1867 / 54 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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VIII. Post⸗ und Telegraphenwesen. ö 2 gh. t r far bas

Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das ge—⸗ en, Gebiet des , , . e g, als einheitliche Staats⸗ Verkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene 99 ebung des Bundes in Post- und nn, n ,. erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Die gelung, nach den gegenwärtig in der preußischen Ser und Telegraphen Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der cen Festsetzung oder administrativen Anordnung über⸗ la

en ist. Artikel 46. ö ĩ Die Einnahmen des Post und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den ge⸗ meinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundes kasse (Abschnitt 34 are, . Artikel 47. Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post⸗ und , ,,, an. 3. elbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des 2 . es, s, wie in der Qualification der Be⸗ ten hergestellt und erhalten wird. M h reti hat für den Erlaß der K setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, so wie für. bie ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deutschen oder außerdeutschen Post⸗ und Telegraphen⸗ erwaltungen Sorge zu

tragen. 8. 2

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen⸗Verwaltung ind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes ⸗Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Dle Änftellung der bei den Verwaltungs- Behörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken 2 oberen Be⸗ amten z. B. der Direktoren, Räthe, Ober⸗ inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts. u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungiren⸗ den Post- und Telegra hen Beamten . B. Inspektoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Prä⸗ sidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den ein zelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennun⸗ gen, so weit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherr⸗ lichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die andern bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele⸗ graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und tech mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen

nischen Betrieb bestimmten, fungirenden Beamten u. s w. regierungen angestellt.

werden von den betreffenden Landes⸗

Wo eine selbsiständige Landes⸗Post- resp. Telegraphen⸗Verwaltung

nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.

i Artikel 48.

Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Telegraphen⸗ Wesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Telegraphen⸗ Anstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche

geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen An⸗

sialten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den außerdeutschen

Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Artikel 49.

Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für all⸗

emeine Bundeszwecke Art. 46) soll, in Betracht der bisherigen Ver— , er hc der von den Landes -Postverwaltungen der einzelnen Ge— biete erzielten Rein⸗-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus— leichung während der unten enn beobachtet werden.

Aus den Post⸗Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken

während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein

durchschnittlicher Jahres⸗-Ueberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Nord⸗ deutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post⸗Ueberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt. . ;

Nach Hie n. des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkommenden Post-⸗Ueberschüssen wäh⸗ rend der nächsten acht Jahre den einzelnen Stagten die sich y. die · selben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundes- zwecken zu Gute gerechnet. ö .

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post-⸗Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Art. 45 enthaltenen Grundsaß der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Post-⸗Ueberschusses wird alljährlich vor— weg die Hälfte dem Bundespräsidium zur . gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herst einrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.

IX. Marine und Schifffahrt. Artikel 59.

Die Kriegsmarine der Nord und Osisee ist eine einheitliche unter e fen r ,, Die Organisation und Zusammenseßung der elben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

ellung normaler Post-⸗

Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden

dieser Pflicht nicht vertreten la

estgesetzten Uebergangszeit folgendes cheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öftn

Der Kieler Hafen und der Jahde⸗Hafen sind Bundes. Ftriegshij Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung . KLriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient! Bevölkerung. Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem Grunds mit dem Reichstage vereinbart. ; Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes einschliefsf des Maschinen-Personals und der Schiffs⸗Handwerker, ist vom Dien im , m befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmam verpflichtet. Die Vertheilung des Ersazbedarfs findet nach Maßgabe der v handenen seemännischen Bevölkerung statt und die hiernach pn jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum gan

heere in Abrechnung. inne rtikel 51.

Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitlig Handelsmarine.

Die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten führen diesch Flagge, schwarz⸗weiß⸗roth.

Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der dadungs fan keit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, fon der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, J welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig st.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und kün licht Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrh Hiff sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und bcha

elt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen ohn deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsgnstalten erhoh werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstelltm dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs h stimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben

die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthin

sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der M stalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf) Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als diesch auf schiffbaren Wgsserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere K gaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder den Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern mm dem Bunde zu. 4

Con sulatwesen.

Artikel 52.

Das gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der An sicht des Bundespräsidiums, welches die Consuln, nach Vernehmm des Ausschusses des Bundesraths für Handel und Verkehr, anstll

In dem Amtsbezirk der Bundesconsuln dürfen neue Land consulate nicht errichtet werden. Die Bundesconsuln üben für dien ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eint Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsult werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate n

estalt vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bunde i n als durch die Bundesconsulate gesichert von dem Bundeßhgß anerkannt wird. XI. Bundeskriegswesen. Artikel 53.

Jeder Norddeutsche ist eg fichte und kann sich in Ausllbin en.

ö. Artikel 54.

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bin sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig

tragen, so daß weder er nen noch Prägravationen einztht

Staaten oder Klassen grundfätzlich zulässig sind. Wo die gleiche A liche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Gum säßen der Gerechtigkeit im Wege der Geseßzgebung festzustellen. . lrtikel 55. Jeder ehr fang, Norddeutsche gehört sieben Jahre gong der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lehtf jahre dem stehenden Heere und die folgenden fünf Lehel jahre hindurch der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, denen bisher eine längere als zwölfsährige Gesammtdienstzeit geselh war, findet die m, Herabsetzung der Verpflichtung nur in Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bum heeres zuläßt. Artikel 56.

Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird auf ein Proß der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung Mon nach je zehn Jahren ein ,. Hroientsat festgesetzt werden

Artikel 57.

Nach Publication dieser Verfassung ist in dem . Bum 3 die gesammte preußische Militairgesetzzebung unge äumt 9 ühren, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Ell terung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen . in, namentlich also das Militairstrafgesetͤbuch vom 3. April ; ie Militairstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordij über die Ehrengerichte vom 26. Juli 1843, die Bestimmungen . Aushebung, Dienstzeit, Servis. und K n en len! ini tierung, Ersaßtz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. Krieg und Frieden. Die Militair⸗ Kirchenordnung i jedoch

geschlossen. Zweite Beilagt

nisation der Landwehr,

feldherrn unbedingte Folge zu leisten. Fahneneid r

nannt. ,

der jedesmaligen Zustimmung des machen.

.

Bundes gesces

S8l Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Montag, den 4. Maͤrz

n 55.

Artikel 58.

Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen . dem Bundesfeld⸗ herrn jährlich so viel mal 225 Thlr., in Worten zweihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 6 beträgt, a Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.

Bie Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publication der Bundes verfassung.

Artikel 59.

Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter 20 führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem betreffen⸗ den Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen Kokarden 24 zu bestimmen. .

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Necht, dafür . zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile voll- zählig und enn, vorhanden sind und daß Einheit in der Orga—⸗ nifatlon und Formation, in Bewaffnung und Kommando] in der Kusbildung der Mannschaften, so wie in der Qualification der Bffiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Ferfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. . .

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Tintheilung der Kontingente der Bundesarmee, so wie die Orga⸗ und hat das Recht, innerhalb des Bundes- ebietes die Garnisonen h bestimmen, so iwie die kriegsbereite Auf- ellung eines jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen. .

Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra⸗

tion ,. Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile

des Bundesheeres sind die bezuͤglichen künftig ergehenden Anordnun⸗ gen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes. Kontingente, durch den Art. 8 Nr. J bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. Artikel 60.

Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes⸗

Diese Verpflichtung ist in den

Der Höchstkommandirende eines Kontingents, so wie alle Offi—

ziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und

alle Festungs Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er Die von Demselben ernannten i, leisten Ihm den

Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden ffizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von

Bundesfeldherrn abhängig zu Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder

ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen

eere oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.

Artikel 61.

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu er= forderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.

Artikel 62.

Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestimmen, ernen⸗ nen die Bundesfürsten, beziehendlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Ein schräntung des Art. 60. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und . die damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der In= spizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap— ,. und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs er nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von ,, Truppentheile berührenden Avancements und Er⸗ ö Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht

ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen ru hpfntheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dis- oeirt sind, zu requiriren.

Artikel 63.

e Ersparnisse an, dem Militairetat fallen unter keinen Umständen ner einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.

Artifel 64.

Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem indes gebigh bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand Fenn, Bis zum Erlaß eines die Vorausseßungen, die Form der

ündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung .

. dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes

vom 10. Mai 189 (Gef Samml 1845, S. 1655 bis 15.

XII. Bundesfinanzen. Artikel 65.

Abgesehen von dem durch Art. 58 bestimmten Aufwande für das Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, sowie von dem Aufwande für die Marine Art. 50) werden die gemeinschaftlichen Ausgaben im wic, Bundesgeseßgebung und, sofern sie nicht eine nur einmalige Aufwendung betreffen, für die Dauer der Legislatur- Periode festgestellt.

Artikel 66.

Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunä die aus den Zöllen, den gemeinsamen ge m und dem hot . n ,, . gemeinschaftlichen Einnahmen. oweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind Tie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölke= rung aufzubringen, welche von dem Präsidium nach dem Bedarf ausgeschrieben werden. Artikel 67.

Ueber die Verwendung der gemeinschaftli Beiträge der Einzelstaaten ist von dem und dem Reichstage Rechnung zu legen.

XIII.

Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen Artitel 68. ,

Jedes Unternehmen n die Existenz, die Integrität, die Sicher- heit oder die Verfassung e öder, Bundes, . re *

oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die

nordnungen der Bundesbehörden durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter Thatsachen oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen, endlich die Beleidigung des Bundes- tathes, des , ,. eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bun— des, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, im bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den leß— teren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, Einrichtungen und nordnungen, seine Kammern oder Stände, seine Kammer oder Stände Mitglieder, seine Behörden und Beamten be⸗ gangene Handlung zu richten wäre.

Artikel 69.

Für diejenigen in Art. 68 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundes- staaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober⸗Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.

Artikel 70.

Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern die- selben nicht privatrechtliche Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver- fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten be—= stimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Bundes- geseßgebung zur Erledigung zu bringen.

XIV. Verhältniß zu den süddeutschen Staaten.

Artikel 71.

Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten wer— den sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes durch besondere, dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Ver- träge, geregelt werden.

tlichen Einnahmen und der räsidium dem Bundesrathe

Zur Statistik des Verkehrs und Verbrauches im Zollverein 18 as - 1884.

V. Wein und Moost.

Der Weinbau in Preußen umfaßt drei Hauptgebiete: I) an der Mosel, 2) unmittelbar am Rhein und in zerstreuten Theilen der Rheinprovinz, 3) in den nordöstliche Provinzen Sachsen, Branden- burg, Schlesien und den angrenzenden Theilen von Posen. Die nach- folgenden von dem Finanzministerium veröffentlichten Tabellen erge— ben einen näheren Ueberblick über die in den Jahren 1862 64 in den einzelnen Provinzen mit Wein bebauten Flächen; sowie über die Menge des Weingewinnes: