6 15658 4 ö,, . 26 2 . 2 ; angen, daß ihnen der eingezahlte Geschäftsantheil nebst den zu⸗ 49. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und meldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation 3 einen *. zu führen hat, so wird sie durch Pevollmächtigte ven ö. . nen a rn. did ft . 1 us fd bn Sarg der . lösten n g t einem der gewesenen ? ossen⸗ Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre n, n zem Fan. trrten, welche in der General-Versamm ung gewählt werden. Jehr ausgezahlt werde. z . . r oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genoffen delsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubter Form ein. Genossenschafter ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf fem Gegen diese Verpflichtung, auch wenn . Verniögen der Ge⸗ after oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Ueber- zureschen. . Kosten einzutreten . ö nossenschaft bei den Austritt oder der Aüusschließung eines Genossen., einkunft durch das Handelsgericht bestimmt.
S. 18. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschafts ⸗Vertrag X. D... Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, so wie schafters vermindert hat, kann sich die Genossenschaft nur dadurch Die Genossenschafter ünd deren Rechtsnachfolger behalten das bestimmten Form ee, me ,,,. kund zu geben und für die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diese heschs n schüͤßen, daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet. Recht 44 Einsicht und Benußung der Bücher und Papiere. die Hen ossen scaft n zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die führung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ge. Abschnitt V. 8. 590. Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird außer im
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eichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. nossenschgft zugewiesen werden. In Riesem Falle bestimmt sich di Ma, , i n n e, w, 646 J Zeichnung geschieht in der . daß die Zeichnenden zu der Befugniß derselben nach der . . Vollmacht, sie erstretz 8 30 g 3409 1 66. ae e e e fd , gen, des sie ihre Zahlungen vor oder nach ihrer r eingestellt hat. irma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre sich im Zweifel auf alle Recht inen, welche die Ausführum gonkurses erfolgt die Liquidation Furch! den Vorstand, wenn micht die. S Bl Nr. 2 Konkurs -Ordnung vom 8. Mal 1855. Ren ches Han⸗ nterschrift hinzufügen. . ö n derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. kärrhrlech Ain Hesefischaste Teras rr? nr mne Gee, Felssesegbüch Krt. J. Gesch vom g' Mal sigs Gef, Gan mfg 19. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in S. 30. Die General- Versammlüng der Genossenschafter wi t 9 an andere Perfonen übertragen wird. Sie Bestellung der Li. 8 . dit. ihrem Namen geschlessenen Nechtsgeschäfte berechtigt und er gg. durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Geseilschafts. a er nn ist jederzeit widerruflich ö. Die Verpflichtung 6 Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Es ist ke chi n ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Ge. trage auch andere Personen dazu befugt sind. A qAuidgt 0. Did gig ülbaroren imb von dem Vorstande beim Handels gericht Vorstande der Genossenschaft, und wenn die ah n ein ellung nach nossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß Eine General- Versammlung der Genossenschafter ist außer den 26 tragung in das Gen osfenschafts. J egfster anzumelden sie haben ihre Auflösting der Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob. es nach dem Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen im Gesellschafts Vertrage ausdräclich bestimmiten Fällen zu beruftn 6 pschtist persön ich vor dil er , zu zeichtien oder die Zeichnungen . Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, bejiehungsweise die werden sollte. ; wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint r En ubigter Forin einzureichen Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft Die General ⸗Versammlung muß sofort berufen werden, wenn in ** us träten n. Liquidator oder das Erlöschen der Voll— Auskunft zu ertheilen in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlun en, für mindestens der zehnte Theil der Mitglieder der Genoffenschaft in einer eines solchen sst gleichfalls zur Eintragung in das Genossen. den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ist. Ein Akkord (Konkordat) welche nach den Gesetzen eine Spezial⸗Vollmacht erforderlich ist. Zur von ihnen zu unterzeichnenden Eingabe an den Vorstand unter An. ma tz Riegistet anzumelden kann nicht geschlossen werden. n,, , Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden führung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem scha §. 6 Sritten Personen kann die Ernennung vo Liquidatoren, Der Konkurs (Falliment) über das Gesellschafts Vermögen zieht Geschäften und Anträgen genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß Genossenschafts⸗Vertrage das Recht der Berufung einer General ⸗ Ver. is das Austreten eines Glquidatord oder das Erlöschen der Voll! den Konkurs (Falliment) über das Privat- Vermögen der einzelnen die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in sammlung einem größeren oder geringeren Theile der Genossenschaftz. oh keineg folchen nur insofers entgegengefeßt werden, als hinfichtlich Genessenschafter nicht nach sich. das Geno ,, . eingetragen sind. ; . glieder beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden. . g, rhef hie Vbraus fecfungen vorhanden find, unter . Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung S. 20. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die 313. Die Berufung der GeneralVersammlung hat in der durch ieh Nr 3 und 46 des j gemeinen deintschen Handelsgeseybiches des Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossen⸗ Beschränkungen einzuhalten welche in , , den Gesellschafts-Vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. . chllich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Er—= schafter nicht u enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt , , Hen al. Ver sanmm lung für den Umfang seiner Befugniß, Der Zweck der General Versammlung muß jederzeit bei der Be. i, a n , Prokura die Wirkung gegen Dritt? eintritt ist, sind die Gläubiger berechtigt, wegen des Ausfalls an ihren Forde= die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, fo können fie die zur Li ⸗ rungen, jedoch nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren r men, hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossenschaft zu lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschluͤsse nicht ge· uidalion gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Ge- angemeldet und pexifizirt sind, . Zinsen und Kosten, die vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den faßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General. , ast . men, fofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzelnen, ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu Fall, daß die Vertretung sich nur guf gewisse Arten von Geschäften Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen n h handeln enn . . nehmen. erstrecken, oder nur unter . Umständen, oder für eine gewisse General-⸗Versammlung ausgenommen. 8 43. Bie Liguldatoren habkn die laufenden Geschäfte zu been ⸗ Abschnitt vi Zeile oder an ein zelngn Orten stattfin den soll, oder daß die Zustim. Fuß Stellung von Alnträgzn und zu Verhandlungen ohne Be. digin die Verpflichtungen der aufgelhsten Genossenschaft zu erfüllen, 13 . mung der General-Versammlungz eines Aufsichtsraths oder eines schluffaffung bedarf es der Ankündigung nicht. ö Jorderangen derselben . und das Vermögen der Ge Von der Verjährung der Klagen gegen die anderen Organs der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfor⸗ S. 32. Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller nossenschaft zi verfilbern / sie haßen die Genoffenschaft gerichtlich un 6 enossenschafter. J dert ist. . Betimmmungen zes GesellschafteVfrtrages und der in Genisöelt de. n, fü, nnn ,, 8. l.. Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen §. 21. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor⸗ selben von der General- Versammlung gültig gefaßten Beschlüßse ver. und Komprommisse eingeheil. Zur Beendigung schwebender 6er fn egen fe Genossenschaft verjähren in zwei Jahren nach Auflöfung der stand geleistet. . 24 pflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich. können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. ö enossenschaft oder nach ien Ausscheiden oder seiner Ausschließung S. 22. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstgndes muß dem Die Beschlusse der General-Persammlung sind in ein Protokol. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann, durch die aus derse ben sosern nicht nach Beschaffenheit der Forderung cine kür = Handelsgericht zur Eintragung in das Genossenschafts-Register und buch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staake. an ,. nicht der Gesellschafis⸗Vertrag oder ein Beschluß zere Vi n, frist geseßlich eintritt.
öffentlichen Bekanntmachung angezeigt werden. behörde gestattet werden muß. ; 1 , n n , f, tl ersiẽ Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auf⸗ 9 der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung lösunß dcs N r ü sh ö. . de Tt Gen fen 9 Its reef ,
, . , . beib in ern,, tobefug R . 6 keln ät ten ent eserung gi, n nt e, dhe, Von dir Auflöfung ber Genosf t und dem Aus—⸗ 43. Eine Veschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnifse eder bas Alusscheiden, bezichüngsweise die Ausschiichung des Genoffen. meinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Betreff des Erlöschens der o . J er eno ensch af un em us⸗ nn , * w z 8 j ick schafters dem andelsgeri te angeze t ist. Wird die orderung e
scheiden einzelner Genosfenschafter. der ig lber (8. 43 hat gegen dritte Personen keine rechtliche ae, Teen ö f 2 3 ie . er. .
Prokurg bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. 33. Die Gen wssen ch ; 133 indi ; 353. D aft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der Wirkung. , ,, * 1. ; * ꝛ , ,,, , n, r r n e zem, , ' . 2 . z ö z . 6 i ugeben . — 9 523 n 5 2. J ee ls Korharzdes elch a fue mien e nnn dnn, m, genen fan, . 6 , leer ne. Firma ihren inch beifügen. K. 8 k er seine Befriedigung nur aus deim Ge— ; §. 24. Ver Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am oder, Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl 8 e Wee Liquidatoren haben ker n de, , . e Die ir in zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder Schlüsse Jedes Quartals über den Eintritt und Austritt Von Genossen. gefährdet wird, oder wenn sie andere, als die int gegenwärtigen G. der Heschäftsführung den von der General-Versammlung gefaßten ausgeschlossenen Genz f ftr wird nicht durch Rechtshandtungen shaftern schüistlich anzeige zu imachen und alljährlich im Magnat Ha— i g n e nn rn, nn Zweg⸗ verfolgt a . u dein, 6 65 ehm der Genossenschaft vorhandenen und egen einen anderen Genossenschsfter; wohl aber durch giechtshand— . K alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossen · a nk mn, h eshalb ein Anspruch auf Entschädigum die ö der Liquidation eingehenden 6 werden, wie folgt, ung , n, , , mn, , er r . der Ge⸗ e,, fe debe ee reren rr er n, ge, , n, , , , , ,,, , , d, , . , ene e, , ,,,, n e, ,,, ,, , , , n. lichen Bücher der Genossenschaft geführt werden. Er muß spätestens in den D 46 ie ,. ; e t ft ile einschließlich der den selben zugeschriebenen Pivi. die Konkursmasse unterbrochen. — t a a . „Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gericht demjenigen Ge en Geschäftsantheile einschließlich der denselhen zugz ivi , m * zuft ⸗ linder sährige und be— ersten sechs Monaten jedes , eine Bilanz . verflossenen richt welches das Genossenschafts-Register führt, zur Eintragung und denden früherer Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht vonn . D nr n . r fr nn rige e
Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung auf⸗ ; . iz nd ; it die Verthei⸗ l ͤ enommenen der ausgeschiedenen, so wie die eh der zur It 4. J n gf 36 mitzutheilen,. . [i wor a g en, . 96 ee dhl Hen, die Rechte der Minderjährigen an nn, ohne Zulassung der Wieder. 6 * *
ö S. 47 der kaufmännische Konkurs hn g enn eröffnet, sobald
enossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffentlichen! 8. 35. Die Au ung der Genpssenschaft muß wenn sie nich . ung der Sch ft der einsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses äh! i , T,. . eine Folge des eröffneten Konkurfes r in⸗ R aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der . ; S. 25. Mitglieder des Vorstanzes, welche in dieser ihrer Eigen- tragung ö ie n , ,, n n , r 3. Geschäftsantheile der Genosfenschafter, noch verbleibenden Bestande gegen die Vormünder und Verwalter.
schaft außer den Grenzen ihres Aufkrages oder den Vorschriften dieses h i, . ungs jahres die Ge⸗ ĩ M. zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der wird zungchst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Ge Schlußbestimmungen. ,, , be e. ö , ö,, e ; Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich auf . Die Vertheilung meiterer Ueberschüsse unter die Genossen. ur Befolgung der in den F§5. 4, 6, 17, TZ, 24, 25, 30 Absatz 3, 35 egenwãärtigen esete (G. i erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet gefordert werden, sich bei dem Vorstande der Genossenschafl zu melden. chafter erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nach hir 2, 6 40 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord⸗ 6j oder wenn sie in der Genecral-⸗Verfammmlung die . von 8 36. „Die Konkurs Eröffnung ist, vom Konkurs- Gerichte von Köpfen. n . Liauisa. nungsstrafen anzuhalten. . hinlragen gestatten, oder nicht verhindern 33 auf keinen ch n Amts wegen in das Genossenschafts-Register einzutragen. Die Be⸗ S. 47. . Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquida—- Für das hierbei zu befolgende Verfahren sind die im Art. 5 des lichen iel, sondern auf oͤffentliche Angelegenhe en §. I der e,, n n n rl, , J. 2 gag, in den im . l ne 5. n, . . f hr g r gh. Einfuͤhrungsgefeßes . — kent f en Handelsgefee vom . —; ; ,, , e unterbleibt. enn da enossenschafts⸗Regi 6. nogel ) . . i 1861 ĩ ngen maßgebend. , . Heben, d w nein, eh mm W f deg gegenwärtzgen sind, eine Geldbuße bis zu 200 Thlrn. verwirkt. r ! nung von Seiten des Konkurs-Gerichtes dem Handelsgericht, bei der Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht, so haben die Liquida—- Gesetzes dem Vorstande obliegenden Anzeigen d. sonstigen amtlichen ; 27 D l .; . welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Ge gung toren bei eigener Verantworilichkeit sofort eine General ⸗Versammlung An aßen warden gegen die W feen dl fl fl dr mit e fehus n hen 6. „Mer, Hesellschafts Bertrage kann dem Vorstande einen Auf⸗ Un verzüglich anzuzeigen. a berufen und hierauf, sofgrn nicht Genossenschafter binnen acht zHikhhelern Kechndeh . I d n n. hn nn s n hen . . setzn, r 8. 37. Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossen⸗ adgn nge) der abgehaltenen General, Versammslung den zur Deckung §. 56. Ch die im §. 55 enthaltene Bestimmung wird die An= ö Ist ö. fichte leth beftellt. so überwacht derselöbe die Geschäfts, schaff susziutechen, an gh en chafteer Geselischafthbertrag auf heftimmit der usfalls erforderlichen Vetrag baar einzahlen bei dem Handels. wendung härterer Strafen nicht ausgeschloffen, wenn diefelben nach führung . e, . er. Zweigen der Verwaltung, er kann Zeit gefchlossen ist. erich die Eröffnung des kaufmännischen Koönkurses (Falliments) über fen hagen Gefcgen därch lite Sandtän . werden. 66 Di erm ö *. . * r, de. e,, , . unterrichten, . st über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts as Vermögen der Genossenschaft zu beantragen, §. 57. Die Eintragungen in das Genossenschafts ⸗Register erfolgen e en , 6 . . *. i . Aneöestend drt im, Gefelifhafts-Pertrgg; nichis sestzes etzt, so under ber Kußt il nur 48. Ungeachtet der n ng der Gen ossenschaft kommen bis tostenfrei. Sir näheren hat ig Anordnungen über die Führung , m. 9. ; ff 56 * 9 3 enera! Versanimlungen berufen. mit dein Schluß des Geschäftsjahres nach vorheriger, mindestens vier, zur Beendigung der Liguidation im Lebrigen in Bezug auf die Rechts= des er fen er 6 bleiben einer von den Ministern für , , 6 1 9 , . ufer gr igen, . . bie e n ll i ner 96 rf r e nn ben ee eh, h i . Harb en. 1 fentliche Arbeiten und der Justiz zu erlaffen den nad urch den Tod, sofern der Gesellschafts⸗Vertr ine setzte tien en, die ; orbehalten. ,,,, ,. e , ., von ihren Pefugnissen entbinden Vest ar , sellsch g ine ,,,. dieses ö zur Anwendung, sowelt sich auß den Bestimmungen nit Ce eh e f hf. andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und nen . eiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen An— . n an. Falle kann die ee g fa Genossenschafter aus den des gegenwärtigen Abschnitts ünd aus dem Wesen der be, der Justiz werden mit der Aus ührung dieses Geseßes beauftragt Er hat die Jahres ⸗Rech die Bil ; im Gesellschafts Vertrage fen ge g ten Gründen, fowie wegen des Ver. icht ein anderes ergiebt, Im Fall der Auflösung der Genossenschaf Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ Gem nnn the ee echningen zie Risanzen und die Vorschläge lustes der bärgerfichen Ehklenhechte ausschließen. kann, kein Genossenschafter. wegen des r n fei ren. Betrages gedrücktem Königlichen Insseges, . . * . darüber alljährlich der General⸗ a ⸗ 38. 3. . . Geno enff a ausgetretenen oder . en n n n gn n lan ,. n. . n. ö. Hege ben Ver iin, ben . Harz 1867. ᷣ . ossenen Genossenschafter, sowie die Er ) enossen⸗ enossenschaftern, welche a Int 8j . . . , , , zu berufen, wenn dies im 66 er, bleiben ö. , . der ger nf 'r gere, bis zu haben im Wege des git grit in Anspruch genommen werden, Der (L. 8.) Wilhelm. ere erlich ist. ihrem Ausscheiden von der n nf eingegangenen Verbindlich= Bericht tand? welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer u e
Fes, Denn. Aussichtsrgth ist ermächtigt, gegen die Vorstands. keiten bis zuin Ablauf der Verjährung (§. Sl) verhaftet hatte bieibt bis zur Beendigung der Liquidallon für die aufgelöste Fraf von Bismarck. Frhr. von der Heydt, von Roon— Mitglieder die Prozesse zu führen, welche die 6 ral⸗Ve Gese Ver e, n n 6 ü Genossen n die Genossenschaft geschehen Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. g Prozesse zu führen, h eral⸗Versammlung Wenn der Gesellschafts⸗Vertrag nichts Anderes bestimmt, haben ssenschaft bestehen. n, . . s von CGelcho we Graf du Cu le *bn'lrg
beschließt. . . sie an dem Reservefonds und an dem fonst vorhandenen Vermögen mit rechtlicher Wirkung an einen Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Au fsichtsraths der Genossenschaft keinen Anspruch, , . nur berechtigt, zu