1867 / 86 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Beriin, 6. April. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Major von Radecke, perfönlichen Adjutanten des Prinzen Albrecht von Preußen Königliche Hoheit, zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm verliehenen Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Albrechts-Ordens, so wie dem Major a. D. von Hoch⸗ wächter zu Berlin und dem ehemaligen Königlich schwedischen Major Detlof Balthasar von Braun zu Stralsund zur Anlegung der von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihnen verliehenen Insignien resp. des Ritterkreuzes des Schwert-Ordens und des Tommandeur-Kreuzes des Wasa⸗ Ordens, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.

S icht amtliches.

Preußen. Berlin, 8. April. Seine Mgjestät der König empfingen gestern um 12 Uhr den Geheimen Kom⸗ merzien⸗Rath . , und hierauf den Kultus-Minister von Mühler in besonderer Audienz. Um 44 Uhr überreichte zer bisherige oldenburgische Gesandte Freiherr Beaulieu de Marconnay im Beisein des Minister⸗Präsidenten Grafen Bis⸗ marck sein Abberufungs-Schreiben. . ;

Heute nahmen Se Majestät der König den Vortrag des CivilsKabinets und des Wirklichen Geheimen Ober⸗-Regierungs⸗ Raths Lostenoble, sowie militagirische Meldungen entgegen beehrten hierauf den Bazar zum Besten der Friedrich⸗Wil eli⸗Victoria⸗ Stiftung im Kronprinzlichen Palais mit seiner Gegenwart und ge— ruhten vielfache Einkäufe zu befehlen. Hierauf ertheilten Se. Majestät der König dem Dr. Preiß aus Karlsbad eine Audienz. JJ

Ihre Majestät die Königin erschien am Sonnabend Abend mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden in der Vorstellung der Gffiziere zum Besten des Wil— helm ⸗Vereins. Gestern wohnte Ihre Majestät die Ksnigin mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin dem Gottesdienste in der St. Matthäi -Kirche bei und besuchte die Frühjahrs⸗Ausstellung des Vereins zur Be—⸗ förderung des Gartenbaues. ;

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonnabend der Sitzung des Reichstages bei, begab Sich zum militairischen Dejeuner in's Königliche Palais und Abends zur Theater-Vorstellung des Ofsizier-⸗Lorps des 4. Garde-Regiments u Fuß. Ihre Koͤnigliche Hoheit die Frau Kr onprinzessin . mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden nach Potsdam und brachte den Abend bei Ihren Majestäten zu. Am Sonntag besuchte Se. Königliche Hoheit der Kronprinz den Gottesdienst im Dom, empfing den a. Barwich, den Konful Meyer aus Bremen, den Grafen C, Harrach und den Stadtrath Risch. Das Diner nahmen die Höchsten Herrschaften im Königlichen Palais ein und fuhren von da aus nach dem Anhalter Bahnhof, um bei der Abreise Ihrer Majestät der Königin und Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden gegenwärtig zu sein.

Wie wir hören, liegt es in der Absicht der Königlichen

Regierung, unverzüglich die beiden Häuser des Landtages ein—⸗ zuberufen, sobald eine Vereinbarung mit dem Reichstage über den , des Norddeutschen Bundes hergestellt ein wird. Da die Berathungen des Reichstages sich ihrem Ende nähern, so treten voni 19ten d. M. an die Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen zu Konferenzen zusammen, um in Betreff der vom Reichstage gestellten Anträge wegen Abaͤn⸗ derung des Verfassungs⸗Entwurfs sich schlüssig zu machen.—

Das Ergebniß m. neuen Berathung wird vermuthlich in wenigen Tagen dem Reichstage wieder vorgelegt werden können, da die einzelnen verbündeten Regierungen über die in Frage kommenden Punkte sich durch lange und vielseitige Er⸗ wägungen der letzteren hinreichend orientirt haben dürften, um zeitraubende Instructions⸗Einholungen vermeiden zu können.

Wir glauben im Interesse der Mitglieder beider Häuser des Landtages auf diesen wahrscheinlichen Verlauf der Dinge aufmerksam machen zu sollen, damit dieselben daraus Ver⸗ anlassung nehmen, ihre häuslichen Einrichtungen wegen der nahen Einberüfung ins Auge zu fassen. .

Wir dürfen hoffen, daß dieses weitere Stadium des deut⸗ schen Verfassungswerkes bald nach Ostern beginnen wird.

In der (28) Sitzung des Reichstages des Nord— deutschen Bundes vom 6. April führte der Abg. 3m r der nach dem resultatlos gebliebenen Antrag auf Schluß der

Debatte das Wort genommen, aus: daß das constitutionelle Recht für jeden Volksvertreter seine Grenzen an dem bestehen⸗ den Gesetze habe, und daß man darauf vertrauen solle, daß auch in Zukunft eine Volksvertretung gesetzliche Einrich⸗ tungen nicht in Frage stellen werde, indem er zugleich das Amendement von Forckenbeck zur Annahme empfahl.

Nach dem Abg. Twesten ergriff das Wort der Reichstags— Kommissarius Herr von Roon:

Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, daß ich in meiner Auslassung leicht Mißverständnisse erzeugt haben könnte in Bezug auf die gestellten Amendements. Ich will hier aus— drücklich mit der Deutlichkeit, die mir zu Gebote steht, erklären, daß ich primo loco den e, , angenommen zu sehen wünsche, daß mir demnächst zu Solms erwünscht wäre, wenn die Regierungsvorlage nicht zur Annahme käme, weil dieses Amendement alle die Bedenken beseitigt, die mir in dieser Angelegenheit vorschweben. Ein⸗ mal wird die Kürze der Periode angemessen ausgedehnt, und zweitens sollen wir durch das zweite Alinea des Zusatzes zu Artikel 58 nicht in eine Leere kommen, was der Fall sein würde, wenn die Bestimmungen des gestern angenommen Artikel 56 unverändert und unreformirt bleiben. Ebenso würde mir ge— nügen das Amendement des Freiherrn von Moltke, da es auch im Wesentlichen durch eine Reform der Zeitdauer die Be— denken hebt, die mich in dieser Angelegenheit erfüllen. Die so⸗ dann noch vorliegenden Amendements der Herren von Vincke, von Bennigsen und Dr. Falck stehen im engsten Zusammen: hange. In diesem Zusammenhange würden 91 mir alle drei nicht feindselig erscheinen.

Das Amendement des Abg. Falck ist vom Präsidenten vor⸗ hin verlesen, ich darf mir deshalb erlauben, es nur kurz zu wieder holen: Bis zum Erlaß eines abändernden Bundesgesetzes bleibt es bei dem im Artikel 56 festgestellten Prozentsatze der Bevöl⸗ kerung des Bundes.“ Ueber diese Punkte sind wir allem Zweifel überhoͤben. Ich bemerke dann noch, daß Tribünen⸗Erklärungen über individuelle Auffassungen der Redner, welche diesen Platz inne haben, nimmermehr einen Rechtszustand schaffen und eine Garantie geben, welche für die Folge alle Konflikte und Strei⸗ tigkeiten und Zweifel über Recht und Unrecht ausschließen. Ich habe schon vorhin anerkannt, daß, was gestern die Herren Lasker, v. Sybel und von Forckenbeck und noch mancher Andere sagten in Be— zug auf die faktische Einführung der Organisation der preußi—⸗ schen Armee⸗Verfassung vollauf anzuerkennen ist, aber des—⸗ wegen, weil Sie es hier anerkennen und weil diese Anerken— nung in die stenographischen Bexichte kommt, geben Sie keine Unterlage für die Rechtsfrage. Es genügt mir also auch das, was der Abg. Twesten erklärt, hat, in dieser Vorlage keines— a Er berührt zugleich die finanzielle Seite, indem er auseinander zu setzen versucht, daß diese Forderung von 225 Thalern eigentlich noch viel zu hoch sei. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, daß er sich in einem faktischen Verhältniß geirrt hat, wie sehr er auch das Budget studirt hat. Das Ordinarium ist zu 43,916,605 Thlr. ausgeworfen, wo dann durch Rückrechnung nicht durch die nothwendige Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Landes 2,347,000 Thaler weniger zur Veraus— gabung bestimmt worden sind. Die Berechnung der indi⸗ viduellen Quote ist also auch nicht vollständig richtig. Ich will bemerken, daß ich eine Vorahnung bekommen habe von den Annehmlichkeiten der Budgetberathung, wie die Herren sie be— absichtigen, noch ehe das Budget festgestellt ist. Der Herr Ab— geordnete hat alle Mängel desinirt, welche sich finden könnten, wenn er auf den vielbekannten Brief noch einmal zurückge— kommen ist. Um zu beweisen, daß solche Briefe die Forderun⸗ gen des Kriegsministers herabdrücken, so hat er in der That damit Nichts gesagt, was mir nicht vollauf bekannt wäre. Wenn Sie einen Blick in die Repositorien unseres Büreaus werfen könnten, so würden Sie finden, daß dergleichen Briefe, wie dieser berühmte oder berüchtigte, zu hunderten geschrieben worden sind. Und es kann auch nicht anders sein. Ich bin meiner Natur und Stellung und meinem Amte nach auf das Begehren angewiesen, und der Hr. Finanzminister an das Ver⸗ weigern. Zwischen Angebot und Nachfrage ist immer eine gewisse Rückwirkung, wie zwischen Verlangen und Gewähren. Es kann also nach meiner Auffassung darin ganz und gar nichts Ueberraschendes liegen; das Pikante dabei war nur, daß der fragliche Brief gestohlen wurde.

Der Abg. von Blankenburg legte dar, daß, wenn kein Zusatz zu dem Amendement von Forckenbeck gemacht würde, die Friedensstärke der Armee mit dem letzten Dezember 1871 auf— höre /Gesetz zu sein. Nachdem nunmehr ein Antrag auf Schluß der Diskussion angenommen, folgten persönliche Bemerkungen Seitens der bgeordneten Lasker, von Vincke (Hagen) und Duncker Berlin). Der letztgenannte Abgeordnete erklärte, daß er noch heute die Ansicht habe, daß

as Amendement des Fürsten

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das Ministerium im vorigen Jahre ein gewagtes Spiel gespielt

abe. . g Hierauf bemerkte der Vorsitzende der Reichstags—

Kommissarien: . Der Herr Vorredner hat soeben geäußert, das Ministerium, an dessen Spitze ich zu stehen die Ehre habe, hätte im vorigen ahre ein sehr verwegenes Spiel gespielt, welches schließlich die apferkeit des Volkes gewonnen habe. Er hat dadurch in Fort⸗ setzung der Verdächtigungen, die das eitirte Blatt keinen Augen⸗ blick vor und nach dem Kriege , ,. hat, auf dieses Ministerium zu häufen, uns beschuldigt, wir hätten willkür⸗ lich die Ehre, Unabhängigkeit und Freiheit Preußens in ein Wagniß gezogen, das er als Spiel bezeichnet, welches wir hätten vermeiden können. Ich weise diese Ver⸗ dächtigung, die mir öfter entgegentritt, aber hier mir zum ersten Male Gelegenheit giebt, sie öffentlich und energisch zurückzuwei— sen, auf das Bestimmteste als unwahre Partei⸗Erfindung zu— rück. Wir waren in der Lage, gegen ungerechte und lange vor⸗ bereitete Angriffe, gegen eine ungerechte Majorisirung Preußens im Bunde, gegen Angriffe, die nur mit dem Bajonnette abge— wehrt werden konnten, in gerechter Selbstvertheidigung und ehrlicher Nothwehr zum Degen zu greifen; aber Ihren Aus—⸗ druck: verwegenes Spiel, gewagtes Spiel anzuwenden, ich will nicht den Ausdruck brauchen, der mir gerade ankam, aber er paßt nicht.

Es folgten weiter persönliche Bemerkungen Seitens der Ab⸗ geordneten: Grum brecht, Duncker (Berlin), Schulze Berlin, von Vincke (Hagen) und Twesten. .

Mit Bezug auf eine Bemerkung des Abg. Twesten, erklärte der Reichstags⸗Kommissar, Herr von Roon: .

ch wollte nur dem Abg. Twesten das Zeugniß geben, daß ich keineswegs die Beschuldigung habe aussprechen wollen, er hätte etwas Falsches citirt. Die Ziffer 41,600,000 Thlr. rund ist ganz richtig, aber ich glaube, wenn man die Betrachtung daran knüpfen will, die er daran geknüpft hat, so muß er die andere Rechnung nehmen, die ich gestellt habe.

Das Haus schritt zur Abstimmung über den Art. 58 und die zu demselben eingebrachten Abänderungsvorschläge.

Das Amendement Kratz wurde abgelehnt, das Amende⸗ ment v. Forckenbeck wurde angenommen und mit demselben der Art. 58 in der vorgelegten Fassung. Das Amendement des Fürsten zu Solms wurde abgelehnt, ebenso dasjenige des Frhrn. v. Moltke, für das sich 130 gegen 138 Stimmen in namentlicher Abstimmung erklärten. Auch die Amendements v. . und Falck wurden , . das letztere mit 133 gegen 128 Stimmen. Der Abänderungsvorschlag v. Vincke (Olbendorf) wurde vor der Abstimmung von dem Antragsteller zurückgezogen. Schluß der Sitzung: 4 Uhr 45 Minuten.

Die heutige (29) Sitzung des Reichstags des Nord⸗ deutschen Bundes wurde von dem Präsidenten 10 Uhr 12 Minuten eröffnet.

Anwesend die Reichstags-Kommissarien: der Vorsitzende derselben: Graf von Bismarck -Schönhausen, Herr von Roon, Herr von Podbiels Freiherr von der Heydt, Graf von Itzenplitz, H. von Savigny, Minister von Minister von Oheimb, Staatsrat. Wetzell,

enator Dr. Gildemeister, bevollmächtigter Minister und Geh. Legations⸗Rath Hofmann, Senator Dr. Kirchen pauer, Minister von Oertzen, Minister von Seebach, Minister von Bertrab, Minister von Harbou, Senator Curtius, Minister⸗Resident Dr. Krüger. ; .

Der Abg. Dr. Martens ist in das Haus neu eingetreten. Nach einigen geschäftlichen Mittheilungen seitens des Präsidenten trat das 66. in die Tagesordnung: Vorberathung im Ple⸗ num des Reichstags über den Entwurf der Verfassung des Norddeutschen Bundes und zwar zunächst Fortsetzung der Spezialdebatte über Abschnitt XI. Bundeskriegs⸗ wesen und Eröffnung der General⸗Diskussion über Abschnitt XII.

Bundesfinanzen). Art. 59 lautet: ,

Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches .. bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Sr.

ajestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht.

Die Regimenter 2c. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich preußischen Armee maßgebend. Dem be⸗ treffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Ab⸗ zeichen (Kokarden c. zu bestimmen, .

Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Necht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile voll zählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der Orga⸗ nifatlon und Formation, in Bewaffnung und Kommando) in der Ausbildung der Mannschaften, so wie in der Qualification der Offi⸗ ziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundes⸗ feldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der da— bei vorgefundenen Mängel anzuordnen.

Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung

und Eintheilung der Kontingente der Bundesarmee, so wie die Orga—⸗ nisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundes- an. die Garnisonen 5 bestimmen, so wie die kriegsbereite Auf⸗

ellung eines jeden Theils der Bundesarmee n . Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra⸗ tion Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres sind die bezüglichen künftig ergebenden Anordnun⸗ gen für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes- Kontingente, durch den Art. 8 Nr. ] bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen. .

Zu diesem Artikel haben die Abgeordneten Waldeck und

Duncker Berlin) folgende Abänderungsvorschläge eingereicht:

Bei Artikel 59 und folgenden statt Bundesfeldherr zu setzen Bundespräsidium.

Alinea 4 des Artikels 59 folgendergestalt zu fassen:

Das Bundespräsidium hestimmt in en ih e er Bundes⸗ gesetze den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kon⸗ tingente der Bundesarmee und hat das Recht, innerhalb u. s. w. Der Abg. Günther (Sachsen) stellte den Antrag, im

Alinea 4 hinter dem Worte Präsenzstand einzuschalten: innerhalb der im Art. 56 getroffenen Bestimm ungen.

Auf eine Anfrage des Abg. Holzmann (Anhalt) erklärte der Reichstags ⸗Kommissarius, General Major von Podbielski:

Die Bedenken und Zweifel, die eben angeregt worden sind, erledigen sich wohl einfach dadurch, daß unter dem Präsenz⸗ stand verstanden ist, der Bundesfeldherr bestimmt, ob die Ba⸗ tgillone 534 Köpfe, ob Bataillon? 538 Köpfe, oder ob sie 600 Köpfe unter den verschiedenen Verhältnissen begreifen sollen. Was im Uebrigen aber das Ueberschießende gegen die normale Formation betrifft, so wird sich das 2 regeln, daß als Grundlage der Formation ganze Regimenter, also abgeschlossene Truppentheile angenommen werden, und daß die überschießenden Prozente ihre Verwendung finden in den Abtheilungen, von denen die einzelnen staatlichen Theile keine vollständig geschlos⸗ sene Regimenter aufstellen.

Die Abgeordneten Günther und Waldeck empfahlen die von ihnen eingebrachten Abänderungsvorschläge.

Der Abg. v. Rössing sprach gegen die Regierungsvor— lage. Das Haus schritt zur Abstimmung. Die Abänderungs⸗ vorschläge wurden sämmtlich abgelehnt und der Art. 59 in der von den verbündeten Regierungen vorgeschlagenen Fassung an⸗ genommen.

Der Art. 60 lautet:

Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundes⸗ feldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid aufzunehmen.

Der Höchstkommandirende eines Kontingents, so wie alle Offi— ziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungs-Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn er— nannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von ,, Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen Heere oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Biß fre aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen.

Ohne Debatte wurde dieser Artikel vom Hause genehmigt.

Der Art. 61 lautet:

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu er⸗ forderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. .

Zu diesem Artikel hatten die Abgg. Waldeck und Duncker (Berlin) folgenden Abänderungsvorschlag eingereicht:

Statt Art. 61 des Entwurfes zu sagen:

Dem Bundespräsidium steht das Recht zu, Festungen inner halb des Bundesgebietes anzulegen, insofern die dazu erforderlichen Mittel durch das re sm m,, oder ein besonderes Bundesgesetz vom Reichstage bewilligt sind.

Das Amendement Waldeck-Duncker (Berlin) wurde ab⸗ gelehnt; der Art. 61 angenommen.

Der Art. 62 lautet:

Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestimmen, ernen⸗ nen die Bundesfürsten beziehendlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der En h n d. des Art. 60. Sie sind Chefs

aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und die

damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der In— spizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap⸗ porten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dis⸗ lozirt sind, zu requiriren. . n Ohne Diskussion wurde dieser Artikel vom Hause ange— nommen.