1867 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Wahlen der Abgeordneten: Planck, von Brünneck von Denzin, von Mallinckrodt, von Oertzen, von Donimierski wurden für gültig erklärt.

Namens der 6. Abtheilung berichtete über die Abg. J. Brons (hannoverscher Wahlkreis) der Abg. Veh inn Der Abg. von BVincke (Hagen) regte die Frage an, ob wohl das Haus noch beschlußfähig sei. Der Praͤsident, von der ne, dur ut ho! inden, die . der Mitglieder ähigkeit gehöre, erklä ü = handlungen n n gebt, Schluß der Sitzung 4 Uhr 5 Minuten.

. Die heutige (2 Sitzung des Reichstags des Nord⸗ deutschen Bundes wurde d zräside

ig ellen? ha on dem Präsidenten 10 Uhr

Anwesend die Reichstags -⸗Kommissarien: der Vorsitzende

h en, Graf von Bismarck-Schönhausen, . on

don, Herr von Savigny, Freiherr von der Heydt,

Ministerial⸗Direktor Delbrück, Mmister von Friesen , Geh.

Finanzrath von Thümmel, Staatsratb Wetzell, Geh. Rath—

von Liebe, Minister von Harbou, Minister⸗ ar ug en gn Dr. ag , ,. , or dem Eintritt in die heutige Tagesordnun ellte de J, von Bennigsen eien. . . . . »Die unterzeichneten Mitglieder des Reichstages richten die nachstehenden Anfragen an de Vorsitze = n, . frag n Herrn Vorsitzenden der Bundes

I) Hat die Königlich preußische Regierung Kenntniß davon erhalten, ob die in täglich verstärktem Maaße auftretenden Gerüchte über Verhandlungen zwischen den Regierungen von . und den Niederlanden wegen Abtretung des Großherzogthums Luxemburg begründet sind?

It die Königlich preußische Regierung in der Lage, dem eichstage in welchem alle Parteien einig zusam— menstehen werden in der kräftigsten Unterstützung

zur Abwehr eines jeden Versuchs, ein altes deutsches Land

von dem Gesammtvaterlande loszureißen Mittheilung darüber zu machen, daß sie im Verein mit ihren Bundes— genossen entschlossen ist, die Verbindung des Großherzog⸗ thums Luxemburg mit dem übrigen Deutschland, insbe— sondere das preußische Besatzungsrecht in der Festung Luxemburg, auf jede Gefahr hin dauernd sicher zu stellen?«

ö ö . . s ö t . ger e n en ⸗Kommissarien, Graf

erklärte: Ich bin bereit, di

gleich zu beantworten. 9 m, ,

Die hohe Versammlung wird es natürlich finden, wenn ich

mich in einer Frage von der Tragweite, welche die vorliegend gewonnen hat, in diesem , ec m ö. Interpellation mit einer Darlegung des thatsächlichen Sach verhältnisses, soweit es der Königlichen Regierung und ihren Bundesgenossen bekannt ist, zu beantworten. Ich muß dazu ,, i,. die es veranlaßt haben, daß das uxembur itgli d Gee gr xemburg nicht Mitglied des Nord deutschen

Bei Auflösung und durch die Auflösung des frü Deutschen Bundes gewann jekrer . .. . betbeiligten Staaten seine volle Souverainetét wieder, spo wie er sie vor Stiftung des Bundes besessen, aber durch die Verpflichtungen, die er im Bundesvertrage freiwilli eingegangen war, beschränkt hatte. Nach Auflösung des un bi genoß das Großherzogthum Luxemburg und sein Großherzog derselben Souverainetät europäischen Charakters, wie das König⸗ reich der Niederlande und sein König. Die große Mehrzahl der früheren Bundesgenossen, gleich Preußen, benutzten (hre Frei⸗ heit, um sofort auf dem nationalen Boden einen neuen Bund behufs gegenseitiger , und Pflege der na tionalen Interessen zu schließen. Das Großherzogthum Luxemburg fand , . Interessen nicht entsprechend, denselben Weg einzu⸗ schlagen. Burch die Organe, welche uns innerhalb des Groß— herzogthums und an seinen Grenzen zu Gebote siehen, waren wir davon in Kenntniß gehalten, daß eine entschiedene Abnei⸗ kung dem Norddeutschen Bunde beizutreten, in allen Schichten der . evölkerung heimisch war. In den höheren und nanmientlich in den höchsten war sie getragen von einer deutlich ausge⸗ sprochenen Mißstimmung gegen Preußen und dessen Erfolge 4. 36 , . 5 einer * n. Cen dic Ileber⸗

asten, die eine ern idi⸗ gung nothwendig mit sich führt. , n

Die Stimmung der luxemburgischen Negierun 2 druck in einer Depesche, die im Oktober an . . und in welcher sie uns nachzuweisen suchte, daß wir kein Recht mehr hätten, in Luxemburg Garnison zu halten. Die König⸗ liche Regierung und ihre Bundesgenossen mußten sich die Frage stellen, ob es angemessen sei, unter diesen Umständen eine Ein⸗

wirkung oder gar einen Druck dahin zu üben, daß das . herzogthum, welches dem Zoll verein . , auch dem 2 deutschen Bunde beiträte. Sie hat sich nach gründlicher Erwä⸗ gung diese Frage verneint. Sie mußte es einmal als einen zweifelhaften Vortheil betrachten, in einem Bunde von diefer Intimitäcit in deni Großherzog von Luxemburg ein Mitglied un haben, welches in seiner Eigenschaft als König der Niederlande seinen Schwerpunkt außerhalb des Bundes, seine Interessen außerhalb des Bundes hat und vielfach mög⸗ licherweise im Widerspruch mit dem Bunde haben konnte. Die Erfahrungen, welche wir in dieser Beziehung in dem früheren . r n e . 4 , genug, um uns abzu⸗ n, e iche Einrichtung in vollei .

. lan r r ren, ; ö ie Königliche Regierung hat sich ferner gesagt, daß vermöge der

Heeg a nhisch h Lage und der ae e r fn ker er ' wr, des roßherzogthums Luxemburg die Behandlung insbesondere dieser Frage einen höhern Grad von Vorsicht erforderte. Man erweist der preußischen Politik nur Gerechtigkeit, wenn an einer hervor⸗ ragenden Stelle ausgesprochen . ist, die preußische Politik suche die Empfindlichkeit der französischen Nation natürlich, soweit es mit der eigenen Ehre verträglich ist zu schonen. Die preußische Politik findet und fand zu einer solchen Politik Anlaß in der gerechten Würdigung der Bedeutung, welche die ker , n n nin, n . mächtigen und eben⸗ e für die friedliche i .

ar ö. , che Entwickelung der deut

Aus derselben Rücksicht, die ich hiermit charakterisi rt habe,

gierung hat keinen Anlaß anzunehmen, daß

will ich mich enthalten, auf den zweiten Theil der Int ö tion mit Ja oder Nein zu antworten. 23. wer ne erf gg zweiten Theiles ist ein solcher, wie er einer Volksvertretung, die auf dem nationglen Boden steht, wohl anstehen ma er ge⸗ ö. aber nicht der Sprache der Diplomaten an, wie fie in Be⸗ e n k Beziehungen, so lange dieselben im . . ege erhalten werden können, geführt zu wer⸗ , zas den ersten Theil der Interpellation betrifft, so will ö. das Sachverhältniß, soweit cs zur Kenntniß , n, egierung gekommen ist, offen darlegen. Die Königliche Re⸗— g he ein Abschluß ü das künftige Schicksal des Großherzogthums bereits , n 6 kann das Gegentheil natürlich nicht mit Bestimmtheit ver- ern, sie kann anch nicht mit Bestimmtheit wissen, ob, . er noch nicht erfolgt wäre, er vielleicht unmittelbar n , , durch welche die König⸗ . eranlaßt gewesen ist, geschäftlich Kenn ni ne Frag zu k. i. fi e . venig Tagen hat Se. Majestät der Köni ieder⸗ , im Haag alkreditirten Königlich zr Tr Ge . 6. mündlich in die Lage gesetzt, sich darüber zu äußern, wie ö. preuß isch Regierung es auffassen würde, wenn Se. Nie⸗ erlanzische Najestt Sich der Souverainetät über das Groß⸗ herzʒogthum Luxemburg entäußerten. Der Graf Perponcher . Gesandter im Haag, ist angewiesen worden, darauf zu antworten, daß die Königliche Regierung und ihre Bundes . im Augenblicke Überhaupt keinen Beruf hätten, sich ö er * iesc Frage zu „äußern, daß sie Sr. Y ajestat e d n,, 3 ö. enen Handlungen seibst sberlgsten müßten, und daß die Koͤnigliche Regierun te sich über die Frage äußern würde, . sie nh gt 4 . zu thun, sich jedenfalls vorher versichern würde, wie di 3 . ö , wie sie von den z llerzeichnern der Verträge von 1839 und wie sie von d öffentlichen Meinung in Deutschland welch de i 2 wärtigen Augenblick in der Gestalt die er , ein angemessenes Organ besitzt, , ö. J . 3 zweite Thatsache war diejenige, daß die Königlich 36 , r er e hiesigen Gesandten ute e Behufs der von ihr voraus ö ten Verhandlungen Preußens mit kreich ü a Großherzogthum Luxemburg anbt r reg . wortet, daß wir nicht in . gage 66 , k Lag „won diesen guten 24 e ich zu machen, weil Verhandlungen dieser Art In dieser Lage, meine Herren, besindet si i ent 4. F ig n,. zk die . . . tunde. one, soviel ihr bekannt i 6 47 e ,. ö. tan 6. über ö ak? * sses geso . Sie werden nicht von mi langen, daß ich in diesem Augenblicke ähnlich wi 368 ae erte, . el en, n dei eng ntschlüsse der Königlichen i Bundesgenossen in diesem und in . r e n m n,

Erklärungen abgeben solle. Die verbündelen Rea : Die, e daß keine fremde Macht zweifellose Rechte enn n, ,

nd deutscher Bevölkerungen beeinträchtigen werde ; sie hoffen olche Rechte zu wahren und

Stande zu sein, s

uf dem Wege friedlicher Verhandlungen und o

er freundschaftlichen Beziehungen, in welchen sich Deutschland ur Genugthuung der verbündeten Regierungen mit

isher

kinen Nachbaren befindet.

herr Interpellant

stegierungen und unter

Erxlchen, Michaelis, Nach dem Abg.

Meine

Beziehung auf den Inhalt Er hat diese Fragen einge

ussetzung, welche vollkommen xichtig ist, und eigentlich die Beantwortung der Fragen in sich schließt, bereinsverträge im Verhältniß zu so lange unverändert fortdauern, ̃ bder im gemeinsamen Einverständniß abgeändert sein werden. Aus dieseim Vordersatz folgt, .

Vereinsverträgen über die verschiedenen Präcipug enthalten ist, bis zur anderweitigen Verständigung fortdauert. heehrte Herr Redner Zweifel in dieser Beziehung deshalb gehegt hat, weil im Artikel 37 des Entwurfs derjenige Artikel des hannover-oldenburgischen Abschlußvertrgges vom 11. Juli 186, räcipuum die

n welchem von dem P

wvorden ist, so beruht dies Er ist durch den späteren allgemeinen 16. Mai 1865 ausdrücklich aufgehoben

das, was er enthält, ist in diesen allge—

nicht mehr gilt. vereins⸗Vertrag vom

worden und

meinen Zollvertrag übergegangen.

in Beziehung auf die

ö

Eibherzogthünner

Redner an

Regierungen, nen sehr wichti

verhindern ist, daß Waarenmengen, ü geren Tarifsatz in einem anzuschließenden Lande angehäuft sind, nicht in den bestehenden Zollverein in einem Umfange einge⸗

führt werden, welcher die 8

Es folgte die Spezia 33, 34, 35, x / 37. Der Art. 30 lautet:

Der Bund bildet ein Zoll⸗ und H gemein chaftlicher Zollgrenze. Vage zur Einschließung in

Gebietstheile.

Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden andern Bundesstaat ein dürfen in leßterem einer Abgabe nur ins als daselbst gleichartige inländische Erzeu

g. Erxleben und Francke

unterliegen.

. Zu diesem Artikel hatten die Ab folgenden Abänderungsantrag eingereicht: Der Reichstag wolle beschließen, im Art. 30 am Schlusse

zu lesen: einer nicht gem liegen.

Der Reichstags⸗Kommissarius Herr Delbrück erklärte: setzt mit vollem Recht voraus, daß es in der Absicht des Entwurfes liegt, in Beziehung auf die— gemeinschaftliche Besteuerung zur die Erhebung von Uebergangs— en. Der von ihm gestellte rücken soll, ist indessen des⸗ Es wer⸗ Gegenständen nicht nur für Bundesstaaten Steuern Solche ommunen erhoben werden,

dürken vertragsmäßig schon jetzt nicht erhoben werden von sie dürfen aber vertragsmäßig erhoben wer—

. den, und werden thatsächlich erhoben von Bier und Branntwein.

Der

jenigen Gegenstände, deren

Bundesangelegenheit gemacht ist, Treff auszuschlie

welcher diese Absicht aus

Abgaben in Antrag,

halb bedenklich, weil er ü den bekanntlich von Verbrauchs Rechnung des Staates in den einzelnen erhoben, sondern auch für Rechnun die für Rechnung von

Abgaben,

Zucker und Tabak;

o

m so sicherer hingeben können, je mehr das . vorher zu meiner Freude andeutete, daß wir urch unsere Berathungen das unerschütterliche Vertrauen, den nzerreißbaren Zusammenhang des deutschen Volkes mit seinen seinen Regierungen bethätigen werden.

Runinehr trat das Haus in den ersten Gegenstand der

Tagesordnung: Vorberathun iber den Entwurf der Verfa unde und zwar zunächst Generaldebatte über den Absch nitt VI. Zoll⸗ und Handels wesen.

An dieser Generaldebatte d, ,. sich die Abgeordneten Dr. Braun her .

Schleiden nahm das Wort der Reichs—

. Herr Delbrück: erren, der Herr Redner, ; ussion über den vorliegenden Abschnitt begonnen hat, hat in

und der Großherzogthümer Mecklenburg in ben Zollverein beantwortet sich aus der von dem Herrn die Spitze gestellten Voraussetzung. Nach den be⸗ stehenden Zollvereins-Verträgen setzen dergleichen Zollabschlüsse Verhandlungen und Perständigungen mit sämmtlichen Vereins⸗

namentlich auch über den von ihm hervorgehobe⸗ en Punkt voraus, durch welche Maßregel es zu

Herr Vorredner

1323

u schützen ne Gefährdung

nungen

Sie werden sich dieser was der

im Plenum des Reichstages sung des Norddeutschen Bundes,

feld), Dr. Schleiden.

welcher die General⸗Dis⸗

dieses Abschnitts zwei Fragen gestellt. leitet durch den Ausdruck einer Vor—⸗

nämlich, daß die Zoll⸗ den Süddeutschen Staaten bis sie entweder gekündigt

daß dasjenige, was in den bestehenden

Wenn der

ede ist, nicht erwähnt

einfach darauf, daß dieser Artikel Zoll⸗

Auch die zweite Frage

odalltäten der Einschließung der

welche unter einem niedri⸗

ollrevenüen beeinträchtigt. ldebatte über die Artikel 30, 31, 32,

andelsgebiet, umgeben von

einschaftlichen inneren Steuer unter⸗

er diese Absicht hinausgeht.

von Kommunen.

Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer die Zollgrenze nicht geeigneten einzelnen

eführt und

oweit ene fel, werden, gnisse einer innern Steuer

Durch die Annahme des von dem Herrn Vorrebner gestellten Amendements würde es in Zukunft unzulässig sein, daß von Bier und Branntwein eine Kommunalabgabe erhoben würde. Ob es sich an sich empfiehlt, der Kommunalbesteuerung diese Obsjecte, wenn auch innerhalb der Grenzen zu überlassen, welche in den Vereins-Verträgen dafür festgestellt sind, darüber ist hier nicht zu diskutiren. Es ist aber offenbar die Verfassung nicht der Art, um die Frage sofort negativ zu entscheiden. Dem Herrn Vorredner wird sehr wohl bekannt sein, daß es erhebliche Schwierigkeiten gehabt hat, namentlich im vormaligen Königreich Hannover, wo dergleichen Kommunalabgaben noch von sehr vielen andern Gegenständen erhoben wurden, dieselben zurückzuführen, sowohl dem Objekte, als dem Maße nach, auf das nach den Vereinsverträgen zulässige Maß. Es empfiehlt sich gewiß nicht bei dieser Gelegenheit das, was bisher für zulässig erachtet war, abzuändern. Der Abänderungsvorschlag wurde von dem Hause ab⸗

gelehnt. Der Artikel 30 wurde un verändert angenommen.

Der folgende Art. 31 lautet:

Die Hansestädte Läbeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebiets bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.

An der Diskussion über diesen Artikel nahmen Theil die Abgeordneten: Grum brecht, Wiggers (Berlim, welcher den Art. 31 gestrichen haben will, Sloman, der dafür spricht, die Han eff zu Freihäfen zu erklären. Der Abgeord⸗ nete Evans xeichte folgenden Abänderungs⸗Vorschlag ein: hinter dem Worte Freihäfen einzuschalten: vorläufig; und am Schlusse statt: bis sie ihren Einschluß in dieselbe bean⸗ tragen, zu setzen: bis die Bundesgesetzgebung darüber beschließt. Der Reichstags⸗Kommissarius Minister⸗Resident Dr. Crü- ger trat für die Regierungsvorlage ein und verwahrte die Hansestädte gegen den Vorwürf des Partikularismus. Da das Fesultat der Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte zweifelhaft blieb, so nahm die letztere ihren Fort-

gang. Der Abg. Meier (Bremen) sprach für die Annahme der Regierungsvorlage. Die letztere (Art. 3) wurde angenommen; der Abänderungs-Antrag Evans wurde abgelehnt. Die Art. 32, 33 und 34 lauten: Artikel 32.

Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das ge— sammie Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauchs von ein⸗ heimischein Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak so wie über die Maßregeln, welche in den Zollausschüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind.

Artikel 33.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs steuern (Art. 32) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bis⸗ her ausgeübt hät, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Das Bundes Präsidiuni überwacht die Einhaltung des gesetz= lichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll⸗ oder Steuerämtern und den Direktiv Behörden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll und

Steuerwesen beiordnet. Artikel 34.

Der Bundesrath beschließt:

1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben an⸗ enommenen unter die Bestimmung des Art. 32 fallenden geseß⸗ e. Anordnungen einschließlich der Handels- und Schifffahrts-

erträge;

2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung Art. 37) dienenden Veriwaltungs Vorschriften und Einrich⸗ tungen;

3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 32) hervortreten; .

4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließ-⸗ . . nr der in die Bundeskasse fließenden Abgaben Art. 36).

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes- aatè oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden camten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der ge—

meinschafilichen Beschlußnahme,. Jin Falle der Meinungsverschieden=

heit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 be⸗ zeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mebrheit der Stinmmen nach dem in Art 6 dieser Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. ö

Bezüglich dieser drei Artikel lagen Abänderungsvorschläge

nicht vor, eine Diskussion fand über dieselben nicht statt; sie

wurden vom Hause angenommen.

Der Art. 35 lautet: Der Ertrag der Zölle und der in Art. 32 bezeichneten Ver⸗

brauchs⸗Abgaben fließt in die Bundes kasse. Diefer Ertrag besteht aus der gesanimten von den Zöllen und Verbrauchs⸗Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug I) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs ⸗Vorschriften

beruhenden Steuer Vergütungen und Ermäßigungen;