drückung
die Zutun : lichen Negierung damit, daß der Verfassungs⸗Entwurf, wie er nunmehr amendirt ist, werde, hierdurch auszusprechen.
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r jetzt durch die großen Hauptzwecke geboten ist, für fer. ernen wird, das Einverständniß der Großherzbg⸗
em Reichstage zur Berathung vorgelegt
Die Erklärung des mecklenburg ⸗-strelißschen Bevollmäch⸗ tigten lautet:
ndem der Bevollmächtigte sich, was den künftigen Bei⸗ tritt des Großherzogthums zum Zoll- und Handelssystem des Norddeutschen Bundes angeht auf die im zweiten Protokoll der Konferenz niedergelegte Erklärung zurückbezieht und dabei rücksichtlich der in Aussicht genommenen Ablösung des mecklen⸗ = r , . Elbzolles alle Rechte aus dem am 8. März 1701 zwischen beiden roßherzoglichen Linien e, m, . Hamburger Vergleich demgemäß aus jenem Zoll Strelitz jährlich 900 Thlr. oder jetzt 3,800 Thlr. Preuß. Courant zukommen) schon hier verwahrt, hat er sich mit Beziehung auf diese Verhandlung, so wie auf die übrigens hinsichtlich jenes Beitritts in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse der vom Großherzoglich eee, , dr . Herrn Bevoll⸗ mächtigten heute abgegebenen Erklärung anzuschließen, zugleich auch sich die von dem Herrn Bevollmächtigten zu Protokoll gegebene Erklärung, betreffend die künftige Stellung des Kon— tingents zu seinem Kriegsherrn, so wie betreffend die ver⸗ trauensvollen Voraussetzungen bei Annahme des Verfassungs— Entwurfes, vollständig anzueignen. . j Der Großherzoglich olden burgische Bepollmäch— tigte erklärte, zur Vollziehung des Protokolls ermächtigt zu sein, wenngleich verschiedene von der Großherzoglichen Re⸗ ierung bei den . wiederholt geltend gemachte Cern n in Betreff wesentlicher Punkte, namentlich sofern sie sich auf die Ergänzung der Vertretung der Nation durch ein aus geeigneten Elementen zu bildendes Oberhaus unter entsprechender Beschränkung der Kompetenz des Bundesraths und Einsetzung eines Bundesministeriums, auf die Errichtung eines Bundesgerichtes, auf die Vereinbarung eines Etats für die Militair⸗Ausgaben an Stelle der im Entwurf geforderten Pauschsumme und auf eine in näherem Anschluß an die rinzipien des Art. 26 der Wiener Schlußacte veränderte assung des Art. 65 beziehen, zu seinem Bedauern bei der chlüfsigen Redaction des Entwurfes keine Berücksichtigung . haben. Er i sich verpflichtet, auf die in dieser eziehung und in Betreff anderer, wenn auch nicht in gleichem Maße erheblicher Punkte der von ihm übergebenen motivirten Anträge an dieser Stelle nochmals Bezug zu nehmen, glaubt aber, da die Verhältnisse zum Abschluß drängen und die Großherzogliche Regierung einer allseitigen Verständigung über die schwebenden Fragen keinerlei Hindernisse bereiten möchte, aus diesen Meinungsabweichungen keinen Grund ableiten zu dürfen, mit der Zustimmung zur Vorlegung des Entwurfes an den Reichstag zurückzuhalten.
Der Herzoglich braunschweigische Bevollmächtigte erklärte:
Qbwohl die Herzogliche Regierung mit verschiedenen wichtigen Bestimmungen des Han , fn Ter ,, wie derselbe sich nach den abgegebenen Königlich preußischen Erklärungen gestalten wird, nicht einverstanden ist, so habe ich gleichwohl, um das Zustandekommen des Verfassungswerkes nicht fu stören, mich für berechtigt gehalten, die im Hauptprotokolle vom heutigen Tage ausgesprochene zustimmende Erklärung zu dem Bundesverfassungs⸗Entwurfe, wie derselbe in Folge der , . preußischen Erklärungen nunmehr lauten wird, ab⸗ zugeben.
Ich habe bei dieser zustimmenden Erklärung jedoch zweierlei zu befürworten:
I) daß von der dem Bundesfeldherrn im Verfassungs⸗Entwurfe
beigelegten Befugniß, innerhalb des Bundesgebiets die Gar— nisonen zu bestimmen, nur ausnahnisweise, z. B. in Ver— anlassung größerer Uebungen, oder wenn aus höheren mili— tairischen Rücksichten zur Erhaltung der vollen Kriegstüchtig— keit der betreffenden Truppentheile ein Wechsel der Garnison nothwendig wird, werde Gebrauch gemacht werden, so wie
2 daß es nicht ausgeschlossen sei, auf diejenigen, das Verfas⸗
sungswerk selbst nicht berührenden Punkte zurückzukommen, welche von mir Namens meiner Regierung in einer an Se. Excellenz den Königlichen Minister⸗-Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Herrn Grafen von Bismarck
richteten Note vom 9. v. M. erörtert sind, und auf welche ich bis jeztfmit Hochgefälliger Rückäußerung nicht versehen bin.
Der Herzoglich sachsen-meiningische Bevollmächtigte er—⸗
klärte:
Die Herzogliche Regierung zollt dem Entwurfe der Verfas— sung des Norddeutschen Bundes, insoweit derselbe die Macht- erweiterung Deutschlands durch Centralisirung der Kräste unter der Leitung der Krone Preußen bezweckt, ihren vollen Beifall. Die Abwendung einer die kleineren Deutschen Staaten erdrücken⸗ den Steuerlast, welche der Entwurf zur Deckung der Militair⸗ und Marine⸗-Ausgaben befürchten läßt, wird, wie die Herzogliche Regierung hofft, von den verbündeten Regierungen als eine gemeinschaftlich zu lösende , werden.
Da zur Zeit von Seiten Preußens weitere Aenderungen des Entwurfs als in den angenommenen Amendements be— reits stattgefunden haben, enischieden abgelehnt worden sind, o sieht der Bevollmächtigte der Herzoglichen Regierung den Verfassungsentwurf nunmehr als festgestellt Behufs Vorlage an den Reichstag an.
Der Herzoglich sachsen-gothaische Bevollmächtigte gab fol. gende 56 ab ic g. hegrüßt mit lebhafter ;
ie Herzogliche Regierung begrüßt mit lebhafter Freude di
festere . und die dadurch bedingte Machtverstärku .
welche die jetzt durchberathene Verfassung, wenn auch zunachst
nur den nördlichen Staaten Deutschlands, gewährt, sie ei.
kennt in der ausschließlichen Uebertragung der Praͤsidigl⸗Ve—
fugnisse an die . Deutsche Macht eine Garantie für die
gedeihliche Entwickelung der neuen Bundesverhältnisse, und
würde ihrerseits einer noch weiteren Ausdehnung dieser Be—
fugnisse bis zur Schaffung einer einheitlichen Central ewalt
gern ihre Zustimmung ertheilt, und ein genügendes Ilequi.
valent für die größeren Opfer von Souverainetätsrechten
darin gefunden haben, wenn einem mit, den wesentlichsien
constitutionellen Rechten ausgestatteten Reichstage ein gleich
berechtigtes Jürstenhaus an die Seite gestellt worden wäre.
Gegen die Bestimmungen des Verfassungsentwurfs im Ein—
zelnen gehen ihr allerdings mehrfache Bedenken bei, die erheb.
lichsten gegen die Höhe der für militairische Zwecke gestellten
Anforderungen, denen für die Dauer durch erhöhete Besteue.
rung Genüge zu leisten die Mehrzahl der kleineren Staaten
und unter diesen auch die Ser ogth n Coburg und
Gotha außer Stande sein werden. Nachdem jedoch Sei.
tens ber Königlich preußischen Regierung die bestimmte
Erklärung abgegeben worden, daß sie an den prinzipiellen Be⸗
stimmungen des vorgelegten Entwurfs, und namentlich auch
an dem, was derselbe in militairischer Beziehung fordere, fest·
halten müsse, . die Herzogliche Regierung von weiterem
Widerspruche Abstand nehinen zu müssen, sie erklärt daher
ihre Zustimmung dazu, daß der vorgelegte Verfassungsentwurf
in der amendirten . zur Vorlage an den Reichstag
gebracht werde.
Mit Beziehung auf die von den Bevollmächtigten für Sachsen⸗ Meiningen und für Sachsen⸗Coburg Gotha abgegebenen Ene rf 9b auch der Bevollmächtigte für Schwarzsurg-R ud olstadt und Reuß jüngerer Linie die Gewichtigkeit der Bedenken welche die Höhe der im Entwurf vorgefehenen Militairlasten, nament⸗ lich für die kleineren Staaten, habe erregen müssen.
Der Bevollmächtigte für Reuß älterer Linie tritt der vorher— gehenden Erklärung bei, mit dem Bemerken, daß er Behufs der Forde rung des Verfassungswerkes jener Bedenken ungeachtet mit der Vor— legung des Verfassungsentwurfs an den Reichstag nach Maßgabe der darüber nun geschlossenen Berathung sich einverstanden erklärt.
Der Bevollniächtigte für Lip pe kann zwar auch jetzt das Bedenken nicht unterdrücken,, daß die durch die Militgirkosten seinem Lande erwachsende Last von diesem ohne dessen finanziellen Ruin getragen werden könne; da jedoch eine Abänderung des in dieser Beziehung in den , d nn. auf⸗ genonimenen Grundsatzes nach der bestimmten Erklärung der König lich preußischen Regierung nicht in Aussicht genommen werden kann, so erklärt der Bevollmächtigte sich trotz jenes Bedenkens dennoch um so mehr mit der Feststellung des e, , s Behufs Vor⸗ lage an den Reichstag einverstanden, als er zu der offnung berech- tigt ist, daß bei der Ausführung der Organisation auf die Leistungẽ. fähigkeit der kleineren Staaten billige Rücksicht werde genommen werden.
Der Ham burgische ,, te ist in der Lage, zur Her— beiführung eines , ufs über den dem Parla— ment vorzulegenden Ver assungs⸗ Entwurf die Bedenken, welche nach seiner Ansicht noch gegen verschiedene Artikel des Entwurfes bestehen, fallen zu lassen, dabei jedoch hinsichtlich einzelner Punkte die folgenden Voraussetzungen im Protokolle niederlegen zu müssen.
L. Zu Art. 36. Die im Schlußsatz des Artikels ausgesprochene Verpflichtung wird Hamburg nicht übernehmen können, ohne den Umfang derselben zu kennen; die Zustimmung wird hier also an die Voraussetzung zu knüpfen sein, daß das zu zahlende Aversum ein billiges, den Verhältnissen angemessenes Maß nicht überschreite. 2) Zu Art. 50 ist die n ng, auszusprechen, daß, wenn die hamburgische Post⸗ und . , . nstalt, wie alle übrigen in Hamburg bestehenden Posten und Telegraphen, auf den Bund über gehen, dieser damit zugleich die Verpflichtung übernehmen werde, die , , Lokalposten und Lokaltelegraphen herzustellen und zu un— erhalten.
3) Zu Art. 52. Wenn von Seiten Hamburgs u. s. w. — in , ger Flagge ꝛ6, wie bereits übergeben (und diesem Protokolle annektirt).
4 Zu Art. 53. Hinsichtlich des hiermit eng zu ammenhängenden Bundes ⸗Konsulatwesens u. s. w. (bereits .
5) Zu Artikel 57. Der Ausdruck: » pCt. der Bevölkerung von 1867 könnte der Auslegung Raum geben, daß dabei alle zü einer bestimmten Zeit in Hamburg gnwesenden Perfonen mitzquzählen seien. Dies würde für den wesentlich nur aus einer großen Stadt bestehenden Hamburgischen Staat, in welchem eben deswegen das Verhältniß der Fremden zur einheimischen Bevölkerung ein ungewöhn⸗ lich großes zu sein pflegt, eine unbillige Belastung mit sich führen, Die zahlreichen Fremden werden bei Normirung der Praͤsenzstärke des Hamburgischen Kontingents um so weniger“ mitgerechnet werden können, als ein großer Theil , . anderen Deutschen Staaten gegenüber militairpflichtig ist, die Nichtdeutschen aber überall nicht zum Militairdienst herangezogen werden können. — Uebrigens muß schon jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen werden; daß — wie es wiederum in der Natür der wesentlich städtischen Bevölkerung des Hamburgischen Staats liegt — auch bei Normirung des Kontingent-Etats ohne Einrechnung der Fremden aller Wr hci , nach unter den jährlich in das dienst—
Pflichtige Alter tretenden Einheimischen eine genügende Anzahl Dienst—
hervor,
tüchtiger zur Kompletirung des 1prozentigen Etats nicht vorhanden in din 7 Art. 58. Dem sofortigen Inkrafttreten der gesammten ußlschen Militairgesezzebung wird unter der als selbstverständlich , esehenen War fen beigestimmt, daß den Bestimmungen über M ehr bung Dienstverpflichtung, Hrn en, Ausschsuß der Stellver- wetung ꝛc. keine rückwirkende Kraft in Bezug auf diejenigen Pflichti—⸗ 9. beigelegt werde, welche Jahrgängen angehören, die bei Eintritt der eren Verfassung auf Grund der bisherigen Verfassung bereits zur lr hebung gekommen waren. — Auch werden, wenn die e , des deutschen Handels und Gewerbefleißes in Verkehr mit den über—⸗ aschen Staaten nicht gef adig werden sollen, die erforderlichen Mo⸗ enfin der w, e, . Bestimmungen eintreten müssen, um hben Leuten die Uebersiedelung nach jenen Ländern und die Be— an dung von Handels⸗Etablissements daselbst zu ermöglichen. g 7 Zu Art. 68 darf vorausgesetzt werden, daß wenn Streitigkeiten wischen Bundesstaaten an den Bundesrath gelangen, dieser dieselben, ah eine Ausgleichung nicht gelingen sollte, an ein Austrägalgericht herweisen joerde und daß die streitenden Theile bei den desfallsigen Be⸗ schliüsen des Bundesraths guf ihre Stimmen verzichten werden. Die Bevollmächtigten für Lüb eck und Bremen schlossen sich den vorstehenden von dem Haniburgischen Bevollmächtigten zu Art. I6, 5 und 58 abgegeben Erklärungen an.
Sodann nahm der Königlich sächsische Bevollmächtigte noch einmal das Wort, um zu erklären, daß zwar auch er gegen verschiedene Bestimmungen des heute angenommenen Verfassungsentwurfs manche in, hege, dieselben auch während der Diskussion wiederholt zur Sprache gebracht habe, aber, in der Hoffnung einer gedeihlichen Ent⸗ wicklung des Norddeutschen Bundes, von einer Wiederholung jener Bedenken . einer Wahrung besonderer Wünsche und Interessen hier
en wolle. . . blen e tao der König lich preuß ische Bevollmächtigte folgende Erklaͤrungen ab: . .
Zu Artikel 33 und 36. Die Königlich preußische Regierung ist damit einverstanden, daß bis zur Einführung eines gleichmäßigen Satzes für die Braumalzsteuer in sämmtlichen Bundesstaaten der Er⸗ frag dieser Steuer, insoweit derselbe aus einem höheren Steuersatze als dem gegenwärtig in Preußen bestehenden hervorgeht, den Staats—⸗ FKassen der Einzelstaaten verbleibt. Doch darf der freie Verkehr da⸗ durch nicht gestört, namentlich eine Uebergangs⸗Abgabe beim Verkehr mit Bier nicht erhoben werden. .
Zu Artikel 47. Die gemeinsame QOrganisation des Postwesens innerhalb des Norddeutschen Bundes wird vom 1. Januar 1868 an ins Leben treten. ;
Zu Artikel 49. Unter dem Ausdruck »Verwaltungs⸗Behörden« sind nur die in den einzelnen Staaten bestehenden oder noch zu errich—⸗ lenden oberen verwaltenden Behörden Iz. B;, die Ober-Post-Di⸗ rection in Leipzig 2c) im Gegensatz zu den eigentlichen technischen Be triebsstellen zu verstehen. .
Zu Artikel 52. Es ist selbstverständlich, daß den einzelnen Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange e , ü. werden, bis nicht nur die völkerrechtliche Anerkennung der neuen Bundesflagge, sondern auch die Uebertragung aller Rechte, welche bisher in außerdeutschen und außereuropäischen Ländern den ine en ff agen zugestanden waren, auf die neue Flagge sicher gestellt sein wird.
Zu Artikel 53. Es wird den einzelnen Regierungen unver⸗ wehrt sein, den Bundeskonsuln Aufträge zu ertheilen und Berichte von ihnen einzuziehen. Ueber die Errichtung von Konsulaten an außereuropäischen Plätzen, über die Besetzung derselben und über die Befugniß derselben zur Erhebung von Gebühren werden die Hanse— städte eine Stimme haben.
Zu Artikel 59. Der preußische Bevollmächtigte, den von ver⸗ sciedenen Seiten geäußerten Wünschen gegenüber und zur Beseitigung erhobener Zweifel über die in der Kontingentirung von 225 Thlr. begriffenen Generalkosten, sieht sich in der Lage, Folgendes zu erklären:
Die Kosten für die Adjutantur der Kontingentsherren im Norddeutschen Bunde werden nach näherer Bestimmung auf
den allgemeinen Militair⸗Etat übernommen, und sind in den 225 Thlr. alle finanziellen Beiträge begriffen, welche für die nn, n, Militair⸗Ausgaben in Friedenszeiten erforderlich nd.
Zu Artikel 60. Das dem Bundesfeldherrn ,, ,,
iingeräumte Recht der Disloeationen wird nur im Intereffe des Bundes. dienses und aus höheren militairischen Rücksichten ausgeübt werden.
Endlich hielt der preußische Bevollmächtigte sich für verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die in dem heutigen Schlußprotokolle nieder- lezten verschiedenen Erklärungen und Vorausseßungen seitens einer anzahl von Bevollmächtigten der mit Preußen verbündeten hohen Riegierungen nicht dazu angethan sein können und noch weniger dazu hestimmt waren, , . Einverständniß abzuschwächen, welches von
ammtlichen Herren Bevollmächtigten ausdrücklich dahin erklärt wor—
Nen ist, daß der in amendirter Form definitiv festgestellte Verfassungs⸗
Entwurf Ramens der Gesammiheit der in der Konferenz vertretenen Legierungen durch die Krone Preußen dem Reichstage vorgelegt werde. r erklärte dabei, daß die Königliche Regierung in der Voraussetzung
‚henseitiger gleichartiger Verpflichtung unter sammtlichen Staaten des . Bundes in nnn auf den festgestellten Verfassungs⸗
ntwurf letzteren dem Reichstage vorlegen wird.
z Gegenwärtiges Protokoll ist in der Konferenz am 9 Februar vor⸗ sllesen, von den betreffenden Herren Bevollmächtigten als eine richtige
Rear ; Ferkläͤ ten der von ihnen abgegebenen Erklärungen S . t. der 9 Bundesstaate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen
nd wörtliche Aufzeichnung der legebe j nerkannt und zum inn eg dessen von ihnen, so wie von dem Pro— dkollführer unterzeichnet worden!
Unterschriften.)
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Anlage zu dem Sheen. pr. Berlin, den 15. Januar 1867. Für das Schlußprotokoll.
Wenn von Seiten Hamburgs in die von den hohen verbündeten Regierungen gewünschte Ersetzung der Flaggen der einzelnen 85 durch eine neue dem Norddeutschen Bunde gemeinschaftliche lagge, welche durch die Grundzüge vom 10. Juni nicht in Aussicht genommen war, jetzt n wird, so kann dies nur unter der Vorausseßung geschehen, daß den pon einem solchen Wechsel zu befürchtenden mate⸗ riellen Nachtheilen thunlichst vorgebeugt, daß aft namentlich den ein⸗ zelnen Staaten ihre bisherigen Flaggen so lange belassen werden, bis nicht nur die vl er, r fc Anerkennung der neuen Bundesslagge, n auch die Uebertragung aller verkragsmäßigen und sonstigen Rechte, welche bisher in außerdeutschen und außercuropäischen Ländern den einzelnen Flaggen zugestanden wgren, auf die neue Fla ge völli 65 gestellt sein wird; es werden also vorher die erforderlichen Noti=
cationen 3 erlassen, die bestehenden Schifffahrtsverträge zu revidiren und die nöthigen gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur Füh⸗ rung der Bundesflagge zu treffen sein.
Hinsichtlich des r . , , . enden Bundes ⸗Konsulat⸗ wesens sind zwar durch den Art. 53 des Verfassungs⸗Entwurfs die erforderlichen Uebergangsbestimmungen angeordnet; damit aber die künftigen Bundes⸗Konsülate den Einzelstaaken ihre bisherigen Konsu⸗ late thunlichst ersetzen, wird den einzelen Regierungen das Recht vor⸗ behalten bleiben müssen, den Bundeskonsuln direkt Weisungen und Aufträge zu ertheilen und direkt Berichte von ihnen einzuziehen. Wie auf die Beibehaltung dieses Rechtes, so wird hamburgischerseits auch darauf großer Werth gelegt, daß den vorzugsweise den transatlanti- schen Handel Deutschlands vermittelnden Hansestädten bei der Frage über die Errichtung von Konsulaten an außereuropäischen Plätzen, über die Besetzung derselben und über die Befugung derselben zur Erhebung von Gebühren, eine maßgebende Stimmt eingeräumt werde.
Kirchenpauer.
Entwurf der Verfassung des Norddeutschen Bundes.
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗Schwerin, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von de, nn, e wn. Seine e, . . der Großherzog von Mecklenburg- Strelitz, Gemme Königliche Hoheit der Großherzog von Aldenburg, Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen⸗Meiningen und Hildburghausen, Seine Hoheit der Herzog zu Sachsen Altenburg, Selne Hoheit der Herzog zu Sachsen⸗Coburg und Gotha, Seine 4 der Herzog von Anhalt, Seine Durchlaucht der Orr zu Schwarzburg ⸗Nudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg⸗ Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaum rg Lippe, Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hansestadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine Königliche Hohcit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthunis Hessen, schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rech— tes, so wie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nach—
stehende
̃ Verfassung aben: habe t
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauen- burg, Sachsen, Mecklenburg Schwerin, Sachsen⸗ Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen⸗Meiningen, Sachsen-⸗Alten⸗ burg, Sachsen Coburg - Gotha, Anhalt, Schwarzburg - Rudolstadt Schwarzburg⸗Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reu jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzog- thums Hessen. ö
Bundesgeseßgebung. Artikel 2. .
Innerhalb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Ge— setziũ bung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündi= gung von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer An- fangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgeseßblattes in Berlin aus— gegeben worden ist.
Artikel 3. = .
Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemein⸗
sames , mn. mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unter— than, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen
Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung
von Grüundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum