1867 / 61 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Diese Noten sind der 6 . nicht fee e Ergiebt ch am Schlusse eines Geschäftssahres (§. 39) eine Verntinderung d Grundkapitals (6. M, um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf geseßten Noten wenigstend auf den als 636 . nachgewiesenen Betrag des Grundkapitals zu be⸗

nrken.

3. Die Noten dürfen nur auf Beträge von Zehn, Zwanzig, 9 ig, n. und Zweihundert Thalern prcußifh) Courant aus- 9 werden. = 7 Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von Einhundert Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission der rige Neunhundert: Tausend Thaler von den Abschnitten von Swan bis Zweihundert Thalern Gebrauch zu machen istz können von den Ministern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestinmm gen getroffen werden.

14 Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der Präsentation sofort in Posen gegen klingendes Cou⸗ rant einzulösen. .

g, eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank un⸗ verbindlich. eg.

Der Inhalt des gegempärtigen S 14. so wie des nachfolgenden §. 16 ist auf jeder Rote , . udrucken. ö. ;

8§. 15. Die Direction der Bank und der Aufsichtsrath sind dafür verantwortlich, daß jeder Zeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten

leicher Bestand an Becküngsmitteln von mindestens einem Drittel in . Gelde und der Rest in diskontirten Wechseln in einer beson— deren, unter dreifachem Verschluß zu haltenden, und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt

werde. ̃ Tite! IV.

Von den speziellen Rechten der Bank, dil Der Bank an das Recht . dir von ihr ausgegebenen Noten ur Einlösung oder zum Umtausch his zu einem bestimmten Termine

ei Vermeidung der Präklusion ,. aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt ste durch dreimalige a n g nn, in n . Fiumen von einem Monate, mittelst der im §. 9 ge achten öffentlichen Blätter und der Ämtsblätter der Negtetungen in den Provinzen der ,,. Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Um⸗ ii e n, . ch Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sih uicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blät. tern Vehufs der Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom 6 der leßten Insertion hinauszuseßenden. Prä⸗ fiustve Termine unter Ker Warnung Und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termines alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten ertöschen ö Anmeldungen . Schutze gegen die Prättuston sind nicht zu⸗ läsfig, vielmehr trltt dirse leßtere unmittelbar mit dem Ablaufe des Pigllusiv . Termins gegen alle diejenigen rin, welche die Noten nicht Präfentirt haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einkösirng oder tausch erloschen 9 alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können, Der Betrag der folchergestalt präkludirten Roten soll zu mildthätigen Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden.

Titel V. Von dem Au fsich tsrathe. . S. 17. Der aus zwölf. Mitgliedern, bestehende Aufsichtsrath t sämmtliche im Artikel 25 des Allgemeinen deutschen Handelsgeseßz⸗ buches und in diesem Statut bezeichneten Rechte und Pflichten. . Mitglieder des Aufsichtsrathes, von denen mindestens sieben ihren Wohnsiß in der Stadt Posen haben müssen, werden von der Henergl⸗Versammlung gewählt. Die Wahl srsolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichts- Deputirten und eine Ausfertigung der von ef, aufgenommenen Wahlverhandlung hildet die Legltimation des Aufsichtsrgihes. Die Functionen der Mitglieder desselben dauern sechs Jahre, Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus; die Neihen⸗ gi es Ausscheidens wird durch das Anitsalter bestimmt. Die uusscheidenden sind wieder wählbar. Bei einer stattgehabten Wieder ˖ wahl wird die Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Die Bil des ersten Aufsichtsraths erfolgt durch die von der ordent— lichen General- Versammlung des Jahres 186 zu vollziehenden Wah⸗ len. vlg ch zit erlischt das Mandat sämmtlicher den jetzigen Ver= waltungsrath bildender Mitglieder. Welche Mitglieder in den Jahren, in denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Namen der Gewählten werden durch die im 5. 9 bezeichneten Blätter öffentlich bekannt erg D 58. 18. Jedes Mitglieb des Aufsichtsrathes muß mindestens zehn Actien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der efellschaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Function des betreffenden Mitgliedes weder veräußert noch verpfändet werden. . . §. 19. Der Aufsichtsrgth wählt aus seiner Mitte einen Prä⸗ sidenten und einen Vice⸗Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigen⸗ schaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wähl⸗ bar. Sollten beide verhindert sein, einer Sitzung des Aufsichtsrathes u n nn h übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mit⸗ en Vorsit. . S. 20. Koinmt während der Wahlperiode die Stelle eines Mit- liedes des Aufsichtsrathes zur Erledigung, so wird vorläufig für die eit bis zur nächsten General Versammlung von dem Aufsichtsrathe eine Ersatzwahl zu notariellem oder gerichtlichem Protokoll vorgenom⸗

men. Die definitive , erfolgt durch Wahl der Gem

Verfammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied e.

dem Termine aus, an welchein die Dauer der Functionen feincz gängers aufgehört haben würde. . ; Die Namen des Präsidenten, des Vice-Präsidenten und übrigen Mitglieder des Aufsichtsrathes, so wie eine jede dab i Veränderung sind durch die Gesellschaftsblätter bekann machen. §. 21. Der Aufsichtsrath versammelt 1 so oft er es für g

lich erachtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Pris ten des Aufsichtsrathes, in der Regel mindestens monatlich einn um von dein Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Eh derliches zu beschlttten. Die Zusammenberüfüng muß jederzeh folgen pz drei , des nn, antrajn ur Fassung ein ltigen Beschlusses ist die Anwesenhet mindestens sieben Mi ichen se , fenh h §. 22. Die Beschlüsse des Aufsichtsrgthes werden durch ahfh

Stimmenmehrheit der Erschienenen W ft Bei Stinunenglehh

entscheidet, insofern es sich um eine Wahl handelt, das Loos in übrigen Fällen die Stimme des Präsidenten oder, in dessen Abmt

heit, des Vice ⸗Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle in

den anwesenden ältesten Mitgliedes des Aufsichtsrathes. Ergieht bei einer Wahl im ersten Skrutinio weder eine 3 . noch Stimmengleichheit, so werden diresenigen, welche, die mm Stinnmnen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden; die engere Wahl gebracht. , an 23. Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtern gehört: .

a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instru nen sowohl für die Direction, als auch fin das Personal der gh nen Geschäftszweige; b) die genque Kenntnißnahme von der Seh der Direction bei den jedesmaligen . des Aussg rathes ihm vorzulegenden Uebersicht der Kasse der Bank, des Wet Portefeuilles und der Lombardbestände; J die monatliche Ren der Kasse, der Wechsel! und Lombard⸗Bestände durch zu deputit Mitglieder, welche ein Protokoll üiber die Revision aufzunhhn haben; d) außerordentliche Kassenrevistonen math den vorsth den Bestimmungen, so oft er dieselbe für angemessen ratz e). die Prüfung, der von der Direction ihm einzureihn Bilanz, ö. wie die Feststellung der am Schlusse jedes nm, zu vertheilenden . 2 f) die Wahl und Bestellun en n Direktors, seines Stellvertreters und des Nendmm (Kassirers), desgleichen die Bestimmung der Gehälter des Ban Ju nals; g) die Wahl des Syndikus der Bank und der Abschlt Kontratks mit deinselben; hM die Sorge sür die interimistische 6 vertretung eines Direktors; ) die Bewilligung von Gratiftcann an das angestellte Bank Personal. .

In den mit den Beamten der Gesellschaft abzuschließenden Din verträgen ist dem Aufsichtsrathe das Necht vorzubehalten, die Beam jederzelt wegen Dienstvergehen, in, ,. oder aus moral Gründen zu entlassen. Der desfallsige 6 erfordert jedoh J, von mindestens neun Mitgliedern des ag rathes.

Die Dienstverträge müssen auf erdem die Bestimmung enthel daß die solchergestalt ausgesprochene Entlassung eines Beanmth Folge hat, daß alle demselben vertragsmäßig geivährten Ansprücht die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen t andere Vortheile für die Zukünft von selbst erlöschen.

§. 24. Alle Ausferti men des Aufsichtõrathes werden von dem n denten oder von dem Vice⸗Präsidenten, oder von zwei Mit) des Aufsichtsrathes unterschrieben.

F. 25. Der Aufsichtzrath wird nicht besoldet; er bezicht r außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten lagen, für seine Mühwaltung ine Tantieme von sechs Prozent i Fteingewinne. Die Gencral ⸗Versammlung kann eine Enmässh der Tantieme beschließen. Der Aufsichtsrath stellt die Verlhei dieser Tantisme unter seine Mitglieder en

Titel VI.

. . WWVon der Direction.

8. 235. Die Direction ist der Vorstand der Gesellschaft mit all den Artikeln 227 und folg. des Allgemeinen deutschen ane , buches und dem Artifei 12 des Einführungsgeseßes vom 24 1 1861 dem Vorstande einer Actien ˖ Gesellschaft zustehenden Rechten] Pflichten. Sie besteht aus dem vollziehenden Direktor und iin vom Aufsichtsrathe aus dessen Mitte h,. Mitgliedern, die sin nie ein und derselben Firnia angehören dürfen. .

Für den , Direktor ernennt der Aufsichtsrgth! der Zahl Einer Mitglieder oder der Beamten der Gesellschast q Stellhertreter,

Die Besiellung der Directions Mitglieder, so wie dez fin i e g. Direktor ernannten Stellvertreters, ist zu jeder

ich.

Ucher die Wahl des vollziehenden Dixettors, so wie seint vertreter und der in die Hirecklon eintretenden Mitglieder de, sichtsraths wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufhem men, und bildet eine Ausfertigung dieses Protokolls oder ein

Grund desselben ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Attes /

Legitimation der Directions-Mitglieder. n Die Namen des vollziehenden Direktors, seines Stellver t und der übrigen Direetiong-⸗Mitglieder, so wie des NRendantzn 8 sind durch die im 5§. J bezeichneten Blätter zu Heröffentlichn in Art ist jeder in den Personen eintretende Wechsel bekann machen. r . FJ. 27. Die Direction vertritt die Gesellschaft nach außen . die Bankgeschäfte zur Ausführung und besorgt die Verwaltung

mn nach Ver pfändel noch übertragen werden; anwesei

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ens, hat jedoch in erg des §. 23 bei der Ausübung wenn die Vertreter selbst nicht Actionaire sind. Die Vertreter haben anctionens die für die Geschäftsführung erlassene Instrue. desfallsige schriftlichꝛ Vollmacht vor Erö eng n. Berta düngen Aufsichtsrathes zu befolgen und handelt in dem vorstehend bei der Direction niederzulegen. Zwanzig. en bilden das ä Berwiesenen Wir ngöͤkreise infoweit selbststandig, als das gegen Migrimum,, welches ein Actionai für die von ihm vertretenen übe gatut und ihre Instruction sie nicht beschränken. und . . eigenen Actien , rn. haben kann. x eic nstruction ist jedoch nur zwischen den Mitgliedern der Die Beschlüsse der Anwesenden sind sür die biwesenden verbindlich, Der Fa ih sichtsrathrs, und der Gesellschaft ais söicher' nicht 8 37. Die Gengrglpersammlung regelmäßig lenstituirt, 66. e. lien Per gnen gegenüber wirksam. Den letzteren ann pie Be die Gesammtheit der Aetionaige dar. Der zeitige Vorsitzende des Auf⸗ druck ciner Verletzung jener Instruction mit Erfolg nicht ent. sichtörathes fährt guch den Vorsitz in der Generalversammlung und unnd t werden. . ernennt den Protokollführer und die Skrutatoren. . ußehelt Hie vorstehend bezeichneten Befugnisse der Dirgetion er— Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Aufsichtsrathes, ch sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschäften noch Begmte der Gesellschaft ernannt werden. ill in welchen die Gefeße eine Spezialvoll macht erordern. Ju zen regelmäßigen General ⸗Versammlungen werden die Geschäfte is, daß die Direction innerhalb der ihr zustehenden Be⸗ in nachstehender Ordnung verhandelt: 1) Bericht des Aufsichtsrathes delt habe, ist dieselbe gegen dritte Persoͤnen zu führen über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate den. des verflossenen Mr. insbesondere, 2 Wahl der Mitglieder des e PB. Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere Aufsichtsrathes; Y) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge ie Dchorde als gegen jeden Privaten durch die von minde⸗ des Aufsichtsrathes und der ireetion, so wie über die Anträge ein ! n Wircctlonsmit gliederit unter der Firma der Bank voll. zelner Actionaire; ö müssen vor der Berufung der Gen eral-⸗Ver⸗ ; n terschrift verpflichtet. Zu Quittungen über Gelder, Doku. sammlung der Direckion schristlich eingereicht sein; Wahl von drei i und Vermögensobjekte überhaupt, desgleichen zur Ausstellung Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz mit den Bü⸗ Hen sei Siri ist die unter der Firma der Bank zu vollziehende chern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, rechtfindend, inschaftliche Unterschrift des vollziehenden Direktors oder seines der Direction die Degarge zu ertheilen. r r rckers und des Rendanten (Kassrrers) genügend. §. 38. Bei den Wahlen findet in den General Versammlungen koche Die Direction ernennt und entsetzt alle Beamten der Ge- stets, insofern sie nicht einstimmnig durch Acclanigtion erfolgen geheime , Ernennung und Entlassung nicht dem Aufsichtsrathe Abstinunung durch Stimmzettel und im Uebrigen das im §. 22 für Sie ist befugt, diejenigen, Beamten, deren Enilaffung die Wahlen ün Aufsichtergthe vo schriebene Verfahren Statt. zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben . Die Beschlüsse der Genera per ammlungen über andere Gegen bes Aufsichtsrathes herbeizuführen. . stände werden vorbehaltlich der Bestinmiungen der S5. 44 und 45 durch Krankheits⸗ oder sonstigen s ehinderungsfällen des absolute Majorität der erschienenen, beziehungsweise vertretenen stimm · ' he en Direktors übernimmt der vom Aufsichtsrathe ernannte berechtigten Actiongire gefaßt, Im Falle der 5 ent- [ sertreter desselben (6. 26) dessen Dienst. Ist auch dieser erkrankt scheidet bei derartigen Beschlüssen die Stimme des Vorsi enden. Auf ( verhindert, sᷣ hat der Aufsichtsrath wegen der Stellvertretung das den Antrag des Vorsitzenden, sowüie auf den Antrag von wenigstens daher iche anzuordnen. ; fünf Actionainen muß durch geheimes Skrutininm abgestimurt werden. ye g,, Der vollziehende Direktor muß mindestens zehn Aetien Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem eeselischaft besitzen oder erwerben . Notar oder Gerichts Deputirten aufgenommen und von dem Kom⸗ Diese Ackien werden in das Archiv der l n ar n, und ie ge. ,, dem rn e g n , in, ö la i tionen des Inhabers dauernd weder ver⸗ es Aufsichtsrathes und der Direction, von diesen en, sowei n, fo lange di un 5 ö. sind, und von den Actionairen, welche es wünschen, un⸗

nisse gehan

Die Birection fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe terzeichnet. f 9 9. h. el elf roc sschten t 1 am Schlusse r

les . sabres cine nach kaufmännischen Prinzipien an- 34. i h fe n mee, Würdigung des Werthes aller Rechnungsablage. Dividende. Reser vefonds. ö §. 39). Die Bücher der Bank werden mit dem 31. Dezember

vg. ;

; 4 ; U mni⸗ 2 2 h 9 2 . . ö k , nt vorhanden gewesenen Aktivg und Passiva, insbesondere der Be, dem Aussicht irh the eprůft und festgestellt die Tn 'chrägtent Gold und Silber. Darren und. Wechse n ferner Bin hien sechs Wochen nach der ordentlichen General-⸗Versammlung Betrages der Forderungen aus Darlehnen und aus , . muß die Bilanz den Revistons - Kommifsarien G. 5 zur. Prüfung DJ , f ͤ . r U Ul 2 nn . . ) . . .

. ng f . i , e , me , , n, 3 ü eie m m Tien geprüft worden, durch die Gesell zen Geschäftsb ü 1Bgclaulene 3 ,, tiert nr n,. r ͤ ; . vorzulegen un gleichzeitig in den 8. 9 gedachten Zeitungen hen 6 ß der Aktiva über die Passlva bildet den Rein [vers n. ! gewinn der Gesellschaft.

. an en. fi gn ng n, , an gf, g . 1 gern, —c ö. . f r g ch, zr e g ei. t auch eine oͤftere, höchstens aher die wo e Bekanni⸗- ausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle vorgekommenen uf ö , . K . 66 3 J erer he le:

ägtem Gold oder Silber, Ba . w.. 1 angeniessener Prozentsa erech n

. 36. Cin tedes Virgin amitglierz lee, in dringenden Effekten dürfen . mit cinem höheren, Alz dem, Ewverbungs.

e m n ae ee üer en mei m,,

entlich ; aufzuforden. riger, als der Erwerbun z ntur 46. ichn Sitzug aust Wikertz angesetzt werden. 13 denn auf diese Weise ermittelten Nein⸗

Tit ö 6 lungen. ewinn . ,. . des Aufsichtsrathes die ihnen nger iwnaire finden i tatutmäßig zustehenden Tantiemen. lungen der Actionaire finden in . 9 6 deinen wenigstens 185 Prgzent Co lange

um Reservefonds zurückgelegt, bis letzterer auf den vierten Theil des r n ,. angewachsen ist. Die übrigbleibende Summe wird als Dividende unter die Actignaire vertheilt. ;

Sollte sich durch eine Jahres Bilanz eine Verminderung des Grundkapitals herausstellen, so dient zunächst der vorgedachte Neserve⸗ Fonds zur Deckung derselben, Neicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vorzugs weise zur Wieder⸗ ergänzung des Grundkapitals und darf, bevor diese stattgehabt hat,

llen General ⸗Versammlungen geschehen weder eine neue Reserve angesammelt, noch eine neue Dividende ver⸗

t theilt werden. ; . / , ; So oft und so lange sich aber nach , des Grund⸗ . Kapitals der Rrsexrpefonds erschöpft oder angegriffen ndet, darf von

den alsdann zunächst erzielten Reingewinnen. nach Berichtigung der den Mitgliedern des Aussichtsrathes statutmaäßig zustehenden Tantieme nur die Hälfte als Dividende vertheilt, und muß die andere Hälfte verwende! werden, um den Reserbefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen; Der Reservefonds darf zu feinem anderen Zwecke, als zu der vorstehend gedachten eventuellen Eiern des Grund⸗ kapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein sollten, zur Ausgleichung

Bi verwandt werden. 4. . 8 Dividenden sind in Posen an der Kasse der Gesell⸗

Titel VII.

nung hat der Inhaber eine Stimme, von z wei Stimmen, von . rei Stimmen,

. Inhaber schad zahlbar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichts

ö rathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden

Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai gegen Ein⸗ lieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.

nnn, Tie Dividenden verjähren zu Gunten der Gesallschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind.