1867 / 54 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Bundesgeseßzge bun ist zu ihrem Abschluß die der auf das Bundeskriegswesen bezüglichen Artikel des , e

Zustimmung des Bundesrathes erforderlich. Artikel 18. hinter Vorlagen⸗ einzuschalten: ;

nach Maßgabe der Veschlusse des Bundesrathes.« Zu Artikel hinzuzusetzen:

Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen vom heuti

.

Entwurfes vollendet sei, und verlas die lmendements, welche, als Refultat dieser Arbeit, die preußische Regierung . Verbündeten zur Annahme empfehle. Dieselben werden diesem Protokolle annektirt werden.

Unter beziehendlicher Hinweisung auf die in dem Schlußpro tokoll Tage niedergelegten Erklärungen verständigten sämmt—

igen werden im Namen des Bundes erlassen und von dem Bundes liche Ven n nd e sich dahin;

kanzler mitunterzeichnet.« Artikel 21 soll lauten:

Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßi en Bundespflichten ege der Execution

nicht erfüllen, so können sie dazu im angehalten werden. . . Diese Execution ist a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundesfeldherrn anzu⸗ ordnen und zu vollziehen, ͤ von!'dem Bundesrath zu beschlieen und von dem. Bundes feldherrn zu vollstrecken. Die Execution kann bis zur Se⸗ questration ewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten gi. ist den Bundesrathe von Anordnung der Execution, unter arlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben.“

Artikel 31. int dem ersten Sate einzuschalten; »Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage in die . nicht geeigneten einzelnen

Artikel 32. Zeile 1 statt »Städte« zu setzen: Hansestädte⸗. .

Artikel 34. Vor dem letzten Worte einzuschalten. nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen.« .

Artikel 36. Die Klammer »(Art. 37) zu streichen.

Artikel 38 zu streichen.

In Artikel 39 ist hinter. 711. k

gleichen in den Thüringischen Vereins. erträgen ..

Artikel 40. Zeile 9g hinter: »durchschneiden⸗ einzuschalten: »unbeschadet der Landeshoheitsrechte«.

Artikel 48. Von: »und dienen« bis zum Ende zu streichen.

Artikel 51. In Alinea 4 statt: »Ein Normal⸗Etat« zu setzen:

Ein Etat «.

Alinca 5. so zu fassen: . . . „Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, ein⸗ schließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, in der Bundesmarine verpflichtet.«

Artikel 52. Alinea 3 statt;

setzen: Der Bund hat«; statt »Aufstellung« zu setzen Ausstellung (.

Artikel 5ß3. Alinea 1 vor: zanstellt. einzuschalten:

ebietstheile.«

in allen anderen Fällen aber

des betreffenden Landes und seiner Reglerungs⸗

ur Einschließung

daß der Entwurf der in dem und V l . dem Friedensvertrage 1 Preußen und Hessen vom z3ten September v. J. Art. III. und XIV. , . dem Friedensvertrage zwischen Preußen und Reuß älterer Linie vom 36. September v. J./ Art. I. dem Friedensvertrage zwischen Preußen und Sachsen⸗-Meiningen⸗ Hildburghausen vom 8. Oktober v. J. Art. 1. dem Friedensvertrage 21. Oktober v. J. Art.

. Preußen und Sachsen vom

vorgesehenen Bundes verfassung durch die Vorlage, welche die

Königlich preußische Regierung am 15. Dezember v. J. der Konferenz gemacht hat, und deren Abänderungen, welche in den Annexen des gegenwärtigen Protokolles und des Proto— folles vont W. v. M. verzeichnet sind, nunmehr unter den Hohen verbündeten Regierungen efinitiv festgestellt ist und solcher Gestalt dem am 24. d. M. zusammentretenden Reichs. tage vorgelegt werden soll, Die Ratificakionen dieser Erklärung sollen so bald als möglich

und spätestens bis zum fiebenzehnten d. M. zu den Akten der Ken. ĩ

, an das preußi eingesandt werden, welches

che Ministerium der , , , .

von denselben den Hohen Regierungen

Kenntniß geben wird.

uli 18644. einzuschalten: »des⸗

Bevollmächtigten und dem Proto dagegen zum Dienste

„»Die Bundesbehörden haben« zu

Der nunmehr festgestellte Text des Verfassungs⸗Entwurfes, mit der clwa nöthigen Vervollständigung der Titel der Bundesglieder und mit neuer Numerirung der Artikel soll sofort metallographirt, beglau⸗ bigt und den Herren? evollmächtigten zugestellt werden.

Dieses Protokoll ist, nachdem die beiden Anlagen mit demselben

durch Schnur und Siegel verbunden worden, in der Sitzung am

I. Februar vorgelesen, als eine richtige Aufzeichnung des Resultates

der Verhandlung anerkannt und 6 Beweise dessen von den Herren ollführer unterschrieben worden. Anlage A. zu dem dritten Protokoll. VIII. Po st⸗ und Telegraphenwesen. Artikel 47. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitlicht

Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.

nach Vernehmung des Bundes⸗Ausschusses für Handel und

Verkehr. ö Artikel 59. und sonst statt: Bundesfeldherr !. Der Schluß von: streichen. . . Artikel 64. Der zweite Satz zu streichen. Hinter Artikel 65 cin ufa e

Bundesfinanzen.

Artikel. Abgesehen von dem wande für das Bundesheer tungen, sowie von dem Aufwande für die Marine Art. 51) werden

»soweit bis Rechnung legté zu

die gemeinschaftlichen Ausgaben im Wege der Bundesgesetzgebung und,

sofern sie nicht eine nur einmalige Aufwendung betreffen, die Dauer der Legislatur-⸗-Periode fessßestent

Artikel. Zur Bestreitung a dienen zunächst die aus den Zöllen,

für

den gemeinsamen Steuern und

dem Post⸗ und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Ein

nahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt wer⸗

den, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maß⸗

abe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche von dem Präsidium nach verpffichtet, den Anordnungen des

em Bedarf ausgeschrieben werden.

Rem üer die Verwendung der gemeinschaftlichen Ein.

nahmen und der Beiträge der Einzelstaaten ist von dem Präsidium Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen

dem Bundesrathe und dem Reichstage Rechnung zu legen. Artikel 68 so zu fassen: ; Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher

von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf

Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt. Verfassungsstreitigkeiten in folchen Bundesstaaten in deren Ver—

fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be⸗

stimmt ist, hat, auf Anrufen eines Theiles, der Bundesrath gütlich

geseßzgebung zur Erledigung zu bringen.

Nachtrag zu dem zweiten Protokoll, Geschehen Berlin, den 31. Januar 1867.

Der oldenburgische Herr Bevollmächtigte hat heute das Protokoll Verfassung des

der Konferenz zur Berathung und Feststellung der Norddeutschen Bundes vom 2. d. M., nachdem er dasselbe gelesen, nachträglich vollzogen.

Worüber dlese Verhandlung aufgenommen und von dem Herrn 3. g Telegraphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und det

Bevollmächtigten und dem Protokollführer unterschrieben worden ist. von Rössing. Bucher.

II. Protokoll, d. d. Berlin, 7. Februar 1867.

der Konferenz zur Berathung und Fest

ellung der Norddeutschen Bundes mit der Auzcige,

die in der Sitzung vom

Bundes⸗Oberfeldherr« zu setzen. 8

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post⸗ und Telegraphen ˖ Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Ge= enstände, deren . nach den gegenwärtig in der preußischen

e

Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der

. 5 1 Festsetzung oder administrativen Anordnung über⸗ lassen ist.

sind für den ganzen Bund ,, en

durch Art. 59 bestimmten Auf- bestritten

und die zu demselben gehörigen Einrich- der Post. und Telchraphen. Verwaltun

Artikel 48. Die Einnahmen des Post⸗ und Telegraphenwesens

Die Ausgaben werden aus gemeinschaftlichen Einnahmen

Die Urnen , fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII) Artikel 49. Dem Bundes-⸗Präsidium gehört die obere Leitung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification

der Beamten hergestellt und erhalten wird.

er gemeinschaftlichen Ausgaben

Streitigkeiten zwischen verschiedenen

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Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest⸗ setzungen und, allgemeinen administrgtiven Anordnungen, sowie füt die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deutschen . außerdeutschen Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltungen Sorge zu ragen.

Sämmtliche Beamte der Posi⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung sind Bundes ⸗Präsidiums Folge ju leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltun sbehörden der 966 1

eamten 3z. B. der Direktoren, Räthe, Ober⸗Inspektéren), ferner die Anstellung er zur Wahrnehmung des Aufsichts⸗ u. JI w. Dienstes in den ein⸗ zelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post⸗ und Telegraphen⸗Beamten (z. B. Inspektoren, Controleure) geht für

das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus

Lugzuglelchen, oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes— .

welchem diese Beamte den Diensteid leisten. Den einzelnen Landes Regierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen / so wer . ihre Gebiete betreffen Behufs der landesherrlichen Bestätigunn Publication rechtzeitig Miltheilung gemacht werden.

Bie anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegta

. erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen

etrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fung renden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes⸗Regie⸗ rungen angestellt, Wo eine selbstständige Landes ⸗Post⸗ resp. Telegra hen m nn erträge.

nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen dum ost⸗

Artikel 56. Zur Beseitigung der Zersplitterung des P

Betrieb der verschiedenen dort besindlichen staatlichen Post⸗ und Tell graphen · Anstalten nach näherer ern, de,. des Bundes⸗Präsidiume e

; ae,. ; . . . welches den Senaten Gelegenheit zur Aeu Der preußische Herr Bevollmächtigte eröffnete die 2 6 erfassung des

lichen Wünsche geben wird, vereinigt.

i n, . 23. en ndilchen deutschen Anstalten ist diese Ver⸗ ; einigung sofort auszuführen. 28sten v. M. vorbehaltene Bearbeitung der auf das Postwesen und ] .

Mt den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestäd ten

ündnißvertrage vom 18. resp. 21. August v. J., Art. II.

rung ihrer hierauf bezüh

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ostrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden

higen Vereinbarungen getroffen werden. eh. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postver⸗ emeine Bundeszivecke (Artikel 43) soll in Betracht der

Vers Gebiete erzielten

Verfahren beobachtet werden.

ost⸗ Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken Jahre 1851 1865 aufgekommen sind, wird ein

während ünf durchsch s-Ueberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder 3 e 9. nach Prozenten festgestellt. Nach Maßgabe des auf diese

erausstellenden Post ⸗Ueberschusse gehabt Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkommenden Post⸗Ueberschüssen wäh⸗ rend der nächsten acht Jahre den zm en g Staaten die sich für die⸗ selben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundes⸗ zwecken zu Gute gerechnet.

Rach Ablauf der acht Jahre . jene Unterscheidung auf, und e

jeßen die Post⸗0eberschüsse in un heilter Aufrechnung nach dem im fie fn 48 enthaltenen Grundsatz der Bundes kasse zu.

Von der während der vor edachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des gost⸗Ueberschu es wird alljährlich vor⸗ weg die Hälfte dem Bundes präsidium zur daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler tungen in den Hansestädten zu bestreiten.

Anlage B. zu dem dritten Protokoll. Amendements zu dem Abschnitt des Bundes verfassungs⸗ Entwurfs über das Kriegswesen.

Artikel 58. Der erste Satz soll lauten: »Nach Publication die⸗ ser Verfassun ist in dem ganzen Bundesgebiet die gesammte preußische Hir du ungesäumt einzuführen. 20

Artikel 59. Der zweite und dritte Satz von »Soweit dieser Betrag« bis zu Ende zu streichen und dafür zu setzen:; Vergleiche Abschnitt XII. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten zes Rongts nach Publication der Bundes verfassung⸗

Artikel 60. Hinter Alinea 1, einzuschalten: »Die Regimenter ꝛc. n fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes⸗Armee, Für

isposition er, 19 Einrich⸗

ie Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich

Preußischen ma gebend. Den betreffenden Kontingentsherren bleibt s Üüberlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden 2. zu bestimmen. In Alinea 3 hinter den Prä enzstand, die Gliederung und Einthei⸗ lung der Kontingente der Bundesarmee« einzuschalten: »Sowie die Organisation der Landwehr.«

Artikel 61 soll lauten:

„»Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Diese Verpflich⸗ Höchstkom⸗ alle Offiziere, welche und alle

Bundesherrn unbedingte Folge zu leisten. tung ist in den Fahneneid aufzunehmen. mandirende eines Kontingents, sowie Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, Festungskommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er⸗ nannt. den Fahneneid. Bei stellungen versehenden des⸗Kontingente ist die

Der

und den innerhalb der

Generalen Offizieren Ernennung von der

Bun⸗

Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs ohne Beförderung für die von ihm im es im preußischen Heere in ontir besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des

Bundesheeres zu wählen.«

undesdienste, sei

Artikel 82. Statt: »nach Artikel 64 beantragt« zu setzen: nach mächtigte machte, indem er sich kolls vom 28. v. M. zurückbezog,

Abschnitt Xil. beantragt.« Artikel 63. Hinter Bundesfürsten«

mentlich das Recht.“ Das letzte Alinea so zu fassen: »Auch steht

Artikel 55 soll lauten:

»Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in

dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in 6

Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraus⸗

setzungen, die Form der Verkündigung und die ,. einer solchen Erklärung regelnden Bundesgeseßzes gelten dafür des preußischen Gesetzes vom 10. Mai 1849

die Vorschriften Geseß Sammlung 1819 S. 165 —171). ly. (Schluß ⸗) Protokoll, d. d. Berlin, den 7. Februar 1867.

Während der Verhandlungen über die Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, deren Resultat in dem vom heutigen Tage datirten dritten Protokolle konstatirt ist, waren von mehreren der Herren Bevollmächtigten Erklärungen abgegeben worden, welche, der ge⸗ emäß, in diesem Schlußprotokoll niedergelegt sind.

Artikel 57, nur von den Staatsangehörigen, evölkerung verstehen könne, wie sie

troffenen Verabredung Der Königlich fächfüsche Bevollmächtigte erklärte zu daß er den Ausdruck Bevölkerung⸗ nicht aber von der rein faktischen für die Zwecke des Zollvereins festgestellt wird. Der Großherzoglich hefsische Bevollmächtigte gab

J. hinsichtlich der am 28. v. M. vorläufig festgestellten Abschnitte

des Verfassungs⸗Entwurfs die nachstehende definitive Erklärung ab⸗

Die Großherzoglich hessische Regierung sei zwar nicht mit allen Bestimmungen der fraglichen Abschnitte des Entwurfs

einverstanden; sie wolle aber, um ihrerseits zur Förderung

des Verfassungswerks möglichst beizutragen, nichts dagegen

iedenheit der von den Landes ⸗Postverwaltungen der . Rein⸗Einnahmen zum Zwecke einer ent⸗ Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangs⸗

dem für das m Gebiet des Nord⸗

Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm General

jedesmali⸗

gen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. Der behufs Versetzung mit oder

oder in andern Kontingenten zu

einzuschalten yresp. die Senate. Statt: »Sie haben das Recht« n setzen. »Sie haben na⸗ 6 ! daß vor Publication der Bundes verfassung ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht nur ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.«

I)

einwenden, daß der Entwurf in der jetzt festgestellten Fassun dem Reichstage vorgelegt werde. Die . zo 65 rung könne jedoch, en, mit Rücksicht auf die eigen⸗ thümliche Lage des Großhe gegenüber dem Nord⸗ deutschen Bunde, diese ihre Zustimmung nur unter folgenden Vorausseßungen ertheilen:; Zu den nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Groß- herzogthums Hessen gehören außer der Provinz Oberhessen die Gemeinden Kastel und K welche einen integrirenden Be⸗ standtheil, der nicht im Rorddeutschen Bunde begriffenen Pro. vinz Rheinhessen bilden. Eine unbedingte Anwendung der im Norddeutschen Bunde geltenden Einrichtungen guf die genannten beiden Gemeinden würde daher zu großen Mißständen für die Verwaltung und Gesetzgebung in der Provinz Rhbeinhessen füh⸗ ren. Die Großherzoglich bhessische a,. eht deshalb von der Voraussetzung aus, daß auf diese ? erk nifft bei Ein⸗ führung der gemeinsamen Anordnungen des Norddeutschen Bundes geeignete Nücksicht genommen un daß für die Gemeinden Kastel und Kostheim soweit zu diesem Behufe erforderlich, eine Exemption von der undesgesetzgebung werde ugestanden werden. it den in dem Abschnitt VI. Zoll- und . ent⸗ haltenen Bestimmungen kann die Großherzoglich hessische Re— gierung sich nur in der Voraussetzung einverstanden erklären, daß der zwischen den Staaten des Rordddeutschen Bundes und den süddeutschen Staaten, namentlich auch den südlich des Mains err sgen Großherzoglich hessischen Gebietstheilen, dermalen be⸗ ehende Zollverband aufrecht erhalten bleibe und daß bezüglich der in Art. 33 des Verfassungs Entwurfs bezeichneten gemein- samen Verbrauchssteuern eine Verabredung zu Stande komme, wodurch das Fortbestehen des freien . zwischen den ver- schiedenen Theilen des Großherzogthums ermöglicht werde. Zu Art. 68 des Entwurfs 6 die Großherzogliche Regierung von der Ansicht aus, daß bei solchen Streitigkeiten unter Bundes- gliedern, welche zwar nicht zur Kompetenz der ordentlichen Ge⸗ richte gehören, bei welchen es aber gleichwohl auf die Entschei⸗ dung streitiger Rechtsfragen oder die Beweisführung über be⸗ strittene Thatsachen ankomme, diese Entscheidung nicht durch den Bundesrath selbstz sondern durch eine zu diesem Zwecke anzuord⸗ nende Austrägal⸗ nstanz erfolgen werde, und daß diese Art der Erledigung von Streitigkeiten unter Bundesgliedern durch die vorliegende Fassung des Artikels 68 nicht ausgeschlossen sei. Was sodann

II. Diejenigen Theile des Entwurfs betrifft, zu welchen unterm Heutigen Amendements Seitens

der Königlich preußischen Regierung

vorgelegt worden sind, so erklärte der Großherzoglich hessische Bevoll⸗ mächtigte, daß er noch nicht in der Lage sei, auch hierüber eine defini⸗ tive Erklärung Namens seiner Regierung abzugeben. Er glaube jedoch auch hier im Sinne seines hohen Gouvernements zu handeln, wenn er sich mit der Vorlage der betreffenden Theile des Entwurfs an den demnächst zusammentretenden Reichstag unter der Voraussetzung ein- verstanden erklärt, daß

)

6 )

bei Aufrechnung der . auf die Beiträge zu den Bundeslasten in einer Weise werde verfahren werden, welche die materiellen 25 derjenigen Bundesstaaten, in denen das Taxis sche Postwesen bestand, nicht beeinträchtigt und

Über die Art, wie das Großherzoglich hessische Kontingent zum Norddeutschen Bund zu stellen ist eine besondere Vereinbarung e n der Großherzoglich hessischen und der Königlich preußi⸗ chen Regierung zu Stande komme.

In diesem Sinne erklärte sich der Großherzoglich hessische Bevoll. mächtigte, s

unter Vorbehalt der Genehmigung seiner Regierung, zur

Unterzeichnung des dritten Protokolls bereit.

er Großherzoglich mecklenburg⸗ schwerinsche Bevoll⸗ auf den Inhalt des zweiten Proto- die definitlve Annahme des Bundes-

verfassungs⸗ Entwurfs von drei Voraussetzungen abhängig, nämlich

IH)

der Großherzoglichen Regierung eine Entschädigung gest herr werde fuͤr den Verzicht auf die Rechte, welche ihr aus der Elbschifffahrts Acte vom 23. Juni 1821 und aus der Uebereinkunft unter den Elbuferstaaten, eine neue Regulirung der Elbzölle betreffend, vom J. April 1863 rücksichtlich der Erhebung einer Abgabe vom Elb⸗ verkehr zustehen, sowie auch eine Enischädigung für das durch den Anschluß Mecklenburgs an den Zollverein nothwendig werdende Wegfallen des Transitzolls, dessen successiv sich ab⸗ mindernde Forterhebung auf eine Reihe von Jahren ihr durch den über die weitere Entwickelung der Eisenbahnverbindungen zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin am 20. Mai 1865 zu Berlin geschlossenen Staatsvertrag, Artikel 14, zugesichert ist; nicht minder das Hinderniß, welches in Folge des zwischen Frankreich und Mecklenburg unter dem 9. Juni 1855 zu Paris geschlossenen Handels- und Schifffahrts⸗Vertrages dem Anschlusse Mecklen⸗ burgs an den Zollverein entgegensteht, in befriedigender Weise beseitigt werde, und ferner

3) daß die Frage, in welcher Art und Weise der den Befehlen des Bundesfeldherrn von Seiten der Bundeskontingente zu leistende

Gehorsam sicher zu stellen sei, so geregelt werde, daß nicht die Möglichkeit eines Konflikts eidlich übernommener Verpflichtun⸗ gen die Gewissen der Truppen beschwere. Gleichwohl war der Bevollmächtigte instruirt, unter den gegenwärtigen Umständen im Vertrauen, daß eine günstige Entwickelung des Nord deutschen Bundes unter Preußens Führung manche Bedenken, deren Unter—