1867 / 72 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lig. . 119 KRerlim, am v8. März. Amtlicher Wechsel-, Fomcdlsg- and! Gelct-Comrxs. Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats 2 Anzeiger.

Wechsel- Corse. TT If Eg. Gia. Renten brie ke. M* 73. Sonnabend, den 23. Maͤrz 1867.

Staats- Schuld- Scheine 83 *. h Amsterdam 250 Fl. Kurz 43 5 Anl. v. 1855 2 100 Thlr. ö. 1 Kur- und Neumãrkische - 30 Ti. Mi. 143; 164 ien, mene din d inn Pommersche J , Kur- und Neum. Sehuldverse . etz, betreffend die Aufhebung der Einzugsgelder und gleich⸗ S8. . Hat der Lehnsbesitzer keine nach §. 3 zu be 3 56 Oder-Deichbau- Obligationen n . esetz . Kommunal⸗Abgaben. Descendenz, ist aber bei , Tode . . 0 . London ..... .. ...... 1 L. S. 3 1. gan Berliner Stadt-Obligationen ..... Rhein. und Westph. ...... ...... J om 2. März 1857. rüctsichtigender Lehnberechtigter am Heben, so' vererbt das Lehn als z 5 * 8. Uto dito Sächsische . 3 . salches gigch Recht und Srdnung der bisherigen Cehnsfolgt, Stn daß Wien, österr. Währ. . * Schlesische... ..... ... ...... .... ; 9) Wir Wislhelnt, von Gottes Gnaden ö,. von Preußen ꝛc. es hierbei auf die Zeit der Gebürt und auf 6 Eintragung 9. An⸗ aito verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der meldung des Lehnderechtigten ankommt.

Augsburg, südd. W.. z . Diese Lehnvererbung erfolgt d M., südd. W. l. 22 Pfandb ri e fe. . onarchie, was folgt; . e gt auch dann, wenn der Besitzer zwar Frankf. 2. M. südd. W. 100 E 6 a , 6 Antheil · Certifieate M ö / Vom! J Juli 1867 ab darf in den Provinzen nach dem im 8. 3 gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Deszendenz erhält,

Leipzig in Courant... diese aber vor ihm mit ! e rl rbb ,,. soo Tul. gos do-. do. 4 Hyp. - Br. d. 1. Pr. Hyp. Aetien- Nreußen, 2 Schlesien, Posen, Sachsen, ef e n gr hn ier , . den Lehnsbesitzer, so S9 Ostpreusaische esellsehaft (ansemann PKestfalen und in der Rheinprovinz von Neuaͤnziehenden ein schließt er die Agnaten und Mitbelchnlen? von der Succession hub

35 fie. 2 Unkündb. Hyp. - Br. der Einzugs⸗ oder Eintrittsgeld oder eine sonstige besondere Kom. und das Lehn verliert in seiner Hand die Lehnseigenschaft. n ö Hpt. Actien - Bank ctenckeh. munglabgabe wegen des Erwerbes der Gemeindeangehörigkeit S. 5. Hat der zur Succession gelangen de Agnat oder Mitbelehnte . r, de. bie e,, n, ee ke g, ,, d , , de.

. 1 2 ö ö 1 ; * . Fosensehe Danziger Privatbank n, * ,. 934 e ,,,, die Deszendenz, welche ihn feel, o verliert ng Ech . * ae g do. Königsberger Privatbank 4 8. 547 ; der . die Lehnseigenschaft. Verstirbt der später geborene Des. O0 1005 do. Nagdeburger Privatbank auf die Erhebung von Einzugsgeld bezüglichen Be ,, endent vor ihm, oel an,, Gud ilk 9 ö z PFaener Häivathank. .. der Gesetze vom I4. Mai 1859 (Gesetz-Saniml. für 1866, S. ) Fi fernere, Successon der Agnaten un

1043 1933 Sächsische ö belehnten unter den i Pommersche Rittersch. Privatbank und vom 24. Juni 1861 (Gesetz⸗Samml. für 1861, S. 46), ö n, . e,,

1007 1090 Sehlesisehe der dort bestimmten Weise ein cen so der 8. I der Gemeinde⸗Ordnung für die Rheinprovinz Der Lehnsmann, in dessen Händen nach S8. 3. 4. 5. die

ü ; §.5 priedrichsd or vom 23. Juli 1845 (GesetzSamml für 1345, S. 523 und der Lehnseigenschaft aufhört, hat die Wahl, ob er das Lehn entweder old Keduch * Artikel 8s des , . 3 15. Mai ö , . ö 30 . n . ,, ,. , . , , . e Andere Goldmünzen à 5 Thlr. .. ö er]; ne r,. e. rn ö . ö nach den Bestimmnungen der §§5. 1 * 8 ie men 35 u . w , . Köcktseäammihhg S. Ss in ein Hsdeltemmiß ür die zum sesen der einzelne ö. inder 6e, , bezeich. Lehn berechtigte Familie dergestalt verwandeln will, daß er selber in bi Entrichtung von Kommunal⸗-Abgaben der im §. 1 bezeich— die Stellung des ersten Fidelkommißbesitzers eintritt. Einct Einwilli— neten Art außer Kraft. . ö . gun der Agnaten und Mitbelehnten bedarf er dazu nicht. Auch findet Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift hie eschränkende Vorschrift des §. 56 Theil 16 TVtel ' des Allgemei⸗ und beigedrucktem Königlichen Insiegel. nen gandrechts nicht statt.

egeben Berlin, den 2. März 1867. . . §. 7. Steht der Lehnsmann unter Vormundschaft, so erfolgt di Heg ! z . Wahl durch den ar, j e,,

(L. S.) Wilhelm. J nt? 8. . . ag it . dem . n, .

ö 3. ahren zu erklären. Diese Frist läuft dem zur Zeit der Gefetzeskra 6r von Bismarck-Schönhau sen. Frhr. v h des Hesgzes im Vesiß bestnd lichen KehnCee mn? vs'itzer Zeit * Ge⸗ von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. r. zur setzeskraf. Der Nachfolger aber hat, sowohl dann, wenn der Vor. Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulen burg. gänger binnen der Frist ohne Erklärung der Wahl verstirbt, als auch dann, wenn erst ünter ihm die Lehnseigenschaft aufhört (6§5. 4, 5),

von dem Tage des Anfalls an eine weijährige Frist.

; .S. 9. Innerhalb dieser Fristen ist auch, je nachdem die Allodifi⸗ Gesetz, betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in Alt⸗Vor- und ation oder die Verwandlung in Familienfideikommiß gewählt wird, Hinterpommern und die Abänderung der Lehnstaxge die Abfindungssumme an das Depositorium des Gerichts, in weichem Vom 4 März 1865. das Lehn belegen, zu zahlen, oder bei der Fideikommißbehörde eine ö ; solche Stiftungsurkunde einzureichen, welche demnächst auch die Be⸗

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z. stätigung erlangt. vrordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer S. ID. Oil igt innerhalb der im §. 9 bestimmten Fristen über- Nonarchie, was folgt: haupt keine Wahl, oder a fn Fideikommißstiftung doch keine

Erst er Titel. , Einreichung der Fideikommi Urkunde, so gilt die Verwandlung des Von der Auflösung des Lehns verbandes. Lehns in Allode (8. 8 Nr. I) für gewählt. .

S. 1. Der noch bestehende Lehnsverband in Alt Vor- und Hinter h 1I. . Geht das Lehn auf einen Agnaten oder Mitbelehnten über, pommern wird in Beziehung auf sämmtliche, nach Pommerschen Lehn so er olgt die ,,, wischen dem Lehnsfolger und den uchten zu beurtheilende Lehne, insbesondere auch auf Kunkellehne, llodialerben, ins besondere die . des Lehns vom Allodio, Ifterlehne, Geldlehne und Lehnsstämme nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie die Abfindung der Ehefrau und Töchter des Lehnsbesitzers nach uufgelöst. den bisher bestehenden Gesetzen. Kommt es dabei auf die Aufnahme

Bei dieser Auflösung werden nur diejenigen Agnaten, Mitbelehnte einer Lehnstaxe an, so gelten die Vorschriften §§5. 2 bis 24. ind andere Successionsberechtigte, welche unter der allgemeinen Be⸗ §. 12. Lehne, welche an dritte, nicht zur lehntragenden Familie I hnung »Lehnberechtigtes begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche gehörende Personen erblich und unwiderruflich veräußert sind, verlie⸗ 6 zum Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes geboren ind, oder ren die Lehnseigenschaft, II wenn bei einer vor dem J. Januar 1848 lis zum 305ten Tage von diesem Zeitpunkte an geboren werden, und Ieh ten Veräußerung bis zum 1. Januar 1848, ö bei einer später pelche zugleich in die Lehns⸗ und Successionsregister eingetragen sind! erfolgten Veräußerung zur Zeit des Vertragsabschlusses keine Lehn⸗ der binnen zwei Jahren, von dem Eintritt der hh ene dieses , . in die Lehns⸗ und Successionsregister eingetragen ge⸗ Hesetzes an erechnet, zur Eintragung in die Register angemeldet wer wesen sind. z ö. . den. Diese Ge fte nn liegt zur Vermeidung desselben Nachtheils . 13. st das Lehn erblich und unwiderruflich entweder: I) von uch denjenigen Lehnberechtigten ob, deren Ascendent in die Lehns. einem lehnsfähig beerbten oder 2 von einem zwar nicht lehnsfähig nd. Successsons Ftegister eingetragen ist, und wird für die unter vaͤter= beerbten Lehnsmann, aber a an ein Mitglied der lehntragenden Fa⸗ icher Gewalt Stehenden vom Vater, für die Bevormundeten durch milie oder b) mit Einwilligung des nächsten eg. bei gleicher Nähe n Vormund erfullt. der nächsten) Agnaten veräußert worden, und if beim Eintritt der „Bei der binnen jenen zwei Jahren nachgesuchten Eintragung tritt die Gesetzeskraft diefes Gesetzes von den Personen des Veräußerers oder dem Gesetz vom 11. Juli 45 über die Lehns⸗ und Sucgcessions⸗ seiner lehnsfähigen Deszendenz oder des resp. der einwilligenden hegister §. 15 Absatz 1, gewährte Stempel⸗ und Gebührenfreiheit ein. nächsten Agnaten oder ihrer lehnsfähigen Deszendenten noch Jemand

. 2. Das noch im ordentlichen Lehngange befindliche, so wie am Leben, so verliert das Lehn die Lehnseigenschaft, und hat der Be⸗ n durch einen Allodialtitel an ein Mitglied der lehntragenden Fa—⸗ sitzer vier Prozent des Lehnstazwerthes zum gerichtlichen Depositorium

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Els nbahn-Aotlen. Wilh. (Stamm) Prior. . 4 Berl. Potsd.·Mgd. Li. B. 4

Stamm - Aetien. do. do. do. 65 do. Lit. 5 Aaehen- Mastrichter ... 7 W. tehend kein Zinasuas augegeb Berlin- Stettiner 1. Serie Altona - Kieler 3 92 usaneemklasig 4 pCt. —— do. Il. Serie Berg. 3 Prioritäts-Oblig. do. III. Serie Berlin- Anhalter ... .... * Aaehen-Düsseld. I. Em. do. N. Ser. v. Staat gar. do. II. Emission.. Breslau - Schw. Freib. Berl. Potsdam-NMagdeb. 1 do. III. Emission.. Cöln- Crefelder Berlin- Stettiner Aachen-Mastrichter ... Breslau - Schw. · Ereib. ? do. II. Emission.. Brieg Neisse Berg. Mãärkische I. Ser. Cõln- Mindener ; * do. II. Serie Aagdeb. Halberstadt .. 23 do. III. S. v. Staat 3 gar. Magdeburg-Leipriger.. do. do. Lit. B. Minster- Hammer do. IV. Serie... Niederschles. Märk. ... do. V. Serie ... Niederschles. IJweigb. .. do. VI. Serie ... Nordbahn Fr. Wilh. .. do. Düsseld. -Elberf. Pr. Gberschl. Lit. A. u. C. do. de. II. Serie..

de. B. * do. Dortm. -Soest.. Oppeln- Tarnowitz er... do. do. II. Serie.. Kr eh⸗ w Berlin- Anhalter

do. (Stamm-) Prior. Rhein- Nahe

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do. V. Em. Magdeburg - Halberstadt do. V. 1865 do. Wittenberge Magdeburg - Wittenbrge. Niedrseh. Märk. Aet. I. S. do. II. Serie à623 Thlr. do. Oblig. L. u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie.. Niederschl. Lweigbahn. Ober- Sehles. Lit. A. .. do. Lit. B. ..

bBerl. Pferdebahn bl gltalien. Anleihe ...... ö i , ö. 2 bproꝛ. . Berl. Omnibus- Ges. . .. 785 Russ. Stiegl. 5. Anl. .. otlrungon. o. do. neue pro do. do. 6. Anl. .. . do, do. do. pro 18766 Aus län d. Fon ds. . Rothsehild Lst. . . ,,, ö,, ö ö . er Bank. 63 NHeue ö . iga - Düna burg remer Bank. ..... .. * do. ? Amsterdam - Rolterdam . 1 goburger Creditbank.. 36 ; Galiz. (Carl Ludw.) .. Galig. (Carl Ludw.) .. 5 Darmslädter Bank 80 Võöbau- Littau Lemberg- Czernowitz. 5 N Dessauer Credit. ..... ; Ludwigshafen- Bexbach Rjasehslt. Morschk.. ... 6 do. Landesbank. 91 AMagdeb.- Leipz. Lit. B. Genfer Credithank 285 do. do. do. v. 66 ,, A- u. C. d e, . . . 136 . 9. Anl. (Engl.) .. Oester. . Staatsbahn kerl. Handels · Geselleh. ke . 5 . 6 do. per Se * pi. O est. südl. Staatsb. Lomb. Dise. Commandit - Anth. . Bank.. 7 do. do. Cert. L. A. Russische Eisenb. ..... Schles. Bank- Verein.. Meininger Vreditbank Pol Pfandbr in 8 R. Westpbann Böhm.) . Hannoversche Bank.. ö 1173 do. zo Fi... 1 ĩ renn, ,, ,, orddeutsche Bank. .. do. Part. 500 Fl.... . irwie drehe , . 9 ill d een r r gan ö. keln Famnillenih öh 2 er. 35 : to TF rämien- Anl. ie übergegangene, aber in den beiden letzten Familientheilungen na zu zahlen. Warschau- Wien do. Gew. B. (Schuster Lhüring. Bank. . ...... 3 Hamb. St, Prüm. . Anl. chnrecht e,. e gehn verliert die khn e , I) wenn bis zum *. 14. 2 dagegen nach einer Veräußerung der im §. 13 gedach Berlin · dr ̃⸗ ja ad err, , , Weimar. Bank... .. . oz Neue Bad. do. 35 Fl. lblauf / der zweljdhrigen Frift 5. N kein Lehnberechtigter zur Ein. ten Art keine der doͤrt ee ren Personen beim Eintritt der Gesetzes. do. Stamm- Prior... a , re, , Gezterr. Metall.. 1863 h wed. 10 R] St. Er. A. kaöung angerszeldel ist 3 wbenn besi Albiguf jener, Frist, oder Falls nach kraft dieses Gesetzts am Leben, so bleibt den Leh nberechtigten von Ostpreuss St. di. Br oerder Hüttenwerk .. do. Nation. Anleihe 45 veck. Pr. A. ..... .. 9. nt die Lehnseigenschaft noch über 1st Frist hinaus fortdauert, diesem Zeitpunkte ab noch drei a die Revocationsklage vorbehalten. ꝑrier ie, dee Fare n, Len bsnbsä e 1h Erm. Anleihe .. S9. K merikaner ; lich späterhin heben dem Besttzzer des Lehns und seiner Deszendenz Wird innerhalb dieser Frist diese Klage nicht angemeldet, so verliert ee ort, 6 3 V. gie. . ed. . n. 100 Fl. Loose Sg Bad. Staats Anleihe. 3 finer der nach §. 1 zu berücksichtigenden in, mehr am das Lehn die Lehnseigenschaft, und hat der Besitzer sechs Prozent des , * e, e. n , n. * Loose i869. . Ss Bayersche Prim, Anl. len it; 3 wenn von den außer dem Besitzer vorhandenen eingetra. Lehnstagwerthes zu zählen. . ; k er,. 3 6. olzw. (Neu- ̃ Loose (18645.. 10 Braunschweiger Anleihe ] lien Lehnberechtigten diejenigen, welche als . abgesonderte S. I5. Ist die erbliche und unwiderrufliche 2 von . Staatsbahn 375 2425 haus) Silb. Anl. (1864) oh] Sächsische Anl. ... .... ie Allodification ge! einem nicht lehnsfähig beerbten Lehnsmanne an einen nicht zur Lehns—=

mien bilden, durch Vertrag mit demselben in Münzpretg deg Süers bol der Königl. Hinze. Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 23 Sgr. 3. Eb ; ; 6 ; ; .3. en so verliert das im §. 2 bezeichnete Lehn, auch wenn ung er o verbleiben den nach s. Ainafans der Frenaa. Banf. für Wechaei à pct., fur Lombard e pot ihnderechtigte . den Registern , uesp. zu densclben ange: Lern rat he lehnrechtlichen Ansprüche. Redaction und Rendantur: S heldet sind, die Lehnseigenschaft, wenn der besitzende Lehnsmann zur §. 16. Hinsichtlich der auf . oder durch antichretischen . ĩ ger. 7 der Gesetzeskraft diefes Gesetzes lehnsfähige Descendenz hat oder Pfandvertrag veräußerten Lehne bleibt es bei den desfallsigen Verträ⸗= Berlin, Druck und Verlag ö ,, . . Ober · Hofbuchdruckerei ilche bis zum 302. Tage von dieser Zeit an gewinnt. gen und baer Gesetzen. Das agnatische Reluitions- ünd Wieder v. ecker).

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