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1120
t erlin, am 189. Mürz. Amtlicher Wechsel-, omdla— amd Geld- Dom-.
echs el - Comrae. Br. Gd. . zk Br. Gld. 3 , 1g] Hier Seh ld. Sede ᷣ . . e ,, uf Br. q k 2. 2. 1 3 14. a ,. v. ö. 2 n,. 121 56 . 3. , ,, . . 4 913 ᷣ. Hamburg. .... .... .. 300 M. Kurz 1515 151. . , i . e,. w . . dito ...... 309 M. 3 M. 151. 61 Oder - Deichbau- Obligationen ...... ö. — » Preussische.. ...... ... * . . 6 8 83. e Borner . 8990900 5. 1043 143 . . Westph. 2 4 6 innen,, d 1t. 89 ĩ iu; 44 einen,, Wien, österr. Währ.. ö . . ö. 9. . . ö 3 31 65 Gehlen kk ö. . 1e, . — (8 ;. ꝛʒ 4 . 9. auger g abdä. i;. 13 Ti Alt ss 5b 2 Schuld verschr. der Berl. Kaufn- s 1013 101 K Frenkf. . II., zudd. W. i65 Fl. 3 Mt. Ss 2656 . . kö 8. r Freuss. Hyp. Antheil - Certifleate ö. ,,,, e . ketersburg. ...... .... 1998. 6.3 M 803 89 Ostpreussische............... .... 53 , 77 esellschafi (Iausem ann). 43 89 , 1998. 6.3 Ni. 85 35. do. 1. 864 , Unkündb. Hyp. - Br. der Preuss. ü Warschau.... J 1 , Rigi, Arten. Bani. sfienckech. 44 Bremen. ..... ..... 100 Th. G. 8 TJ. 111 1101 e, . ö 35 * Pr. Bank Antheil· Scheine... 1 i66 . , e ; ag. do Bauk des . Kassenvereins - = 1 Fonda Gore. If K 1 1 Freiwilige Anleihe... ... 4 — 100 do. nene... .. 1 — 86 , en, dnnn, . Staats- Anleihe von 18590... 5 1043 103 Sächsische... 4 D, , Posener Frivatbank. ... ...... 1H Ill 3. e 1 . , . 5 . e, , , ,,,, * S63 S6 pommersche Rittersch. Brivatbů an 83 — Ito n 1809 ...... 6 . 1 — — dito von 1855... ...... 96 1600 100 do. neue...... . 4 — — . ; dito von 186 4..... ..... 45 1005 1007 Westpreussische ...... ...... ..... 35 775 — Friedrichsd' or. .... ...... ... ...... — 1135 1 dito von 1859, 1852... 4 915 91 . 4 865 — Gold- Kronen ... ..... ...... ...... — * dito von 1853... ..... .. 4 — 91 do. neue ̃⸗ I — — Andere Goldmünzen à 5 Thlr. .. — 11 4 dito von 1862... ...... 411 989ß15 91 do ö 13 949 — EUt] Br. Gld. LF Br. Gld. Ek] Br. GId. If. Br. sss Eisenbahn- Actlon. Wilh. (Stamm) Erior. 44 — — Berl. Potsd. Md. Lt. B. 41 — — jOder- Schles. Lit. C. . 6 J Stamm -Ae tien. . do. do. do. 65 — — do. Lit. C. 4 S7 863 do. Lit. D. .. 4 — . .. — 3 . fe, weren re ere, des. J 1 3 k . 5 ö ; * w tona-KHleler ... ...... — * werden usancemüs sig PCt. berechnet. 0. Serie — — O. it. . 9j Berg. Mark. ...... i47 46 Er io rita ts bfg. do. 1j. Seriesi 867 Saz do. lit. . 2 Bersin- Anhalter ...... . = 218 217 Anachen-Düsseld. J. Em. 44 — — do. IV. Ser. v. Staat gar. 44 97 — Rheinische ...... ...... 4 — Berlin. Hamburger.... = 1574 —=— . do. II. Emission. 4 85 — Breslau - Schw. Freib. 4 — — 40. vom Siaat gar.. 35 — — Berl. Potsdam-Magdeb. — 208 207 do. III. Emission.. 4 — — Cöln-Crefelder ...... 4 — — do. III. Em. v. 1858/6047 93 . ö — 13 ö. ö . . — . J ö Em. . * — Q 994 . . von 1862 u. 64 45 — reslau - Schw. - Freib. * 5 o. Emission.. — * o. Em. . — — do. v. Staat garantirt . 4 — 9 hrieg. Neisz(ꝛ···. 160. = Berg. Mar koche J. Ser ! 2 e e, , 3 O hein Ralrr rng, , F. Cöln- Mindener ..... ... — 1433 1423 do. II. Serie 4 — c — do III. Em. 4d 8S5 do. do. II. Em. ... 47 — — Magdeb. Halberstadt.. = 2033 2023sdo. III. S. v. Staat 3 gar. 3. 783 78 do de. 43 — 95 Rhrt. Cref. Kr. Gladb. I. 8. 45 — — Magdeburg- Leipziger. — 2505 — do. do. Lit. B. 3. 783 787 do. IV. Em. 4 Sd S5] do. Il. Serie.. 4 — — Münster - Hammer ..... 91 90 do. IV. Serie ... 4 957 — do. V. Em. I S5 843 do. III. Serie.. 4 — , , . — 5 * ö 9. . 14 4 34; 933 ,,, 143 ö. 9. 2 Holsteinische 4 end RNiederschles. Lweigb.. . — 91 9. o. Serie... — o. v. * argard-Posen. . ...... 4 — Nordbahn Fr. Wit. = i. S0 do. Büsseld. Esperf. Br. 72 de, When, , , n,, Obersehl. Lit. A. u. C. 35 1863 18535 do. do. II. Serie.. 4 — — Magdeburg - Wittenbrge. 43 945 917 do. III. do. . — gie mer, e , d, en ern, , , = Finn, H, = mne, ,, za, . 4 l . 4 — — II. Serie à 623 ; — Q — ; Serie. . . .. — kikrinisehe........ liz Ii Berlin- Anhalie.... 1 917 — 40. Opsig. j. u. . Ser 1 90 — do. Ils. Serie... . -- do. (Stamm-) Prior. — — do. . 4 27 96 do. do. III. Serie 4 — — de. IV. Serie... .. 4 — Rhein- Nahe . . 35. 32 do. Lit. B. 4 365 — do. do. IV. Serie 45 — — Q Wilh. (Cosel· Oderberg) 4 682 Stargard - Posen. . ...... 4 945 — Berlin-Hamburger ..... 4 — — Niederschl. LIweigbahn . 5 101 1005 do. mission. 4 — — Thüringer .. ...... ... — 135 — do. Emiss. 4 — — Ober-Schles. Lit. A... 4 — — d. IV. K k Wilh. Cosel. Oderbg).—-— 56 55 Berl. Potsd. Mgd. Lt. A4 — — do. Lit. B... 35 — — . Oest. frz. Südb. 1 227 226 Berl. Pferdebahn. . . . .. 5 — 514stasien. Anleihe ...... 5 54 , 3 9 6bproꝛ. rn, 3. ) 9 Berl. Omnibus-Ges. . .. 5 — 79 . Stiegl. 5. Anl. .. 5 y. ⸗ otirungen. o. do. neue pro , , do. 6. Anl. .. ß . 8 do, do. do. 6 18766 S894 36 Aus län d. Fonds. . v. komme n a6 . Eisenbahn- Stam m- Moekan. Hiäsan- - S6 S4 Braunschweiger Bank; t — 93 do. Neue Engi. Auleinc - Aetien. Riga Dünaburg ..... .. 8 — — Bremer Bank. ...... .. 4 117 — do. do. 4 Amsterdam - Rotterdam 4 985 97 Rjäsan-Kozlow ..... 799 783 Coburger Creditbank.. 4 — S7 4 do. do. 5 87 6 Gali. (Carl Ludw.) .. 5 87 86 galig. (Carl Ludw.) ..5 — 78 HDarmstidter Bank... 4 815 80 do. Holl. ... .... .... ö — J öbau- Littau. ..... .... 5 404 39 Lemberg- Czernowitz... 5 69 68 Dessauer Gredit.... 4 235 14 do. Engl. ... ...... ... 5 — 8 kudwigshafen- Bexbach 14935 1487 Rjasehs. Morschk.. ... 5 — — do. Landesbank. 4 — 91 J do. Pram. Anleihe v. 645 91 . n, . ö.. . 3 ö. ö Genfer Credithank. .... 4 283 2741 do. do. do. . 665 87 , . . e,, ö z ö z — do. o. oll.) .. 5 — a , . . w , ,, De los Leipziger Credithank.. 1 ö. — do. Peln. Schatz Obi. 1 62 3. 31 . . ö om . 9 d Gage, , n rn 1023 101 Luxemburger Bank; .. 4 yr — do. do. Cert. L. A5 91 , a, 3673 . , de, ,, * . . . a, ; n 95 4. 6 — 6 h, 7 J . 6 85 3 orddeutsche Bank . .. — o. Part. 5 k . e re er,, 4.44 . . Hyp. , * 4 109 108 gesterreieh. Credit... 65 735 — do. Liquidat. Br... 4 455 Warsehau- erespol ... 5 * 71 . 3 . 54. ö D. . —. Rostocker Bank. ...... 4 1111103 Dessauer Przmien · Anl. 9bi Warsehau- Wien.... 5 635 62 do. Gew. BR. (Schuster 5 53 94 Lhüring. Bank. ..... .. 4 65 64 Hamb. St. - Präm. Anl. — X r se me,, , e. la n nee, T ner, , e, , ö ; Prior. . ... — ĩ ; 6 . ðt· Ex. A. , . — herr , , 3 losz . , , * 5 ae, Pr. A. ...... 31 9 ö — o. rm. -Anleihe .. erikaner ..... ...... — Frioritäts - Acti en. Labrik v. Eisenbahnbed. 5 11731165 do. n. 100 FI. Loose -= 69 68 * gem ünicim⸗ 43 zj Belg. Obl. J. de Est. 4 — — Dessauer Kont. Gas... 5 — 153 do. Loose (1869)... 5 683 673 Bayersche Priäm. - Anl. 4 90 do. Samb. u. Meuse. 4 — — Fabr. für Holzw. (Neu- do. Loose (1864). — 42 41 Braunschweiger Anleihe — l ester. franz. Staatsbahn 244 243 haus) ... ...... S.... 1 do. Si- Anl. sa) = 61 60 Hächaische Ai. ..... ioc
Vins fass
Hlünzpreis des Silbers bel der Königl. Minze. Das Pfund fein Silber: der Preuss. Bank. für Wechsel 4 pCt.,
29 Thlr. 23 Sg.
für Lombard 4 pt.
Redaction und Rendantur: Sch wie ger.
Berlin, Druck und Verlag der Kö
niglichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
R. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
Erste Beilage zum Koͤniglich MH 69.
Dienstag, den 19. Maͤrz
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Preußischen Staats⸗Anzeiger. 1867.
end die Uebernahme des Fürstlich Thurn und Taxis- geseßz / betreff schen e nn auf Preußen. = g. Vom 16. Februar 1867.
Pi ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. . h ZJustimmung beider Must: es Landtages der
ie, was folgt: img Die Staatsregierung ist ermächtigt, das gesammte Fürstlich
. und Taxissche Postwesen nach Maaßgabe des anliegenden Ver⸗
sages auf Preußen zu übernehmen. .
2. Die zur Gewährung der k in Höhe von brei Millionen Thalern erforderlichen Geldmittel werden durch eine herjnsliche Staatsanleihe beschafft, deren Betrag vom Jahre 1868 ab mit mindestens Einem Prozent jährlich zu tilgen ist.
3. Die Verwaltung dieser Anleihe wir der Hauptverwaltung der Ft ad d ls übertragen. Wegen Verwendung der durch all- milige Abtragung des Schuldkapitals ersparten Zinsen, wegen Ver⸗ sihting der Zinsen und wegen des Verfahrens Behufs der Tilgungen nden i Bestimmungen der * Z, und 5 des Gesetzes vom 26. März G2 (Gesetz⸗ Sammlung S. 75 ,, Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, den nach vorstehenden Bestimmungen zu berech= nenden Tilgungsfonds, welcher niemals verringert werden darf, zu bertärken, oder auch die sämmtlichen Verschreibungen der Anleihe auf
2
keinmal zu kündigen.
S4. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe erforder · lich Beträge sind aus den bereitesten Staatseinkünften an die klaatsschulden ⸗ilgungskasse abzuführen . .
5. Der Minister der ,,, Angelegenheiten, der Finanz nia und der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ärbeiten snd mit der ö, dieses Gesetzes beauftragt. ;
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1867.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck. Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. R oon. Gr. v. Ißenplitz.. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selcho w. Gr. zu Eulenburg.
Fertrag zwischen der Königlich preußischen Staatsregierung und Et, Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, betreffend die Ucertragung des gesammten Fürstlich Thurn und Taxisschen Post⸗ wesens auf den preußischen Staat. Vom 28. Jan uar 1867. . um Behuf der Uebertragung des gesammten Fürstlich Thurn nd Taxisschen Postwesens auf den preußischen Staat ist zwischen der öniglich preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Legations-Rath Ernst von Bülow, den Geheimen Post⸗Rath Heinrich Stephan und den Regierungs⸗Assessor Otto Hoffmann, J . . dem Fürsten von Thurn und Taxis, ver⸗ tten dur den Ober⸗Post⸗Rath und vortragenden Rath Sr. Durch⸗ laucht, Freiherrn Franz v . Postdirections⸗Assessor Wilhelm Ripperger, t nachfolgende Vertrag abgeschlossen worden. Artikel 1. Se. , , Fürst Maximilian Karl von Thurn nö agis für Sich, Seine Nachkommen und sämmtliche zur Erbfolge die hen cg n berechtigten Agnaten und sonstigen Seitenver= andten überträgt Seine gefaimmten Postgerechtsame in sämmtlichen hꝛaten und Gebieten, in denen sich seither die Posten ganz oder theil- eit im Besige und Genusse des Fürstlichen Hauses befunden haben, om 1. Juli is67 an auf den preußischen Staat. Diese Staaten und Gebiete sind: Y die Hohenzollernschen Lande, das vormalige Kurfürstenthum Hessen, das vormalige Herzogthum Nassau, H die vormalige Landgrafschaft Hessen⸗Homburg,
d 8 d 9
6 das Fürstenthtim Schaumburg ⸗ Lippe,
1 die frese und Hanscestadt Lübeck,
8 die 3. und Hansestadt Bremen,
19) die freie und 26 adt Hamburg. .
Es geht demnach das Fürstltch i und Taxissche Postwesen
inen ganzen Umfange, mit allen Rechten und allem Zubehör an tweglichem und beweglichem Eigenthum, Inventarien, Utensilien
l w. Alles wie es al und liegt, in das Eigenthum, den Besitz Genuß des preußischen Staates über.
von Gruben, und den General⸗
stücke und überhaupt alle gegenwärtig für den Postbetrieb bestimmten Realitäten im ganzen elch des Fürstlichen . et wie sie sich dermalen im Besitz der Fürstlichen Postverwaltung befinden, nebst den darüber sprechenden Urkunden in das Eigenthum des preußischen 5 ,. . ö „Die zur Beurkundung dieses Eigenthumsüberganges bei den Ge— richten beziehungsweise Transscriptions- oder on ffn Behörden nöthi⸗ gen Schritte un Handlungen werden beide Theile durch Bevollmäch⸗ tigte vornehmen lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt die Königlich preußische , ;
Insoweit sich in diesen Gebäuden , , ,. für Post⸗ beamte befinden oder Thelle derselben an Dritte vermielhet sind, tritt die Königlich , ,. Staatsregierung in die Miethskontrakte und die Verbindlichkeiten der Fürstlichen Verwaltung ein.
Ausgeschlossen von der Uebereignung bleibt das Gasthaus zu wre äh nthest g. , besgeäntt ig fig
n Frankfurt a. M. beschränkt sich dieselbe auf das sogenannte Rothe Haus auf der Zeil mit Äusschluß der Bestandtheile, welche zum Fürstlichen Palais in der Eschenheimer Gasse und dem sogenann⸗ ten Weidenhof gehören.
Artikel 3. Nicht minder werden sämmtliche, zum beweglichen Inventar der Fürstlichen Postverwagltung gehörigen unt wie solche in den scitens der einzelnen Postanstalten ge ührten Inventarien⸗ Verzeichnissen eingetragen sind namentlich auch die Postwagen, Eisen⸗ , u. s. w), desgleichen die Pferde in den Regieställen, und eben so die gesammten Materialien -Vorräthe (3. B. an Montu⸗— ren 216 Heizungsmaterialien 2h an Preußen übereignet.
Stücke, welche in den Inventarien ⸗Verzeichnissen u. s w. sich nicht aufgeführt finden sollten, gehen gleichwohl mit über; umgekehrt steht die Fürstliche Verwaltung nicht ein für irrig aufgenommene Stücke.
Ausgeschlossen von dieser Uebereignung bleibt die Einrichtung beziehungsweise das Mobiliar der Wohnung des Fürstlichen General⸗ Postdirettors zu Frankfurt a. M.
Artikel 4. Die Bibliothek, die Kartensammlung und die Akten der Fürstlichen General: Postdirection und der Ober-Postkasse, welche die Verwaltung der Posten betreffen und für den laufenden Dienst erforderlich sind, gehen an Preußen über. Jedoch werden der Fürst⸗ lichen Verwaltung in vorkommenden Fällch einzelne Akten aus der Zeit des Fürstlichen Postbetriebes auf Verlangen zur Einsicht oder Abschriftnahme mitgetheilt werden, unbeschadet des Rechtes zur Ver⸗ nichtung unbrauchbarer Akten. Andererseits verpflichtet sich die Fürst. liche Verwaltung, aus dem Fürstlichen Archive zu Regensburg einzelne Postatten, welche in Bezug auf die fernere Führung der Verwaltung ein Interesse für die Königliche Staatsregierung darbieten, derselben zur Einsicht oder Abschriftnahme mitzuthellen.
Artikel 5. Mit dem Uebergange des Fürstlich Thurn und Taxis⸗ schen Postwesens gehen alle auf demselben ruhenden Lasten und Ver— waltungsausgaben auf Preußen über.
Die Königliche Staatsregierung wird von dem Zeitpuntte des , . an das Fürstliche Haus gegen alle diesfälligen Ansprüche vertreten.
Die Königliche Staatsregierung tritt ein in die Postverträge der n n Verwaltung mit anderen deutschen oder außerdeutschen
ostverwaltungen, desgleichen in die mit den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Transportverträge, die Posthaltereiverträge, so wie die in Beziehung auf den Be rr, abgeschlossenen Mieths⸗, Lieferungs⸗ und sonstigen Verträge dieser Art. Sie erfüllt die Verpflichtungen und genießt die Rechte, welche aus diesen Verträgen für die Fürstliche Postverwaltung entspringen, vorbehaltlich anderweiter Verständigung mit den interessirten Theilen. . Axtikel 6. Werden aus der Zeit der Fürstlichen Verwaltung Ansprüche von Privaten oder anderen Postverwaltungen gegen die Postanstalt erhoben, so hat zwar Se. Durchlaucht der Fur n die selben einzustehen; die Königliche Regierung wird jedoch, so oft sie solches im Interesse der Po verwaltung fur angezeigt erachtet, nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstllchen Verwaltung zu egens · burg die Vertretung der Postanstalt in diesen Angelegenheiten Über- nehmen; sie wird alsdann dieselben mit aller ie gen und nach bestem Ermessen, sei es im . der Güte, des Vergleichs oder des
/ der, er,, in eintretenden Fällen a un leisten; die er
Artikel 2. Insbefondere gehen sämmtliche Sr. Durchlaucht ʒürsten ctzent hin et zugehoͤrigen rn if und Postgrund⸗
e, e, Austrages, vollstän 1 und nach allen Seiten hin für Rechnung der Fürstlichen Verwaltung besorgen und erledi * 6. rstliche erwaltung wird diese Geschäftsführung in allen Stücken anerkennen und die Auslagen erstatten, insbesondere auch etwa entstandene Pro- eßkosten ersetzen, letzteres, sofern der Prozeß im Einverständniß der ö zerwaltung aufgenommen und fortgeführt worden ist. ur Gültigkeit eines Vergleiches ist die Zustimmung Sr. Durchlaucht des 1 erforderlich. . n allen anderen Rechts- und Streitsachen der gedachten Art, in denen die Königliche Regierung sich nicht veranlaßt sieht, die Vertre— tung der Postanstalt zu übernehmen, und welche daher von der Füuͤrst⸗ lichen Verwaltung selbst auszutragen sind, erklärt Se. Durchlaucht der Fürst vor denjenigen Gerichten Recht nehmen und geben zu wollen, u deren Kompetenzen die Streitsache gehört haben würde, wenn die unf Verwaltung fortbestanden . . Artikel 7. Die Bücher und Rechnungen über den gesammten Fürstlichen Postbetrieb werden mit dem 30. Juni 1867 abgeschlossen. Die in den Postkassen vorhandenen Baarbestände gehen 9 Preußen
mit über. ie Königliche Staatsregierung verpflichtet sich, die bis zu
. .