1867 / 51 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

816

eit selbstständig, als das gegenwärtige Statut und ihre Instructionen * ih a en. Diese Eee ang sind jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Direction, des Verwaltungsrathes und der Ge— ellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegenüber wirksam. Ki letzteren kann die Behauptung einer Verletzung 2. beschränken⸗ den Vorschriften mit Erfolg nicht entgegengeseßt werden.

35. . Die vorstehend bezeichneten def nist der Direction erstrecken sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften, auf alle Fälle, in denen die Geseße eine Spezialvoellmacht erfordern (Art. 12 8§. 6 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche) Den Nachweis, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Befugnisse gehandelt habe, ist dieselbe gegen dritte Personen zu führen nicht verbunden.

37.

u Quittungen und Verfügungen über Gelder, Dokumente und err ü (dm , überhaupt, desgleichen zur Ausstellung der . Giri, so wie zur Korrespondenz ist die unter der Gm er an §. J) zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift eines der in den 8 32 und 33 gedachten Direktoren und des Rendanten (5. 2 und 34)

, übrigen Fällen sind Erklärungen, Urkunden und Ver—

en der Direction von dem vollziehenden Direktor resp. dessen gi und mindestens einem der beiden Mitdirektoren unter der Firma der Bank zu unterschreiben. Nur die nach den vorstehen⸗ den Normen vollzogenen Unterschriften verpflichten die Bank, und zwar sowohl gegen jede richterliche und andere öffentliche Behörde,

als gegen jeden Privaten. . 3

Die Direction ernennt und entläßt oder suspendirt alle Beamte der Sine rf deren Ernennung nicht durch §. dem Verwaltungs- rathe vorbehalten ist, und ertheilt 1 ihre Dienst⸗Instructionen.

Der vollziehende Direktor muß bei dem Verwaltungsrathe eine Amt nt ann von Fünftausend Thalern preußisch Courant baar oder in Staatspapieren deponiren; er 84 deren Zinsen.

Die Direction fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die in §. 28 sub b. enen gn Uebersichten auf jedesmaliges Verlangen, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres eine nach kauf ; männischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissenhafter Wür⸗ digung des Werthes aller Aktiva.

Allmonatlich hat die Direction eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu genehmigende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, ins- besondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren und Wechsel, ferner des Betrages der Forderungen aus den Darlehnen und aus laufender Rechnung, i ien umlaufenden Banknoten in

en Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. . n 6 hat die Direction zu der alljährlich stattfindenden ordentlichen General⸗Versammlung (Titel VII.) einen das abgelau ene Jahr betreffenden, alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Ver⸗ waltungsrathe genehmigten Geschäftsbericht, der gleichzeitig die Bilanz enthält, im Druck erscheinen zu lassen und dafür Sorge zu tragen, daß ein solcher jedem sich dafür Interessirenden zugänglich gemacht wird. Zu diesem Zwecke sind in den Gesellschaftsblättern die Stellen bekannt zu machen, an welchen derselbe in Empfang zu nehmen ist; Ein gleicher Bericht ist dem Kommissar des Staates vorzulegen. Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft auch eine öfterere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Golde und Silber, Barren u. s. w. anzuordnen.

Titel VII.

Von den General⸗-Versammlungen.

41.

Die ener n in. der Actionaire zerfallen in ordent- liche und außerordentliche; sie finden sämmtlich in Danzig statt und werden von der Direction einberufen. . .

Die ordentliche General⸗Versammlung tritt jedes Jahr im Monat März zusammen. .

. General Versammlungen finden statt, so oft deren Abhaltung entweder von der Direction oder dem Verwaltungsrathe im Intcresse der Gesellschaft für erforderlich erachtet oder von Actionairen, welche zusammen mindestens fünfhundert Actien besitzen, in einer von ihnen unterzeichnéten Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. .

Die Einladungen zu den General-Versammlungen müssen die Zeit, den Ort und die Tages⸗-Ordnung der Versammlungen enthalten, und werden von der Direction durch zweimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern, . mittelst Anschlags an der Danziger Börse erlassen; die erste ekanntmachung muß mindestens vierzehn Tage vor dem , , . 56 resp. angeschlagen werden.

Zutritt zu den General Versammlungen haben alle diejenigen Actiongire, welche vor dem Tage der General-Versammlung in den Büchern ber Gesellschaft eingetragen sind. Jedoch hat sich jeder Actionair, welcher an der General⸗Versammlung Theil nehmen will, spätestens am Tage vor derselben bei der Direction als Actien · Besitzer zu legitimiren und eine Einlaßkarte n lösen, welche zugleich die An⸗ zahl Stimmen, die er vertritt, angiedt.

In der General⸗Versammlung bestimmt sich die Zahl der Stim—⸗

men der Actionaire nach der Zahl' der einem jeden von ihnen gehöri⸗ gen Actien; jedoch geben: ;

UL bis 5 Actien nur 1 Stimme, 6 10 2 Stimmen, 1 15 3 . 18g 20 4 ö und jede weiteren fünf Actien Eine Stimme, so daß der Eigenthümer von Einhundert Actien nur 20 Stimmen hat. Mehr als zwanzi Stimmen darf kein Actionair, auch nicht in erhaltenem Auftrage un in Vollmacht, in sich vereinigen. ̃ Die Vertretung juristischer Personen geschieht durch ihre iet, lichen NRepräsentanten,. Abwesende Actiongire können sich nur durch anwesende stimmberęchtigte Actionaire vertreten lassen. edoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch ihre Männer und der Mindersähri— gen, so wie aller Bevormundeten überhaupt durch ihre Vormunder resp. Kuratoren, der Kaufleute durch ihre Prokuristen gestattet. Die Vertreter . die desfallsige schriftliche Vollmacht resp. vormund— schaftliche Bestallung spätestens am Tage vor der Generalversammlung der Direction vorzulegen. . Die Beschlüsse der Anwesenden sind für die Abwesenden ver—

Die Generglversammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Ge⸗ sammtheit der Actionaire dar. . Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch den Vorsitz in der en nnn, Die Stimmzähler, welche weder Mitglieder des Verwaltungsrathes, noch Beamte der Gesellschast sein dürfen, werden vom Vorsitzenden ernannt. ; Der Vorsitzende ordnet und leitet das formelle Verfahren für die Abstimmungen. —ᷣ In den ordentlichen General⸗Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: ö r

IL) Vorlegung der Bilanz und des Bücher Abschlusses, so wie des Berichtes der Direction über die Lage des Geschäfts im Allge⸗ . und über die Resultate des verflossenen Jahres ins.

esondere; .

Y Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwal. tungsrathes, der Direction, so wie über die Anträge einzelner Actionaire, sofern diese bis zum 15. Februar bei der Direction schriftlich eingereicht worden sind;

4) Wahl von drei Kommissarien welche den Auftrag erhalten, die Richtigkeit der Bilanz durch Verglei zung mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu prüfen und rechtfindend der Direction die Decharge zu ertheilen. Die i nf muß späte⸗ stens bis zum 30. Juni dir en Jahres erfolgt sein.

Die Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung vollbringen sich mit y,, . Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Stimmen gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als verworfen. Bei Wahlen entscheidet insofern Gleichheit der Stimmen eintritt, das Loos.

Die Wahlen werden mittelst , ö. Zettelabstimmung vorge⸗ nommen. Wenn sich bei einer Wahl im ersten Skrutinium weder eine absolute Majorität, noch Stimniengleichheit ergiebt, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, bis zur dop⸗ pelten Anzahl der zu Wählenden . die engere Wahl gebracht.

Auf den Antrag des Vorsitzenden, so wie auch auf den Antrag von wenigstens fünf anwesenden Actionairen, muß auch über andere Gegenstände als Wahlen, durch geheime Abstimmung entschieden werden. 8. 4

Die Protokolle der General⸗Versammlungen, welche die Personen der anwesenden Actionaire und Vertreter und die Zahl der Stimmen eines Jeden, sowie das Resultat der Abstimmungen enthalten und die Verhandlungen summarisch darstellen müssen, werden von einem Aotar oder einem Gerichts- Deputirten aufgenommen und von dem Vorsitzenden und den Stimmzählern unterzeichnet. Anträge der Mi— noritaͤt müssen, sofern es verlangt wird, in das Protokoll aufgenom⸗ men werden. 3. 4

Nur in einer außerordentlichen ,,,, kann eine Abänderung des Statuts, eine Erhöhung des Grundkapitals oder auch die Auflösung der Gesellschaft, resp. die Verlängerung ihrer Dauer GC. 3) helm fen werden und nur mittelst einer absoluten Majorität der Stimmen, welche zugleich mindestens drei Viertheile der in der Genergl ⸗Versammlung vertretenen Actien repräsentirt. Die Beschlüsse über Abänderung des Statuts, Erhöhung des rundkapitals über den Betrag von Einer Million Fünf Hundert Taufend Thaler hinaus und über g, , der Dauer der Gesellschaft treten erst in Kraft, nachdem sie die landesherrliche ,,,. erhalten haben. Titel VII. ; Rechnungsablage, 8 Reservefonds.

Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres n n, . und die Bilanz . diesen Tag von der Direction ge— ogen. Die Bilanz wird von dem Vexwaltungsrathe geprüft und . Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. r ei Aufnahme der Bilanz, welche, nachdem sie von der Nevi⸗ sions⸗Kommission geprüft worden, durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen ist, müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Ge— schäfts⸗Unkesten, als auch alle vorgekommenen Verluste 2. und für die vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozent⸗ saß abgerechnet werden. Die etwa vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höhe— ren, als dem Erwerbscourse, und, wenn der Börsencours am Tage

der Bilanz · Aufna Vorfe nch en f

sage Sechs rn e, Zweihunde

hme niedriger als der aufgenommen w ermittelten Prozent so lan

bscours ist,

teingewinn we

dende unter die Jahres . Bilanz eine

Reicht derfelb vinne vorz

Grundkapitals h

Reserve an

der Reser ielten Rei ie andere

efonds erschöpft ngewinn nur die eine früh . ö ere Höhe zu Der gtesc ee fem

der angegriffen Hälfte als 9 1det werden, um

fizu keinem anderen Zwecke als zu der vor⸗

. a eh, inne dur Ausgleichung 3

Die Dividenden bar; dieselben können an anderen Orte bekannt zu mach

jähren zu Gunsten von dem Ta e.

sind in D jedoch durch n, welche die D zahlbar gest Gesellschaft nach Ablauf von F welchem dieselben rlich vom 1. A enscheine gezahl Titel 1X.

en 63. Auflösung.

gan der Ka eschluß des tion durch ellt werden.

ank für das Jah

dh lberü lf Jabten

ab gegen Einliefe⸗

age ab gerech ividenden we der ausgegebenen Dividen

Verfahr

bis zum Ablauf der statuten⸗

ie . zum Empfange der Serie

Bei Au gemeinen Deu Anwendu

Staats zu lich oder

§. 51. schaft kommen die etzbuchs über das L

flösung der Gesell

schen Handelsgef Vorschriften des All.

iquidations . Vierfa

Kommissars des elst eines g

Nach beendetem Liquidations⸗ von der Directi Convocation gegeben Schlußrechnung und Ert ie von den in waltung gehörenden waltungsrath und die von allem und jedem wegen der erfolgten Eine gleiche rechtliche kein bei der

Geschäfte ist eine General⸗

m gegenwärtigen Stat n, zum Zwecke der 3 er Decharge

Versamm⸗ ute für die rlegung der

senden, nicht zur Ver⸗ harge befreit den Ber— ctionairen ie von jedem

on, nach de Vorschri

dieser Versamm Actionairen er Direction der ferneren Na Liquidgtion.

ge zu berufen.

theilte Dech Bank den A

* e i chweise, so w 1

nspruche

sammlun ist und sich rufenen General⸗

817

nur zu dem

rden 163, fonds zu⸗ haler, sage

à 590 Thaler gegründeten an berch Ger vil * * n, HJrivat · Actien · ant, namentlich

ö esammt⸗Eigent ĩ 6. . Nachfolger im Eigenthum * 4 hum dieser Gesell

ieser Actie ist den Statuten

Danzig, den 30. ern, 1857. . er Verwaltungsrath. Dieser Actie sind auf fünf Jahre el benscheme, auf jeden

nhaber lautend, neb etzten Jahres dulch 6. 1 6. n welche nach Ablauf des

Eingetragen suh fojid? . des Negisters

———

. Uebertragen auf (Nückseite olio Dan iger Hi anziger Privat- Actien⸗-Bank. Der Verwaltungsrath. .

ö. Formular ß. Dividendenschein zu der Actie Nr

er o. Eci ar, stien,Bant dieses Scheines erhält gegen d i e, n, , ,, machun irecti , n. 6. er Direction der schein verloren, so findet das, im §. 14

ebene Ver . fahren Anwendung.

Stempel.

Der Rendant.

Formular C. Anweisun de ivi zur ie ne. r Dividendenscheine

Danziger Pri 7. A

r Privat ⸗Actien⸗Bank

Inhaber empfän t

, ,,, ueinwesung

Dividendenscheine .

Geht diese Anw

vorgeschriebene Verf

Danzig, den . i

Formular Pp. zu Quittungsbogen.

Ouitt ung

über die auf die Actie der Danziger Privat⸗Actien. Bank

Quittun ier bezeichnete,

Danzig, den. 18..

Danziger Privat ˖ Actien⸗ Bank er Verwaltungsrath.

Auf die obenerwähnte Actie sind Auf di . ferner Thaler 6 f die obenerwähnte

Courant eingezahlt worden. Danzig den 18 Danziger Privat- Actien⸗Bank.

lungen

Actie sind

ferner Thaler Preuß.

e. 18 Danziger Privat- Actien⸗ Bank.

Auf die obenerwähnte Actie sind . Thaler. .. Preuß. durant eingezahlt worden. Courant ei Danzig, den 18 r Danziger Privat ⸗Actien Bank.

Actien⸗Bank

leg wem 21 5

nigliche Kabi vom 16. März . Kabinets

D gegründet durch

. ovember 1856,

Auf die obenerwähnte Actie sind ferner Thaler Preuß.

—ᷓ ezahlt worden. Danzig, den 18

Danziger Privat Actien · Bank

Auf die obenerwahnte Actie sind Auf die oben

ferner Thaler Preuß. f

ferner l Courant eingezahlt worden. e mm,, ahlt Danzig, den 18 .

Fünfhundert Tha Der N. N.

——— ———————

ler Preußisch Courant.

) hat den Betra ern statutenmä

(Stand, Wohnort

mit Fünfhunde g., der Actie

rt Thal

x .

erwähnte Actie sind Preuß.

Danzig, den

statutenmãß igen Nechte und Pflichten an der 1 a . Danziger Privat · Actien· Bank.

. 18 « Danziger Privat · Actien . Bank.