1867 / 76 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rr. Dis conto für das Jahr 1866 berechnet sich auf 6,21 Im Lombard wurden ausgeliehen 7. . im Be⸗

hig von 74oe0,230 Thlrn, das sind 1698 Darlehne mehr

und 165 Millionen Thaler im Betrage weniger als im Jahre

1865. Am Schlusse des Jahres blieben 15,062,318 Thlr. air

geliehen, gegen 18,199. 800 Thlr. im Vorjahre.

Die durchschnittliche Anlage im Wechsel⸗- und Lombard

Verkehr 7 3 Thlr. betragen, cirea 1 Million weniger

als im Jahre]

än Banknoten sind durchschnittl ich 122 Millionen in Umlauf gewesen, etwa 3 Millionen Thaler mehr als im Vor⸗

jahre.

Die Metallbestände betrugen durchschnittlich 6 Millionen Thaler, das sind 54 Prozent des Durchschnittsbetrages der im Umlauf gewesenen Banknoten und 21 Prozent mehr, als die Bank statutenmäßig haben muß. Der geringste Betrag der Metallbestände im Jahre 1866 hat 46 Fer g der im Um⸗ lauf befindlichen Banknoten betragen.

Der Brutto⸗ Gewinn der Bank im Jahre 1866 hat 6 285,474 Thlr. 25 Sgr. betragen, wovon nach Abzug der Verwaltungs- kosten, der schuldig gewordenen Depositen⸗Zinsen, der Banknoten⸗ Anfertigungskosten, des Verlustes auf Gold. und Silber ⸗An⸗ käufe und der Zinsen auf eingezahlte Bank⸗Antheile im Ge⸗ sammt⸗Betrage von 1,576,517 Thlrn. 13 Sgr. ein Gewinn von

. ̃ 4 708,957 Thlr. 12 Sgr. verbleibt. Daraus sind zu berichtigen: I) die Zinsen von den Einschüssen des Staats und der Bank⸗ antheils Eigner mit 741,423 Thlr. Y) der Beitrag zur Ver⸗ zinsung und Til⸗

Acti va.

Bilanz der Preußischen Banf am 31. Dezember 1866.

3) die als uneinzi , Wechsel⸗ und Lom⸗ bard-⸗Forderungen. die für zweifelhafte Wechsel⸗ und Lom⸗

bard⸗ Forderungen

gegen das Vorjahr

mehr reservirten A8, 279

23,680 ö

d ergeben sich als R , . und ergeben sich a eingewinn 3, 4 Thlr. Ten Davon ist gemäß §. 6 des Gesetzes vom 7. Y 1a 9 Reserve⸗ Fonds S mit 517,79 Thlr. 2 Sgr. zuzuschreiben n der verbleibende Rest von 2586, 395 Thlr. 10 Sgr. als Enit Dividende zur Hälfte an den Staat, zur anderen Hälfte an Bankantheils⸗Eigner zu vertheilen. 9 Die Letzteren erhalten hlernach für das Jahr 1866 ein, Zinsen⸗Ertrag von 136 Prozent (1865. 10 *. Prozent oh für jeden Bankantheil ee el 131 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf., 3 nach Abrechnung der für das erste und zweite Sem 1866 bereits gezahlten 45 Thlr. gegenwärtig noch s; NM 7 Sgr. 6 Pf. zu zahlen sind. Der Staat erhält dagegen von der Bank: a) an Zinsen des Einschuß⸗Kapitals 3. von 1,897,800 Thlrn. à 35 pCt. 66,423 Thlr. 6 621910 *

b) zur e, ,. und Tilgung der Staats Anleihe von 18656... 5... c) die Hälfte des Reingewinnes.. 1293, 197 * 2 überhaupk DGI 530 Thlr. X g

1 Eassira

11 8sl, 129 6 i

71/7 8 25

Effekten zum Ankaufowerth Grundstücke. ...... ...... .. . Wechselbestände ab: für zweifelhafte Forderungen Lombard⸗ Forderungen ab: für nicht bankmäßig gedeckte Lombard⸗Darlehne ...... . . Diverse Forderungen Zum Umlauf nicht mehr geeignete Banknoten ...... ...... ... ...... Diverse Effekten Kassen⸗Bestände Gold und Silber in Barren und Sorten

2 2

6

15 960 718

8779067215

136 i359 3 g 627 377 3 - 16628736 6

Banknoten: im - Umlauf in den Bank ⸗Kassen zum Umlauf nicht mehr geeignet Depositen · Kapitalien: verzinsliche unverzinsliche ...... Schuldige Depositenzinsen 85 212 9h Bank · Antheils⸗ Conto b ogg eh Staatsactiv⸗Kapital. K 6 Reserve ⸗CLonto. .... ..... .... . 45723 2651 Gewinn ⸗Conto für den Staat. . 1629319 I 239m ln

125, 03 ol5 ]- gl. id/ Go - ö 6 ls r 1s. Res Bio e

nen . 28569 283

6 15755398

Guthaben Königlicher Behörden aus eingegangenen Ueberschüssen Giro Verkehr a) acceptirte Giro⸗Anweisungen b) reservirte Beträge für verfal⸗ lene acceptirte Giro⸗Anwei⸗ sungen c) Guthaben der Giro⸗Inter⸗ essenten Unbezahlte Anweisungen Diverse Forderungen Ueberhobene Zinsen und Erträge. Dividenden ·˖ Conto Unvertheilte Extra⸗Dividende für die Bankbetheiligten pro 1866 hierzu der Rest pro 1865

2.4169 H gr

il iy II16 9365 l

1293, 19) 32 26 H

1196 129460!

,

Summa der Activa

Summa der Vasssoa NG

Angekommen: Der General⸗Major von Bothmer, attachirt der 20. Division, von Hannover.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 13. Division, von Goeben, nach Münster.

Se. Excellenz der Ober⸗Jaäͤgermeister und Wirkliche Geheime Rath Graf von der Asseburg⸗Falcken stein, nach Meisdorf.

. Berlin, 28. März. Se. Majestät der König haben Allergnä⸗ digst geruht: Dem Obersten von Henningauf Schönhoff, Com⸗ mandeur des 2. Posenschen Infanterie Regiments Nr. 19, zur Anle⸗ . des von des Herzogs von Sachsen⸗Altenburg Hoheit ihm verlie⸗

enen Comthur-⸗Kreuzes zweiter Klasse mit Schwertern des Herzoglich Sachsen · Ernestinischen Dae, G en, dem Major von Krieger, Escadrons · Chef im Rheinischen Kürassier⸗ Regiment Nr. 8, sowie dem Rittmeister von Groote, Escadrons Chef in demselben Regiment,

und dem Premier⸗Lieutenant Freiherrn Geyr von Schweppt ef von demselben Regiment, zur Anlegung der von? Großherzogs von Sachsen Königliche Hoheit ihnen verliehen Decorationen, und zwar ersteren beiden des Ritterkreuzed ein Klasse, letzterem des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Ha

Ordens vom weißen Falken Allerhöchsti nung ertheilen. n 6 erhöchstihre Genehmig

N icht amtlich es.

Preußen. Berlin, 28. März. Se ine Majestät?; Könktg enipfingen heute, militairische Meidungen und, Vorträge des Kriegs ⸗-Ministers, des Generals der Infant von Peucker und des Militair⸗Kabinets. Der von Dobenegk, früher in der Garde -Artillerie, hatte die 6 Sr. Majestät dem Könige die Orden des jüngst verstor nen Generals von Dobenegk zu überreichen.

ĩ

Ausfeld a

vor, welche bis zum Erlaß eines

Hauptma p

1263

, ee m, bre Königlichen 5 von . .

1

ances y Villanueva eine auf der Soirée beim Minister⸗Präsidenten Gra

Die heutige El) Sitzung des Reichstags des Nord= deutschen Bundes wurde von dem Präsidenten 109 Uhr 16 Minuten .

Anwesend die Reichst scben Graf v on Bis mar burg, Frhr. v. d. Heydt, Hr. v. ta von' Sechach, Minister von Harb ou, Ministerresident h. Krüger, Staatsminister von Friesen, Minister von Bertrab, Staatsminister von Watz dorf, Staatsminister von Ohe imb, Staatsrath Wetzell, Senator Dre. Kirche n= pauer, Geheimer Finanzrath von Thüm mel, Geheimer Rath

von Liebe.

Neu eingetreten ist der Abg. von Bessel.

Nach einigen geschäftlichen Mittheilungen Seitens des Prä—⸗ sdenten trat das Haus in den ersten Gegenstand der Tages zroͤnung: Schlußberathung zu dem Antrage von Ausfeld und Genossen, betreffend die Geschäftsordnung.

Dieser Antrag lautet: .

Der Reichstag wolle beschließen: ̃

Zu §. 49 der Geschäfts- Ordnung des Reichstages folgenden Zusaß zu machen r

4. ein Mitglied des Reichstags, welches ein Amendement be⸗ anträgt hat, bei der Berathung des Gegenstandes nicht zum Worte gelangt, 6 erhält dasselbe nach dem Schlusse der Debatte das Wort auf fünf Minuten zur Erläuterung des Amendements, worauf ein anderes Mitglied fuͤnf Minuten dagegen sprechen kann.

Der Referent von Unruh (Magdeburg) empfahl der Ver⸗ sammlung den Antrag Ausfeld zur gleich einige redactionelle , vorschlug. Die Ab⸗ . von Earlowitz, Bouneß, Gn eist sprachen für, ie Abgeordneten von Vincke (Hagen), Graf Schwerin und Wagner gegen die Annahme des Antrags Ausfeld.

, . lehnte mit 128 gegen 125 Stimmen den Antrag

zweiten Gegenstand der

, ,,, der Vorsitzende der⸗ Schönhausen, Graf zu Eulen⸗ a vig ny, Staatsminister

Hierauf trat das Haus in den

gagezordnung: Vorberathung im Plenum des Reichstags über

den Entwurf der Verfassung des Norddeutschen Bundes und war zunächtt Eröffnung'der Spezialdebatte über Ab— l V. Reichs ta g) welcher die Art. 21! bis 29 be⸗ greift. Der Art. 21 lautet: aus allgemeinen und direkten Wahlen her⸗ 2 ] Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zu wi, n. haben, auf Grund dessen der erste Reichs⸗ lag des Rorddeutschen Bundes gewählt, worden ist. Beamte im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar. Zu diesem Artikel liegen folgende Abänderungs⸗Vor⸗

sglah a. n . Amen dement Fries: im Art. M hinter die Worte: „direkten Wahlen« einzuschalten:

mit geheimer Abstimmung. . . Kr mn dr me Graf Henckel von Donnersmarck:

der eiche ta poll i g im i en zweiten Saß: ; 1 n Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht

wählbar. u den neuen Artikel einzuschalten: . , . bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt

in den Reichstag. .

Wenn 3 siitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundessfaai' ein besoldetes Stagtsamt annimmt oder im Bundes oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein 16 Rang oder ein höheres Gehalt verbun⸗ den ist, so verliert es Sitz nd Stimme in dem Reichstag und

Annahme, indem er zu⸗

kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder

erlangen. III. Amendement Graf Galen: Art. 21: Der Reichstag besteht aus zwei Versammlungen, dem Ober- und dem Unterhause. Ersteres wird gebildet: . .

a) aus Vertretern der einzelnen Länder, zwei für jede Stimme, welche aus dem Herrenhaus oder den Ersten Kammern der , Staaten durch die resp. Regierungen zu bezeich- nen sind;

b) aus den Häuptern der früher reichsunmittelbaren jetzt media tisirten fürstlichen und gräflichen Familien; .

e) und zwar primo loco aus denjenigen Souverginen, wel früher oder später geneigt sein könnten, ihre Souverainet

in die Hände des Bundes freiwillig niederzulegen. Artikel X. Das Unterhaus geht aus allgemeinen (und so weiter mutatis mutandis). IV. Amen dem ent Hering: Der Reichstag wolle beschließen: dem Artikel 21 des Ver⸗ sahung. Enn, , , Fassung zu geben: r er Reichstag geht aus allgemeinen, direkten und geheimen

Wahlen hervor, für 3 bis zum Erlaß eines Reichs⸗Wahlgeseßes

die Bestimmungen des Königlich preußischen Wahlgesetzes für den

Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oftober 1866 mit

dem 26 gelten, daß in jedem der zum Norddeutschen Bunde ge⸗

n Staaten, welcher nicht volle 100,000 Einwohner hat, jeden

alls ein Abgeordneter zu wählen ist.

. Amend ement v. Earlowitz. Der Reichstag wolle beschließen, dem Art. 21 folgende dassung zu geben: 6 er Reichstag geht aus allgemeinen direkten Wahlen mit ge= heimer n hervor. Bis zum Erlaß eines Reichswahl- esetzes sind hierbei die Bestimmungen des Königlich preußischen Ge⸗

. vom 15. Oktober 1866 maßgebend. h i

übrigen verbündeten Staaten sind nur insoweit zulässig, als die dort

bezüglich der Wahlen hestehende von der preußischen abweichende

Par fu ae g n sie bedingt. Auf durchschnittlich 100 006 Seelen der nach der letzten Volks ˖

zählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen,

sedoch hat jeder einzelne der zum Norddeutschen Bunde gehörigen

Staaten mindestens Einen Abgeordneten zu wählen. Ein Ueber=

schuß von wenigstens 5M 000 Seelen der Gesammt⸗Bevölkerung eines

Staates wird vollen 106,000 Seelen gleichgeachtet.

VI. Amendem ent von Brünneck. . Der Reichstag wolle beschließen: den Artikel 21 in nach⸗ folgender veränderter Fassung anzunehmen; . Artikel 21. Der Reichstag wird bis zum Erlgß eines Reichs ⸗Wahlgesetbzes unter folgenden das bisherige Wahlgesetz abändernden und in dasselbe aufzunehmenden Bestimmungen, nach Maßgabe des Geseßes gewählt, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist. n, im Dienste eines der Bundesstaaten sind nicht wählbar. 1) Wahlberechtigt ist jeder unbescholtene Staatsbürger eines der

um Bunde zusammengetretenen Staaten, welcher das 2ͤste zebensjahr . und einen eigenen Haushalt hat.

Abweichungen für die

Als eigener Haushalt gilt ein eigener Heerd oder das alten von Dienstboten. . .

2) Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahlberechtigte der das 30. Lebensjahr zurückgelegt ünd einem zum Bunde ge⸗ hörigen Staate seit mindestens 3 Jahren angehört hat. Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind Gemeinde. , ü. zuzuziehen, welche kein unmittelbares Staatsamt

ekleiden. Von letzterer Bestimmung werden in den Militair⸗Wahl- bezirken alle Militairpersonen nicht betroffen. . Das Wahlrecht wird in Person entweder durch Stimm⸗ abgabe zu Protokoll oder durch offene in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ausgeübt.

VII. Amendem ent Zach rige: Der Reichstag wolle beschließen:

I) vor Art. 21 einen Artikel folgenden Inhalts einzuschalten;

Der Reichstag besteht aus zwei Häusern, einem Oberhaus und einem Unterhaus.

2 Die Herren Bundes ⸗-Kommissarien zu ersuchen, über die Bil- dung des Oberhauses eine Vorlage der verbündeten Regierun⸗ gen an den gegenwärtigen Reichstag zu veranlassen.

VIII. Amendem ent Ausfeld. Der Reichstag wolle beschließen:

Dem Art. 21 folgende Fassung zu geben:

Der Reichstag geht aus allgemeinen gleichen und direkten Wahlen

1. , . A en . hervor, für welche u. s. w. (n ach dem

ntrag Hering).

Die Diskussion eröffnete der Abg. Fries: er befürwortete sein Amendement.

Der Abg. Eichholz erklärte sich für das allgemeine Wahl⸗ recht und für die Wählbarkeit der Beamten; der Abg. Dr. Frie⸗ denthal führte aus; daß in Folge des allgemeinen Wahlrechts der Bau ernstand ein Hauptgewicht in die . werfe; daß das allgemeine Wahlrecht zum Cäsarismus führen könne, wolle er zugeben wo aber das germanische König⸗ thum historisch begründet sei, 6. eine derartige Wendung nicht zu befürchten; der Abgeordnete Weber