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die Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke Gültigkeit haben, see. nicht lokale Verhältnisse eine 1. bedingen: ebenso so
mein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisen⸗ 3 elt n wecke (G. 2. 66 S. — 3 29. die 5. Danziger Bahnstrecke Anwendung finden.
§. 5. Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Cöslin⸗-
Danziger Bahnstrecke, ferner zum entsprechenden Ausbaue des Anschluß - bahnhöfes zu Cöslin und Danzig, sowie zur Beschaffung der erforder⸗ lichen Transportmittel nöthige Kapital und der zur Verzinsung wäh- rend der Bauzeit erforderliche, in Gemäßheit des 8. 7 zu ** Betrag, welcher, den bisherigen Ermittelungen entsprechend . nl. des Coursverlustes auf 19090/0900 Thlr. angenommen ist, wird
aft beschafft. 66 genf, der Prioritäts⸗Obligationen bewirkt die
Berlin-Stettiner Eisenbahn ⸗Gesellschaft ohne Rückfrage bei der König= lichen Staagts-Regierung, sobald die Realisation mit keinem höheren Verluste als 19 Thlr. vom Hundert verbunden ist, und zahlt die Zinsen auf diese Obligationen halbjährlich aus dem Reinertrage des neuen Unternehmens, Bei einem höheren Verluste als 10 Thlr. vom Hundert ist die en n n des Königlichen Ministeriums für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Verausgabung der Sierre ationen erforderlich. . .
Die Gesellschaft behält sich vor, die Realisation der periodisch zu verausgabenden Prioritäts⸗Obligationen durch die Königliche See⸗ handlung vermitteln zu lassen. ö 6 .
Sollte die niiß ti der Prioritäts-⸗Obligationen nicht minde— stens zum Course von 8) Prozent zu ermöglichen sein, oder sollte das Köni i Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die NRealisation der Obligationen nicht zum Course von weniger als 20 Prozent genehmigen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den Bau durch anderweitig zu beschaffende Mittel zu beginnen resp. fort- zusetzen. (efr. §. 3 dieses Vertrages.) 8 7. Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen ab— eschlossen ist, wird das Kapital welches sich a) für den Bau der
öslin⸗Danziger Bahnstrecke nebst allem Zuhehör, b) für Anschaffung der Transportmittel, e) für Bestreitung der Direktorial-⸗Generalkosten, er weil solche nicht abgesondert verrechnet und nicht direkt aus dem aben zu 2. und b. der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft zu er-
atten sind, d für den Coursverlust bei, Ausgabe, der Prioritäts- Obligationen, e) für die Verzinsung der Prioritäts⸗-Obligationen wäh⸗ rend der Bauzeit, d. h. bis zu dem auf die Betriebs -⸗Eröffnung der Cöslin Danziger Bahnstrecke folgenden 1. Januar, als nothwendig er- giebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen Ministe⸗ riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berech⸗ net und festzeste h 13
9 8. er Reinertrag der Cöslin⸗ Danziger Bahnstrecke wird der⸗ gestalt berechnet, daß von den gesammten Dehne Einnahmen des neuen Unternehmens: a) die verausgabten Verwaltungs, Unterhal⸗ ttz; und Transportkosten (nach Maßgabe der Bestimmungen im §. I7 dieses Vertrages), b) der zum Reserve⸗Baufonds fließende Be— trag nach §. 21 der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahn - Gesell— schaft, ) der nach §. 24 der Statuten der Berlin Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft zum len n, abzugebende Betrag ab eg werden.
§S. 9. Für den Fall, daß der Reinertrag der Cöslin⸗Danziger , , dazu hinreichen sollte, um das aufgewendete Anlage— Kapital mit Staatskasse die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft einen Zuschuß von einem halben Prozent. Wird auch dadurch der Zig rte, nicht n , ,. gedeckt, so ist der Staat verpflichtet, für das Anlagekapital bis zum Maximalbetrage von 10000000 Thlrn. den weiter erforder⸗ ü. Huhn bis auf Höhe von drei und einem halben Prozent zu gewähren.
er Staat garantirt demnach für ein Anlagekapital bis zum Maximalbetrage von 10000, 009 Thalern unbedingt einen Zinsengenuß von drei und einem halben Prozent und stellt die zu dieser 66 ah len erforderlichen Gelder zu den Fälligkeitsterminen dem Direk— orium der Berlin ⸗ Stettiner Eisenbahngesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-⸗Hauptkasse zu Stettin zur Disposition.
§. 109. Der vier Prozent des Anlagekapitals übersteigende Rein- ertrag des neuen Unternghmens wird dergestalt vertheilt, daß zunächst durch denselben die Gesellschaft entschädigt wird: . die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten, 9 ür die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlagekapitals mit einem halben Prozent etwa ge— leistet haben sollte.
Der dann noch vorhandene Ueberschuß oder Falls derartige Ent- ,, ungen an die Gesellschaft nicht zu leisten ss sollten, der . erf siber vier Prozent wird dergrt vertheilt, daß derselbe ah bis auf Höhe eineg halben Prozents des Anlagekapitals zur Amortisation der verausggbten Prioritäts, Obligationen verwendet, b) bis auf Höhe eines folgenden halben Prozents der Berlin -⸗Stettiner Eisenbahn'Ge— sellschaft vorweg überlassen wird.
Sollte sich alsdaun noch ein e rschh⸗ ergeben, so werden aus demselben a ch die vom Staate geleisteten Zinszuschüsse erstattet, der verbleibende Rest wird zu der Berlin-Stettiner Eisenbahn. Ge— sellschaft und zu der Staat d lasse überwiesen.
S. II. Nach vollendeter Amortisation des Aulgge · Kapitals des neuen Unternehmens soll der ganze Reinertrag desse ben 1 der Ber⸗ lin · Stettiner Eisen bahn · Gr ellen ff und zu ) der Staatskasse zufallen.
§. 12. Zur Amortisation des Anlage - Kapitals für die Cöstin- Danziger Bahnstrecke werden jährlich verwendet: a) der Reinertrag Über vier Prozent des Anlage Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben, so welt nicht nach den Bestimmungen des §. 10
ntschädigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten, b) die Zinsen
en auch die allge⸗
nen i burch Aus. abe 4prozentiger Prioritäts⸗-Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisen ben .
aufonds verausgabt werden sollen, mit 3 Prozent der Aus⸗
rozent zu verzinsen, leistet zunächst und vor der
der amortisirten Prioritäts Obligationen. So lange und in den Jahren in welchen das Unternehmen einen Reinertrag über vier Pro. ent des Anlagekapitals nicht gewährt, kann die Amortisation der rioritats · Obligationen ausgeseßt bleiben. §. 13. Sollte die Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft es in ern Interesse finden, die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin. anziger Bahnstrecke aufzugeben, so soll der Staat , , . sein, die Verwaltung und den Betrieb nach Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach Eröffnung des Betriebes zu jeder Zeit nach einer sechs Monate vorher dem Königlichen Ministerium für Handel, Ge. werbe und öffentliche Arbeiten zu machenden 2 g e ö übernehmen. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent . lrbeiten ist in diesem Falle jedoch berechtigt, gleichzeitig die Ueberlassung der Ver.
waltung und des Betriebes der Stargard ⸗Cösliner Bahnstrecke und
der Zweigbahn nach Colberg zu verlangen, so wie ihm auch das Recht zusteht die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin-Danziger Bahn. ecke in Anspruch zu nehmen, wenn die Berlin-Stettiner Eisenbahn.
Gesellschaft auf Grund des §. 13 des Vertrages vom 28. Februar 1856,
betreffend die Erbauung und den Betrieb der n, n, , n.
berger Bahnstrecke, dem Staate den Betrieb der Stargard -Cösliner Bahnstrecke und der Zweigbahn nach Colberg überträgt.
Durch die Uebernahnie der Bahnverwaltung Seitens des Staats wird die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft jedoch von der im S. 9. dieses Vertrages übernommenen Verpflichtung des Zins zuschusses nicht entbunden, wogegen sie in diesem Falle einen Zuͤschuß zu den Betriebskosten nicht zu leisten hat.
S. 14. Sollte fünf Jahre hinter einander ein Zuschuß oder nach Verlauf der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnüng des Betriebes in einem Jahre der esammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts-Obligationen aus der Staats. kasse geleistet werden müssen, so ist das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Eöslin . Danziger Bahnstrecke nach , sechsmonatlicher Kündigung zu übernehmen und in diesem Halle, gleichzeitig die Ueberlafssung der Verwaltung und des Betriebes der Stargaäͤrd⸗Cösliner Bahnstrecke nebst der Zweig⸗ bahn nach Colberg zu beanspruchen. .
Die im §. 14 des Vertrages vom 28. Februar 1866, betreffend die Erbauung und den Betrieb der Stargard-Löslin⸗Colberger Bahn strecke, der Königlichen Staatsregierung eingeräumte Berechtigung:
die Verwaltung und den Betrieb der Stargard. Cösliner Bahnstrecke
und der Zweigbahn nach Colberg zu ir n men dafern fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß oder nach Verlauf der ersten drei Betriebs. jahre in einem Jaht der gesammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts⸗Obligationen aus der
Staatskasse zu leisten sein sollte, wird dahin modifizirt resp. erweitert, daß I) die hier angegebenen Fristen erist von der Eröffnung des Betriebes auf der Eöslin⸗Danziger Bahnstrecke ablaufen, und daß Y bei Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard-Cöslin-Eolberger Bahnstrecke auch die gleichzeitige Betriebsüberlassung der Cöslin⸗Banziger Bahnstrecke Sei⸗ tens der Königlichen Staatsregierung beansprucht werden kann.
. soll die Berlin⸗Stettiner irn nge . die Rück⸗ gewähr der Verwaltung und des Betriebes einer der beiden mehrge⸗ dachten Bahnstrecken überhaupt nicht, beide zusammen aber nur dann und zwar nach vorgängiger sechsmonatlicher Ankündigung zu bean— spruchen berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszu⸗
schuß für beide Bahnstrecken Stargard⸗Cöslin-Colberg und Töslin.,.
Danzig aus der Staats⸗Kasse nicht weiter erforderlich gewesen ist; da⸗ hei versteht es sich von selbst, daß die Berlin Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft auch während der Staats Administration der bezeichneten Bahnstrecken den Zinszuschuß von einem halben Prozent (8§. 9 dieses Vertrages eren hat, wogegen sie, wie im §. 13 dieses Ver⸗ ö. es 9 immt ist, einen ihr zu den Betriebskosten nicht zu eisten hat.
S. 15. Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions. und Bestaͤtigungs ⸗Urkunden vom 12. Oktober 1840 und 29. JZanuar 1837, sowie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin-Stettiner Eisenhahngesellschaft, nanientlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838 dem Staate zustehende Rechte und Befugnisse sinden auf das . des Baues und des Betriebes der Coslin⸗ Danziger Bahnstrecke Anwendung. — Auch sind die Bestimmungen
der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend.
due e werden auch die Bau. und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Berliner-Stettiner eien e re gf ge⸗ gern und ern dechargirt. Dem Staate soll jedoch das Recht zu— tehen, dieselben prüfen zu lassen. ö
S. 16 So lange das neue Unternehmen nicht mehr als vier Prozent des Anlage ⸗Kapitals abwirft, soll die Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahngesellschaft nicht angehalten werden können, täglich mehr als zwei Züge in jeder Richtung der Bahn abzulassen, im chi n bleibt die Genehmigung und resp. Abänderung des Fahrplans, ingleichen die n nn des Bahngeld⸗ und Fracht⸗Tarifes für die Cöslin. Dan— iger Bahnstrecke dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit der Beschränkung vorbehalten, daß die Gesellschaft nicht verpflichtet werden darf, einen niedrigeren Tarif, als den für die Hauptbahn Berlin -Stettin jeweilig bestehenden auf der Coslin-Dan— ziger Bahnstrecke in Anwendung zu bringen. F: 1735 Zur Vereinfachung der Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß die Eton Can sig g Bahüstrecke an sämmtlichen Betriebs- Ausd— gaben der von der Verlin Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft verwalteten Bahnstrecken in folgender Weise partieipirt: a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Ken' n n der Bahnlänge, b) an den Kosten für die Bahnperwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus— gaben und des Etats für den Reservebaufonds, e) an den Kosten für
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die Transport⸗Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Loko- Mehrzahl der Pensionaire hat sich denn auch damit einver⸗
motiv · und Wagen ⸗Achsmeilen und nach dem Etat für den Reservebau⸗ fonds und zwar: I) an den Kosten für Unterhaltung der Lokomotiven nach Verhältniß der von den Lokomotiven jeder Strecke überhaupt zu⸗ rückgelegten Lokomotiv-Achsmeilen, ) an den Kosten für Unterhaltung der Wagen nach Verhältniß der von den Wagen jeder Strecke ü ber= haupt zurückgelegten Wagen⸗Achsmeilen, 3) an den übrigen Trans⸗ port⸗Verwaltungskosten nach Verhältniß der , , n, , auf jeder Bahnstrecke durchlaufenen Lokomotiv⸗Achsmeilen und Wagen⸗ Achsmeilen, d) an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 24 der Statuten der Berlin Stettiner Eisen⸗ bahngesellschaft. . .
ur Ansammlung eines Bestandes für künftige Ausgaben des Reservebaufonds ist die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft nur inso⸗ weit verpflichtet, als die Einnahmen der Cöslin⸗Stolp⸗Danziger Eisen⸗ bahn die Mittel dazu e ,
Zu e. wird außerdem festgesez, daß eine Benutzung der Loko— motiven und Wagen der Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke auf anderen Strecken und fremden Bahnen nur gegen Entrichtung einer Lokomotip⸗ resp. Wagenmiethe , . soll, und daß die Erneuerungskosten der 3, für jede Bahnstrecke zu deren Lasten getrennt verrechnet werden.
Stettin, den 21. November 1866.
9. 8.) . Direktorium Koch, der Berlin- Stettiner Eisenbahn⸗ Geheimer Gesellschaft. Baurath. 85 Fretz dorff. Zen ke. Stein. utscher. Ekhaus. Metzenthin. Rahm. Marchand.
gez) Heise, Geheimer Regierungs⸗ Rath.
Wrinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche ; Arbeiten.
Der Regierungs⸗Assessor Waecker ist zum beigeordneten Kommissarins für Preußen und die norddeutschen Staaten bei der Pariser Ausstellung ernannt worden.
Berlin, 12. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗
glnädigst geruht: dem Ober⸗Appellationsgerichts⸗Vice⸗Präsidenten
Geheimen Rath Dr. Leonhardt in Celle die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm ver⸗ . Komthurkreuzes erster Klasse des Albrechts⸗Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 12. April. Se Majest König empfingen heute um 11 Uhr den Kaiserlich russischen General der Kavallerie, General-Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers, Baron von Budberg, und nahmen um 11 Uhr im
Beisein des Gouverneurs und Kommandanten von Berlin die
militgirischen Meldungen entgegen.
Hierguf empfingen Se, Majestät eine Deputation der Liegnitz⸗Wohlauer Fürstenthums⸗Landschaft, welche hier ein⸗ getroffen, um Allerhöchstdemselben die Bitte vorzutragen, zum 5. Juni bei Gelegenheit der Anwesenheit Sr. Majestät in Lieg⸗ nitz ein ständisches Ballfest annehmen zu wollen.
Seine Majestät geruhten, falls es die Zeitverhältnisse er⸗ laubten, Allerhöͤchstsein Erscheinen zuzusagen.
Um 12 Uhr nahmen Se. Masestät den n des Gene⸗ ral-⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele von Hülsen, so wie um 4 411hr den des Ministers des Königlichen Hauses entgegen und arbeiteten später mit dem Minister⸗Präsidenten Grafen von Bismarck.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Kabinets-Sectetair Sr. Durchlaucht des Fürsten von Ru— mänien, Hofrath Friedländer, und wohnte der militair⸗ärztlichen Konferenz im Krlegsministerium bei. — Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß stattete einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. Abends wohnten die Höchsten Herrschaften der Vorstellung im Wallner⸗Theater bei.
Magdeburg, 11. April. (Magd. Corr. . Gestern Vor⸗ mittag fand die? ereidigung der ersten schleswig-holsteinischen Rekruten, welche den hier garnisonirenden Tru pentheilen zu⸗ gewiesen worden sind, nach vorangegangenem Gottesdienste in der hiesigen Domiirche statt. —
Frankfurt a. M., 9. April. (Fr. J.) Seitens der Bundesliquidations-Kommission war es in Bezug auf die Pensionen der Beamten, Diener und Pensionisten des vormali⸗ en deutschen Bundes für empfehlenswerth erklärt worden, zur ermeidung von Verwicklungen und Nachtheilen für die Pensionairé die Auszahlungen wie bisher in Frankfurt durch ie Territorial⸗Regierung zu machen. Die weit überwiegende
ät der
standen erklärt, so daß von dem (nach Mortalitätstabellen und zu vier vom Hundert) kapitalisirten gesammten Pensions⸗ betrag von 538 631 Fl. 57 Kr. auf die Königl. preußische Regie⸗ rung 433,944 Fl. 17 Kr. fallen, die Kaiserl. österreichische Regie⸗ rung erhält 363655 Fl. 41 Kr. für die Uebernahme des Bundes⸗ Kanzleidirektors Leg⸗Rath v. Dumreicher), die württembergische Regierung 44949 Fl. 3 Kr. (für die Uebernahme des Oberkriegs⸗ Commissairs Habermaas aus der eventuellen Wittwenpension); die großh, hessische Rehe 235372 Fl. 56 Kr. (für die Ueber⸗ nahme des bisherigen Rechnungsrevisors Fickel). Die Vertheilung der Gesammtpensionssumme wird unter die Staaten des ehe⸗ maligen deutschen Bundes nach der Bundesmatrikel vertheilt. Beisplelsweise trifft darnach auf Oesterreich 169,319 Fl. 57 Kr.; auf Preußen äl,955 Fl. 27 Kr.; sodann aber noch für Han⸗ nover 23,309 Fl. 4 Kr; für Kurhessen 109,140 Fl. 10 Kr. für dolstein und Lauenburg 6428 Fl. 21 Kr.; für Nassau 5406 IJ. 24 Kr.; gr Hessen Homburg 357 Fl. 8 Kr.; für Frankfurt 54 Fl. 26 Kr. Die Zahl der Pensionirten, resp. von jetzt an permanent Anterstützten, ist nach den Kategorieen: I Gffiziere der vormaligen schleswig⸗ olsteinischen Armee und deren Hinter⸗ bliebene 25 von Preußen allein übernommen), Y mit bereits bewilligten Pensionen 5, 3 Offiziere und Beamten der ehemali⸗ 5 deutschen Flotte 11 mit einer e nn Summe von 115, 65681. O Kr., 4 bei der Auflösung des Bundes in dessen akttvem . gestandene Beamte und Diener 26, mit einer Pensions⸗ Kapitalsumme von 39l, 049 Fl. 50 Kr. Als selbstverständlich ist bezeichnet, daß durch die Uebernahme der Verpflichtung zur Auszahlung der Pensionen ge sen Empfangnahme des Kapitals Seitens einer Regierung den sämmtlichen anderen Regierungen gegenüber die Angelegenheit als für immer erledigt zu be⸗ trachten ist, ob sich nun im Laufe der Zeit das Ren f als zu Erreichung des Zweckes unzulänglich oder als darüber hinaus⸗ gehend , ag April. 1denb urg, 9. April. (Wes. Ztg.) Im hiesigen Herzog⸗ thum sind die Verbrauchsabgaben von , I 6. Tabak, welche mit den von Zucker und Bier nach Art. Z5 des Verfassungs Entwurfs für den Norddeutschen Bund künftig in die Bundeskasse fließen werden, nur mit dem chemiali— gen Königreich Hannover gemeinschaftlich. Wegen ander— weitiger Regelung dieses Verhältnisses finden gegenwartig Ver— handlungen mit der preußischen Regierung tat, zu welchem Zwecke der Ministerial⸗Raäth Ruhstrat nach Berlin entsendet ist. Was insbesondere die Branntweinsteuer anlangt, so brachte
sie in dem hannover⸗-oldenburgischen Bezirke bisher den hohen Betrag
von 15 Sgr. auf den Kopf, während sie in Preußen und den mit Preußen im Branntweinsteuer⸗Verbande befind⸗ lichen Staaten (Sachsen, Thüringen und Braunschweig) nur etwa 11 Sgr. betrug.
Oesterreich. Wien, 10. April. Der Ministerpräsident n voo Beust hat gestern mit dem Abendzuge Wien ver—⸗ assen, um sich nach Prag zu begeben.
Pesth, 19. April. Das Amtsblatt bringt folgende Er— nennungen; Karl Zeyk zum Staats-Secretair, Wilhelm Toth um Ministerial-Rath, Graf Gedeon Raday jun. zum Sections— Rath. Emerich Balajthy zum Präsidial⸗Seerttair, sämmtliche im Ministerium des Innern.
Graf Anton Szapary wurde in der Eigenschaft eines Oberst⸗Stallmeister⸗Stellvertreters mit den Vorarbeiten zur Krönung betraut.
— In der heutigen Sitzung der Magnatentafel wurde der Beschluß der ir ne, nge, bezüglich der kroatischen Frage unverändert angenommen. Die Deputirtentafel wurde vom Beschlusse der Magnatentafel in Kenntniß gesetzt und authenticirte ihr heutiges Protokoll.
Niederlande. Haag, 9. April. Die Verhandlungen der Zweiten Kammer boten wenig Interesse. Das Budget für die Kolonien ist angenommen, ebenso das für die unvorher⸗ gesehenen Ausgaben. Letzteres ohne allgemeine Diskussion mit 44 gegen 24 Stimmen. Bei Gelegenheit des Gesetzentwurfes über die Verleihung von indischen Staatsländereien in Erbpacht hat die reactionaire Partei eine starke Niederlage erlitten. Die Kammer hat mit 49 gegen 16 Stimmen beschlossen, diesen Gesetzentwurf in Berathung zu nehmen. Augenblicklich ist das Gesetz zur Beschränkung der Viehseuche in Verhandlung; zebn Redner haben sich für das System des Abschlachtens erklärt, sechs dag fen
— 10. April. der e, he,. beantragte Erhöhun regeln gegen die Viehseuche um 2 17 Stimmen angenommen.
Großbritannien und Irland. London, 109. April.
In der gestrigen Sitzung des Qbervauses zeigte der Earl don Malmesburv an, daß er am Freitag die Vertagung bis zum 2ten
Die Zweite Kammer bat gestern die von des Kredits für die Maß— dillionen Fl. mit 51 gegen