staatsbahn Oest.sũdl. Staats. Lomb. Russische Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) ... Warschau-Bromberg .. Warseliau-Lerespol ... Warschau Wien
Berlin- Görlitz do. Stamm-Prior. .... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.
Prioritâts- Actien. Belg. Obl. J. de l'Est. 4 do. Samb. u. Meuse .. 4 ester. franz. Staatshahn 3;
4 5 5
ö Berl. Handels- Gesellsch. 5 Dise. Commandit-Anth. h Schles. Bank-Verein .. g Hannoversche Bank. . .
Rjasehsk. Morsehk. . ...
Inländ. Fonds.
Ereuss. Hyp. Vers.... Erste Preuss. Hyp. - 6. do. Gew. Bk. & Eule
— —
Industrie- Actien.
Iloerder Hüttenwerk .. Minerva
Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. .. Fahr. für Iolzw. (Neu-
J
Dessauer Credit. . . . .. ; do. Landesbank. Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Privatbank . .. Leipziger Creditbank .. P Luxemburger Bank . .. Meininger Creditbankꝭ. 4 Norddeutsche Bank . .. Oesterreich. Credit. . .. Rostocker Bank Thüring. Bank. . ...... Weimar. Bank OQesterr. Metall. ..... Nation. Anleihe Prm. - Anleihe .. p. 100 FI. Loose Loose (1860)... Loose (1864)..
Silb- Ani. iS6 h
do. do. do. v. 66 7 do. 9. Anl. ng. r do. do. (Holl.) .. do. Poln. Schatz - Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S. -R. do. Part. 500 FI.... 3 do. Liqui dat. Br. ... Dessauer Prämien- Anl. Hamb. St. -Präm. - Anl. Neue Bad. do. 35 RFI. Schwed. 10 Rl. St. Rr. - A. Lübeck. Pr.-A Amerikaner Bad. Staats-Anleihe .. Bayersehe Priäm. Anl.. Braunschweiger Anleihe Sächsische Anl. .. .....
1183111 6
—— *
. 1
1 — —
Hünzpreis des Silbers bet der Känißl. Münze.
Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 23 Sgr.
Zlusfauss der Freuzs. Bank: für Wechsel 4 pCt., für Lombard 43 pCt.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei ö * (R. v. Decker). .
Folgen drei Beilage
aßllen zur unmi Corps bei.
. Kategorie des §. 3 gleichzuachten: Diejenigen, vom Tage der Mobil- mach ung resp. der Kriegsformation ab im Dienste befindlich . resp. dazu eingezogenen r tretenen kriegerischen Verhältnisse außerordentliche An Entbehrungen auferlegt, oder welche dem Leben und der Gesundheit gefährlichen Einflüssen ausgesetzt werden mußten, Personen dur
bis zum Tage der Demobilmachung resp.
6 Offiziere und oberen Militairbeamten (Gesetz vom 16. Ok- o
telbaren Action gegen den Feind bestimmten Truppen⸗
Bei allen anderen Truppencorps und Militairbehörden sind der
er 2c. ab⸗ . der einge rengungen und
ilitairpersonen, vom Oberfeuerwe
wärts, und die unteren Militgirbeamten, denen in
Die Entscheidung; ob das Eine oder das Andere der Fall ge—
wesen, wird sowohl . ganze Truppentheile, als auch für einzelne
das Kriegsministerium erfolgen.
Für die Begrenzung des Anspruches gilt auch hier, daß der Tod
uflösung der Kriegsforma⸗
tion eingetreten ist. . Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden die gleiche An⸗
wend ung bei Beurtheilung der n . der Wittwen und Kinder er 1866). — Dies Gesetß wird innerhalb de entsprechenden Chargen auch auf
von Podb iel ski.
Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 7. Februar 1867 — betreffend die Gewährung von Zulagen an ', Roßärzte, welche den thierärztlichen Dienst manquirender oßärzte mit wahrnehmen.
Nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre:
Auf ben Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß vom 1. Januar (. ab den Roßärzten, welche neben ihren eigentlichen Functionen den Dienst manquirender Roßqärzte mit wahrneh⸗ men, fowohl unter gewöhnlichen Verhältnissen, wie im mobilen Zustande, eine Zulage von 6 Thlrn. monatlich ezahlt werden darf. Etwa vorhandene einjährig freiwillige Roßärzte kun zunächst zur amn vakanter Roßarztstellen ,, . ohne daß sie im nicht mobilen Zustande einen Anspruch auf . erwerben. Auch soll die während des mobilen Zustandes für Mitwahrnehmung des thierärztlichen Dienstes bei einer nicht mit einem Roßarzt
die Königliche Marine und auf die bereits pensionirten Militair⸗In—⸗
versehenen höheren Kommandobehörde oder Administration an