s . —
m,, * w
Inhaber lautend, nebst Talon beigegeben, welche nach
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Titel IX. Verfahren bei der Auflösung.
S. 42. Die Bank ö verpflichtet, jedenfalls bis ra, Ablauf der statut⸗ n , . 6 die uf , der 4. schon früher ollte, innerha ahresfrist na ihre 2 m 1 .
ird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem Ablaufe der statutmäßig bestimmten Dll d liche — bis zu letzterem Zeitpunkte sämmtliche Noten eingelöst .F. 43. Für die Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschrif⸗ ten der 88. A2 u. folg. des allgemeinen deutschen Handelsge . zur r, d,, Die eingeloͤsten Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und die Vernichtung ist mittelst eines gerichtlich oder notariell aufzunehmenden Dokumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, zu 6 ⸗ t ie Beträge der nicht eingelössten und präkludirten Noten werden 14 . Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthätigen Zwecken erwandt.
§. 44. Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine = er, von dem Aussichtsrathe ue l 3. 9 —— Statut für die Convocation gegebenen Vorschriften zum Zwecke 94 Vorlegung der Schlußrechnung und Ertheilung der Cin ni! zu be⸗ rufen. Die von den in dieser Versammlung anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Actiongiren ertheilte Decharge befreit sämmt⸗ liche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aetionairen gegenüber, von allem und jedem ferneren Nachweis, so wie von jedem een , wegen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der General ⸗Ver⸗ mm mm hen . Verwaltung , Actionair erschi enen i ich dieser Fall in einer zweiten, eigens zu diese ö rufenen General⸗Versammlung wiederholt . . .
Zur Decharge der Verwaltungsvorstände durch die General-er—- sammlung im Falle der Liquidation der Gesellschaft ist jedoch jeden- falls eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Actien erforderlich. (.
ite
Abänderung des Statuts.
§. 45. Nur in einer außerordentlichen General- Vers r an ö. ib an berunm 9 gi mn ug. . Frohn nm en gabe neuer Actien ie bir ,,. b) die Auflösung der Gesellschaft ie Beschlüsse ad a. und b. können nur mittelst einer drei Vier⸗ theile der in der General ⸗Versammlung vertret ᷣ äafenti⸗ ki e , 9 . 9 retenen Actien repräsenti ie Beschlüsse ad a. bedürfen au i 8 f ßerdem 9 landesherrlichen 2e
Oberaufsichtsrecht des Staates.
§. 46. Zur Wahrnehmung ihres Qberaufsichtsrechtes i Staatsregierung einen Kommissar welcher he 9 ede nern,, n e. der Direction und des Aufsichtsrathes, so wie den General ⸗Versamim lungen ohne Stimmrecht beizuwohnen, desgleichen von allen Büchern, Skripturen und Kassen der Gesellschaft jederzeit Einsicht zu nehmen fear n n, a. n,. int 6 . zu berufen. Er en, daß die Vorschri ᷣ alen. zar ö hela en. ,,, ollte es die Staatsregierung für nothwendig he *,, dil fr Si n, ,, in , elbe der Staa i 7 ge, t , asse aus den Einnahmen
Provinzial⸗Actien ⸗ Bank des Großherzogthu durch den notariellen Vertr a m. ite . . — en Vertrag vom 24. Oktober 1856 i bestätigt durch ,, . vom 16. pl f efrlic ank ⸗Aec 38.
fünfhundert Thaler Preußisch Courant. Der N. N. (Stand und 5 hat den Betrag dieser Actie mit fünfhundert Thalern statutenmäßig geleistet und dadurch alle statutmäßigen Rechte und Pflichten an der auf 2990 Actien à 500 3 Cern n ftzn , des Großherzogthums ich an deren Gewinne, so wi ö. . e. . . ie an dem Gesammteigen⸗ eder Nachfolger im Ei une, 9g genthume dieser Actie ist den Statuten Posen, den 2. Januar 1858. Der Verwaltungsrath. Dieser Actie sind auf fünf Jahre Div ö ,, ,, auf fehr blau
letzten Jahres durch neue ersetzt werden. des
Eingetragen sub folio. ... des Registers.
.
Nückseite). . a, . Volg e ei nici wn! rovinz ctien⸗Bank des Großherzogthunis ĩ ? Der Hide rn ren, 9 .
Provinzial ⸗Actien⸗Bank des Großherzogthu Anweisung zum Empfang der ten Ser . Actie Nr ne⸗ Inhaber empfängt am egen Anweisung nach 8. 5 des Statuts am Sltze der Sin ö
tuts vorgeschriebene Verfahren Anwendung. Posg⸗ den . . rovinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums ? Der hin ice e g 3. 6
Dividenden ein 9 che 3
r. der Provinzial⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums o Inhaher dieses Scheines empfängt an der ga, Provinzial ⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen h nach seiner Wahl an den durch 8. des Verwaltum
rathes zu bestimmenden Orten die fü zustellende Dividende. , .
ültig n fun
gülti
essen Betrag binne
hren, vom 1. Mai 18.. bis Isten Mai 18. nicht erhoben 8
Posen, den ö Provinzial ⸗Actien⸗Bank des Großherzogthums Posen (Stempel. ; Der Rendant. Der Aufsichtsrath.
Dieser Schein wird un
wenn d J
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Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 1. März 1867, — betre Zuständigkeit und fig Verfahren bei An flu und ene der Justizbeamten im vormaligen Königreich Hannover.
In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 12. N Geseß. Sammlung S. 734) wird 3 über die . das Verfahren bei Anstellung, Entlassung 1c der Justizbeamten in R vormaligen Königreich Hannover Folgendes angeordnet:
§. J. Die Präsidenten, Direktoren und Räthe der richterlitn Kollegien, der Kron Oberanwalt und die Ober - Amtsrichter wenn von Seiner Majestät dem Könige, die übrigen etatsmäßigen Aich i , nnn en die Obergerichts⸗Anwalte, Advokaten, Non m,. ren im Namen des Königs von dem Justiz⸗Minsh
ngleichen ernennt der Justiz⸗Minister die S ire bei Ober ⸗Appellationsgericht, dem roh = ö
Gerichten.
S8. 2. Die Aufträge, kraft deren die Kronanwalte i üben, werden von Seiner Majestät dem Könige“; . ö . ö , ,n ie,, ,, und der Kronan walt hn on iz⸗ i i . ⸗ . — em Justiz⸗Minister ertheilt und zutlt . 3. Hinsichtlich der im §. 1 nicht aufgefü
Beamten sowie hinsichtlich aller i . rn e n , den Behörden der Kronanwaltschaft wird das Recht zur Ansthh lung und demgemäß die Befugniß zur Wahrnehmung der der n stellungsbehörde zugewiesenen Functionen dem Kron. Ober⸗Anmil übertragen; hinsichtlich der bei dem Ober⸗Appellationsgericht fungin den Beamten wird das Recht von dem Präsidenten des Gericht hofes und dem Kron-Ober ⸗Anwalt gemeinschaftlich ausgeübt.
. Bei der Auswahl der Anzustellenden, bei Regulirung des Din 3. ommens und bei den sonstigen HYtoballtaten der Anstellung si alle diejenigen Vorschriften zu beachten, welche bisher als Nom 6 Auf solche Personen, welche der Justiz-Minister designirt .
ei der Anstellung vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.
ö Die Verfügung, durch welche die Anstellung angeordnet und de 6 bekannt gemacht wird, muß die Bezeichnung des Amtth 9 Modalitäten der Anstellung, das ausgesetzte Kiel orm, ö des Zeitpunktes, von welchem das letztere anfängt, un ie J = der Kasse , dasselbe angewiesen wird, enthaltm ; kö erungen der Dienststellen und der über die Modalitätn , n , r, d, ,,, w . ie Dienst ⸗Cautionsleistung geltende Een ö . ne Genchmigung dei Mufti. elisßert ö
. 4. Die innerhalb der Etats zulässigen G lage ien, peliist? ö. 39. ö. ö. 2 e n, . ö kel e . . aufgeführten von der dort bezeichnekh
„5. In Betreff der im §. 3 genannten ird n . . , , des gli ink Gnad k festz⸗ bai r, mpfangsberechtigten zu vertheilen, der Anstellunz⸗
6. Das,. Recht der Anstellungsbehsrde, die der Sul a. . . . ö. ein Amt ö gr , . ie, . er im §5. 3 bezeichneten Beam
.7. Zur Entscheidung darüber, ob elnem Bean ie Geng . un . ut, ie ,. lien . ö . .
(Der Aufsichtsrath.)
ngleichen ist wegen Genehmigung zur Annahm von eint anderen als der Königlich preußi . egierung . Tit
ge e e überhaupt, in allen Fällen an den Justiz Minister zu
berichen Denjenigen Beamten, welche der Fräsitent des Ober Appẽllationsgeri
ziehun
erie der Dividendenscheine zur vorbezeichneten Ache t hsn nen dieselben
Geht diese Anweisung verloren, so findet das im 5§. 8 des 8e
Geht dieser Dividendenschein verloren, find 1 §. 8 des Statuts e , ee, Verfahren i ,
Diener wird den Vorständen (Pr
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eichen, sowie zur Annahme von Geschenten oder
chtoõ und . . 1, 2 , . Letztere allein, nach §. 3 anzustellen be)ug kön-
. 2 . dan eln , . wenn solche ohne Vor-
ĩ ension nachgesucht wird.
ar l fe , . muß über die an des Abschiedes n dn Justiz · Minister berichtet werden. Dieselbe wird von dem Let wen verfügt insoweit nicht die Anstellung des Beamten nach S§5§. 1,2 von Sr. . it dem Könige erfolgt. ; ĩ ? §. 8. In den bestehenden Vorschriften über die Rechtspflege un
*.
. Bzermwaltung im' Herzogthuimn Arenberg ⸗Meppen wird durch . 6 nichts e. e .
Der Justiz ⸗Minister Graf zur Lippe.
die Justiz⸗Behörden und Beamten im un ge ne in ih e c. Hannover.
in Verfügung vom 3. März 1867 — betreffend die Nllln fi cerler ud i , ahren bei Änstellung Beurlaubung, und fr en 2c. der ih beamten in den mit ge e vereinigten, grůͤher kurhes he und bayerischen Lan estheilen.
Ausführung der Allerhöchsten Erlasse vom 12. November 1866 e,. 33) und vom 17. Januar 18657 (Ges. Samml, 8. Fl) wird hierdurch über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Anstellung Beurlaubung und ntlassung 2c. der Justizbeamten in den mit Preußen ,, 3. kuͤrhessischen und bayerischen 8 ilen Folgendes angeordner; 3 . J
n, h ien! Direkloren und Räthe der richterlichen Behörden, der General- Sta4tsprokurgtor und die Staatsprokuratoren werden von Sr. Majestät dem Könige, die übrigen Richter und die Gehülfen der Siaatsprokuratoren, die Staatsanwalte, sowie die Ober-
und Untergerichtsanwalte im Ramen des Königs von dem Justiz⸗
Minister ernannt. Ingleich alternen bei d §. 2
in 8 zur Beschäftigung
bestandenen Prüfung von dem V §. 3. Das Recht zur An
Obergerichts. e nnr, ergerichte
,, Auswahl der Anzustellenden bei Regulirung des Dienst
einkommens und bei den sonstigen Modalitäten der Anstellung sind alle diesenigen Vorschriften zu beachten welche bisher als Norm gal: ten. Auf solche Personen, welche der Justiz⸗Minister designirt, ist bei der Anstellung vorzugsweise Rücksicht zu nehmen. 5 Die Verfügung, durch welche die Anstellung angeordnet un 2 Gerichten bekannt gemacht wird, muß die Bezeichnung des Amtes, . dafür ausgeseßte Biensteinkommen, fo wie die Bestimmung des Zeit⸗
u von welchem das letztere anfängt, enthalten, . , der Di feen h ohne Genehmigung des iz⸗Mini icht vorgenommen werden,. 16 . pi ee m. Etats zulässigen Gehalts zulagen er bewilligt un angewiesen. ur Verheirathung der Beamten und
er richterlicher Kolle⸗ so ö , .; Minister. . Daf e! 9 . Wohnorte wie d : . aber verpflichtet, der ] sie sich auf länger als
S. 6.
ö, in die einzelne
. ie Vorstände der Obergerichte, der General⸗Staatsproku⸗ 5 so 6 die Staatsprokuratoren und die ,,, . halb des Sitzes der Oberbehörde, sind befugt, drei Tage ohne Urlau von ihrem Keek el. sich zu entfernen; sie haben jedoch der vorgeseß. ten Dienstbehörde von ihrer Entfernung und der Art, wie sie für ihre
t haben, vorher Anzeige zu machen. . , eee fen e r. alle Justizbeamten zur Entfernung
5 : 1a 3 Wohn eth soweit nicht besondere Gesetze eine Ausnahme
estimmen, des Urlaubs. .
. nen be esuche sind, in der Regel schriftlich, bei der nag fee g. setzen Dienstbehörde an ubringen und von diefer, wenn sie sel st zur Entscheidung nicht n n eng ist, mit einer gutachtlichen ien f sfng , Orks einzureschen. Sie müssen den 3 der beabsichtig 3
elfe, den Ort, wohin sie gerichtet ist, die Ma regeln, welche . : k e, nen n oder noch zu nehmen sind, und die
auer der Abwesenheit enthalten. 16. Urlaubsertheilungen an, die Mitglieder und Subalternen der nl zien für die Zeit außerhalb der Ferien sind auf das dringendste . n n. t, den bei dem
dern des Kollegiums und den Unterrichtern des Bezi ᷣ
bis zu drei Wochen, den übrigen untergebenen Beamten einen Urlaub
* zu 6 8 Wo zu bewilligen. Eine gleiche Befugniß wird dem enera
und deren Gehülfen für die Dauer von drei Wochen, in .
auf die anderen ihm untergebenen Beamten für die Dauer von s
Wochen beigele
Vertretung auf Staatskosten sind auch hier die Vo
Die Vorstände der Oberbehörden werden a , den H einen
N in Beziehung auf die Staats Proturatoren
t. Ven dem Erlaube welcher einem Richter oder Staatsproturator
und dessen Gchülfen über die Dauer einer Woche hinaus ertheilt wird, * Justiʒ: Minister Anzeige zu machen.
Die Bestimmungen des §. 11 finden jedoch nur dann An
wendung / wenn während des Urlaubs eine besondere Stellvertretu des Beamten nicht erforderlich oder ohne Kosten für die Staatska
zu ermöglichen ist. Bedarf es einer besonderen aus Staatsfonds zu
remunertlrenden Stellvertretung, so ist allemal an den Justiz ·Minister zu berichten. Zur Begründung der Anträge ö die für den Nach⸗
weis der Rothwendigkeit des Urlaubs und die ertretung auf Staats- kosten erforderlichen Voraussetzungen näher darzulegen; bei Krank ˖ heitsfällen ist das gehörig motivirte Attest eines mit amtlichem Glau⸗ ben versehenen Arztes beizufügen. §. 13. Urlaub von längerer als der im 1I᷑ bezeichneten Dauer kann nur von dem Justizminister ertheilt werden, . den Fall einer chriften des §. 12 zu beachten.
§. 14. Zur Uebernahme eines Nebenamtes oder einer mit fort⸗˖ laufender Remuneragtion verbundenen Nebenbeschäftigung ist die Ge⸗ nehmigung des rn ,,. zur Uebernahme anderer dauernder Nebenbeschäftigungen die Genehmigung der nächst vorgesetzten Dienst behörde erforderlich. .
§. 15. Die Vorstände der Oberbehörden können denjenigen Beamten, welche sie nach 5. 3 anzustellen = sind, auch die Ent⸗ laffung erthellen, wenn dieselbe ohne Vorbehalt einer Pension nachgesucht wird. .
In allen anderen Fällen muß über die Gewährung des Abschiedes an den Justiz⸗Minister berichtet werden. Dieselbe wird von dem Letzteren verfügt, insoweit nicht die Anstellung des Beamten nach §. J von Sr. Migjestät dem Könige erfolgt.
Berlin, den 3. März 1867.
Der Justiz⸗Minister Graf zur Lippe.
An die Justizbehörden und Beamten in den mit Preußen ie,, 6 kurhessischen und bayerischen Landestheilen.
Allgem eine Verfügung vom 5. Mär , betreffend die
ul e ig eit und das Verfahren bei Anstellung Beurlaubung. und
nilassung 4. der Justizbeainten in, den mit Preußen vereinigten,
früher nassauischen, hessen darmstädtischen und hessen⸗homburgischen Gebietstheilen.
In Ausführung der Allerhöchsten Erlasse vom 12. November 1866 (Gef ⸗Samml. S. 734) und vom 17. Januar 1867 (Ges.· Samml. S. 31) wird hierdurch über die Zuständigkeit und das Verfahren bei Anstellung, Beurlaubung und Entlassung 2c. der Justizbeamten in den mit Preußen vereinigten, früher na auischen, hessen ⸗darmstädtischen und haf n e sihen Gebietstheilen Folgendes an eordnet
§. 4. Die Präsidenten, Direltoren un Räthe der richterlichen Kollegien, der General ⸗ Staats prolurator und die Staatsprekuratoren werden von Sr. Majestät dem Könige, die . etatsmäßigen Rich- ter, die Substituten der Staaisprokuratoren, die, Obergerichts. und Amts prokuratoren . , und . im Namen des Kö⸗ nigs von dem Justiz⸗Minister ernannt. .
; Ingleichen . der Justiz⸗Minister die Secretaire und en toren bei dem Ober⸗Appellaãtionsgericht und bei den Hof ⸗ und Appel- lationsgerichten, . 3 bei den Landgerichten und die Se cretaire bei dem Bezirksstrafgericht, . —
. 2. Das 6 zur Anstellung der Botenmeister (Ehefs der Kanzlei), der Kanzlisten und Kanzleidiener bei dem Ober Appella-· tionsgericht wird dem Präsidenten Direktor) dieses Gerichts, die An= ellung der erwähnten eamten bei dem Hof⸗ und Appellationgericht, owie der Kanzlisten, Pedelle und Gefangenwärter bei den Kriminal gerichten, desgleichen die Anstellung der Aktuariatsgehülfen und Land- gerichtsdiener, den Präsidenten Direktoren) der Hof und Appellations
ichte übertragen. . ; erich der Tie wahl der Anzustellenden bei Regulirung des Dienst⸗ einkommens und bei den sonstigen Modalitäten der Anstellung sind alle diejenigen Vorschriften zu beachten welche bisher als Norm gal. ten. Auf solche Personen, iwelche der Justiz⸗Minister designirt, ist bei der Anstellun vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.
Die Verfügung, durch welche die Anstellung angeordnet und den Gewählten bekannt gemacht wird, muß die Bezeichnung des Amtes, das dafür ausgesetzte Diensteinkommen, die Bestimmung des Zeit punktes von welchem das letztere anfängt, und die Angabe der Kasse, auf welche dasselbe angewiesen wird, enthalten.
Weränderungen der Dienststellen und der über die Gehalte Ge⸗ haltsklassen, Ge ührenbezüge und Gehührengarantie sowie über die Pienstcautions - Leistun , Bestimmungen dürfen nicht ohne Henehmigung des Justiz-Ministers vorgenommen werden
§. 3. His nach dem Gesetze zulässigen Gehaltszulagen wer- den aͤn die im §. 1 bezeichneten Beamten von dem Justiz ⸗Minister
n
IF. Die Vorstände der Unter erichte sind befu
gert angestellten . beschãftigten Cee nnen einen Urlaub bis zur Dauer einer Woche zu gewähren.
an die im §. 2 aufgeführten von dem Präsidenten des Ober · Appella,