1867 / 89 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 18. Die Nichtbeachtung der

. vorstehenden über Lösung von Jagdscheinen

gelöst zu haben, die

halern belegt. ö. bei sich führt, den trifft eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern.

belegt. §. 19. Wer zwar mit

f der Gemeinderath, wenn auch nur ein ein— 9 derspruch dagegen erhebt, die Ausübung der

§. 25. stücke, welche

fangen, nnmentlich ödten.

Das Nämliche gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, die Kaninchen bis zu einer der Feld- und Garten⸗

2, en sich

ultur schädlichen Menge vermehren in Betreff dieser Thiergattung. Wird gegen die Verfügung des Landrathes bei der , * waltungsbehörde der Rekurs eingelegt, so bleibt erstere bis zur ein—⸗ gehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig.

Das pon den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmi⸗ gung des Landrathes erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Be⸗ . 66 h m d ,, Schußgeldes dem Jagdpächter

d die dessallsige Anzeige binnen vie anzig Stunde

ö . 9 zeige binnen vierundzwanzig Stunden S. 26. uch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd, nach 8. gar nicht e ff werden darf, is ö ie Grundstück erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden Wald— agdreviers der Aufforderung des Landrathes, das fe, , , Wild selbst während der Schonheit abzuschließen, nicht genügend nachkommt, zu e, , berechtigt, daß ihm der Landrath nach vorherge angener Prüfung des Bedürfnisses und auf die Dauer eselben die Genehmigung ertheile, das auf die Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit An— ,,,. ,. zu tödten.

n diesen Falle verbleibt das gefangene oder er ild Eigen thum .. un tan en b fen. n, ,, ten In den in den 5§§. 25 und 26 gedachten Fällen vertritt die dem b n, zu ertheilende Legitimation 1 des . §S. 27. Ein geseßlicher Anspruch auf E es verur 3 Sh, sindet ih fatt rat bes burg das Mud ren Jagdperpächtern bleibt dagegen unbenommen, hin ichtlich des , in den Jagdpacht-Kontraften doe r cha ih

e sfen,

S. 28. In denjenigen Städten, welche zu keine landräthliche , ,. die 4 an. . ken wn e gh er l n enen Uesugnisse von den Orts polizei-⸗Behörden ausgeübt Ste

er Kreis-Kommunallasse tritt die . ae . .

; Vorschriften ; 6 wird bestraft, wie folgt: er, ohne einen Jagdschein Jagd ausübt, wird r eine jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis zwanzig Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht

Ver es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausgestellten, frem⸗ den Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch der verwirkten Strafe zu entzichen, der wird mit einer Strafe von fünf bis funfzig Thalern

8. 29. Wer die Jagd innerhalb des abgesteckten Festungsrayonz von 1600 Schritten . will, muß vorher seinen i eren dem Tln eren miandanten besonders visiren lassen

„Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von zwei bis fünf Thalern geahndet.

§. 30. An die Stelle der in den §S§. 18, 19, 20 und 29 ange. drohten Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung unvermögend istz eine verhältnißmäßige Gefän nißstrafe.

S. 31. Alle diesem eee entgegenstehenden Vorschriften, insb sondere auch die nassauische Verordnung vom 9. Juni 1866 werden hiermit aufgehoben. ö ;

32 Bis zur Einsetzung der landräthlichen Behörden, auf Grund der Verordnung vom 22. Februar 1857, werden die denselben in diesen Verordnungen übertragenen dienstlichen Functionen von den zur Zei bestehenden Aemtern verwaltet, auch fließen bis zur Einrichtung der Kreis⸗Kommunalkassen die Jagdscheingebühren (§. 15) zur Landessteuer. Kasse und hat, über die Verivendung der eingehenden Beträge die u ig Regierung zu beschließen.

33. Die Ausführung dieses Gesetzes wird bezüglich der nach S. 2 zu gewährenden Entschädigung Unserem Finanz⸗Minister, im Uebrigen Unserem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen. ere, e

rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 6. J ae .

Gegeben Berlin, den 30. März 1867.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr, von der Heydt. von Roon. Gr. von Ißenplitz. von Mühter Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Nachweisung der in den einzelnen Gemarkungen für den Meter— Morgen zu entrichtenden Jagdentschädigungskapitalien.

Amt. Gemeinde.

Klasse . zu 1 Kr. Entschädigungs— . kapital pro girl nd ö ö

Nassau Selters

Dörnberg. Dornholzhausen. Schnitthahn mit Langenbaum und Seeburg.

Klasse H. zu 2 Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen. 23 Schwickershausen. Oberwies.

Hasselbach. Klasse . zu R Kr. Entschädigungs⸗

Idstein Nassau Usingen

Braubach

. ö kapital pro Morgen.

Diez. Kalkofen, Laurenburg, Ruppenrode— Idstein Camberg. ö . Langen⸗Schwalbach Egenroth, Langschied, Zorn. Nassau Singhofen. ,, k

olzh . St. Goarshausen e, nen

Walmerod Hahn, Oberhausen, Rothenbach.

Klasse 5 ö. Kr. Entschädigungs—⸗

Braubach . apital pro Morgen.

we y hausen. .

Diez Eppenroth, Geilnau, Giershausen, Holzappel, orhausen, Isselbach, Langenscheid, Scheid, teinsberg.

Erbach, Kiedrich.

Dorchheim, Frickhofen, Mühlbach, Waldmanns—⸗

hausen, Nieder-Tiefenbach.

Würgers, Oberselters.

Grebenroth, Martenroth, Niedermeilingen, Ober—

meilingen.

Siershahn.

Seelbach.

Berghahn, Gershasen, Halbs, Stahlhofen, Wen⸗

genroth. Westerburg, Wilmenroth, Winnen.

Ransel, Wolmerschied / Geisenheim, Johannis—⸗

berg, Preßberg, Winkel.

Aumenau, Blessenbach, Eschenau, Gaudernbach, 3 Laubus, Eschbach Münster, Ober⸗

Tiefenbach, Schupbach, Kir hcla nl Wolfen⸗ hauen, Langhecke.

. r,

Laan, Dreifelden, Grenzhausen, Freilingen

, ,. ö & eum, . elters, Steinbach, Welferlingen, B Ransbach, Nauort. ̃ ,, , 4 Berod, Dahlen, Caden, Eisen, Elbingen, Girod Herschbach, Kölbingen, brenn hc,, Sainscheid, Salz, Zehnhausen, Weltersburg

Klasse e: zu 10 Kr. Entschädigungs⸗

. kapital pro Morgen. Osterspai, Fruͤcht. ) 61

Eltville Hadamar

Idstein Langen⸗Schwalbach

Montabaur Nassau Rennerod Rüdesheim

Runkel

St. Goarshausen Selters

Usingen W senrod

Diez Cramberg.

1499

Amt.

Gemeinde.

Eltville Hadamar

dstein

e n baur Nassau

Rennerod Rüdesheim Runkel

St. Goarshausen Selters

Usingen .

Braubach

Diez

Eltville

Limburg Rüdesheim Runkel

St. Goarshausen Selters

Usingen

Walmerod

Braubach

Diez Eltville Hadamar Montabaur Nassau Runkel Selters Walmerod

Braubach Diez Eltville Höchst Limburg Rüdesheim

Höchst Runkel

Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1867, betreffend die Verschmelzung des Telegraphenwesens in dem ehemaligen Her— assau mit dem preußischen Telegraphenwesen.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 16. März

zogthum

Oestrich, Hallgarten, Eltville, Ober⸗Walluf, Rauenthal. ; e

Langen Dernbach, Heuchelheim, Nieder Zeug ˖ heim, Ober⸗Zeugheim, 26 eim.

Dombach, Erbach, Wals dorf, Eisenbach.

Ebernhahn, Höhr.

Nassau.

Gemünden, Hergenroth.

Lorch, Aulhausen.

Arfurt, Villmar, Falkenbach, Seelbach, Weyer.

Dörscheid. . .

Alsbach, Hilgert mit Faulbach, Freirachdorf, Mogen dorf Rückerod, Steinen (mit Straße und Stahlhofen), Vielbach, Zürbach.

Wehrheim, Pfaffenwiesbach.

Brandscheid, Girkenrod, Goldhausen, Gugheim, H aerllingen, Hundsangen, Molsberg, 5 ach, Steinefrenz, Wallmerod, Weroth.

Klasse F. zu 18 Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen.

8

Biebrich, Charlottenberg, Schaumburg. Mittelheim.

Kirberg, Limburg.

Rüdesheim, Stephanshausen, Aßmannshausen. Runkel.

Weisel, Sauerthal.

Goddert, Nordhofen.

Obernhein.

Bilkheim.

Klasse . zu S Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen.

Nieder⸗Lahnstein. Wasenbach.

attenheim, Neudorf.

adamar. Eitelborn. q Bergnassau, Scheuern, Dienethal. Schadeck, Steeten. Stromberg. Mähren.

Klasse Ha. zu dh Rr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen.

Fachbach, Miellen, Nievern.

Bal duinstein.

Nieder⸗Walluf.

Nieder⸗Hofheim.

Dehrn.

Lorchhausen, Eibingen.

Klasse I. zu 490 Kr. Entschädigun gs⸗ kapital pro Morgen.

Heddernheim. Ennerich.

d. J. genehmige Ich, daß das Telegraphenwesen in dem ehe

maligen Herzogthumi Nassau vom J. April d. J. ab mit dem

preußischen Telegraphenwesen verschmolzen werde. Berlin, den 30. März 1867.

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.

v. Roon.

Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.

Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. An das Staatsministerium.

——

2* 2

tages des

wie folgt:

„Um der Aufforderung des Herrn Vorredners ) entsprechen, will ich mich mit wenigen Worten über die Stel

treter der verbündeten Kegierungen zu dem Amendement Lasker⸗ Ich kann nicht behaupten, daß die Ten⸗

Miquel aussprechen. . denz dieses Amendements unseren Wünschen und Bestrebungen

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin 11. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ Rorddeutschen Bundes ergriff

von Vincke (Hagen) der Vorsitzende der Reichstags⸗Kom⸗ missarien, Graf von Bismarck-Schönhausen, das Wort

nach dem Abg.

ung der Ver⸗

widerspricht. Eine andere Frage ist aber die, ob 23 Mit⸗ glieder dieser Versammlung, welche zugleich Vertreter der Re⸗ gierungen sind, sich augenblicklich in der Lage befinden, für dies Amendement zu stimmen. Ich habe gesagt, daß es unseren Wünschen nicht widerspricht. Aber eine Regierung ist verpflichtet, sich bei der Aussprache ihrer Wünsche nach ber Decke ihrer Rechte zu strecken. Ich will damit nicht behaupten, daß die Annahme dieses Amendements im Widerspruch mit deni Artikel 4 des Prager Friedens stände, ich will nur aus ahnlichen Grün— den, wie ich sie gestern bei der Beantwortung der hes⸗ sischen Interpellation hervorhob, nicht einseitig den Verhandlün⸗ gen, die zu einer einheitlichen Auslegung der Kontrahenten des Prager Friedens erforderlich sind, vorgreifen, auch nicht die Entschließung der süddeutschen Regierungen in einer Weise präjudiciren, zu welcher bisher der Grad ihres amt⸗ lichen Entgegenkommens uns nicht auffordert. Daß im Art. 4 des Prager Friedens nicht bloß ein internationales Schutz⸗ und Trutzbündniß wie einer der Herren Vorredner, ich weiß nicht welcher, bemerkt hat ins Auge ge⸗ faßt ist, geht, glaube ich, aus seinem Wortlaut für jeden auͤf— merksamen Leser zweifellos hervor. Es ist in dem Art. 4 nicht von einer neuen Gestaltung Norddeutschlands bloß die Rede, welcher die Kaiserlich österreichische Regierung zustimmt, son— dern von einer neuen Gestaltung Deutschlanbs. Der Begriff wird dadurch erläutert, daß der Nachsatz folgt: »Deutschland ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats.« Also es ist zugestimmt zu einer Neugestaltung derjenigen Bestandtheile des srüheren deutschen Bundes, welcher nach dem Ausscheiden der österreichischen Theile des Bundesterritoriums übrig war.

Es ist ferner in der dritten Zeile vor dem Schluß des Artikels von der nationalen Verbindung Süddeutsch⸗ lands mit dem Norddeutschen Bunde gehe en, also nicht von einer internationalen, welches Wort ausdrücklich in demselben Artikel auf die Beziehungen Süddeutsch— lands zum Auslande seine Anwendung gefunden hat. Wenn ich i e ger die Frage, ob der Eintritt der süddeutschen Staaten mit diesem Artikel verträglich ist, einseitig nicht bejahen möchte, sondern ihre Beantwortung im Einverständniß mit der Kaiserlich österreichischen Regie⸗ rung finden möchte, so bewegt mich dazu der Umstand, daß eine der Prämissen, welche der Artikel 4 ausstellt, in der Kette fehlt: das ist nämlich das Zustandekommen des Süddeutschen Bundes. Wäre dieser zu Stande gekom— men, oder hätte er Aussicht dazu, so ist meine Ueberzeu⸗ gung, daß, wenn im Rorden ein Parlament tagt, auf einer nationalen Basis, im Süden ein ähnliches, diese beiden Parlamente nicht länger auseinander zu halten sein würden, als etwa die Gewässer des Rothen Meeres, nachdem der Durchmarsch erfolgt war. Diese Prä⸗ misse fehlt bisher, und wir möchten bei der Ueberzeugung, daß die nationale Zusammengehsrigkeit ihre Sanction durch die Geschichte dereinst ganz zweifellos empfangen wird, über die Frage, ob dies sofort und in welcher Form geschehen kann, nicht in Meinungsverschiedenheit mit der Kaiserlich österreichischen Regierung über die Auslegung des eben zwischen uns geschlosse⸗ nen Friedensvertrages gerathen, indem wir dieser Auslegung einseitig vorgriffen. .

Im Uebrigen bin ich auch der Meinung, daß der Unter⸗ schied zwischen dem Amendement. Miquel-Lasker und dem Texte des Art. 71! so sehr erheblich in der Praxis nicht ist. Das Amendement behält dem Präsidium oder wie man rich⸗ tiger sagen würde dem Bundesrath die Initiative vor, und im Bundesrath würde voraussichtlich das Präsi—⸗ dium die Initiative zu nehmen haben. Das Bundesprä⸗ sidium würde unzweifelhaft mit dieser Initiative doch so lange warten, bis es diejenigen Verhandlungen geführt hat, die in dem Artikel 71 vorgesehen sind, und es sich durch den Verlauf der Verhandlungen , , haben würde, daß der Moment eingetreten sei, wo im Sinne des Amendements vorgegangen werden kann, ohne daß wegen der Verfrühung eines Momentes, der später doch eintritt, das Vorgehen mit Zerwürfnissen zwi⸗ schen den Kontrahenten des Prager Friedens verbunden sei.

Aus diesen Gründen werde ich mich enthalten, für das Amendement Miquel zu stimmen. Sollte es angenommen werden, so wird an die verbündeten Regierungen die Frage herantreten, ob sie sich zu diesem neuen Text des Verfassungs-Entwurfes bei ihren definitiven Ent⸗ schließungen bekennen können. Ich glaube nicht, diese Frage von Hause aus verneinen zu sollen, um des— willen, weil das Amendement Miquel eben die Eigenschaft hat, dem Präsidium und dem Bundesrath die Entschließung über den Zeitpunkt dennoch vollständig frei zu lassen, und uns in keiner Weise verpflichten würde, der Frage früber näber zu treten, als bis wir mit allen Elementen, denen wir das Recht, mitzureden, zuerkennen, darüber einig sind.