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Kontingenten für die neuen Landestheile in verhältnißmäßiger Gleich heit mit den Grundsteuer⸗Hauptsummen der altländischen rovinzen. Die zu dieser Fest ellung erforderlichen Ermittelungen und Vorarbei⸗ ten, so wie die demnächstigen eigentlichen Veranlagungs- und Ein— schätzungs-Arbeiten sind nicht ohne Mitwirkung der im Gesetze bezeich—⸗ neten Organe der Landes-, Provinzigl⸗ und Kreisvertretung, welche zur Zeit nicht vorhanden, i n Theils zur Sicherstellung der verschie⸗ denartigen, hierbei konkurrirenden Interessen, theils zur Feststellung der⸗ nigen Hrn tc und Wege, welche zur Erreichung des Zwecks am ange⸗ messensten n n sein möchten, bedarf es ferner sehr sorgfäl—⸗ tiger, die lokalen Eigenthümlichkeiten berücksichtigender Untersuchungen und Erwägungen, welche an und für sich einen nicht unerheblichen Zeit. und Kosten Aufwand erfordern. Alle diese Umstände in Ver—
bindung mit der Betrachtung, daß das Grundsteuergesetz überhaupt
nicht ohne wesentliche Abänderungen in den neuen Landestheilen durch. zuführen sein dürfte, mußten es angemessen erscheinen lassen, in der zu erlassenden Verordnung a) nur den Grundsatz auszusprechen, daß die Grundsteuer-Kontingente für die neuen Landestheile in verhättniß— mäßiger Gleichheit mit den Grundsteuer-Hauptsummen der alten Provinzen festzustellen seien, h) der Verwaltung die Ermächtigung zu ertheilen, mit den zu letzterem Zweck erforderlichen Vorarbeiten (ins- besondere Vermessung und Kartsrung) unter Anwendung der Behufs Ausführung des Grundsteuer-⸗Gesetzes vom 21. Mai 18651 erlassenen Vorschriften vorzugehen, ferner ey die Bestimmung, unter welchen be— sonderen Maßgaben event. das letztgedachte Geseß, so wie das Geseß von demselben Tage wegen der für die Aufhebung der Grundsteuer— befreiungen zu gewährenden Entschädigung in den neuen Landestheilen zur Ausführung zu bringen und über den Zeitpunkt, von welchem ab die neu veranlagten Grundsteuern gegen Wegfall der bisher bestan. denen in Hebung zu setzen, einem e n. Gesetze vorzubehalten, endlich jedoch q) hinsichtlich der Besteuerung des Grund und Bodens in den neuen Landestheilen schon jeßt solche Erleichterungen eintreten zu lassen, welche sich zur Herstellung der erforderlichen Gleichmäßigkeit 9 i Beziehung mit den altländischen Provinzen als unerlä lich arstellen. .
. Auch in Betreff dieses Punktes und der darauf bezüglichen Spe⸗ zialBestimmungen für die einzelnen Gebietstheile findet sich die er⸗ forderliche nähere Begründung unter Darlegung der gegenwärtig überall bestehenden Besteuerungs-Verhältnisse in den mehr erwähnten Denkschriften.
Was die Gebäudesteuer betrifft, so hat es, ungeachtet der Verbin— dung, in welche dieselbe nach der Gesetzgebung vom 21. Mai 1861 mit der Grundsteuer von den Liegenschaften gebracht ist, doch nicht zweifelhaft erscheinen können, deren Einführung in den neuen Landestheilen sogleich anzuordnen, theils weil die Ausführung in einfacher Art zu ordnen und im An— schluß an die schon überall bestehenden Haussteuern leicht zu bewirken ist, theils weil damit fast sämmtlichen neu erworbenen Gebieten gegen die . Belastung der Gebäude eine nicht unerhebliche Steuer⸗ Ermäßigung zu Theil werden wird, welche sich schon den neu einzu⸗ führenden persönlichen Steuern gegenüber als nothwendig darstellt.
Die nach dem Gesetz vom 30. Mai 1853 (Gesetz Sammlung für 1853 Seite 449) eingeführte Abgabe von den Eisenbahnen, welche eben⸗ falls zu den direkten Staatssteuern glhort bedarf zu ihrer Einführung keiner besonderen Vorarbeiten; überdies für die einzelnen Landestheile keiner verschiedenen Auffassung und Behandlung. Da jedoch die im Uebrigen hierbei event. zu beachtenden Cal fe sich noch nicht voll⸗ ständig übersehen lassen, ist davon Abstand genommen, schon mittelst der vorliegenden Verordnungen eine hieran bezügliche Bestimmung zu treffen; vielmehr behält sich das Staats- Ministerium vor, die Einfüh⸗ rung der Eisenbahn⸗-Abgabe mittelst einer alle neuen Landestheile um— fassenden Verordnung so zeitig in Vorschlag zu bringen, daß mit . Erhebung ebenfalls vom 1. Juli d. J. ab vorgegangen wer⸗
en kann.
Gen'einsam für alle Landestheile tritt die Nothwendigkeit hervor, daß einen Theils die auf die Steuer ⸗Verwaltung bezüglichen allgemei⸗ nen gesetzlichen Vorschriften gleichzeitig zur Geltung gebracht werden und andern Theils die Elementar-Erhebung und Verwaltung der Steuern für jetzt und bis die in dieser Beziehung für die altländischen Theile des Staats bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Einrichtun⸗ gen vollständig zur Ausführung gebracht sein werden, einsiweilen den in den neuen Vandestheilen vorgefundenen Einrichtungen angepaßt und provisorisch geordnet wird.
Zu den erwähnten allgemeinen r n ng gehört insbeson⸗ dere, daß unter , n . entgegenstehenden Vorschriften a) über die Höhe der veranlagten direkten Steuern die Verpflichtung zur Zah⸗ lung derselben der Rechtsweg fortan nur insowelt stattfinden darf, als dies nach den Grundsätzen der preußischen Desch gebung zulässig ist, und b) in Betreff der Vr unn der direkten Steuern die betreffen⸗ den Bestimmungen des Ge etzes vom 18. Juni 1840, welche überdies den Steuerpflichtigen sehr viel günstiger sind, als die ähnlichen in den
verschiedenen Landestheilen bestehenden, zur Anwendung gebracht wer⸗ den müssen.
„Die aufgestellten Verordnungs⸗Entwürfe sind überall unter Mit— wirkung der betreffenden Central⸗Behörden in den verschiedenen Landes- theilen, mehrfach auch unter Zuziehung von Vertrauensmännern aus den Steuerpflichtigen selbst sorgfältig durchberathen und geprüft; daher zuversichtlich erwartet werden darf, daß sich die vorgeschlagenen Be— stimmungen durchweg als den Verhältnissen entsprechend und praktisch durchführbar erweisen werden, So weit es ohne die gesetzliche Grund⸗ lage überhaupt zulässig, sind übrigens die Vorarbeiten für dies Ver⸗ anlagungs⸗Werk schon überall im lebendigsten Gange und dergeftalt gefördert, daß alsbald nach dem Erscheinen der Allerhöchsten Ver⸗ ordnung mit der eigentlichen Veranlagung und Einschätzung der steuer⸗
schluß des Ganzen zu dem bestimmten Termin, ungeachtet des Umfang der Arbeiten und der zu überwindenden Schwierigkeiten, mst einiger Sicherheit in Aussicht genommen werden kann.
Euer Königlichen Majestät überreicht das Staats-Ministerium in der Anlage zunächst die Verordnungs⸗Entwürfe a)- für das ehemalige Königreich Hannover, h) für das ehemalige Kurfüirstenthum Hessen, c fur die Herzogthümer Schleswig-Holstein nebst den dazu gehörigen Dent. schriften mit der allexunterthänigsten Bitte, dieselben Alleranadigst voll. ziehen und demnächst mittelst der im Entwurf beigefügten Allerhöchsten Ordre dem mitunterzeichneten Finanz⸗Minister zur weiteren Veran— lassung huldreichst zufertigen lassen, auch gestatten zu wollen, daß dieser Bericht und die Spezial-Denkschriften zur näheren Erläuterung der Verordnungen selbst demnächst durch den Staats-Anzeiger ver! öffentlicht werden.
Der Verordnungs - Entwurf in Betreff des ehemaligen Herzog. thums Nassau u. s. iw. hat noch in Betreff einiger Punkte zu Rück. fragen Veranlassung gegeben, wird jedoch ebenfalls binnen kürzester Frist Euer Königlichen Majestät Allerhöchsten Bestätigung seitens des
taats⸗Ministeriums unterbreitet werden.
Berlin, den 27. April 1867.
Das Staats Ministerium.
Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Gesetzgebun in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete des ö reichs Hannover.
Vom 28. April 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.) verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Geblet des vor! maligen Königreiches Hannover auf den Antrag Unseres Staats— Ministeriums was folgt:
S. L. Vom 1. Juli 1867 ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staatssteuern aufgehoben: ij die Häusersteuer, 25 die Personen⸗ steuer, 3 die Besoldungssteuer, 4) bie Erwerbsteuer, 5 die Gewerbe⸗ steuer, 6) die Einkommensteuer.
8§. 2. An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkte ab zu erheben: I) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 Gesetzsammlung für 1361 S. 317) eingeführte Ge⸗ bäudesteuer A die durch das Gesez vom]. Mai 1851 n . für 1851 S. 193) eingeführte Klassen und klassifizirte Einkommenstener, die durch das Gesck vom 36. Mai jss0 6 Geseßsamnmlung für 1820 S. 147) und das einige Abänderungen des letzteren betreffende Gefch vom 19. Juli 1861 (Gesetzsammlung für 1861, S. 697) eingeführte Gewerbesteuer; und werden zu diesen Behufe die vorgenannten preu⸗ ßischen Gesetze nebst allen dieselben erläuternden, ergänzenden und ab— ändernden gesetzzlichen Vorschriften eingeführt.
5 Die Grundsteuer von den Tiegenschaften ist in Gemãäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung für j86 S. 253) betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, und der dazu er⸗ gangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften ander⸗ weit zu veranlagen, und die Grundsteuer-Hauptfumme ür das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover in verhältnißmäßiger Gleichheit . . Grundsteuer⸗Hauptsuͤmmen der altländischen Provinzen fest⸗
ellen.
Bei den zu letzterem Zwecke auszuführenden Vermessungs⸗ und Kartirungs-Arbeiten ist nach Anleitung . duc f h in . vor⸗ gedachten Gesetzes ergangenen Vorschriften zu verfahren.
Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonde⸗ ren Maßgaben das mehrgedachte Gefeß, fowie das Gesetz vom 21. Mai 1861, betreffend die für Aufhebung der Grundsteuer⸗Befreiungen und Bevorzugungen zu gewährende Entschädigung (Gesetzlammlung für 1861 Seite 327), zur Ausführung zu bringen und die Bestimmung . , ,, . . zu veranlagende Grundsteucr gegen Weg er bestehenden Grundsteuer in Hebt ir besonderen Gesetz vorbehalten. nr ,,,, ö Bis zu diesem Zeitpunkt ist die bestehende Grundsteuer von den Liegenschaften mit Einschluß der auf den Hausgärten bis zur Größe 16h, wen bi hen ref h . Steuerbeträge, vom 1. Juli
mit eilf Zwo i i i ; = erg ö Zwölftheilen ihres bisherigen Jahres zis die anderweitige Organisation der Verwaltungsbe örden üm vormaligen Königreiche Hannover erfolgt fein wohn ö die Functionen, welche nach den im & 2 bezeichneten Gesetzen den Regie⸗ rungen obliegen, von dem Ober- Steuer⸗Kollegium unter Theilnahme eines Kamniissars des Finanz⸗Ministers, welchem insbesondere die obere Ceitung der Veranlagung. Arheiten obliegt, wahrzunehmen.
Die Functionen der Landräthe fallen den Vbrn e rn (den Aem⸗ tern und in den selbstständigen Städten den Magisträten, sowie im ö ire iel er en ber hün g men, den, dem Ober⸗ ö m untergeordneten Beamten o ⸗ rufenden ,, . ; ,,, cö-gd„e Einstweilen Und so lange eine kreis- und provinzialstän— dische Verfassung nach den Grundsätzen der eu hen zin , fn im vormaligen Königreiche Hannover nicht eingefuͤhrt ist, treten fol 5 Bestinimungen in Kraft: a) die Veranlagung der Gebäudesteuer, owie der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer erfolgt inner⸗ hal der zu diesem Zwecke zu bildenden Veranlagun Sbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen, welche unter dem orsitze der die
Functionen der Landräthe ausübenden Beamten (Obrigkeiten) oder
pflichtigen Objekte und Personen vorgegangen und der rechtzeitige Ab-
Kemmissarien ꝛc. (5. 4) oder von Stellvertretern derselben nach Maß⸗ gabe der bestehenden Bestimmungen und mit Beachtung der .
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Finanz⸗Minister zu erlassenden besonderen Vorschriften Beschluß 66 . Mitglieder dieser Kommissionen werden durch die städti⸗ en Kollegien, beziehungsweise die Amts-Versammlungen gewählt. D Zur Enischeidung üher die Reclamationen und Berufungen, gegen die Einschätzungen zur klassisizirten Einkommensteuer ist eine Bezirks⸗ Kommission §. 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1851) zu bilden, deren ; ᷣ r * * rg e. vormaligen Königreichs Hannover durch die Landdrosteien, . aber aus Einkonmensteuerpflichtigen der einzelnen Regie— dungs. Vezirke durch die betreffenden Regierungen berufen werden.
insichtlich der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften 1 d en r Her n, der Gebäude geschieht die Feststellung . Nutzungswerthe der ersteren (8. 4 des Gesetzes vom 21. Mai 1830) betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) ohne. Be rücksichtigung der dazu gehörigen Hausgärten. b) Der mittlere jähr— liche Miethswerth der Gebäude (§. 6 des zu ae angeführten Gesegzes) ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1353 bis 1862 einschließlich fest⸗ ustellen. c) Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung 9 die Eigenthümer geschieht durch Offenlegung der Veranlagungs⸗ Rachweisungen (6. 10 Abs. 2 des gedachten Gesetzes während eines Zeitraumes von mindestens vierzehn Tagen. d) Die vierwöchentliche FReclamationsfrist (§. 10 Absatz 4 des gedachten Gesetzes) läuft vom. ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs⸗Nachweisung. e) Die erste Revision der Gebäudesteuer⸗Veranlagung 8. 20 des gedachten Gefetzes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der Veranlagung in den älteren preußischen Landestheilen.
) esteuer i ie Stadt . 7. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer ist a) die Sta
ga . 2 . Königlichen Schloß und Gagrtenbezirt, der Vor. stadt Glockensee und dem Drte Linden der ersten Abtheilung im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 18290 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und der Beilage B. zu demselben zuzutheilen während die Städte Osnabrück, Hildesheim, Lüneburg, Celle mit der Altenceller⸗ Westeeller⸗ und Hehlen⸗Vorstadt, Harburg mit dem Schloß und Hafenbezirt, Göt⸗ tingen, Emden und Leer der zweiten Abtheilung zu überweisen sind.
b) Bis zur Eintheilung des vormaligen . Hannover in Re⸗
: Bezirke gehört das ganze Gebiet desselben zur ersten Abthei⸗ r, ö. §5§. 4, 5 und 8 des Gesetzes vom 19. Juli . betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. Anderweite Bestimmung in diefer Beziehung bleibt nach erfolgter Bildung von n,, be⸗ sonderer Königlicher Verordnung vorbehalten. N So n n. in. theilung des vormaligen Königreichs Hannover in landräthli ö . nicht eingeführt ist, treten Behufs der Veranlagung der Gewerbes ö für die nach Mittelsätzen in Gesellschaften , , . ö in der vierten Abtheilung an Stelle der Kreise (5. 26 zu . 1 vom 30. Mai 1835 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. Sder ö. lage B zu demselben) die zu diesem Zwecke zu bild n,, , , , . ch Bel der ersten Veranlagung der ewerbesteuer erfolgt ö. 3 h der Abgeordneten füͤr die Klasse . Ul, sowie der ,, er ö. selben, durch diejenigen Gewerbetreibenden, welche die . ) Behörde, beziehungsweise der dr n 2 e d , 4 66
e ö. issar 68. estimmt. (Abf. 61 . ö. ö. inn s betreffend einige Abänderungen des Ge⸗ sezes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820).
s Einkommen der Mitglieder der Familie des Hanno⸗ k bleibt von Entrichtung der klassifizirten Ein⸗ kommensteuer befreit. Auch sind die im Besitz derselben Hesindlichen Gebäude, insoweit solche seither von der Häusersteuer befreit waren, der Gebäudesteuer nicht unterworfen. . .
§. 9. Die Zahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reclamatilonen nicht aufgehalten werden, muß vielmehr ö. Vorbehalt der späteren Erstattung des Zuvielgezahlten, zu den be⸗ stimmten Fälligkeits⸗Terminen erfolgen. .
S. 10. In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben, bis die in dieser Beziehung nach den Grund säßen der preußischen Gesetzgebung und Verwaltung zu treffenden Einrich⸗ tungen ausgeführt e werden, die nach der haunoverschen Verordnung
t ür di Beitreibung
von 30. März 1859 für die Erhebung, Anmahnung und ;
der direkten Heuer, geltenden Bestimmungen in Kraft. . Die in den 5§. J bezeichneten Gesetzen bestimmten Hebe⸗ und Ver
ü von der Geb4uder / Klassen· und Gewerbesteuer n ien nn e Aus denselben erhalten die . ein Prozent, sofern sie bei dem Veranlagungsgeschäft mitgewirkt haben. §. 11. Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, . und tlassifizirte Einkommensteuer⸗ Gewerbesteuer §. 2 zu 1.2, 3) wirt. lich zur Hebung gelangen, sind die auf der bisherigen 8 gebung beruhenden Steuern . an n mn , ᷣ ĩ er für die Zei e J ? . e en . ab zu entrichtenden neu veranlagten Steuern. §. 12. In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die detreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. . . (Gesetz Sammlung S. 140) nebst den dazu n erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur lnwendung. . Reclamationen wegen Steuern, welche vor Publiegtion . gegem wärtigen Verordnung entrichtet worden sind, so wie . n wegen Steuern aus dieser Zeit, müssen, bei Verlust des . x . bis zum 1. Juli 1868 geltend gemacht werden. Fin die zur 3 ö Publication dieser Verordnung vorhandenen Sten et. Ni ckstãn 6 . die im §. 8 des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Verjährungs⸗ frist mit dem 1. Januar 1868 §. 13. In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten Steuern findet der Rechtsweg nur insoweit statt, als dies
fur die nächste Veranlagung aus Einkommensteuerpflich⸗
. ö. allgemeinen Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung zu⸗ ässig ist. .
§. 14. Mit dem 1. Juli 1867 treten alle die bisherigen direkten Steuern betreffenden hannoverschen Gesetze und Verordnungen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht zu vereinigen sind, außer Kraft.
§. 15. Die Bestimmumgen dieser Verordnung finden auf den mit dem Herzogthum Braunschweig gemeinschaftlichen Theil des Harzes, den sogenannten Communionharz, keine Anwendung.
§. 16. Die den Bewohnern, insbesondere den Bergarbeitern von und mit dem Steiger abwärts, in dem zum vormaligen Königreiche Hannover ausschließlich gehörigen Theile des Harzes und der dem Staate gehörigen Hüttenwerke bei Elbingerode nach den hannoverschen Gesetzen zustehenden Befreiungen von der Häuser⸗, beziehungsweise Personen- und Gewerbesteuer bleiben noch bis zunt 1. Januar 1868 in Kraft und sind die gedachten Klassen von Einwohnern bis dahin auch von der Entrichtung der veranlagten Gebäude⸗, Klassen⸗ und Gewerbesteuer freizulassen. . .
Von dem bezeichneten Zeitpunkte ab unterliegen die Ersteren jedoch der Steuerpflicht ebenso, wie die übrigen Einwohner des ehe— maligen Königreichs Hannover.
§. 17. Der Finanz ⸗Minister ist mit der Ausführung dieser Ver— ordnung beauftragt und hat die zur Ausführung derselben erforder— lichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. April 1867.
(L. 8. Wilhelm.
Gr. v. Bis marck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Denkschrift zu dem Entwurfe der Allerhöchsten Verordnung, be— treffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover.
Das Gebiet des vornialigen Königreichs Hannover umfaßt 698, a2 Meilen mit 159235492 Einwohnern nach der leßten allge— meinen Volkszählung im Jahre 1864.
In demselben bestehen zur Zeit folgende direkten Steuern, und zwar: 1 die Grundsteuer, 2) die Häusersteuer, 3) an persönlichen direkten Steuern: a) die Personensteuer, b) die Besoldungs- und Er— werbsteuer, e die Eintommensteuer, c die Gewerbesteuer. Dazu treten die sogenannten fixirten Steuern. Von diesen Steuern be— ruht 1) die Grundsteuer im Wesentlichen auf den Gesetzen vom 9ten August 1822 und vom 3. Juni 1826. .
Danach ist diese Steuer von allen nußbaren Liegenschaften, ein= schließlich der dem Saate gehörigen, zu entrichten. Befreit von dersel⸗ ben sind die zu den Königlichen Schlössern gehörigen Gärten, so wie nach deni Gesetz vom 1. Juli 1835 die Liegenschaften der Privatper⸗ sonen im Harzdistrikt, wahrend die den geistlichen und Schulinstituten gehörigen Grundstücke zugestandene Grundsteuerbefreiung durch das Gesetz vom 5. September 1818 und zwar gegen die im Gesetze vom 28. Juni 1851 festgestellte Entschädigung wieder aufgehoben wor— den ist. lr Zeit der ersten Veranlagung der Grundsteuer waren voll— ständige Karten von den einzelnen Feldmgrken nur ausnahmsweise vorhanden, bei dem Mangel von genauen Vermessungen begnügte man sich, den Flächeninhalt der zu veranlagenden Grundstücke durch geo⸗ metrische Aeberschlagung der Längen und Breiten, oder durch Schätzung nach dem Augenniaße zu ermitteln; rücksichtlich der gemeinschaftlich benutzten Weiden aber den zu besteuernden Reinertrag derselben (das Steuerkapital genannt) nach der Anzahl des thatsächlich darauf ge— weideten Viehs nach gewissen allgemeinen Normen zu bestimmen.
Hierdurch trägt dleser Theil der Grundsteuer mehr den Charakter einer Vichsteuer als einer eigentlichen Grundsteuer an sich.
Der Schätzung der übrigen Kulturarten ist deren Rohertrag zum Grunde gelegt, nach Abzug der für die einzelnen Klassen vorweg be— stimmten Quote für die Kultur- und , n. ⸗
Die auf diesem Wege ermittelte Grundsteuer ist im Jahre 1826 auf jährlich 1,350,436 Thlr., d. i. 108 Prozent des Steuerkapitals fest⸗ gestellt worden, hat aber demnächst in Folge der Theilung von Ge— meinheiten, sowie der Kultur⸗Veränderungen und der Berichtigung von Irrthümern mannichfache Abänderungen erlitten, so daß unter Berück- sichtigung des seitdem veränderten Münzfußes gegenwärtig die Grund steuer 11, Prozent des in den Grundsteuer⸗Mutterrollen nachgewie⸗ senen Steuerkapitals beträgt. .
2) Die Häusersteuer wird in Gemäßheit der Gesetze vom 20. Dezem— ber 1822 und vom 22. September 1856 lediglich von den Wohngebäu⸗ den entrichtet, und zwar mit 4 Groschen s Pfennige — 4 Sgr. is Pf. preußisch für je 100 Thlr. des durch Sachverständige ermittelten Netto⸗ kapitalwerthes, wobei jedes angefangene Hundert als voll gerech— net wird. . ; . .
Diese Steuer ist indessen durch den höchsten Satz von 40 Thlr. für ein Wohngebäude limitirt, und da jenem Steuersatze die Annahme zum Grunde liegt, daß der Bruttomiethswerth eines Wohngebäudes drei Prozent seines Kapitalwerthes beträgt, so berechnet sich die Steuer auf 37 Prozent des Bruttomiethswerthss. .
Von dieser Steuer sind außer den Königlichen Schlössern, den
öffentlichen Armen- oder Krankenhäusern und andere, die Pfarr-