1867 / 69 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 29. März. Se. Majestät der König nahmen heute um 12 Uhr Mittags den Vortrag des Eivil-Kabinets entgegen, empfingen um 1 Uhr den Herzog von Ratibor und andere Ausschuß⸗Mitglieder des Maltheser-Ordens und um auf 2 Uhr den Herzoglich sachsen⸗meiningenschen Obersten von Türk. ö

Ihre Majestät die Königin fuhr gestern Abend Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzoge und der Groß— herzogin von Baden bis Großbeeren entgegen und geleitete die hohen Gäste zum Königlichen Schlosse, wo Se. Majestät der König dieselben empfing. Der Königliche Hof war auf dem Bahnhofe versammelt. Heute empfin⸗

en beide Königliche Majestäten, den Großherzog und, die

roßherzogin im Königlichen Palais, woselbst Ihre Königlichen Hoheiten der Erbprinz und die Erbprinzessin von Hohenzollern, Infantin von Portugal, Ihre Majestät die Königin besuchten. Das Familien-Diner fand zu Ehren der Geburtstagsfeier des Prinzen Friedrich Carl bei Höchstdemselben statt.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm vor⸗ gestern, Montag, die Meldungen des Majors im Westfälischen Kürassier⸗Regiment Nr. 4, von Arnim, und des Hauptmanns

im 1. Pommerschen Grenadier⸗Regiment König Friedrich Wil⸗

helm IV., Nr. ?, von Zepelin, entgegen. Ihre Hoheiten der Herzog und die Herzogin von Meiningen frühstückten und dinir— ten im Kronprinzlichen . .

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing im Laufe des gestrigen Tages den Vorstand der gemeinnützigen Baugesellschaft Wirklichen Geheimen Rath von Olfers und Gehei⸗ men AdmiralitätsRath z. D. Gäbler, welche die Ehre hatten, Höchstdemselben für die Pariser Ausstellung bestimmte Bau⸗ pläne vorzulegen.

In der gestrigen (15. Sitzung des Reichstags des Nord⸗ deutschen Bundes nahm nach Wiedereröffnung der Diskussion über den Art. 3 das Wort der Abg. Twesten. Derselbe er— klärte, die Versammlung dürfe sich auf eine Diskussion und Feststellung von Grundrechten, insbesondere von solchen, welche doch noch der Ausführungsgesetze bedürften, nicht einlassen. Einen wiederholten Antrag auf Schluß der Diskus⸗ sion und einen Antrag auf Vertagüng lehnte die Versamm⸗ lung ab. Der folgende Redner, der Abg. Wiggers Berlin), ging näher auf die Zustände in Mecklenburg ein und suchte durch die Schilderung der mecklenburgischen Gesetzgebung in Glau⸗ benssachen den Beweis zu führen, daß wenigstens einige Grundrechte in die Verfassung aufgenommen werden müßten. Der Bundes— kommissarius, Staatsrath Wetzell, bestritt die Richtigkeit der von dem Vorredner gegebenen Barlegung mecklenburgischer Ver⸗ hältnisse und erklärte, er könne den Reichstag nicht' für kom petent halten, in die Verfassung eines einzelnen Staates in der vom Vorredner beabsichtigten Weise einzugreifen. Nun— mehr wurde von dem Hause ein Antrag auf Schluß der Dis⸗ kussion über den Artikel 3 angenommen. Es folgten persön⸗ liche Bemerkungen Seitens der Abgeordneten: Pr. Michelis Kempen), Rohden, von Mallinckrodt, Graf Bethu sy—

uc, von Klein sorgen, Graf Bassewitz, Scherer. Nach⸗ dem die 3 Devens und Genossen, Hr. Baumstark und Genossen, Gustav 53 und Kitz ihre bezüglich des Ar— tikel 3 gestellten Abänderungsanträge zurückgezogen hatten, schritt das Haus zur Abstimmung.

IJ. Alin. 1 und 2 des Art. 3 wurden mit großer Majorität ann,, bess S-Antrag des Abg. Schrad l

Der Verbesserungs⸗Antrag de ; ra der, la ; Der Reichstag wolle bag er. ; . J dem Art. 3 Absatz 2 den Zusatz zu geben: den nichtdeutschen Volksstämmen auf dem Gebiete des Nord⸗ deutschen Bundes ist ihre Nationalität, insbefondere die Gleich⸗ berechtigung ihrer Sprache, innerhalb des nationalen Gebietes derselben gewäͤhrleistet, wurde verworfen.

III. Alin. 3, 4, 5 u. 6 des Art. 3 wurden angenommen.

1. Der Antrag der Abg. Ausfeld, Becker (Dortmund) und Genossen wurde verworfen.

, , den Fall, daß der A er Reichstag wolle für den Fa der Antrag a = ö. ee e fh 3 an eine Kom misslon . h r e r, ießen: ö in dem Entwurfe der Bundes ⸗Verfassung Abschnitt II. Bundes. rl glb unch zwischen die Artikel 3 u 9 , Rien * gen: Artikel 4. Die Angehörigen der Bundesstaaten das Recht, durch Wer e gf t ö stellung ihre Meinung frei zu äußern. 66 3 1 , ,. , m. und in kei- orbeugende Maßregeln, namentlich Censu tonzessionen, Eid erh lf r er . ill ,, ng,

J

Druck und bildliche Dar

schränkungen der Druckereien und des Buchha Verbote oder andere Hemmungen des fa Leier 9 schränkt, suspendirt oder aufgehoben werden. ö Ueber Preßvergehen, welche von Amtswegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt. h Die Angehörigen der Bundesstagten haben das Recht sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Einer beson deren Erlaubniß oder vorgängigen Anzeige bedarf es nicht J unf . . können bei drin. gender Gefahr für die öffentliche Srdnun Sicherhei verboten werden. f ö Die Angehörigen der Bundesstaaten haben Vereine zu bilden. Dieses Recht soll. durch

Maßregel . . Die entgegenstehenden Bestimmungen der einzelnen Landes. gesetze werden hiermit aufgehoben. . VL „Der folgende Antrag des Abgeordneten Schrader wurde bei namentlicher Abstimmung mit 189 gegen 65 Stim⸗ men ver worfen: Der Reich Entwurfes Die pe

. das Recht keine vemhu ,

gedroht und verhängt Bekenntnisses, der Ver⸗

heiten selbstständig Kultus⸗ Unterrichts⸗ stalten, Stiftungen u schaften mit ihren O kirchlicher Anordnun worfen, welchen a Artikel 6.

Wort, Schrift, Druck nung frei zu werden; die

decht, ; zuwiderlaufe

. . sind durch die Gesetzgebung festzustellen. . Der Antrag des Abg. Rohden lehnt, derselbe lautet: ) h , ö Fall der Ablehnung des Amende⸗ Das Amendement der Abgeordneten

folgender Fassung anzunehmen: r verbündeten Staaten ist im gan⸗ . Umfange derselben unbeschränkt in ber gemeinsamen häus⸗ ichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Burch das religiöse Bekenntniß wird der enuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Nechte weder bedingt, noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pfüichten darf daffelbd keinen . thun.

II. Der Antrag der Abg. Scherer und Hosius, welchen nachdem die erstern denselben zur ce enen? 1 Abg. don Mallinckrodt aufgenommen hatte, wurde verworfen.

Dieser Antrag lautet: Der Reichstag wolle beschließen: in Art. 3 folgenden Zusaß aufzunehmen: Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen unde oͤffentichen Rieligionsübung werd jedem Angchdrigen eines der Norddeutschen Dith rn sas in gewährleistet. a ‚Der Genuß der bürgerlichem und staats bürgerlichen Rechte ist ungbhängig von dem reiiglöfen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und stagksbürgeriichen! Pflichten darf ö. Ausübung der gie e n feln . kein Abbruch ge⸗

VIII. Der erste Absatz des ersten Satzes des Antrags des

deutschen Bun

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Abg. Groote wurde von der Versammlung verworfen. Dieser lautet: 23 den im Art 4 des Entwurfs angegebenen Gegenständen liegt dem Gesammtstaate auch insbesondere die Feststellung gemein⸗ famer Grundrechte für das Gesammtgeb iet ob. IX. Auch die Anträge der Abgeordneten: M. Wiggers, E.

Wiggers und Wachenhusen, sowie der mit Beziehung auf jene gestellte Unter⸗Antrag der Abgeordneten Dr. Schaffrat h, hr. Wigard, Heu bner und Riedel wurden abgelehnt.

Diese Anträge und ö , . Unterantrag lauten:

2 ntrage:

I) Der Reichstag wolle beschließen: hinter Artikel 3 des Entwurfes der Verfassung des Norddeutschen Bundes einzuschalten: In jedem Bundesstaate wird die Gesetzgebung und die Feststellung des Budgets unter Mitwirkung einer aus Wahlen hervorgegangenen Volksvertretung geübt. ) Der Reichstag wolle beschließen: hinter Artikel 3 des Ent' wurfes der Verfassung des Norddeutschen Bundes einzuschalten: In leinem Bundesstaate darf der Genuß der bürgerlichen und staats bürger lichn Rechte durch das religiöse Herln din bedingt oder beschraͤnkt

werden. b) Unterantrag:

Der Reichstag wolle beschließen: I . dem Worte: »Mitwirkung« einzuschalten: »beschlie⸗ zenden«); j 2 die Worte: »aus Wahlen hervorgegangenen« abzulehnen, 1, dafür am Schlusse, nach dem Worte »geübt« hinzu⸗ usetzen: ö »von welcher wenigstens die Hälfte, oder, wenn sie aus . Kammern besteht, wenigstens eine Kammer aus Wahlen hervorgehen muß.«

X.. Bei der Abstimmung über den Art. 3 »im Ganzen« wurde derselbe mit sehr großer Majorität angenommen.

Schluß der Sitzung: 4 Uhr 30 Minuten.

Die 366 A6. Sitzung des Reichstags des Nord⸗

es wurde von dem Präsidenten um 10 Uhr

l5 Minuten eröffnet. .

Anwesend die Bundes⸗Kommissarien: der Vorsitzende der— flben: Graf von Bismarck-⸗Schönhausen, Herr von oon, Freiherr von der Heydt, Herr von Sa vigny, Graf von Itzenp litz, Staatsrath Wetzell, Geheimer nn von Thüm m el Geh. Legationsrath Hofmann, Geh. Rath von Liebe, Staatsminister Herr von Krosigk, Landes⸗ tegierungspräsident von La uer⸗Münchhofen, Br. Krüger.

Neu eingetreten sind die Abgeordneten Planck und v. Jagow. Ils Bundeskommissarien sind, nach einem Schreiben des Herrn Vorsitzenden derselben weiter bestellt: die Herren Pr. Krüger, von Bertrab, von Rössing , Frhr. von Seebach. R Nach einigen geschäftlichen Mittheilungen Seitens des Prä⸗ sdenten trat das . in die Tagesordnung ein: Voörberathung im n über den Verfassungs⸗ Entwurf, zunächst die Artikel 4 und 5 des zweiten Abschnitts welche lauten:

Art. 4. Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetz⸗ ö desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

N) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths. und Nieder lassungs-⸗Verhältnisse und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diefe Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 diefer Verfassung erledigt sind, desgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außerdeut⸗ schen Ländern ; 4

Y die Zoll und , und die für Bundeszwecke 3 verwendenden indirekten Steuern; .

3) die Ordnung des Hiagß,, Münz. und Gewichtssystems, nebst Feststellung ö. Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

g die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

die Ersindungs⸗Patente;

der Schutz des geistigen Eigenthums;

Organisalion eines gemeinfamen Schutzes des deutschen Handels

in Auslande, der deutschen Schifffahrt und ihrer . ge zur

See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung,

welche vom Bunde ausgestattet wird; .

) das Eisenbahnwesen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9 der S ifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, so wie die Fluß

und sonstigen Wasserzolle;

das Post⸗ und Te egraphenwesen;

1 BVestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkennt⸗ nissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt ;

ö. wie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

l3 die gemeinsame , , ,,, und das gemeinsame Kon⸗ kursverfahren, Wechsel⸗ und Hande brecht.

z Art. 5. Die Bundesgeseßgebung wird ausgeübt durch den

undesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmiung der Mehr-

h lüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundesgesetze er⸗

urdersich Und unsreschend. 6.

f An der Diskuffion über die Pos. 1 des Art. 4 betheiligten

Ih die Abg. Baum stark, Br— Schleiden, Freiherr Hon

ammer stein und Michaelis Meckermünde) Der Abg.

o. Schleiden wünschte zu wissen, ob bezüglich der Colonisation

simmite Pläne vorlägen; der Abg. Il fan von Hammerstein

unschte hinter dem Worte: »Riederlaffungsverhäͤͤltnisse⸗ das

weitere . Stgatsbürgerrecht« eingefügt; der Abg. Michaelis gleckermünde) beantragte hinter dem Worte Niederlassungs⸗˖ . noch die weiteren ⸗Paßwesen und Fremdenpolizei⸗ zu setzen. „Der Bundes⸗Kommissarius Herr von Sa vigny bemerkte

bezüglich der Frage des Abg. Schleiden: )

Unter Eolonisation hat der Entwurf nicht gemeint, einen Begriff aufzustellen, der sich auf dieses oder jenes Gebiet aus⸗ schließlich beschränken soll; als Motiv lag dem Entwurfe aller⸗ dings der Gedanke in erster Linie zu Grunde, die Re elung von Flottenstationen zu sichern, welche man von dem Augen⸗ blicke an nöthig hat, iwo man sich überhaupt an transatlanti— schen Beziehungen so betheiligen will, wie wir es zu thun ge⸗ denken, und wie wir es in Deutschland schon längst erstreben. Damit bleibt aber nicht ausgeschlossen, daß die Gesetzgebung sich auch überhaupt mit Colonisations -Fragen beschäftigen' kann' Wir tönnen unmöglich schon jetzt dem , ü. ob nicht Seitens der Regierungen einerseits oder Seitens des Reichs tages andererseits, d. h Seitens der öffentlichen Meinung, die ihren Ausdruck im Reichstage finden wird, das Bedürsniß gellend gemacht werden wird, in dieser oder jener Form das Co onisa⸗ tionswesen zu ordnen oder selbst anzuregen. Das bleibt Alles der Zukunft überlassen. Vorläufig haben wir aber hier an die Errichtung von Flottenstationen gedacht.

Bezüglich der eben erwähnten Amendements der Abg. Hammerstein und Michaelis erklärte er:

Ich möchte mir erlauben, in Beziehung auf das zu Nr. 1 des Artikels 4 von dem Herrn Vorredner Angeregte resp. zu den von ihm gestellten Amendements schon vorläufig zu be⸗ merken, daß wir einen Anstand nehmen würden, das Paßwesen unter die Gegenstände aufzunehmen, welche in Passus 1

enannt sind, In wie weit dies auch auf die Be— timmungen über die Fremdenpolizei auszudehnen sein wird, das glaube ich, thun Sie bess r, uns bei der Ausführung der Gesetzgebung zu üb rlassen. In Beziehung auf den andern Gegenstand, daß auch die Worte: Erlangung des Staatsbürgerrechts« hinter: Niederlassungs⸗ Verhältnisse« aufgenommen werden sollten, so erkläre ich, daß wir diesen Punkt zur Erwägung nehmen wollen. Er schneidet aber zu tief in das innere Staatsrecht der einzelnen Länder ein, als daß ich schon jetzt in der Lage sein könnte, darüber eine vollgültige Erklärung abzugeben.

Das Haus nahm die Pos. 1 des Art. 4 mit den beiden Zusatzanträgen der Abgeordneten v. Hammerstein und Michaelis an. Zwei weitere Verbesserungsvorschläge des Abg. Baumstark wurden vom Hause abgelehnt.

Es folgte die Discussion über Pos. 2. ;

Zu dieser Position beantragten die Abgeordneten Baum⸗ . 1 Dr. Braun (Wiesbaden) das Wort indirekten zu streichen.

Tür diesen Abänderungsvorschlag sprachen die Abgeordne⸗ ten: Baumstark, Braun (Wiesbaden), Grumbrecht, Graf Schwerin und Lasker, gegen denselben der Abg. Erxleben 9 . Bundes⸗Kommissarius Freiherr v. d. Heydt. Der letztere erklärte: ;

Die Bundes⸗-Regierungen haben geglaubt, der Gesetzgebung des Bundes vorläufig nur die Bestimmung über die indirekten

teuern vorbehalten zu sollen. Es ist in den späteren Para⸗ graphen Rücksicht genommen auf den Fall, daß diese nicht aus— reichen, und bestimmt, daß das Fehlende durch Matrikular⸗ Beiträge beschafft werden soll. Ob das Bedürfniß sich heraus⸗ stellen wird, hierin weiter zu gehen, ist noch zweifelhaft. Ich bin nicht in der Lage, das Einverständniß der Bundes -Regie⸗ rungen über eine Aenderung der jetzigen Bestimmung aus⸗— sprechen zu können, und möchte daher anheinigeben, es vor— läufig bei der Bestimmung des Entwurfs zu bekassen. Sollte später das Bedürfniß sich herausstellen, darin weiter zu gehen, so würde die preußische Regierung es nicht unterlassen, bei den Bundes⸗Regierungen eine entsprechende Aenderung zu befür⸗ worten und ferner:

Ich kann dem Herrn Vorredner zugeben, daß durch die Streichung des Wortes »indirekten« noch nichts in dem Sinne entschieden sein würde, daß die direkten Steuern damit einge⸗ führt sein würden. Ich besorge aber, daß wir auf Schwierig⸗ keiten stoßen, wenn jetzt diese Aenderung im Entwurf vorge⸗ nommen wird, ich besorge, daß das Einverständniß der Bundes⸗ regierungen für eine solche Aenderung zur Zeit nicht zu erlangen sein wird, so lange nicht ⸗das . für dieselbe sich heraus⸗ gestellt haben wird.

6 Bundes⸗Kommissarius Geh. Legations⸗Rath Hofmann bemerkte:

In dem von Preußen ursprünglich vorgelegten Entwurfe fehlten in Pos. 2 des Artikels 4 die Worte »uͤnd die für Bun⸗ deszwecke zu verwendenden indirekten Steuern.“ Die ganze ** 2 hieß ursprünglich nur: »die Zoll⸗ und Hanbelc e g