1867 / 67 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

10598 . , . 1099 Man ist darüber einverstanden/ daß dieses Neglement nicht nur ) Zur Tilgung der von der Hohen Pforte der Kommi d . w . in Betreff der r r, , auch hinsichtiich der datscht z enz in Luer der gi e him wind, Bie ellen fenen, uvrtitel 2 D m 2 * e n. derjenigen Civil . Gesetzeskraft hat, welche in Folge der Aus deren albkonimens vor sich gehen, welches in dieser Hin ich gor en kontra achte wir Ran frnenhcrd dhe Fri von mehr er f 54 ‚n . der Schifffahrt guf der unteren Donau . . N. 2 ian 9 gui, eee nil. n und, de. ie, r, ker Kan lei des Kaiser . , ,, . rtikel 8. Die Ausübung der Schi nächtigten Sr. Majestãt des Su oder hie mn Strom steht unter der Autorität un Aufficht des General-⸗Inspektors der worden ist. 8 8 Sultans abgefthicsa Daß unteren Donau und des Hafen ⸗Capitains von Suling. . Sollte sich ein Ueberschuß dieses Ertrages ergeben, so wird derselt Diefe beiden Beamten, die von der Hohen Pforte ernannt wer⸗ in Reserve behalten werden, um den Ausgaben entgegenzuireten . e. den, haben sich in ihrer Wirksamkeit nach dem Neglement zu richten, die Verlängerung der Suling. Dämme oder die Ausführung s velh⸗ 3 Krrmer n Handhabung ihnen anvertraut ist, und auf dessen strenge Beob- von der Europfischen Kommission oder der an ihre Stelle . ; . S835 Ed. En eiha vdt hun senbereidek find. Bie unter hrei Rlutoritgt ergchenden Ent. Behörde welter für nützlich dach teten Arhfiten etwa nach ih siele n I. 8.3. Sen . sengrü ecken Ln Namen Sr. Majcstät dez Suitgns perkündet,. Man ii übrigen? darth quödgüshlich ini gm rden . 6 k . . In dem Falle, daß die Europäische Kommifsion oder die perma, Theil der Geldsuninien, iwelche durch die von den Seefah e 3 Saink⸗Pier re , wel 3 L. S. f fenb erg. Wer e un bir Stelle

nente Ufer ⸗Kommission ermittelt haben sollte daß einer oder der andere benen Abgaben gu ebracht sind, oder der Anlehen du gen ech 1.

der ec, Beamten ein Vergehen oder eihe Lebertretung gegen das der . diefer Ab , ö s3 Ähmet Kassim.

84 fahrts; und Polizei Reglement begangen hat, hat sie bei der dazu Verwendet werden darf Kosten fuͤr Arbeiten nder Verwelhhlsn K 3 st de a

2 en Pforte seine Absetzung in Antrag zu bringen. laubt die ausgaben zu decken, welche sich auf eine stromaufwärts von nan hende Akte ist von sammtlichen dabei betheiligten Souve⸗ . 3 u ; * . Daß die Erfa

vans in . Urkund

ohe Pforte hinsichtlich der von der Kommmission bereits festgestellten belegene Stromstrecke beziehen. Vorstehende⸗ . hatsathen noch eine neue Untersuchung veranlasfen zu sollen, so ist . Mx titel 15. Von fünf zu fünf Jahren soll zu dem Zwecke minen ratiffzirt worden aft ift, wenn di letztere befugt, an derselben durch Abordnung eines? evollmächtigten möglich die der Schifffahrt auferlegten Lasten zu vermindern 3. - Anhang B. . uhren mit den Theil zu nehmen, und sobald als die Schuld des Angeklagten gehörig den Bevollmächtigten der Mächte, welche den vorgedachten . arif der an der D ündung zu erhebenden den Gebühren in ei nachgewiesen ist, wird die Hohe Pforte unverzüglich auf seine Er⸗ erlassen haben, zu einer Revision der Bestimmungen ,, . S Verord ss l sepunj . r, ,, ten , . 6 n , so viel als möglich, herathes , ikel 1 ißig H, e. 8 ußer dem im vorstehenden e ö ene e können werden, so jedoch, daß die für nöthig erachtete tts Ei . z che on ĩ der General⸗Inspektor und der 8 apitain von Sulina nur auf erhalten did hig erachtete Durchschnit is. inuim Die eg fe iche n m n, ihren , oder in Folge eines Einverständnisses zwischen der . Artikel 16. Die Erhebungsweise der Abgabe und die Verwa ag. z: besagt r forte und der Europäischen Kommission von ihren betreffenden Posten tung der Schifffahrtskasse von Sulina soll auch sernerhin nach Ma öh. die Donau d di 5 elegenen pin deren. entfernt werden. ̃ . ö or der gegenwärtig in Kraft stehenden Bestimmungen erfolgen nd. um i, , , den zu befreien za , mne,

Diese Beamte stehen, einer wie der n nn , ihrer amt. Ber mit der Erhebung beauftragte Rechnungsbeamte wird a. daß die Kosten der auf nd Erleichterung der Schiff. geh es Gul ima M 3 . lichen Thätigkeit unter der Aufsicht der Europaischen Kommission. Europäische Kommission oder die an eren Stelle tretende W e l . ad n Einrichtung , . Jãhr euge, welche, um ihr in einem Binnenha *

Der General-Infpektor, die Hafen Capitaine von Sulina und mit abfoluter Stinunenmehrheit ernannt und hat sich in seiner un h geordnet 6. inzunehn en, den Strom aufwärts gefahren sind, haben die durch die Tultcha und die dein General Inspektor untergeordneten Aufseher thätigkeit nach den diretten . derseiben zu richten . 25. Juli v . e r Tabelle näher bezeichneten Abgaben zu zahlen.

2 9 e n mm Her e r , bat ö . ö , , 6 der egen ger gf, wird durch einen Tarifs vom 7. März 1863 nach ollen hierzu geeignete Persönlichkeiten ausgew werden. eamten ausgeübt, dessen Ernennun ierunn .

Ker fle Gierke K. het ren dich Wirt. 3 des Parkitr Ver. zutommi, . d ; zu zahlenden Abgaben bei trages bekräftigten Prinzipien der Wiener Kongreßakte findet die amt⸗ In jedem Jahre wird eine ins Einzelne gehende Bilanz der Ge an der Mündung liche Wirksamkeit des eneral⸗Inspektors und des Hafencapitains , ee. der Schifffahrtskasse, sowie ein Etat, aus welchem sich die Ru. von Sulina auf alle Flaggen gleichmäßig Anwendung. theilung und die Verwendung der Erträge des Tarifs exsehen läßt i ; .

Unter dem General-⸗Inspeltor steht insbesondere auch die Fluß den offiziellen Blättern der verschiedenen betheiligten Mächte verbfftnt. von

olizei, stromabwärts von Isattcha, mit 6 des Hafens von licht werden. n venigstens

ulina; hierbei wird er von Aufsehern unterstützt, welche auf die ver- Artikel 17. Da die General⸗Adminisration der Leuchtthürm F a hr zeeru g e liger - schiedenen Stromstrecken . sind ; des ottomanischen Kgiserreiches ühernommen hat, für die Erleuchting ö Der Hafencapitgin von Sulina ist mit der Ausübung der Polizei Verwaltungs und Unterhaltungskosten der das El nnn ,, im Hafen und der äußeren 6 von Sulina beguftragt. Dongu⸗Muͤndungen bildenden rf rrie zu sorgen, so wird vm

Eine im , , , inverständniffe beschloffene Instruetion der Summe der in Sulina erhobenen Abgaben ein verhältnißmäsisn regell die Wirksamkeit des Generals Inspeetors und des Hafen ⸗Capitains Antheil als Leuchtthurms Abgaben abgesetzt und der oben gedachtn von Sulina in ihren Einzelnheiten. . Administration ausgehändigt werden; inan ist indessen darin einpe.

Artikel 16. Die Führer von n, . welcher Natio.⸗ standen, daß diese Abgaben, insoweit es sich dabei um die bestchenn Von mehr als 30 und weniger nalität sie auch angehören sind gehalten, den Befehlen zu gehorchen, und um diejenigen Leuchtthürme handelt, deren Errichtung ferner tha. 1 rg. nnen welche ihnen von dem General- Inspektor und dem Hafen-Capitain für nützlich erachtet werden sollte, keinen anderen Zweck, als die Detum . n r engehalt von von Suling in Gemäßheit des Schifffahrts⸗ und Polizei ⸗Regleinents der wirklichen Ausgaben haben. ö Ben nem, nn, , und ertheist werden. . . §. 3. Von den Quargntginen ea n 66 gien en. el on ,, Sanft, a ö ; 5 6 Die an den Donau Mündungen in Anwenhun

ts ing des FJari on welchen in kommenden gesundheits⸗polizeilichen ) fern ⸗· . icht über Ark. 13 ff. dieser Akte die Rede sein wird ist au herdem durch das hin von gern in , 16. e Tonnen nicht über Eingreifen der ne . gesichert, welche gemäß Art. 15 des Parifer erlassen werden, in welchem die verschicdenen, bei der Hohen Patt 3 nn zr ais Z65 Tonnen Verkrages an den Mündungen der Donau stationiren. , beglaubigten fremden Missionen durch Delegirte vertreten . ö 6. 22 en nicht über=

Jede Schiffsstation übt ihre Wirktsamkeit auf die Fahrzeug; ihrer Bei Erlatz dieser Vorschriften soll darauf Bedacht genommen hit 91 . . 1 Nation und auf diejenigen Ja lg eng, aus, deren Flagge sie entweder dem die sanitätspolizeilichen Interessen in garn df, mit den Bt. in Foige von Vertragen oder Gewoͤhnheiten oder eines allgemeinen dürfnissen des Seehandels in Einklang zu bringen; sie werden, so pet oder besonderen Auftrages zu chen berufen ist. Als dies moglich a: die in den nachfolgenden Art. 18 und A auh 1 5 n, haben nur die i

Ist kein zum Einschreiten befugtes Kriegsschiff vorhanden, so dür stellten Grundsltze zum Ausgangspunkt nehmen. den Strom oberhalb des Hafens Hafen nnch en zu zahlen.

en die internationalen Strombehörden die Hülfe der Kriegsschiffe der Artite ! 19. Die auf 5 Donau sirsmabwärts igglnden i h ihrẽ Ladung in dem gedachten bezeichneten Abgaben zu zahlen. ö erritorialmacht in, zlnspruch nehmen, . zeuge sollen von jeder Sanltätskontrole befreit sein; dasfelbe wih b ; , ,, „Artikel 13. Man ist darüber einverstznden, daß das der gegen. den vom Meere kommenden Fahrzeugen fo lange ber Fall fein al Tonne zu zahlenden Abgaben bei einer

wärtigen Akte beigefügte Schifffahrts.! und Polizei Reglement bis zu keine ansteckende Seuche im Orient herrscht; diese Fahr euge sind nu Betrag der per an der Mündung

dem Beitpunkte Gefeße straft behält, wo die im Art. 17 des Pagriser verpflichtet, ihr Gesundheitspatent den Hafenbehörden des Drtehh 8 von 8.

einer Tiefe

55 2 655 2 . 266

2 3535 2 3 .

1 55 ĩ er nachstehenden Tabelle näher

Vertrages vorgesehenen Reglements in gemeinsamem Einverständnisse sie vor Anker gehen, vorzuzeigen beschlossen und in Kraft gesetzt sind. Artikel 6 X eine : i ient aus . t 19 von Dasselbe gilt nf h fs der Bestimmungen der obigen Art. s. O. brechen sollte, und i, . r n, r, eghlundhe reh t ö tens h nnn nh , mehr als und Jo, insolveit diefelben die Befugnisse des Gencral-⸗Inspektors liche Maßregeln auf der untern Dongu in d hefe; zu bringen . z . węgig 5 . 13 Ju 83 15 Fuß betreffen. tann die Quarantaine von Sulina wiederhergestellt werden in . Fahrieug als §. 2. Von dem Tarif der Schifffghrts abgaben. Falle sind die vom Meere konunenden Fahrzeuge verpflichtet ü Artikel 13. Der Art. 16 des Pariser Vertrages hat der Euro. uarantgine - Förmlichkeiten in Suling zu eiflillen, und wenn de

bis 15 Fuß

Frs. Ets. Frs. Ets. j 6 P

*

bis und höchstens 14 Fuß 11 Fuß

Frs. Et

,. Kommission die 6. übertragen, der a, eine Seuche die europälschen Provinzen der Türkel nicht ergriffen . . Frs. Ets. o ö ; r

en der dürfen sie bei der Bergfahrt auf dem Strome keiner efundheilg heli Ltabliffemens zu decken und die Kom. zeilichen Maßregel weiter unterworfen werden. 9. 50 2. 50 mifsison hat von diefer Befugnjß Gebrguch gemacht, indem sie den denne aber im Gegentheil, die Epidemie eine oder mehrert ein

bgabe von ,, . Tarif vom 25. Juli 1860, revidirt am ?. . 1 ,, , Donau Ufer belegene Provinzen t , NQnaran aint i * als 30 und wenigstens 1 ; li

öhe aufzuerlegen, um die J

oben erwähnten Arbeiten ur

Ertrag ihr die zur Vollendung der Ärbeiten erforderlichen Geldmittel richtungen an dersenigen das Gebies der Türkei durch jeßenden Str. Tonnen.... .

verschaffte. des Stk omes gelt offen werden, m fh An Vedürftif Dazu heraußstlt Ven wenigftens 100 Tonnen und ärti r ausdrücklich, überei r . J 8 150 Tonnen Durch die gegenwärtige Akte ist man ausdrücklich, ühereinge⸗ Ti tel 111. e n ai 150 Tonnen

kommen, daß der vorgedachte Tarif dessen Bestimmungen jetzt ver⸗ lit vollständigt worden sin ͤ für die Zulun t verbindlich bleiben soll. Artitel 21. Die 366 r T nn hen gansmt on oder von y , . fer ui ke f lip 3 der iar ger, 63 an; . tretenden Pehörde e f ien, ! den beigefügt worden, um dieselbe Kraft und Pariser Vertrages ihrten ren = ni äber⸗ ,n. zu haben, als wenn er einen intigrirenden Theil derselben⸗ . . e fer n n, wel , , eee . . kasse, von Sulina / der im Art. 11 9 Ver 6. . haet ik n, , . . , Anleihen ! er ö ,,, n e l, von allet ö 6 , . ; . vorz Mi ; . r Krie en) —ͤ 6 ö . welche dig Europaäische , . * at, und welche sie pen rg, d n gn , e, mit den daran . Behufs Vollendung der Ameliorationg⸗Arheiten der Donau . erpflich tungen auch auf die General- Shifffahrtg. J]

nd . Tonnen nicht uber- eigend 9 Art 16 ö Vlenß mehr als 200 Tonnen

Mündungen künftig etwa noch eingehen wird; pection, auf die ö a von 8 crsein 27 ,, . der 6 der Verwaltung und Unterhaltung der ber , . . g fer inn, . . das nm rbeiten und Etablissements, der Beauffichtigung der Arbeiten beauftragte technische Personale ersfret ahrt ihre ganze Ladung in dem J ; Hafen nichl einnehmen können