1867 / 47 p. 16 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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M die Marine⸗Intendantur (mit dem Sitz in Berlin vom 14. . 2 7 das Admiralstäts⸗-Kommissgriat zu Sr nun ih dinet. en n nde gf inert. , e ü eng Die Preußische Bank. Mitgliede des Kuratoriums der Bank, dem Vorsteher der Aelte—⸗ Ordre vom 15. Mai 1866, Militair Wochenblatt pro 1866 Seite 935). ö ! . f its U6s begründet, hat ihre sten der Berliner Kaufmannschaft und dem Dirigenten der Sa l8h⸗ Ferner für Entwässerungen: Die Preußische Bank, , . Honk. vnn bre Kontrolle der Stagtspapiere besteht, Sie hat barüber zu wachen, s) zas Amt des, Jade Gebiets zu Jever, die Betonnun die Gesetze vom 15. November 1811, wegen des gegenwärtige 1 , durch hren , . K, daß der im F. des Gesetzz vom J. Mal isös auf 10 Mint. der Jade, die Hafenbau⸗Kommmüsston für das Jade -Gebie Wasserstandes bei Mühlen und Verschaffun v Keen 1846 erhalten (GesetzSamm un g Gere tente! nen beschrändie Betrag der Vanknoten in Apomnts von js hir. 2 18. 9. n des Jade⸗Gebiets zu ö (Gesetz Sammlung 1811, Seite 3 . 2 e, e. S. . 2. . a. 1 n 6. a k wird, und versieht jede Banknote mit ihrem epben'j et. Verordnung vom 5. November 1864 (Geschz. 11. Mai 1853, betreffend die Bildung von Genofsen! pro 1866. Seite 4 6 nn g , . l864 S. 5h35) und Verordnung vom 6. 8 schaften für nne , en und bie n . ö. 2 . . , , , 6 ö. ober 1858, Art. 1 (Ges. Samml. pro i558 S. 543). n n . an in n g, Entwässerungsanlagen st ,, gn ) a m mn, e , , ins esetz⸗ Se z ö —ĩ . : ö 26 ren. . 56 800 . 1853, Seite 18). n,, n ee , n. *. 6. Der Evangelische Ober Kirchen rath. a n . erw n j, . 1843, liber die Be ang Ihr ge ebe T, al besteht: ; U Der Evangelische Qber⸗Kirchenrath ist durch den Allerhöchsten Das Ministerium für die landwirthschaftlichen Selte 4h atflüsse Gesez Sammlung 151, auß deni von Privat, Mersonen und vom Staate einge, Erlaß vom 29. Juni 1850 (Geß. Samml. pro 1850 S. 313) ein- Angelegenheiten Die Verwaltung der 6ber ld schossenen Kapital (gegenwärtig 15 Millionen und getz worden ünd an die Stelle der durch den Erlaß vom —ͤ Sicher Gong on ö. * 6. g Fort. Jagd. und 1897 8900 Thaler, Statut pro 63 Das erstere ist B. Januar 1849 mit der Leitung der innern evangelischen Bis zum Jahre 1843 führte das Ministerium des Innern flüsse, d. h bi nicht *. 9 tre , üher die Privat. gegenwärtig in Ausführung des Gesetzes vom 24. Sep. Kirchensachen beauftragten Abtheilung des Ministeriums der zi obere Aufsicht über die Aüseingndersetzungg Behörden, wie andhabun ger Staats 1 * ö 5 N. em ichen bir keiner 1868 in der Erhöhung von 18 auf 20 Millionen geistlichen Angelegenheiten als selbststandige, von dem Minister über die landwirthschaftlichen Angelegenheiten überhaupt. , nd ö . bt über die Zertheilung von Thaler begriffen; letzter's betrug am 31. Dezember 1865: er geistlichen Angelegenheiten unabhängige, unmittelbar unter Durch die Allerhöchste Kabinets- Ordre vom 2. Juni 1848 desellschasten über die Hagel. und Viehversicherungs. S957 800 Thlr. Sr. Majestät dem , stehende Behörde getreten. Demselben GesSanimml Leo, 16s Seite 158) wurde ein besonideres M= Weseniliche Gesetze in diese tien st b) aus dem Reserpe Fonds, der sich Ende vorigen Jahres ist die obere Leitung der inneren evangelischen Kirchensachen nisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten errichtet. die Jelb Hir gelen i iesen Materien sind:. auf 4232, 300 Thlr. belief und durch das Agio für die allein übertragen und (Trg i ist er beauftragt, in Gemein- Zu den Geschäften desselben gehören; GHestß Sah n un ng on 1. November 186 in der Äußzgae begriffenen neuen Bankantheile auf min. schaft mit dein Rinister der zeistlichen Angelegenheiten die IN) die Regulirung der gutsherrlich⸗ bäuerlichen Verhältnisse, 9 g ttehl⸗ ng, , . e 376), das Gesetz vom destens 5f5ö0, 900 Thlr, sich erhöhen wird. Ueberleitung der Kirchenverfassung zu der durch den Artikel VV. worunter zu verstehen sind: . ö echt auf frend / . ie Aufhebung des Jagd⸗ c) aus den der Bank unter Garantie des Staates gesetzlich der Verfassungs Urkunde vom 31. Januar 1850 der rn, , . I) die BVerleihung des Ligenthums an die Bauern, wo übung der Ja denz . . , di Ait. überwiesenen Depostten der Vormundschafts, und. Ge. Kirche zugesicherten selbstständigen Ordnung und Verwaltung dieselben moch nicht Eigenthümer waren, Jagd. gon . , 1345 Seite 315), das richtsbehörden, der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen ihrer Angelegenheiten herzustellen, was gegenwärsig bis zu? D) zie Ahlösung der baäuerlichen Dienste, Natural⸗ und 16 3. 165 . . , . . Hi Geseh Scimml. und anderer öffentlichen Anstalten. Gemeinde und Kreis⸗Organisation durchgeführt, für die Pro- Geld-⸗Abgaben, welche den Ritterguͤtern, den Domainen das Ge vm) gur ie 39 i Gere, Teningen, Die Bank ist befugt, Anweisungen auf sich, als ein vinzial-⸗Synodal erfassung aber in der Vorbereitung ist. Für . 2 der Geistlichkeit Zu leisten waren gewerblicher Anlagen (d arunt 3 e . mrrichtnß eigenes Geldzeichen unter der Benennung »Banknoten« aus. die Provinzen Rheinland und Westfalen besteht die Provinzial- . 9 i n Leet. der nen, . . de gung. hatflüssen Gef 6 ae rg 91 a g g ö. zugeben G. WM, welche sie bei allen 1. , ij 3 ö n. . seit der Kirchen⸗Ordnung für diese St ergleichen auf fremden Grund⸗= 3. Januar 1815. 7 ß die Ser, mehmen, und auf Verlangen der Inhaber bei der Haupt- rovinzen 1 2.5. 3 . ; er. ick Gele fend kie erh ellung von und- 4. lin] en Provinzial ⸗Lomioiren aber Der Evangelische Ober⸗Kirchenrath ist verpflichtet, innerhalb c) die mit obigen Maßregeln heufg verbundene Zusam ,,, inn i ö Gesc⸗ . 6 e, dige ee He r. und Geldbedürf des ihm zugewiesenen Ressorts die evangelische Landeskirche N legung erstreuter Länderelen der einzelnen Be— vom 34. Mal 853 Ge w men G n gh ) nisse o tf , gegen baares Geld i u n , . gh, 96 3. *r 8e m. zu e ,,,. . . . . f r ; . ür ihre sä— ichen Fonds haften (6. 37). Ueber die Ver⸗ das Re er ver Kor ) Die wesentlichsten jetzt geltenden Gesetze über diese j aft el . Wie ü . betreffend den Ge— eh nn ,, 6 Lire , die angeführ. Grunde desselben ruhenden Einrichtungen zu schützen und zu Materizn find, ; . ö Seite 3h rig zn ftalten Ge. Zamml. ten Gesetze spezlelle Bestimmungen ct. 8. 35 der Bankordnung pflegen. Er befteht aus Gliedern beider Konfesstonen, es können die Verordnung vom 20. Juni 1817 wegen Organi⸗ 2 Jimi tej gh 5 ifizirt durch das Gesetz vom . und des Gesetzes vom . Hin 1866. aber nur solche Personen in denselben aufgenommen werden, sZtion der General, Commisssonen c und wegen ihres Vestmmmun agen! d , . dien Abänderung zin iger zie Hauptbank biibet mit ihren Lomtoiren, Kommgnditen welche das Züsammémwirken von Gliedern dieser Konsesstnen Geschaftsbetriebes (Gesetz Samml. 1857 Selte 16h, Gee g. 66 6g e Gewerbe · Ordnung und Ägenkuren in den Provinzen ein gemeinschaftliches, von im Regimente mit Hen Gewissen vereinbar finden. Allerh. « die Gemeinheitstheilungs Ordnun, vom 7. Juni o) Die Obere Sal nnn nis 5 9. 44D. t ) der Finanz-Verwaltung des Staates unabhängiges Institut O, vom 8. März 1852 und die zur Beseitigung mißverständ= 1821 Gesetz-Saminl. 18231 Seite 53), die Ergän ung vom 117 ang 8 . . . Allerhöchster Erlaß 8 3) licher u sfa tn derselben ergangene A O. vom 12. Juli 1853. 3. vom . März 1350 (Gesetz Samml. IS Seite Von 8. Hirt a f. . 186 Seite 23). DWVie allgemeine Aufsicht des Staates wird durch ein aus (Attenstücke aus der Verwaltung des Evangelischen Obẽr Kirchen · ] ,, Gesetz vom . Juni 1821 über die Ausfüh⸗ Angelegenheiten ressorliren! ür die landwirthschaftlichen fünf Mitgliedern gebildetes Kuratorium ausgeüht. Dasselbe, raths Heft v. S. 2 und XI. S. 5. * nnn, 1 . en m he sta unge, r dmg . Samnil. a) das, elne technische Deputatio: des Ministeri : besteht nach der Käahinetsordre vom 19. März 1851 (Gesetzsamm⸗ Durch das in dem Allerhöchsten Erlasse vom 9. Juni eite fa lf erordnung vom 30. Juni 1831 dende, Landes ⸗HVekondmie K ge ö mn lung pro 1851 Seite 179) aus dem Minister-Präsidenten, genehmigte n , ,, für die evangelische Kirchen⸗Ver⸗ wegen des Geschäftsbetriebes in den vorgedachten An⸗ ulativ vom 74. Jun G ginn, Revidirtes Re⸗ dem Justiz⸗Minister, dem Finanz⸗Minister, bem Min ister für waltung sind feinem Geschäftskreise im Einzelnen folgende nach i eiten , L334 Seite 66), das Hesetz . innere Verwaltuñ . 1369 8. hnifttrialblatt fr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und einem fünften der Instruction vom 23. Oktober 1817, der Allerh. Srdre vom . gr Juni 1835 wegen Sicherstellung der Rechte b) das Revifions - Koll J ,,,, vom Könige besonders ernannten Mitgliede G. 42 der Bank. 31. Dezember 1825 und der Verordnung vom 27. Juni 1845 ritter Personen bei NRegulirungen, Gemeinheltsthei— B. i. das nelle til . . Wndes . Kiltursachen, Ordnung) ; den Konsistorien überwiesene Angelegenheiten zugetheist: 2 (Gee ,,, ,. Seite 135), die Ver- herrlich bänerli . ö. e, , rere , n guts ˖ . Deni gesammten Institute ist ein vom Staate besoldeter 3 das , ea, , ig nung nend uli über bie Beschränkung und Gemeinheitstheilungen. Verbrd , Chef und Königlicher Konimissarius Zur Zeit der , für 2) die Aufsicht über den Gottesdienf , e . 6 c u , 69 vember 1844 ö. pre Eng on; H ö Gewerbe und öffentliche Arbeiten) und 8 diesem n dir e n enn ö 9 n g n, ; r 13 ö bene e, d, e j en dice e . t Dircktorium es aus einem Praͤsi⸗ eligions Un ) 9 November 1844 wegen des Geschäftsganges und n,, . f , en, (Genera. Kommissio. a , ö en lte en, rn r n r , des geitner des ene 24 der Verfassun . . 6 , kel Ten mn ,b diz dierungs Abthelungen) ell eile huchisissh k , b e ,, ; ; ( ed, g. ch die nhei ? , . ö i ̃ = ils Eigner wird durch die c . in⸗ n,. 3 ne , in j y,, g ie n 2 200 ö ,, . , . ö. nn, , m mn än daher n en n nn, . d . ir ; i ̃ r : z ö . sährlich i irz stattfindet. Von diesen eist en Zwechen, . ln g eien , , . 660 (Gesek. Samm, 1850, nr , reg i . . 1s her die Er⸗ enn, 6. nr . 15 Personen gewählt, wel 3) die Nufsicht über das ürchliche e d, n, 2 a , n, ,,, , , , . Schul⸗ ; . J , , ; . ? j j itte drei Deputirte wählt, welche die fortwä ĩ ö! ; ! kö, , e , . . * 1 ö . ? * 2 J * J ö 2 ö on . Das Gesetz vom 11. März 1856 (Geseß. Sammlung 9 Verwaltung pro 1859 Seite 240. Die Bank hat die Eigenschaften einer susi ischen Person, , s die staats⸗ ir ̃ r und 8. 116 sagt: »alle) die Rechte des Fiskus (§. 116 —- 119. . in g, n , . der auf Mühlengrund. i ene , nr glich ahn, 1 . 3 . der Par er dt eth. besteht wenigstens lich des Rechtsweges Hrdinan Einführung und Ver 2) Die Verwaltung der K Lebra⸗ rial⸗ Blatt der inneren Verwaltung 1859 9 . aus zwei Mitgliedern, und besorgt die Geschäfte unter Aufsicht o) die. 66 n. . 1on⸗ 9 bes ,, Veremmt ö ehranstalten, und die landwirthschaftlichen Ain m , eines Bank⸗ ommissarius, der zugleich Justitiarius ist. Die lidigun der 5 9 e Geistlichen Maßregel 6 ein weng. mund die sonstigen Poppelsdorf und Wald Mn er. Tmßtau, Ernennung desselben erfolgt durch den König auf den Vorschla 9 die Aufsicht un Di ziplin über die en über das aßregeln zur Förderung der Candwirthschaft fiche Lehr. nstilut gin so wie das landwirthschaft. des Chefs? der Bank z 10). Auch bei jeden Provinzial⸗ 7) die Emeritirungs-Angelegenheiten, die Verfügung über da d 26 26 * , in, olg. Allerhochster t) der Veresm̃ Ie. nie r n. Banktomtoir soll, wenn sich eine hinreichende Anzahl Bank. Sterbequartal und das Gnadenjahr, so 82 5 ö. ente 'rdre vom 26. November 1360. Geseß. SamnJ. Kabiners rdrolnom ' reunge, des Garten aues. eigner am Sitze desselben vorfindet, ein Ausschüß 'von S bis die Staats mittei in Anspruch genönimen werden, fo wle ö eite 3, so wie der ee, e. Meliorationen Ent. len, Band 6 Scken 86 Juli 1822 (y. Camp ünna. 98 Mitgliedern bestehen, welcher aus seiner Mitte 2 bis 3 Bei⸗ die vieagrische Verwaltung erledigter Aemter; erer van s k Vei der Bear. g) die / Höntgliche Gãrtner- sehran lt zu S eordnete wählt, die dem Vorstande mit Rath und That zur & die Beschwerden über , oder . . 2 . Yer 54 Angelegenheiten ist die Theil k die Köntgliche . ö, . . ei Cern ehen, und eine beschränkte Kontrolle ausüben können amtlicher 3 . 3. . . J 3 J ken, n be,, d, e, , bie ü, ; Fig nin, K ; ür die i z ͤ = inzen kann arochial⸗ . en; ber n tereff 8. Schifffahrt und der Strom⸗ Mol zei be⸗ . 3. un gern al ung bro 1854, Seite 769. der 6 2 ,,, . , . deren 9) die Bestätigung der nicht in die , , . gt istg namentlich also bei neuen Deichanlagen in der Graditz 6 i dẽu aten gi seüstabt a. D. und Verfassung und Befugnisse bestimmen G6. III. Die Beamten bestimmten' niederen Kirchenbedienten, insbesondere der h an, , . „Mo wie die acht Landgestüte. w Heth ier un Gemeinde vertreter, wo solche erforder⸗ Un ommen terbei: ; ' z ( 113. 1 i z . . ö , versch e fn . . gen n ist unter die Aufsicht einer 10 die Ertheilung kirchlicher Dispensationen; esen (Gesetz Samml 18418, Seite bc und der Erlaß besonderen Immediat⸗Kommission zur Kontrollirung ber Bank! 1) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landes / noten gestellt, welche aus einem vom Könige zu bestimmenden gesetzlichen Grenzen;