1867 / 54 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bürgerlichen Rechte unter denselben Vor⸗ aussetzungen wie der Einheimische uzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschußes demselben

handeln ist.

In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehrige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bu nb h se ed beschraͤnkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Geineindeverband hetreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Ueber⸗ nahme von Auszuweisenden, die , , erkrankter und die Beer⸗ digung verstorbener Staatsange 4263 bestehen.

Inf rn der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im Wege der undes ⸗Geseßzgebung das Nöthige geordnet werden. 33

Dem Auslande , . haben alle Bundesangehörigen gleich- mäßig Anspruch auf den Bundesschuß.

Artikel 4. .

Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten. U

I) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Nieder⸗ lassungs⸗Verhältnisse und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese 6 nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind des leichen über die Colonisation und die schen Ländern; . die Zoll⸗ und Handels: Gesc g ekunn und die für Bundeszwecke t verwendenden indirekten Steuern; .

ie Ordnung des Maaß, Münz- und Gepwichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

die Erfindungs⸗Patente;

der Schuß des geistigen Eigenthums; Organisation eines gemeinsamen Schußes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Ver etung, welche vom Bunde ausgestattet wird; .

das Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

der Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, so wie die Fluß und sonstigen Wasserzoͤlle;

das Post⸗ und Telegraphenwesen;

Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt⸗

Genusse aller sonstigen

gleich zu be⸗

ö

8

wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

kursderfahren, Wechsel⸗ und ö

Artikel 5. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und

ausreichend. Ill

Bundesrath.

Artikel 6.

Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich nach Maßgabe der Vorschriften für das Plenum des ehemaligen deutschen Bundes ver⸗ theilt, so daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt ...... .... ..... 17 Stimmen führt,

Sachsen

ess

Sil bur. Sc werin

ee, de,, Mecklenburg⸗Strelitz Oldenburg

Braunschweig

Sachsen Meiningen Sachsen⸗Altenbur Sachsen ˖ Coburg⸗

Anhalt Schwarzburg⸗Rudolstadt Schwarzburg⸗Sondershause Waldeck G kJ

1 , , ; Hamburg

Summa ..... V3. Artikel 7.

Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammt⸗

heit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht

vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor⸗ trag zu bringen und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Be⸗

Beamten zur Verfügung gestellt.

uswanderung nach außerdeut⸗

nissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

ie gemeinsame Civilprozeß⸗Ordnung und das gemeinsame Kon⸗

des und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. hee, bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Exc

kn r ö . ti 'ggründ äumt Kenntniß! Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum tien, unter Darlegung der Beweggründe, ungesiumt

rathung zu übergeben. Die Beschlußfassung erfolgt, mit einfach Mehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen üher werf ns, n rungen, welche zwei Drittel der Stimmen erfordern. Bei Stimmen. gleichheit giebt die e, rtikel 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse

J in das Landheer und die Fesiungen,

2) für das Seewesen,

3; für Zoll, und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 55 für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,

6) für Justizwesen,

7) für Rechnungswesen.

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min, destens zwei Bundesstaaten vertreten seinl und führt innerhalb der selben jeder Staat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschist zu J und 2 werden von dem Bundes⸗Feldherrn ernannt, die der übn— gen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung diefen Äusschüsse ist für jede Session des Bundesrgthes, resp. mit jedem Jahr u erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wahl

ar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen

Artikel 9. edes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jeder zeil gehört werden um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wem dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden 1 Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und deß

eichstages sein. Artikel 10.

Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundeß— rathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

IV.

Bundespräsidiu m. Artikel 11.

Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, in Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bünd⸗ nisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen n, ist.

Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen · stände beziehen, welche nach Artikel A in den Bereich der Bundesgese⸗⸗ gebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundeß⸗ rathes erforderlich.

Artikel 12.

Das Prasidium ernennt den Bundeskanzler, welcher im Bundesrathe den Vorsitz ien . 95 ö leitet. rti ke Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Artikel 14. Die Berufung des Bundesrathes jahrlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen

Artikel 15. . Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. lrtikel 16. . Der Bundeskanzler kann sich in Leitung der Geschäfte durch jede andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. Artikel 17.

Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo s durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch . von letzteren zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

Artikel 18. .

Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung de Bundesgesetze und die Neberwachung der Üusführung derselben z Die hiernach von dem Präsidium ausgehenden Anordnungen werde im Namen des Bundes erlassen und von

unterzeichnet. Artikel 19.

Das Präsidium ernennt die Bundes- Beamten, hat diesellẽ für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassun

zu verfügen. Artikel 20.

. Wenn Bundesglieder ihre e, n,, Bundes pflicht

nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution angehaltt werden. Diese Execution ist

a) in Betreff muͤlitairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzi

von dem Bundes Feldherrn anzuordnen und zu vollziehen

b) in allen andern Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließ

und von dem Bundes⸗Feldherrn zu vollstrecken. 9n

Die Execution kann bis zur Sequestration des betreffenden La

In den untet

werden.

geben. V. Reichstag.

Artikel 21. . 9 Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen her

und des Reichstages findet all

dem Bundeskanzler mi

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welche bis zum Erlaß eines Rei ige, es nach Maßgabe des Ge—⸗ setzes zu , n. haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des orddeutschen Bundes gewählt worden ist. Beamte im Dienste eines

N 2 * ** aaten sind nicht wählbar. ier Bun ezstaaten n Ar kiter 22.

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Artikel 23. Der Reichstag hat das Recht, Gesetze innerhalb der Kompetenz

des vorzuschlagen. w n,, ö Artikel 24.

Die Legislatur-Periode des Reichstages dauert drei Jahre. Zur Auflbsung es Reichstages während derselben ist ein Beschluß des

athes unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. andere unte B ö .

Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent- hheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und seine Disziplin ö. e he e n ahn erwählt seinen Präsidenten, seine icf⸗Präsidenten un riftführer. Biec Fra Artikel 26. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der

stalieder erforderlich. Hitziseder erf Artikel 27.

Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesammten

Volles und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Artikel 28.

Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Seruses ge⸗ lhanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung , , nn. gezogen werden.

rtike !

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

VI. Zoll und Handelswesen. Artikel 30.

Der Bund bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von emeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer i zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen Ge⸗ ielstheile. , gil Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes staates befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur in so weit ren fe, werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer

unterliegen. ; Artikel 31. .

Die Hansestädte Lübeck Bremen und Hamburg mit einem dem Zweär enksprechenden Bezlrke ihres oder des umliegenden Gebiets fieiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

Artikel 32. Der Bund ausschließlich hat die 6 über das gesammte ollwesen, über die Besteuerung des Verbrauchs von einheimischem ucker, Branntwein Salz, Bier und Tabak, so wie über die aßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemein⸗ schaftlichen Zollgrenze erforderlich ö. Artikel 33.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern Art. 32) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher aus⸗ geübt hat, , , seines Gebietes überlassen.

Das Bundes-Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetz⸗ lichen Verfahrens durch VBundesbeamte, welche es den Zoll oder Steuerämtern und den Direktiv⸗Behörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuer wesen beiordnet.

Artikel 34.

Der Bundesrath beschließt:

U über die dem Reichstage vorzulegenden oder pon demselben an⸗ , unter die Bestimmung des Art. 32 fallenden ge— etzlichen Anordnungen einschließlich der Handels und Schiff⸗ fahrts⸗Verträge; .

Y über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung ö 32) dienenden Verwaltungs ⸗Vorschriften und Einrich⸗ ungen; ͤ

über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 32) hervortreten;

über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließ⸗ 9 Feststellung der in die Bundeskasse fließenden Abgaben

r

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen

esclußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Sinn des Prässdiunis bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann irn e h g, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor⸗ hr oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet ie Mehrheit der Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. Artikel 35.

1 Der Ertrag der Zölle und der in Art. 32 bezeichneten Verbrauchs- bgaben fließt in die Bundes asse.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und

,, aufgekommenen Einnahme nach Abzug [) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs ⸗Vorschriften be⸗ ruhenden Steuer⸗Vergütungen und Ermäßigungen;

Bundesrathe zur

27) der Erhebungs., und Verwaltungskosten und zwar:

a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des Deutschen Zoll! und Handels-⸗Vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten,

b) bei den Steuern mit fünfzehn Prozent der Ge⸗

. sammt-⸗Einnahme.

Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete

tragen zu den a,,, Sr hlung eines Aversums bei. rtike 5.

Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablau eines jeden Vierteljahres . Quartal Extrakte 2 die 1 dem Jahres. und Bücher-Schlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und ee gs. gaben werden von den Direktiv⸗Behörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten usammengestellt und , Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eing .

Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bunde skasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt . alljährlich die schließliche Jesste lun jener Beträge mit seinen e ungen dem eschlußnahme vor.

Die Befi Er . 9

ie Bestimmungen in dem Zoll⸗Vereinigungs⸗Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die gleiche Kr Erzeugnisse vom B. Juni 1864 in dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage und im Artikel 2 des Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864, desgleichen in den Thüringi⸗ schen Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen be— theiligten Bundesstaaten in Kraft, so weit sie nicht durch die Vor⸗ in der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange 3 . auf dem im Artikel 34 vorgezeichneten Wege abgeändert

erden.

Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll. Vereinigungs⸗Vertrages vom 18. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll⸗ und Handels ⸗Vereine zur Zeit nicht angehören.

VII. Eisenbahnwesen. Artikel 38.

Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung des Bundes- gebietes oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durch⸗ schneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Bun . ee ,. oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt

erden. . bestehende Eisenbahnverwaltun 1 verpflichtet, sich den An- schluß neu angelegter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu

lassen. . Artikel 39.

Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Neß verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzu⸗ stellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten

zu lassen. Arti kel 40.

Es sollen demgemäß mit thunlichster Beschleunigung gleiche Be⸗ triebs ⸗Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche ge f und Betriebs -YRteglements für Personen und Güter-Transport eingeführt werden. Der Bund hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahn⸗ Verwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit

ewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebs⸗ daterial so ausrüsten, wie k es erheischt. rtike

Die Eisenbahn ⸗Verwaltungen sind ,. die nöthigen Per-

sonen⸗ und Güterzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit einzu⸗ führen, auch direkte Eppeditionen im Personen und Güter⸗Verkehr unter Gestattung des Ueberganges der T ransportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.

Artikel 42.

Dem Bunde steht die Kontrole der Tarife zu. Er wird dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmäßigkeit und möglichste Herab— setzung derselben zu erreichen, insbesondere für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz Roheisen, Düngungs⸗ mitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem Bedürfniß der Land- wirthschaft und der Industrie entsprechenden ermäßigten Tarif für größere Entfernungen und schließlich den Ein-Pfennig-Tarif für Tentner und Meile im ganzen Bundes -Gebiete einzuführen.

Arti kel 43.

Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwgltungen ver— pflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsen⸗ früchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechen⸗ en, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundes- rathsausschusses festzustellenden niedrigen Spezialtarif einzuführen.

Artikel 44.

Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benußung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sammtliche Eisenbahn Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial zu

gleichen rmäßigten Sätzen zu befördern.