1867 / 86 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken.

9 64. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die . seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach

timnmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des

Vorsitzenden entscheldend. Den Vorsitz fuhrt der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Be⸗ schluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz oder rechts- widrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗-Interesse perl die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entschei⸗ dung der Regierung einzuholen.

Der zweite Bürgermeister nimmt auch außer dem Falle der Stellvertrekung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.

Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat⸗ interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen be⸗ rühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Ab⸗= stimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. . .

§. 65. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die gesammte Gemeinde Verwaltung. ̃ . n allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magsstrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem leßteren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigüng oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.

Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht ihm das Recht zu, den Gemeindebeanten Geldbußen bis zu sechs Gulden und außerdem den unteren Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzuerlegen.

§. 66. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung ein- zelner Geschäftszweige, sowie zur , . vorübergehender Auf⸗ träge können besondere Deputationen (Aemter) entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeinde, behörden oder aus leßteren und aus stimmfähigen Bürgern eingesetzt werden. Zur Bildung en n. Deputgtionen aus beiden Ge⸗ meindebehörden ist deren übereinstimmender Beschluß erforderlich.

Zu diesen Deputationen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und Bürger don der Stadtverordneten⸗Versammlung gewählt, die Ma⸗ gistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.

Durch statutarische Anordnung können besondere Bestimmungen über die Zusammensetung der dauernden Verwaltungs⸗Deputation getroffen werden.

8. 67. Der Bezirk der Stadtgemeinde wird in Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der Stadtverordneten ⸗Versammlung aus den stinimfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Be irkö⸗ Dorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Mrd rer er sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Be— zirks zu unterstützen.

§. 68. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten ⸗Versamm⸗ lung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffent⸗ licher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde ⸗Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag ö Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher bekannt gemacht.

S. 69. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die ihm von der Re⸗ gierung etwa zu übertragenden Geschäfte und Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung, sowie alle diejenigen örtlichen Geschäfte der Kreis⸗, Bezirks, Provinzial⸗ und allgemeinen Staatsverwaltung zu über—⸗ nehmen für welche nicht andere Behörden bestimmt sind. Einzelne dieser Verrichtungen können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden.

§. 70. Hinsichtlich der Befugniß der Gemeindebehörden zum Erlaß von ortspolizeilichen Verordnungen, hinsichtlich der Geschäfte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft bei dem Rüge⸗ gerichte, sowie hinsichtlich der Geschäfte der Standesbuchführung, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. Die An⸗ stellung der Beamten der Standesbuchführung erfolgt in der 8§. 63 Nr. 6 vorgeschriebenen Weise.

Von den Gehältern und Pensionen.

§. 71. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Ma⸗ gistrate entworfen und von der Stadtverordneten ⸗Versammlung fest— gesezt, In Ermangelung eines Normal⸗Besoldungsetats werden die , Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl fest— gestellt.

Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmit⸗ glieder unterliegt die Feststellung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt wie verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Ver⸗ waltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Stadtverordneten und unbesoldeten Magistrats Mitgliedern darf nur Entschädigung für baare Auslagen gewährt werden, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.

§. 72. Den Bürgermeistern und den besoldeten Magistrats⸗Mit gliedern sind! sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Ver— einbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienst— unfähigkeit oder wenn sie nach abgelaufener Amtsperiode nicht wieder⸗ gewählt, beziehungsweise die Bürgermeister nicht wieder ernannt oder nicht wieder bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren: des Gehalts nach sechssähriger Dienstzeit, des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, z des Gehalks nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit.

Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeinde⸗Beamten er⸗

n insofern nicht mit ihnen ein Anderes verabredet worden ist, ei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen!

Ueber die Penstons⸗Ansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats-Mitglieder und übrigen besoldeten Gemeinde⸗Beamten ent. scheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienst- unfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt an hen sei, findet die Berufung auf xrichterliche Entschei⸗ dung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorl Wfl. u an t fort od

ie Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensioni

durch anderweitige Anstellung im Staats, oder anden Tn . Einkommen oder eine neue Pension erwirkt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen.

ö Von dem Gemeindehaushalte.

§. 73. Ueber alle Ausgaben und Einnahmen welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich, spätestens im Oktober einen Haushaltsetat. Der Entwurf wird acht Tage lang in einem oder mehreren, von dem Magistrat zu bestimmenden und in ortsüblicher Weise zur öffentlichen i n n zu bringenden Lokalen ur Einsicht aller Einwohner der Stadtgemeinde offen gelegt und als—= ann von der Stadtverordneten ⸗Versammlung festgestellt. Eine Ab⸗— e. . a. . aht 94 e run eingereicht.

74. er Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der nach dem Etat geführt werde. . Fart hen

Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen

der Genehmigung der Stadtverordneten⸗Versammlung. . z 75. Die Gemeinde ⸗Abgaben, die Bürgerrechtsgelder (9 16 die Abgaben für die Theilnahme an den Gemeinde-Nutzungen z 6) und alle sonstigen Gemeinde⸗Gefälle werden von den Säumigen ini Ster een ng ge, *

76. ie Jahresrechnung ist von der betreffenden Verwaltungs stelle vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem 9 gistrat einzureichen. Dieser hat die Revision derselben zu veranlassen e e h , n. n , ' . Erinnerungen und Bemer⸗

erordnetenVersammlung zur Piüfun und Entlastung vorzulegen. nn m T f muß

S. 77. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Oktober

. seg a er Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift d =. stellungsbeschlusses einzureichen. ; bf ö

Durch statutarische Anordnung können die vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung angeordneten Fristen anders be⸗ n, , ö S. 78. Ueber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Ma⸗ gistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin ,, Verände⸗ rungen werden der Stadtverordneten⸗Versammlung bei der Rechnungs⸗ abnahme zur Erklärung vorgelegt.

Von der Oberaufsicht über die Verwaltung der ö . Stadtgemeinde. ö

§. 79. Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Stadt⸗

, . wird von der Regierung geübt. Gegen die Entscheidungen er Gemeindebehörden geht der Rekurs an die Regierung, und geslen die Entscheidungen der Regierung, soweit sie nicht nach den Bestim— mungen dieses Gesetzes endgültige sind, an den Oberpräsidenten. Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von 6 46. 9 . oder e ,, ., der Entschei⸗ verden, sofern er ni urch dieses i

andere Frist geknüpft ist. 5 ö

Auf Reklamationen gegen die Heranziehung zu den Gemeinde— Auflagen kommt das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffent⸗ , n vom 18. Juli 1840 (Geseßz-⸗Samml. S. 140) zur An⸗

§. 80. Wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung einen Beschlu gefaßt hat, welcher ihre Befugniß überschreitet, oder oh . rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Regierung ebenso befugt wie verpflichtet, den Magistrat zur vorläufigen Bean⸗ standung der Ausführung zu veranlassen. n

Der Magistrat hat hiervon die Stadtverordneten⸗-Versammlung u henachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an

ie Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entschei⸗ dung unter Anführung der Gründe zu geben.

§. 81. Wenn die Stadtverordneten-Versammlung es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmi⸗ e n n ., unter . des Gesetzes, die Eintra⸗

ttat von Amtswegen bewirken zu lassen, beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe festzustellen. . . ö .

8S2.3. Durch Königliche Verordnung, auf den Antrag des

,, rum kann die Stadtverordneten⸗Versammlung aufge—

Es ist sodann eine Neuwabl derselben anzuordnen und muß diese

. sechs Monaten vom Tage der Auflösungs⸗Verordnung an er—

Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.

K„ 83. Auf die Dienstvergehen der Gemeidebeamten, einschließlich der Bürgermeister und der übrigen Magistratsmitglieder, kommt das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht— richterlichen Beamten 2c. (GesetzzSamml. S. 465), zur Anwendung.

Uebergangsbestim mung en.

8§. 84. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim

mungen werden von dem Minister des Innern getroffen.

18 86.

August Smorowsky ist die gerichtliche Haft wegen wiederholten Diebstahls aus §. 215 seq. des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden 1 . , welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛe. Smorowsky Kennt⸗ niß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen.

und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesfäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechts⸗

willfährigkeit versichert.

vorgedachte Handlung

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Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Montag, den 8. April

1867.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.

Steckbrief, . . Gegen den unten näher bezeichneten Handlungs-Commis Carl

er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗

Berlin, den 23. März 18677. ; ; . Königliches Stadtgericht. , , , . Untersuchungssachen. Deputation II. für Vergehen.

Signalement.

Der Handlungsdiener Carl Aug ust Smorowsky ist 21 Jahr alt, am JH. Februar 1846 in Berlin geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 2 Zoll groß, hat dunkelblonde Hagre , blaue Augen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, gewöhnliche Nase, gewöhnlichen Mund, ovale Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, vollständige Zähne, ist schlanker Gestalt, spricht die deutsche, französische und englische Sprache und hat keine besondere Kennzeichen.

Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Handels⸗Register. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin In das Firmen-⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

Nr. 1874 . der Kaufmann (Fabrik von aufgezeichneten Weißwaaren) Adolph Anton Reimann, ; ö .

Ort der Niederlassung: Berlin (jetziges Geschäfts lokal Leipzigerstr. Nir. 101), Firmg: A. A. Reimann ö ö eingetragen zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage. Der Kaufmann Adolph Anton Reimann zu Berlin hat für feine

dem Johann Friedrich Wilhelm Schwarz zu Berlin Prokura ertheilt. ö Dies ist zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage unter Nr. 1651 in das Prokuren-Register eingetragen.

Unter Nr. 1900 des Gesellschafts⸗Registers, woselbst die hiesige Handlung, Firma F. Niquet u. Co.

und als deren Inhaber, die Kaufleute Ludwig Friedrich Niquet und Carl Friedrich Wilhelm Roeßner vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: . . we Kaufmann Ludwig Friedrich Niquet ist aus der Han— dels. Gesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Carl Fried rich Wilhelm Roeßner setzt das. Handelsgeschäft unter der⸗ selben Firma fort. Vergleiche Nr. 375 des Firmen⸗Registers. Unter Rr. 4875 des Firmen ⸗Registers ist heut der Kaufmann Carl Friedrich Wilhelm Roeßner zu Berlin als Inhaber der Hand⸗ lung, Firma: F. Niquet u. Co. (jetziges Geschäftslokal: Jägerstr. Nr. 41), eingetragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma— Rosenstock u. Friedländer 4 , jetziges Geschäftslokal: Schloß⸗ reihe T. 3) am 23. Februar 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: die Kaufleute 3 Raphael g mh Nosenstock I Samuel Baruch Friedländer, beide zu Berlin. . Dies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 3M] zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage eingetragen.

Unter Nr. 1329 des Gesellschafts. Negisters, woselbst die hiesige

unter der Firma bestehende, unter Nr. 4062 des Firmen Registers eingetragene Handlung

borne Druz, und der Kaufmann Anton Kammerich vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen:

Die Firma ist geändert in . A. Kammerich u. Co. . ö Die Handelsgesellschaft A. Kammerich u. Co. zu Berlin hat für

ihre hierselbst unter der Firma

A. Kammerich u. Co.

bestehende, unter Rr. 1329 des Gesellschafts-Registers eingetragene Handlung

dem Gottfried Kanunerich zu Berlin Dies ist zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am felben Tage

Prokura ertheilt. unter Nr. 1053 in das Prokuren⸗Register eingetragen.

Der Kaufmann Eduard Resß zu Berlin hat für seine hierselbst Reiß u. Co.

dem Friedrich Willhelm Borchert zu Berlin

Prokura ertheilt.

Dies ist zufolge Verfügung vom R April 1867 am selben Tage

unter Nr. 1052 in das Prokuren⸗Register eingetragen.

Die dem Friedrich Hermann Sigismund Kiesel für die vorge⸗

dachte Handlung ertheilte Prokura ist erloschen und unter Nr. 718 im Prokuren⸗-Register heut gelöscht.

Berlin, den 4. April 1867. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

Handels-⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter

Nr. 4876 der Kaufmann (Wäsche⸗ und Posamentierwaaren Handlung) Ernst Ladisch zu Berlin 3 Ort der Riederlassung: Berlin, jetziges Geschäftslokal Neue Roßstraße Nr. 7) ;. Firma: Ernst Ladisch, ö ö . eingetragen zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage.

Unter Nr. 4528 des Firmen -Registers, woselbst die hiesige Hand-

lung, Firma J. Greßler u. Co.

und als deren Inhaber der Kaufmann Johannes Emil Arnold Busch

vermerkt -steht, sst zufolge heutiger Verfügung eingetragen: . Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf auf die Kaufleute Ernst Otto Rudolph Schultze und Oscar Albert Paul Schultze, beide zu Berlin, übergegangen. Die Firma ist nach Nr. 2071 des Gesellschafts ⸗Registers über⸗

tragen. . . Unter Nr. 2071 des Gesellschafts-Registers sind heute die Kauf⸗

I) Ernst Otto Rudolph Schultze, 2 Oscar Albert Paul Schultze, beide zu Berlin. als Gesellschafter der hierselbst unter der Firma J. Greßler u. Eo. jeßiges Geschäftslokal Ritterstraße Nr. 8) am 1. April 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft eingetragen.

Die Handelsgesellschaft Carl Fedor Lenz u. Schröder zu Berlin

hat für ihre hierselbst unter der Firma Carl Fedor Lenz u. Schröder

bestehende, unter Nr. 1923 des Gesellschafts⸗Registers eingetragene Handlung 5 j) dem Ernst Julius Herrmann Bache, 2 dem Wilhelm Schneider,

beide zu Berlin,

llektiv⸗ Prokura ertheilt. * 2 e n, zufolge il gung vom 5. April 1867 am selben Tage

unter Rr. 1055 in das Prokuren⸗Register eingetragen. ; Die dem Kaufmann Christian Robert Ernst isch für die vor⸗ gedachte Handlung ertheilte Prokura ist erloschen und unter Nr. WI

im Prokuͤren⸗Register heut gelöscht. Der Kaufmann Carl Fedor Lenz zu Berlin hat für seine hier ˖

elbst unter der Firma . Carl Fedor Lenz

bestehende, unter Nr. 2595 des Firmen⸗Registers eingetragene Handlung I) dem Ernst Julius Herrmann Bache, 2 dem Wilhelm Schneider, beide zu Berlin,

Kollektiv⸗Prokura ertheilt. l Dies ist zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage

unter Nr. 1054 in das Prokuren⸗Register eingetragen.

leute

Handlung, Firma 3 . Hansmann u. Kammierich . und als deren Inhaber die Kauffrau Hansmann, Anna Sophie, ge⸗

Die dem Kaufmann Christian Robert Ernst Ladisch für die vor