800
animtarbeitslohn nahezu eine Million Gulden erreichen. Der Haupt⸗ Export geht nach Afrika. Die Spinnerei und Weberei in Bamberg war mit ihren 70000 Spindeln, 800 Webstühlen und 1200 Arbeitern im besten Gang und hat gut prosperirt. Die Spinnerei Kulmbach hat jetzt 14,000 Ey deln im Gang, welche in diesem Jahre bis auf . gebracht werden sollen. Das Jahresresultat dee mechanischen Spinnerei in Hof stellt sich wenig günstig. Die Spinnerei in Bay⸗ reuth verspann Ballen Baumwolle, erzeugte daraus ea. 15/000 Ctr. Garn im Werth von 1750000 T i, ,, . durchschnittlich 600 Ar⸗= beiter und hat . prosperirt. Die Aufhebung der Biertage muß nach den seitherigen Erfahrungen als eine halbe 6 bezeichnet werden und hatte nur Nachtheile — hohe Preise und schlechte Qualität — im Gefolge. Die Aufhebung der Biertaxe kann nur dann als eine wohlthätige Maßregel betrachtet werden, wenn mit ihr auch die Bier⸗ production und der Verschleiß gänzlich freigegeben wird. Kulmbach
portirte 100,000 Eimer, gegen 150,000 im Vorjahre; Hof braute Yo Eimer wovon 176658 für den Export. Zu der Korbflechterei mußten aus Frankreich für 3— 100000 Fl. Weiden importirt werden, da für feine Korbwaaren sich nur französische Weiden verwenden
lassen.
Landwirthschaftliche Nachrichten.
Berlin, 25. Februar. In der am Freitage (22. d.) abgehaltenen Sitzung des Landes-Oekonomie-Kolleginms brachte der Ge— heime . von Salviati folgenden Antrag ein:
»Das Landes ⸗Oekonomie⸗ . wolle Se. Excellenz den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bitten:
I) Den im Lande bestehenden oder noch in den Städten ent⸗ ehenden sogenannten theoretischen Ackerbauschulen, da, wo ein Be⸗ ürfniß darnach klar hervortritt, möglichst reichliche Unterstützung aus
Staatsfonds zuzuwenden, da die, Organisation derselben, wenn der Erfolg derselben anders ein glücklicher sein soll, einen nicht unerheb— lichen Geldaufwand mit sich führt.“
Während das Protokoll über die vorhergehende Sitzung verlesen wurde, erschein Se. Königliche Hoheit der Kronprinz in der Sitzung und verblieb in. derselben, bis der Antrag wegen Gründung einer Schule am Niederrhein zu Ende geführt war.
Vor der weiteren Tagesordnung wurde ein dringender Antrag, betreffend die Lage der Brennerei⸗ und Spiritus-⸗Geseßgebung in Kur—
essen, von dem Landes⸗Oekonomie⸗Rath endelstedt eingebracht. Der⸗ . wurde einer dazu ernannten Komimiffion zur Vorberathung über— wiesen. Darguf wurde in die Berathung über den Antrag des General⸗ Landschafts-Raths Richter und des Oekonomie⸗Rathes Wagener, be— treffend die Einbringung einer Gesetzes-Vorlage, durch welche der Ver⸗ breitung der Schafpocken⸗Krankheit gesteuert werden fsoll, eingetreten.
Der Richter⸗Wagenersche Antrag lautet: .
»Das Landes-Oekonomie-Kollegium möge bei Sr. Excellenz dem Herrn Minister die Herstellung einer , efürworten, welche in ähnlicher Weise, wie bei der Rinderpestgesetzgebung
I) beim Ausbruch der Schafpockenkrankheit eine sofortige Be⸗ gi ung, (Tödtung und tiefe Vergrabung) der ersten an den Pocken erkrankten Schafe verordnet und dadurch das weitere, seuchengrtige Umsichgreifen der Pockenkrankheit verhindert;
2) die Entschädigung für die im allgemeinen Intereffe getödte⸗ ten Schafe durch einen provinzweise zu bildenden Zwangs⸗ versicherungsverband der Schafheerdenbesitzer dem Eigenthümer der getödteten Schafe sichert.«
In den Motiven heißt es: s
»Die in einzelnen Provinzen des preußischen Staates wieder— holt auftretende und nie ganz erlöschende Pockenkrankheit der Schafe, welche im Laufe der Jahre eine beträchtliche Häupterzahl diefer werthvollen Nutzthiere dem Nationalwohlstande entzieht, drängt auf Maßregeln, dem Umsichgreifen dieser Seuche möglichst entgegenzu⸗ arbeiten und ein gescetzliches Verfahren einzuleiten, welches diefe Seuche nicht nur auf immier kleinere Verbreltungsbezirke beschränkt, sondern die Aussicht bietet, bei konsequenter Handhabung allmälig das Uebel gründlich auszurotten, i die betreffenden Provinzen von dem Schafpockengifte ganz zu befreien.«
Verhält es sich so: .
I) 9 3 Schafpocken nicht spontan, sondern nur durch Ansteckung auftreten, 2 daß die bestkultivirte Schafpockenlymphe nicht vor Im ortirun
bösartig verlaufender Schafpocken schützt, Imp ö
3) daß erkrankte Thiere nicht vor dem 16. Tage ansteckungsfähig sind, 9 muß man zu dem Schlusse gelangen, daß mit Vernichtung und
eseitigung der ersten pockenkranken Thiere eine Weiterverbreitung der Krantheit vermieden wird.
Zwei Wege könnten nur zur praktischen Verwerthung dieser ge⸗ wonnenen ,. führen:
I) Der freie 3 d —
indem durch Literatur und Vereinsleben diese Auffassung mög⸗
lichst populär und allgemein gemacht würde, eine gesetzlich bindende Vorschrift, im Interesse des Gemeinwohls,
in ähnlicher Weise, wie die Viehseuchen⸗Ge etzgebung.
Der erste Weg wird immer nach Kräften zu betreten sein und manchen Vortheil gewähren. Er ist aber nur von partiellem Werthe und sichert nicht ver erneuter Gefahr, während der zweite Weg in 9 absehbgrer Zeit das Uebel gänzlich ausrotten und von den
eimgesuchten Provinzen fernhalten müßte.
er allgemeinen Anerkennung dieses Verfahrens, .
Antragsteller geben daher dem zweiten Wege den Vorzug und wünschten, daß im Wege zwingender Gesetzgebung diese Sicherung unsergr edlen Schafheerden erreicht würde. Die sofortige Tödtung und Beseitigung der erst erkrankten Thiere darf keine fakultative sein, sie muß eine obligatorische werden.« .
Der Referent dieses Antrages, der Regierungs⸗Präsident von Vie= bahn, sagt in seinem Elaborat: ; .
Was nun die proponirten und die an dieselben etwa anzu. knüpfenden Anträge betrifft, so spricht:
für den Antrag auf „sofortige Tödtung und Vergrabung der ersten an den Pocken erkrankten Schafe« nicht allein der Grund, daß dadurch das weitere seuchenartige Umsich. hee. der Pocken am sichersten verhütet wird. Es ist außerdem u egchten, daß ohnehin die Wahrscheinlichkeit für das Erliegen ie erstergriffenen Stücke spricht und daß selbst, wenn ihre Heilung ge— lingen sollte, dergleichen von den Pocken hergestelltes Vieh nuͤr geringen Werth zu behalten pflegt. Dem Antrage: die Hterden be shher für die beim Pocken⸗Ausbruch getödteten Schafe
zu entschädigen und den Fonds durch eine provinzenweise zu bildende
Zwangsversicherung aller Heerdenbesitzer aufzubringen«
stehen folgende Gründe entgegen
I) die größte Sicherheit gegen Seuchen liegt in der guten Thier ˖ pflege, Intelligenz und Vorsicht der Besitzer,
2 Eine ungerechte, nach Umständen sogar drückende Belastung man⸗ cher Heerdenbesiger ließe sich nicht vermeiden, Gegen Traber, Klauenseuche und andere Schafkrankheiten würde sich die Ver icherung selbstredend nicht ausdehnen lassen, so wie überhaupt
ie Versicherung von Schafheerden außerordentlich schwierig ist 1 26 i rn Viehversicherungsgesellschaften sich gar nicht dar— auf einlassen.
3) Die Aufstellung eines allgemeinen Schafviehkatasters, die Ver— anlagung und Einziehung der Beiträge, die Feststellung und Aus— zahlung der Werthe der gefallenen Stücke würden sehr schwierige und piele Kosten verursachende Verwaltungsgeschäfte werden.«
Der Referent fügt diesen Gründen noch hinzu:
»Es giebt Heerden, wo ein Lamm zu 5 Sgr., es giebt andere, wo, ein Bock zu 1500 Thlr. angeschlagen wird; dabei wechselt die Stückzahl durch Lammung, Ausbracken, Krankheit, Kauf und Ver— kauf nicht blos jährlich, 1 monatlich und wöchentlich. Die Schwierigkeit zur Feststellung der Stückzahl und der Taxzwerthe er⸗ scheinen fast unübersteiglich.«
Bei den Verhandlungen in der vorliegenden Frage stellte Graf von Borries nachstehenden Antrag: ;
In Berücksichti 6. der immer mehr und mehr um sich greifenden Viehseuchen, namentlich der Rinderpest, der Lungenseuche, des Rotzes und der Pocken die Königliche Regierung um den Erlaß allgemeiner Vorschriften zur Verhütung beziehungsweise zur Unterdrückung der Viehseuchen, womöglich für den Bezirk des Norddeutschen Bundes, jedenfalls des Königreichs Preußen zu ersuchen und zugleich um Anstellung in amt—
lichem Glauben stehender Thierärzte in denjenigen Landestheilen des
3 wo diese Einrichtung noch nicht besteht.«
er Referent erklärte sich für den Graf v. Borriesschen Antrag und bemerkte dabei, daß die betreffenden Ressort⸗Ministerien sich bereit mit De fern , des veralteten Viehseuchen-Patentes beschäftigten.
Bei der Abstimmung wurden folgende gestellte Fragen mit großer Majorität bejaht:
Soll auf eine Vervollständigung der Unterdrückungs⸗Maßregeln der Schafpocken⸗Krankheit hingearbeitet werden und zwar zunächst durch eine Verpflichtung der Ortsbehörden zur Anzeige verdächtiger Krankheitsfälle? .
Ferner; durch Vernichtung der Residuen und durch Desinfection?
Soll die sofortige Tödtung der erkrankten Thiere belehrend em— pfohlen werden?
Soll der Erlaß einer Ministerial-Instruction, in welcher die in den vorhergegangenen Fragen enthaltenen Gesichtspunkte Berücksichti—⸗ gung finden, angerathen werden?
Sollen die Regierungen zur amtlichen Untersuchung pockenverdäch— tiger Erkrankungen ermächtigt werden?
Soll der Antrag des Grafen von Borries:
a) auf Erlaß von allgemeinen Maßregeln gegen Viehseuchen für den Umfang des ganzen Norddeutschen Bundes,
b) auf Anstellung von Thierärzten auch für diejenigen Gebiets ·
theile, wo sie noch fehlen, angenommen werden?
71 Bezug auf die Frage wegen Verlegung der Termine der fünf Hauptwollmärkte fügen wir der früheren Mittheilun noch hinzu, daß keine Zwischentage die Wollmärkte trennen, daß diese vielmehr hinter einander abgehalten werden sollen. Die Beibehaltung der jetzigen Zeitdauer der einzelnen Wollmärkte wird empfohlen. In Betreff der geforderten schärferen Handhabung der polizeilichen Vöor— schriften wegen der Dauer der Wollmärkte wird beschloffen, daß dies nur für einige Märkte rathsam erscheine.
er
S0l
—
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief.
Der unten näher bezeichnete Kaufmann Johann Nepomuck Müller aus Neuwied, zuleßt in Berlin wohnhaft, welcher wegen Unterschlagung und vorsäßzlicher Ablösung amtlicher Siegel re e fn von uns zu einer viermonatlichen Gefängnißstrafe verurtheilt ist, hat sich von hier entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt haͤt er— mittelt werden können.
Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalt des ꝛc. Müller Kennt⸗ niß hat, wird aufgefordert, davon unverzüglich der a g; Gerichts oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig erfuchen wir alle Civil und Militairbehörden des In und Auslandes dienstergebenst, auf den 2c. Müller zu achten, ihn im Betretungsfalle mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern festzunehmen und an die nächste preußische Gerichtshehörde abliefern zu lassen, welche letzte re vorbehaltlich besonderer Requisition um vorläufige Strafvollstreckung und sofortige Mittheilung zu unseren Untersuchungsakten Rr. 3602 von 1863 ersucht wird,. .
Den verehrlichen Behörden des Auslandes wird eine gleiche Rechts= , und die ungesäumte Erstattung der entstandenen Kosten ugesichert.
. Berlin, den 6. Februar 1869. Königliches Kreisgericht. J. (Kriminal-) Abtheilung. Signalem ent.
Der 2c. Müller ist ani 22. Juli 1821 zu Neuwied geboren, evan⸗ gelischer Religion, 5 Fuß 9 Zoll 5 Strich groß, hat dunkelblonde Haare, dunkelblaue Augen, blonde Augenbraunen, blonden Schnurr— bart und Henriguatre, sehr breites Kinn, lange Nase e n Mund, starke lange Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, etwas defekte Zähne, ist starker untersetzter Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besondere Kennzeichen auf der Brustmitte oben zwei, am Unierleibe links einen kleinen, auf der rechten Hüfte einen linsengroßen Leberfleck, auf dem Kreuz Schröpfnarben, oberhalb beider Ellenbogengelenke je eine wallnußgroße, auf dem linken Vorderarm eine hühnereigroße und eine kleine Balggeschwulst.
Die Bekleidung desselben kann nicht angegeben werden.
Steckbriefs⸗Erledigung.
Der unterm 265. Januar d. J. hinter den Dienstknecht Au gu st Ferdinand Kehrberg aus Mietzelfelde erlassene Steckbrief ist durch dessen . erledigt.
Berlin, den 19. Februar 1867.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung fer Untersuchungssachen. Deputation 1IV. für Verbrechen und Vergehen.
Erkenntniß wider die Militairpflichtigen 15 Carl Georg Hesse aus Neuenbrunslar, 2 Daniel Herwig aus Niedermöllrich, 3 Eonrad Schmidt aus Heslar wegen Austretens.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungs- Behörde zu Melsungen, wonach die bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebenen obengengnnten Militairpflichtigen auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktal⸗ ladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind und nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. Sep⸗ tember 1848, werden dieselben nunmehr für ausgetretene Militaiy⸗ pflichtige erklärt und deshalb zu einer sechsmonatlichen Gefängniß⸗ strafe, sowie in die wegen Vermögenslosigkeit nicht zu erhebenden Kosten verurtheilt. V. R. W.
Den Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. Z des Str. Pr. Ges vom 28. Oktober 1863 mit Ausschließung eines sonstigen Rechtsmittels nur der an Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeichneten Gericht anzu⸗ bringende Antrag auf Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vorbezeichneten Rekrutirungsgesetzes oder auf Gründ des Nachweises zustehe, daß die Voraussetzungen der Verurtheilung irrthümlich an— genommen sind.
Felsberg, am 11. Februar 1867.
Königliches Justizamt.
Dieses Erkenntniß, welches bei Abwesenheit der Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu behändigen steht, wird mit dem An— fügen veröffentlicht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum des- . Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, als publizirt gilt.
Felsberg, am 11. Februar 1867. —
Königliches Justizamt.
SHandels⸗Register.
Handels ⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1637 des Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige
Handlung, Firma ᷣ Rosenhain u. Simonsohn, : und als deren Inhaber die Kaufleute Moritz NRosenhain und Leopold Simonsohn verm̃erkt stehen, ist , e heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Leopold Simonsohn ist aus der Handels⸗ Gesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Mori Rosenhain zu Berlin seßt das Handelsgeschäft unter der veränderten
ODeffentlicher Anzeiger.
Firma Moriß Rosenhain fort und ist dieselbe unter Nr. 4841 des Firmen ⸗Registers eingetragen Unter Nr. 4841 des Firmen Registers ist heut der Kaufmann Moritz Rosenhain zu Berlin als nhaber der Handlung, Firma . Moritz Rosenhain . ljetziges Geschäftslokal: Markgrafenstr. Nr. 3Y), eingetragen. .
Unter Nr. 16537 des Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige
Handlung, Firma 8 Schultze und Duisberg, und als deren Inhaber die Kaufleute Wilhelm Ludwig August Schultze und Martin Hubert Duisberg vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Ver⸗ fügung eingetragen: Der Kaufmann Martin Hubert Duisberg ist aus der Handels ele a ausgeschieden. Der Kaufmann Wilhelm Ludwig August Schultze z Berlin fetzt das Handelsgeschäft unter den veränderten Firma Wilh. L. A. Schultze fort und ist dieselbe unter Nr. 4842 des Firmen⸗Registers eingetragen. Unter Rr. 4842 des Firmen -Registers ist heut der Kaufmann Wilhelm Ludwig August Schultze zu Berlin als Inhaber der Hand—
lung, Firma Wilh. L. A. Schultze
(jetziges Geschäftslokal: Annenstr. Nr. 2),
eingetragen
Berlin, den 25. Februnir 1867.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen. ——— ** —
1) Durch den Tod des Kaufmanns Julius Carl Wilhelm Hoh— mann hier ist die Handels ⸗Gesellschaft unter der Firma Hoh⸗ mann u. Haupt hier aufgelöst. Der Mitgesellschafter Kaufmann Robert Maywald in Magdeburg führt das Geschäft unter der bisherigen Firma fort, welche deshalb unter Nr. 57 des Gesell⸗ schafts-Registers gelöscht und anderweit unter Rr 1024 des Fir⸗ men⸗Negisters eingetragen ist.
Durch den Tod des Kaufmanns Carl Friedrich Emil Bandelow hier ist die Handels -Gesellschaft unter der Firma Dingel u. Ban⸗ delow hier aufgelöst. Der Mitinhaber Kaufmann Friedrich Dingel in Magdeburg führt das Geschäft unter der bisherigen Firnia fort, welche deshalb unter Nr. 9 des GesellschaftsRegi⸗ sters ö * anderweit unter Nr. 1025 des Firmen⸗Registers eingetragen ist. ad 1 und 2 zufolge Verfügung vom 22. Februar 1867.
Die Gesellschaft unter der Firma Aug. Seydel u. Co. hier ist aufgelöst und die Firma unter Nr. 357 des Gesellschafts⸗Registers geloͤscht. . der Gesellschaft ist der bisherige Niꝛitgesell⸗ schafter Kaufmann Georg Oskar Hornemann hier.
Der Kaufmann Georg Sskar Hornemann hier ist als Inhaber der Firma Oskar Hornemann hier unter Nr. 10636 des Firmen⸗ Registers eingetragen.
Der Particulier Heinrich Hornemann hier ist als Prokurist der
in,. Oskar Hornemann hier unter Nr. 193 des Prokuren⸗
Registers K en. .
ad 3 bis 5 zufolge , vom 23. Februar 1867.
Magdeburg, den 23. Februar 1867.
Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.
In das Prokuren-Register des unterzeichneten Kreisgerichts ist fol⸗
gender Vermerk eingetragen:
1 Laufende Nummer: 14. .
Bezeichnung des Prinzipals: die Wittwe Peter Friedrich Burger, eborene Reitemeier.
Bezeichnung der Firma, welche der Profurist zu zeichnen bestellt
ist: C. F. Burger. ö
Ort der Niederlassungen; Paderborn.
Verweisung auf das Firmen- oder Gesellschafts . Register: die irma P. F. Burger ist neu eingetragen unter Nr. 145 des irmen⸗Registers.
Bezeichnung des Prokuristen: Engelbert Burger zu Paderborn.
Zeit der Eintragung: Eingetragen zufolge Verfügung vom
13. Februar 1867 am 14. desselben Monats (Akten über das
Prokuren⸗Register Band 1 Seite 33).
Paderborn, den 14. Februar 1867.
Königliches Kreisgericht.
Johann Nicolaus Schurz, Kaufmaun zu Coblenz, hat an— emeldet, daß er für seine unter der Firma J. N. Schurz daselbst be— chende Handlung seinen Gehülfen Johann Adam Rath zum Pro⸗
kuristen bestellt habe, welche Protura acceptirt und heute in das Han⸗ dels⸗Register eingetragen worden ist.
Coblenz, den 19. Februar 1867.
Der Secretair des Handelsgerichts, Klöppel.
Salomon Salomon, Kaufmann zu Coblenz, hat angemeldet, daß er in Mainz eine Zweigniederlassung sciner unter der Firma: S: Salomon zu Coblenz bestehenden Handlung gegründet abe, was bei dieser sub Nr. 739 des Firmen⸗Registers eingetragenen Firma be- merkt worden ist.
Coblenz, den 19. Februar 1867.
Der Secretair des Handelsgerichts, Klöppel.