1867 / 68 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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überträgt für diesen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen

Sr. Majestät dem Könige von Preußen. . .

Art. 3. Die hohen Contrahenten verpflichten Sich, diesen Vertrag vorerst geheim zu halten.

Art. 4. Die Ratifleation des vorstehenden Vertrages er⸗ folgt gleichzeitig mit der Ratificagtion des unter dem heutigen . eschlo 56 Friedens ⸗Vertrages, also bis spätestens um 21. August d. J.

Sa n lg dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre

Siegel beigedruckt. So geschehen zu Berlin, den 17. August 1866. . (L. S.) gez. von Bismarck. (L. S.) gez. von Freydorf.

Der Austausch der Ratifications⸗ Urkunden hat stattgefunden.

Finanz Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 3. Klasse 135ter Königl. Klassen⸗Lotterie fiel der , von 15,009 Thlr. auf Rr. 27/663. 1 Gewinn von 5 Thlr. auf Nr. 54,696. 2 Gewinne zu 2000 Thlr. fan auf Nr. B07 und 81,119. 1ẽ Gewinn von 1000 Thlr. fiel auf Nr. 15.051. .

1 Gewinn von 600 Thlr. auf Rr. 26,291. 6 Gewinne zu

300 Thlr. fielen auf Nr. 31,968. 39,399. 42,320. 44735. 664459

und 8867 und 10 Gewinne zu 19h, Thlr; guf Nr. 11139. 27,989. 2,791. 4,121. 67, 144. 72,333. 79,068. 91,304. gen und 94,92. Berlin, den 19. März 1867. J Königliche General-Lotterie⸗Direction.

Kriegs⸗Ministerium.

Cirkular⸗Erlaß vom 5. März 1867 betreffend das Verfahren bei Berechnung des Pensions⸗Zuschusses, welcher auf Grund der 88 5 und 6 des Staats ⸗Ministerialbeschlusses vom 30. Mai 1844 solchen im Civildienst angestellten Invali⸗ den zu gewähren ist, die gemäß §. 2 des 8er? vom 9. Fe⸗ bruar er. zum Empfange der Verwundungs⸗ und Verstümme— lungszulage neben ihrem Civileinkommen berechtigt sind.

Gemäß §. 2 des Gesetzes vom 9. Februgr d. J. verbleiben

die Verwundungs⸗ und Verstümmelungs⸗Zulagen den Empfän⸗

gern auch bei Anstellung im Eivildienst neben den sonst zustän⸗ digen Kompetenzen an Gehalt, Pension c.

Hierdurch wird es nothwendig, mit Bezug auf §§. 5 und 6 des Staatsministerialbeschlusses vom 30. Mai 1844, Folgendes zu bestimmen:

I) Als doppelter Betrag der Pension, bis zu welchem Zu⸗ schüsse zu einem geringeren Civil⸗Gehalte aus dem Militair— Pensions⸗Fonds gewährt werden können, ist bei denjenigen In⸗ validen, welche zum Empfange der Verwundungs⸗ und Ver⸗ stümmelungszulage berechtigt sind, nur der doppelte Betrag der reinen Pension, ohne Hinzurechnung der eben gedachten Zulage, in Ansatz zu bringen. .

2) Die im Eivildienste beim Erscheinen des gegenwärtigen Erlasses bereits angestellten, verwundeten oder verstümmel⸗ ten Invaliden, welche nach der , des Kriegs⸗ Ministeriums vom 18. Oktober 1865 unter doppelter Mit⸗ berechnung der Verwundungs⸗ resp. Verstümmelungs⸗Zulage, an Zuschuß aus ihrer Invaliden⸗Pension etwa mehr empfangen haben sollten, als ihnen jetzt nach §. 2 des Gesetzes vom 9. Fe⸗ bruar d. J. und nach der vorstehend sub 1 gegebenen Bestim—⸗ mung zusteht, verbleiben im Genusse ihres bisherigen Pensions⸗ Zuschusses, bis eine eintretende Veränderung in ihrem Civil⸗ gehalte die Anwendung der ebengedachten neueren Bestimmun⸗ gen auch ihnen zum Vortheil gereichen läßt.

Selbstredend haben diese Invaliden bis dahin jedoch keinen Anspruch auf die nochmalige Gewährung der Verwundungs⸗ und Verstümmelungszulage, da der Betrag dieser Zulagen in dem ihnen gewährten Pensionszuschuß bereits enthalten ist.

3) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen sind die Verwundungs⸗ und Verstümnielungs⸗Zulagen den dazu berechtigten im Civildienst angestellten Invaliden vom 1. März d. J. ah zu zahlen.

Berlin, den 5. März 1867.

Der Finanz⸗Minister. Der Kriegs und Marine⸗Minister. von der Heydt. von Roon.

An

Ang 32

Se. Erlaucht der Graf Heinrich v Schönburg . f Heinrich von

lauch au, von Glauchau.

Berlin, 19. März. Se. Majestät der König haben = gnädigst geruht: dem kiec re fol el des . gerichts zu Celle, hannoverschen Geheimen Rath Dr. Leonhardt zur Fin kegung des von des Königs von Bahern Majestht inn verliehenen Groß ⸗Komthur⸗-Kreuzes des Verdienst⸗ Ordens vom heiligen Michael, dem pensionirten Land und Stadtgerichtz.

gung des von des Großherzogs von Oldenburg König? t ihm verliehenen Ehren- Ritter gGurllz .

Klasse vom Haus- und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter

. Ludwig, und dem Geheimen Registratur⸗-Asistenten re

cht im Büreau des Justiz⸗Ministeriums, zur Anlegung Hoheit ihm verliehenen Verdienst⸗Medai

in Silber, die Er⸗ laubniß zu ertheilen. . 2.

Bekanntmachung vom 18 März 1867 betreffend den Allerhöchsten Geburtstag Seiner Majestät des Königs.

3 Feier des Allerhöchsten Geburtstags Seiner Majestäͤt des Königs Wilhelm soll, wie in den alten Provinzen des Königreichs Preußen so auch im vormaligen Königreiche Han— nover je am 22. März der Unterricht in allen öffentlichen Lehranstalten und Schulen ausfallen.

Nach dieser Bestimmung, welche mit der Verkündung dieses Erlasses sofort in Kraft treten soll, ist sogleich am 22. d. M. bei jeder öffentlichen Lehranstalt und Schule ohne Abwartung weiterer besonderer Anordnung 3 verfahren.

Hannover, den 18. März 1867.

Der General⸗ Gouverneur. Im Auftrage: v. Hardenberg.

N icht amtliches.

Preußen. Berlin, 19. März. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Militair⸗Kabinets, des . und im Beisein des Gouverneurs und des Konimandante militgirischen Meldungen entgegen. Darauf wurde der Wirkliche Geheime Rath von Alfers nebst Geheimen Admiralitäts⸗Rath Gäbler und endlich der Dr. Nipold aus Heidelberg von Allerhöchstdenselben empfangen. Ihxe Majestät die Königin einpfing gestern sämmt— liche Mitglieder der Kommission für das Militair⸗Medizinal—⸗ wesen und, wohnte einem Vortrage im Evangelischen Verein bei. Die Königin empfing den Besuch der Landgräfin von Hessen bei ihrer Rückkehr. .

Berlin, 19. März. Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages steht in der ersten Beilage d. Bl.

Die heutige (15. Sitzung des Reichstages des Nord— deutschen Bun des wurde von dem Präsldenten 10 Uhr 12 Minuten eröffnet. Anwesend die Bundeskommissarien: der Vorsitzende der⸗ selben, Graf von Bismarck Schönhausen, Freiherr von der Heydt, Graf von Itzenpli, Minister von Krofigt, Stagtrath Wehl, Geheimer Tegatlons⸗Kath Hofmann, Gehelmer Rath von Liebe / Hr. Krüger, Geheimer Finanz- Kath von Thümmiel, Regierungs— Präsident von Lauer⸗Münchhofen. . Neu eingetreten sind die Abgeordneten Müller (Brake) und Weigel (Casseh. t Nach einigen geschäftlichen Mittheilungen Seitens des Pra⸗ sidenten trat bas Haus in die Tagesordnung ein: Vorbergttung im Plenum des Ieichstags über den Entwurf der Verfa n des Norddeutschen Bundes zunächst Abschnitt Il, , gel he n resp. den Art. 2 des Abschnitts 11. welcher lat „Innerhalb diefes Bundeßgebicts übt der Bund das Nech der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfas⸗ fung und mit der Wirkung aus, daf. die Bundesgescke en Landesgesetzen vorgehen. Die Bundetzgesetze erhalten ihr

sämmtliche Regierungen, inkl., Hohenzollern.

verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes⸗ wegen, welche vermittelst eines Hir e etzblattes ge

1 und Kreis⸗Justiz Rath Ignatz Zweigert zu Ber in,

der von des Großherzogs von J,, Königliche

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n seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, be= ainnt e,. mit dem 14. Tage nach dein Ablaufe des⸗ en Tages, an welchem das betreffende Stück in worden ist. . n en n 39 Rednerliste eröffnete die General⸗ izkuffiön lber den Abschnitt I. der Abgeordnete Schwarze . Er erklärte einen von dem Abg. Zacharige ein⸗ ' achten Verbesserungsantrag für überflüssig; warnte aber Versammlung vor einer a * weit gehenden Gleichmacherei. *. sei nicht gegen eine kräftige Centralgewalt, aber gegen eine hi ebung, welche zu viele Ge enstände an sich ziehe. Par— an g. Rechtsgewohnheiten und echtsanschauungen verdienten Schonung. Ein gemeinsames Strafgeseß erachte er derzeit für nmögkich, eben so eine gemeinsame Strafprozeßordnung. unn wer Wg. Roden a. das Wort gegen den Ab. chnitt Il. Er bedaure, daß sich die gemeinsame Gesetzgebung ö Wesentlichen nur auf materielle Interessen erstrechen solle.

schicht. Sofern nicht in dem Publizirten erf ein anderer Anfang

erlin

1 wünsche auch gemeinschaftliche Normen bezüglich der Ver⸗

haltnisfe der Presse, des Vereins- und Versammlungs⸗Rechtz.

Die Nützlichkeit eines Strg S halte er gegen den Vorredner aufrecht. ung 9 ende e ler der Abg. Schr ꝗber, erklärte sich für einen von ihm in Gemeinschaft mit drei Abgeordneten bezüglich des §. 3 eingebrachten , und für das chariae. Das letztere lautet . ,, Rorddeutschen Bundes wolle beschließen: 1 Dem Abschnitt II. anstatt der Ueberschrift Bundes⸗ gesetzgebun die Ueberschrift »Bundesgewalt« zu

für Ar⸗ setzen: dieser Verfassung

. Die im hre Selbst

gewiesenen dn er, r 1j beschränkt ist; sie

unde begri ben

o weit sie nicht der Bun⸗

2

3 ö inzunahme des Inhalts

rfassungsmäßigen Organe a insbesondere nach durch die übereinstim und des Reichstags. gesetzen

die Frage ange⸗ hl förderlich sei, Dis⸗

debatte über den bereits

Der iet . age das Amendeinent Zacharige 6 lten, Rede Cha⸗ daß

Amendemer über die h

6 gegen da Am e ü Eulen⸗

3. cht Diskussion ge⸗

bur i schl 6 Ha nung.

rige wurden abgelehnt; dage

verbündeten egierungen vorge che ig angenommen. Es folgte die Di

kussion über den Artikel 3. Derselbe lautet:

. in gemein⸗ ür den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gen . en l in ö. . Wirkung, daß der Inh ech 26 1 an, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in je er n fen, undesstaate als Juländer zu behandeln und demgem ß ar ner. Wohnfiz, zum Gemderbebetricb, zu öffentlichen Aemtern ;

eines anderen Bundes

gemeinsamen Strafrechts und Straf⸗˖

bung von Grundstücken, zur Erlgußungz.⸗

Genusse aller sonstigen bürgerlichen Ne

setzzungen wie der . zuzulass Nechts verfolgung und des Rechts demsel ist.

In der Ausübung dieser Dchigniß darf der Bundesangehorige weder durch die Gbrigkeit feiner Helmath, noch durch die Bbrigleit

e, beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absaß ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ehenso bleiben bis guf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die 23 . von , , k . kter und die Be⸗ erdigung verstorbener Staatsa bestehen. .

Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhältniß zu dem e, . 26 2 Wege der Bundes-⸗Gesetzgebung das

öthige geordnet werden. ! ö g 3. Auslande rn n alle Bundesangehörigen gleich⸗ mäßig Anspruch auf den Bundesschutz. .

. 1 ö. . das ,,,, , Le⸗ ations⸗Rath Hofmann (Hessen⸗Darmsta dw. . z Man solle, führte er aus, die gemeinsame Gesetzgebung von vornherein nicht zu sehr ausdehnen; die partikuläre Geset ebung bezüglich der Armenpflege, der kommunal Verhaltu e, der Militair⸗Verhältnisse verdiene Schonung, wenn nicht Verwir⸗ rung entstehen solle. Gegen den Strich von Alinea 3 und 4 müsfe er sich erklären. Er bitte die Verfammlung, den Art. 3 unverändert anzunehmen.

Der Abg. nnn stellte den Antrag, das Haus wolle vor näherer Erörterung des Art. 3 über den Antrag Bouneß⸗ Schulze schlüssig werden. Dieser Antrag lautet:

Der Reichstag wolle beschließen⸗ .

Den Art. 3 des Verfassungs Entwurfs in Gemäßheit des §. 1 der Geschäfts⸗- Ordnung an eine Kommission von 31 Mitgliedern mit dem Auftrage zu verweisen, für die Angehörigen der Bundesstagten, wie in der Reichsverfassung vom 28. März 1849 und in vielen Lan- desverfassungen geschehen ist, die wesentlichsten Gru ndrechte aufzu⸗ stellen, welche durch die Bundesverfassung zu gewährleisten sind.

Nach einer längeren Debatte, an der sich die Abg. Graf Schwerin, Freiherr von Vincke (Hagen, Twest en, von Wächter betheiligten, beschloß das Haͤus zu nächst über den Antrag »Vouneß⸗Schulze« zu verhandeln.

Der Abg. Schulze sprach für seinen Antrag; der Abg. Grumbrecht gegen denselben. Nach Schluß der Diskussion wurde sodann der Antrag Bouneß⸗Schulze⸗ von dem Hause

lehnt. . . ; ee. e ergriff 3 3 der Abg. Dr. Jäger. Er sprach Annahme des Art. 3. .

2 r n seiner Rede übernahm das Präsidium der Abg. von Ben nigsen. Er ertheilte das Wort dem Abg. Scherer, welcher die von ihm ge ellten Verbesserungsanträge bf re n nahm das Wort der Bundes-Kommissarius, Herr von Savigny: Der Art. 3 sei allerdings der Entwickelung fähig, aber er bedeute doch schon so, wie er laute, einen u ng e,⸗ meinen Fortschritt. Die Rechte, welche früher die Standes⸗ herren allein genossen, seien auf alle Glieder des Volks ausge⸗ dehnt worden. Was das religiös⸗ittliche Gebiet betreffe, so sei män in den Konferenzen der verbündeten Regierungen der Ansicht gewesen, dasselbe sei der Autonomie der Einzelstaaten zu

. von Wächter sprach für die einfache Annahme

ü en absehen, auch des Art. 3. Man müsse von allen Grundrechten a von denjenigen in religiöser Hinsicht. ö.

Auch der Abg. Devent befürwortete die Annahme de

Art. 3, indem er ein von ihm eingebrachtes Amendement zurückzog, Der Abg. Graf Bassewitz sprach gegen alle Ver⸗ besserungsvorschläge und ebensowohl für die Annahme des Art. 3. Der Abg. Dr. Br aun (Wiesbaden) entwickelte daß er in Gemein⸗ chaft nit mehreren Abgeordneten einen Verbesserungdantrag i stellen wollen, durch den die un beschränkte a gh eit bollstũndig gesichert würde Er wolle aber für jetzt seinen Antrag urückstellen und für den Art. 3 stimmen. Seine orschläge werde . später wiederholen, wenn einmal die Exekutive wie Legis⸗ lative gebildet seien. Gegen eine weit Cu tz Rrratfung von Grundỹechten sei er entschieden; vor allen Dingen komme es darauf an, eine Exekutive und eine Legislative zu schaffen. Der Bundeskommissarius Legations⸗Rath Hofmann verwahrte sich dagegen, daß er den Gokhaer Vertrag als die Grundlage der Zuͤgfreiheit aufgefaßt und dargestellt habe. Es wurde ein NUntkrag auf Schluß der Debatte gestellt; da aber das Nesultat der Abstimmung zweifelhaft blieb, so wurde die Diskussion über den Art. 3 fortgesetzt. Schluß des Blattes.)

Die englische Po aus London, den 18. d. M. früh, ist, laut . an das General⸗Post⸗Amt, heute Morgen

in Esln rückständig gewesen.