1867 / 93 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Coupons am 1. Juli 1867 bei der Societäts - Kasse in Artern einzu- reichen und dagegen die Kapitalien nebst den bis dahin fälligen 5

ung Die uli 1866 einzulösen gewesenen Obligationen Litt. G. Nr. T3 und 176 und Litt. D. Nr. 237 sind noch nicht zur Einlösung präsentirt.

en in Empfang E nehmen, mit dem er ausgeloosten am 1.

nehn emerken, daß die Verzin bligationen mit dem 30. Jun 1867 ö

Merseburg, den 6. Dezember 1866.

Der Königliche Kommissarlus für die Societät zur Regulirung der

Unstrut von Bresleben bis Nebra, Regierungs⸗Rath Lentz.

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l

Bekanntmachung. Die VI. Einzahlung auf neue Leipzig⸗-Dresdner Eisenbahn⸗ Stammactien betreffend. Es sind bis zum Schlusse der mit dem 28. Februar 1867 abge⸗

laufenen, statutenmäßig bekannt e, me. Frist zu Leistung der

VI. Einzahlung auf 25000 Stück neue Leipzig⸗Dresdner Stamm actien die nachstehenden Nummern der Interimsscheine Nr. V.

nämlich: 3373. 3374. 3375. 3947. 3948. 3949. 3950. 3951. 5330. 6007. 6008. 6009. 6010. 6011. 6012. 6013. 6014. 6015. 6016. 6038. 6039. 24386. 11690. 11,691. 11692. 13,260. 13,261. 13,262. 21,5094. 23, (86. 23/087. B /088. 24,429. 24431. 24,432. 24,433. 24/434. 24,435. 24,436. 241437. AMr38. 24,439. 24,4490. 24.441. 24,442. 24.443. 24,444. 24,445. 24/446. 24447. 24,448. 24,449. 24/450. 247700. 2450. 24,70. 24, S65.

24/897. 24,898. 24,899. 24,900. 24,901. 24,902. 245903 nicht zum Umtausch präsentirt resp. die darauf zu leistende VI. Ein⸗

zahlung nicht geleistet worden.

Wir fordern daher die säumigen Inhaber hierdurch auf, diese ihre rückständigen Interimsscheine Nr. V. in der Zeit vom heutigen Tage ab bis längstens zum

31. Mai 1867 . bei unserer Hauptkasse auf hiesigem Bahnhofe persönlich oder durch Beauftragte zum Umtausch zu präsentiren und in Verbindung damit die VI. Einzahlung von Zehn Thalern (abzüglich 15 Ngr. Zinsen, also mit Neun Thlrn. 15 Ngr.) gleichzeitig un ter Zu schlag der wegen Versäumniß des eingedachten Zahlungstermins verwirkten

r,, , . von 1 Thlr.

auf jede neue Stammactie zu leisten, schein in Empfang zu nehmen.

Die Inhaber derjenigen Interimsscheine Nr. V., welche auch bis zu dem vorstehend angesetzten

räcilusivtermine

nicht zur Leistung der VI. Einzahlung präsentirt werden sollten, gehen

sodann des Rechts auf weitere Betheiligung an der Entnahme neuer Actien ebenso wie der bereits geleisteten fünf Einzahlungen . unbedingt verlustig und wird über die bis dahin nicht entnommenen Interimsscheine Nr. VI. zum Vortheise der Gesellschaft disponirt werden. Leipzig, den 27. März 1867. Leipzig⸗ Dresdener Eisenbahn ˖ Compagnie. Dr. Einert, Vorsitzender. C. A. Geßler, Bevollmächtigter.

IlI521 wie unterm 30. August 1864 von uns auf das Leben des Stadt Kassirers Friedrich Aug 3 i in Lichtenstein in Sachsen ausge⸗ fertigte Police Nr. 20,530 K 48 über 509 Thlr. ist angeblich ver⸗ loren gegangen. Etwaige Ansprüche aus dieser Versicherung sind bin— nen achtwöchentlicher Frist bei uns geltend zu machen. Magdeburg, den II. April 1867. Magdeburger Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft W. C. Schmidt, C. Listemann, Ober⸗Direktor. General⸗Direktor.

Verschiedene Bekanntmachungen.

1238 Allgemeine Eisenbgahn ⸗Versicherungs— . ,, n,. Die Herren Actionaire werden hierdurch in Gemäßheit des §. 29 der Statuten zur zwölften ordentlichen General-Versammlun r, ,. den 25. April e., Nachmittag r in unser Geschatslotal, Französischestr. 42, eingeladen.

Die Eintritts⸗Karten und Stimmzettel sind daselbst von den Herren Actigngiren, auf deren Namen die Actien in unsern Büchern eingetragen sind, bis zum 25. April er, Mittags 1 Uhr, in Empfang zu nehmen. Eine Vertretung ist nur . ig, wenn der Bevoll⸗ mächtigte eine schriftliche Vollmacht dem Verwaltungsrathe einreicht; guch muß der Bevollmächtigte selbst Actionair der Gesellschaft sein (8. 33 der Statuten].

Berlin, den 22. März 1867.

Der Verwaltungs⸗Rath. Henoch.

(1340 2

Bielefelder Acti en Gesellschaft für mech anische Weberei.

Zu der nach Artikel 33 unseres Statuts vorgeschriebenen ordent.

lichen General ⸗Versammlung unserer Actionaire, welche in diesem

Jahre am

. ? 1. Mai, Morgens 19 Uhr,

im Bückardt schen Saale stattfindet, erlauben wir uns hierdurch mit Hinweis auf die betreffenden Artikel 34 38 und der ausdrücklichen

Bemerkung, daß für das verstorbene Mitglied, Kaufmann Heinrich

Kobusch, eine Neuwahl vorzunehmen, einzuladen. Bielefeld, 30. März 1867. Der Verwaltungsrath.

(1445 Bergbau-⸗-Gesellschaft »Concordia⸗ zu Oberhausen. Die diesjährige ordentliche General Versammlung der . g, . . . ah t hn ch, den 1. Mai, Torgen Uhr, in unserem Geschäftshause hierselbst statt die Herren Actionaire ergebenst eingeladen . . . 1 hresbericht des ge d Jahres beri es Vorstandes, Feststellung der Dividende een rr der Decharge der Rechnung . 1866. e n, 2) Antrag verschiedener Actionaire dahin lautend: Die Genergl-Versammlung, wolle beschließen, daß den Actien. n, Dividenden. Scheine auf eine bestimmte Reihe von ahren ausgehändigt werden« zur Beschlußfassung, wodurch event. eine Statut. Aenderung er⸗ forderlich wird. 3) Wahl der Rechnungs ⸗Revisoren pro 1867 Oberhausen, den 5. April 1867. Der Vorstand.

agegen aber den VI. Interims-

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italienisch e Eisenbahngesellschaft. . Gee neralver s am mlung.

Die Herren Actionaire werden hiermit in Kenntniß gesetzt, daß 3 . . J der fc ge l am

April d. J. Nachmittags? r, in Paris (Sali de la Victoire ) stattfinden ace. . , ,

Gegenstände der Tagesordnung sind: ) Mittheilung des Jahresberichtes, 2 Genehmigung des Rechnungzabschlusses für 1866, ) Fer n der Jahresdividende, 4) Ersatz der , we . Verwaltungsräthe.

Der General -⸗Versammlung können nur diejenigen Actionaire beiwohnen welche mindestens 40 Actien besitzen und dieselben späͤ⸗ testens 14 Tage bor dem Zusammentritt der General ⸗Versammlung bei einer der nachfolgenden Kassen hinterlegt haben:

in Paris bei den Herren Gebrüdern von Rot schild,

London bei den Herren N. M. Rothschild u. Söhne,

Wien bei der K. K. priv. österr. Kredit⸗ ö Gewerbe, p st edit ˖ Anstalt für Handel und

Mailand bei Herrn C. F. Brot, Bologna bei den Herren Rafaelli Rizzoli u. Comp., 9 ö ö P , u. Comp., 5 L . x Galline un i = ö. 6 . . e n, Fe egen die deponirten Actien werden Depositenscheine folgt, welche den Zutritt zur Ginere , Be ernennen, üer k „Die zur Theilnahme an der General⸗Versainmlung berechtigten Actionaire können sich durch einen andern, schriftlich bevollmächtigten Actionair welcher selbst das Recht der Theilnahme hat, vertreten lassen. Die Vollmacht muß in der unten s) angegebenen Form auf der Nückseite des Depositenscheines ausgestellt und spätestens bis zum

16. April d. J. bei den Herren Gebrüdern vo ild i (rue Lafitte 21) vorgewiesen werden. e Ralf g mn art

Wien, 28. März 1867. Der Verwaltungsrath.

*) Ich bevollmächtige den stimmfähigen Actionair, Herrn N. N mich bei der am 30. April d. J. staͤttfindenden ö Versainm! lung der vereinigten südösterreichischen, lombardischen und central ita⸗

lienischen Eisenb schaft zu vertreten. a 1867.

(1560

In der diesjährigen ordentlichen Generalversammlun der Actio⸗ naire der ,, sind die nach der Bestimmung des §. Z5 des reébidirten Stgtuls“ us der ö i emen rh ;

MH. ieper und dessen Stellvertreter Gu stav Peill ,, . ö . . . . Hier dem

rn J. P. hlieper, sowie dessen Ste l. Köhler wieder übertragen worden. ö Elberfeld, den 12. April 1867.

Die Direction

der Vaterländischen Feuer⸗Versicherungs ˖ Actien⸗Gesellschaft.

Vereinigte südösterreichische, lombardische und central ⸗˖

1 Thlr. ; sur das pierteljotzr. ,

6 28. * 1 *r Ir. 1G. ieee, =, e,

Königlich Preußischer e , .

Anzeiger.

M gz.

e. Majestät der Künig haben Allergnädigst geruht: 6 . e Dreger zu Bromberg den Charakter als Ober Forstmeister und den Forst⸗Inspektoren Tramni und Hildebrandt zu Potsdam, Schoen zu Coblenz un Morßfeldt zu Königsberg i. Pr. den Charakter als Forst—

meister zu verleihen.

etz, betreffend die Abgabe von allen nicht im Besitze des Staates 2 nrg zar Ei hn Tiefen g ü sch ten efindlichen Eisenbahnen. Vom 16. März 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für alle Landestheile, in welchen das Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, vom. 30. Mai 1853 (Geseß⸗ Sammlung S. 449 ff) Geltung hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie was folgt:;

§. 1. Von dem Reinertrage aller für den oͤffentlichen Verkehr benußten Eisenbahnen, welche sich nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahn-⸗Actien⸗Gesellschaften befinden, haben die Be⸗ siger der Bahnen, insoweit nicht Staats⸗Verträge ein Anderes be. stimmen, eine Abgabe zu entrichten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben wird, und zwar zuerst im Jahre 1868 von dem Reinertrage des Betriebs jahres 1867. .

§. 2. Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem ein⸗

zelnen Kalender⸗Jahre aufkomnienden Reinertrgge (69. 3 bis 6) zu be⸗

rechnen und stuft sich nach Höhe desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage . 69 einschließlich vier Prozent des Anlage⸗Kapitals . 6) 1 * dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außer⸗ dem und zwar , . ö. von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich, ln dieser Ertragsquote; ,,

von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich,

1, dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage uber sechs Prozent

20 dieser Ertragsquote, zu entrichten sind.

§. 3. Als steuerpflichtiger Reinertrag ist diejenige Summe an⸗

zuskehen, um welche die Betriebs-Roheinnahme die in dem betreffen⸗

den Kalenderjahre zur , Verwaltungs / Unter⸗ altungs⸗ und Betriebskosten übersteigt. . ; 86 Einrichtung eines Reserve⸗ oder Erneuerungsfonds für die Bahn unter Genehmigung der Aufsichts-⸗Behörde des Stagtes werden die Rücklagen in denselben als Unterhaltungs- und Betriebekosten ge— rechnet, dagegen die aus dem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben außer Ansatz gelassen. . . ä male r Wer n s. Roheinnahme sind auch die tarifmäßigen Frachtbeträge von allen für Nechnung der Bahnbesitzer und Betriebs⸗ Unternehmer selbst stattfindenden Beförderungen mit Ausschluß der Beförderungen für die Zipecke der Bahnverwaltung zu rechnen.

Ausnahmen hiervön können bei den nicht von Anfang für den oͤffentlichen Verkehr bestimmten Vahnen nachgelgssen werden.

§. 5. Die Besitzer der Bahn sind verpflichtet, über Einnahme und Ausgabe sowohl des ganzen Unternehmens / als jeder einzelnen Station ordnungsmäßig und unter Beobachtung der ihnen bekannt gemachten n , zu . und haben sich örtlichen Revisionen der

uchführung zu unterwerfen. . .

Die Hieb we er eme und die zur Verwendung ,

nen Verwällungs., Ünterhaltungs« und Betriebstosten sind von den

Besitern der Vahn für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum folgen.

den . Mal zu deklariren. Der Deklazation müssen die zur Prüfung derselben 2 Rechnungen und Beläge Abfchlüsse und Nach=

weisungen beigefugt werden. Für jedes Kalenderjahr, für welches die vorstehend, bezeichneten

Verpflichtuͤngen nicht erfüllt werden, kann der bei der Berechnung der Abnabe n. hn, = legende Betrag der Betriebs ˖ Aoheinnghme / bezichung mweise der Verwaltungs Unterhaltungs. und Betriebskoten, von der Ejsent ahn - Rufsichts behörde nach pflichtmäßigem Ermessen festgesezt werden. 5 =

Berlin, Dienstag, den 16. April, Abends

den ihnen

1867.

S. 6. Als Anlage⸗Kapital 8. 2) ist derjenige Betrag anzusehen, welcher auf die Herstellung der Bahn und deren Ausrüstung mit Ein⸗ schluß der Betriebsmittel nützlich verwendet 3 Von den einzelnen , ,. während des Baues kommen die Zinsen bis zum Tage der Betriebs eg n, mit fünf Prozent in so weit in Dil 5 nicht eine ungerechtfertigte Verzögerung der Vollendung des Bau beziehungsweise der Gere e n m, stattgefunden hat.

S. . Die Höhe des Anlage- Kapitals ist von den Besitzern der Bahn bis zum Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb eröffnet wird, nachzuweisen und wird von der Eisenvahn⸗Aufsichts—⸗ Behörde nach Maßgabe des §. 6 endgültig , ,. .

Kommen die Besitzer der Bahn der desfallsigen Aufforderung nicht nach, so schreitet die gedachte Behörde zur Feststellung des Anlage⸗Ka= pitals nach i gear er Ermessen. Die spätere Nachweisung des An⸗ lage⸗Kapitals bleibt den Besitzern unbenommen, ist jedoch nur für die Folgezeit wirksam. . .

Dieselben Vorschriften kommen hinsichtlich der Berechnung und De ella einer Erhöhung des ursprünglichen Anlage Kapitals zur

nwendung. , ö . für die Erneuerung von Bahntheilen und Betrieb mitteln werden dem Anlage- Kapital nur insoweit zugerechnet, als die⸗ . durch ungewöhnliche Exeignisse verursacht, weder aus den lau- ö. ,, noch aus dem Reserve⸗ und Erneuerungsfonds zu estreiten sind.

Die Frist, innerhalb welcher die Besitzer der Bahn in diesem Falle

ih ö f en Nachweis beizubringen haben, wird von der Eisenbahn⸗Aufsichts behörde bestimmt.

§. 8. Mehrere Eisenbahnen eines und desselben Besitzers, we in züsammenhaäͤngendem Betriebe stehen, werden in Bezug auf die Berechnung der Abgabe (S. 3 als ein Ganzes behandelt. z

§. 9. Als Betriebs⸗Roheinnahme solcher inländischen Bahnstrecken, welche mit ausländischen Bahn⸗Unternehmungen zu gemeinschaft= lichem Betriebe verbunden sind, ann der nach Verhältniß der Meilen= ahl berechnete Antheil an der Betriebs- Roheinnahme des Gesammt⸗ lr en d en oder eines gewissen Theils desselben angenommen wer⸗ den. Besindet sich die Bahn im Besitze einer ausländischen Eisenbahn Actien⸗-Gesellschaft, so kann bei Ertheilung der Konzession oder durch NUebereinkommen festgestellt werden, daß ein bestininiter heil des Actienkapitals als Anlagekapital (6. 6) und der hierauf jährlich zur Vertheilung kommende Ertrag als steuerpflichtiger Reinertrag (89. 3) , . Und bei Berechnung der Abgabe zin Grunde gelegt iwerde. §. 19. Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf jeden Jahres durch die von dem Fingnz⸗Minister hiermit beauftragte Behörde festgesetzt und ist sodann innerhalb sechs Wochen nach Behän digung der Zahlungs⸗Aufforderung an die in letzterer benannte Kasse abzu⸗ ühren. 6 Derjenigen Behsrde, welche den Betrag der Abgabe festzusetzen hat, liegt ö. . exekutivische Einziehung ob, wenn eine solche

öthig werden sollte. 26 ; 2 6 Bil Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei . der Staat sich durch Uscbernahme einer Zinsgarantie be— theiligt hat, unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der über nommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der Stagtskasse 1 leisten sind.

§. 12. Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Geseßtzes

ragt. ; . ; beausses ge ic unter , an n n . Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel, 6 Gegeben Berlin, den 16. März 1867.

A. 8) Wil helm. von Bismarck. von der Heydt. von Noon.

Graf von Itzenplitz von Müh ler. Graf zur Lippe. n an n gn Graf zu Eulenburg.

Ministerium für dannn. ere und öffentliche

Dem Kaufmann Carl Reck er zu Stralsund und d fmann Carl Necker zu 3 33

Maschinenbauer Robert

Ziegler zu Berlin 13. April 1867 ein Patent *