1867 / 104 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Pfarrwitiwen Küster⸗ und Schullehrerwohnungen, desgleichen die Wohnhäuser auf dem Hag frei. .

3) Die durch die Geseße vom 20. März 1859 und vom 13. Juni 1865 anderweit geregellen persönlichen direkten Steuern, beruhen auf Selbstdeclaration der Steuerpflichtigen, und es bildet von ihnen nur die Personensteuer eine allgemeine Steuer, während daneben von allem Einkommen, welches nicht aus Grund- oder Häuserbesitz oder Gewerbe⸗ betrieb herrührt, und durch die Grund- oder a,. oder Gewerbe⸗ steuer schon besonders getroffen wird, die Besoldungs⸗, Erwerb⸗ oder Einkommensteuer zu entrichten ist. .

Von denselben wird a) die Personensteuer in 12 Klassen, von 58 Thlr. für einen verheiratheten und 50 Thlr. für einen unverhei⸗ ratheken Mann in der ersten, bis hinunter zu 24 Groschen in der 12. Klasse, hier ohne Unterschied zwischen Verheiratheten und Nicht⸗ verheiratheten, erhoben. Zum Zweck ihrer Veranlagung sind alle Steuerpflichtigen in 40 verschiedenen Kategorien, als: Angestellte d. i. Beamte, Bierbrauer, Grundhesitzer 26 gebracht, und für jede der⸗ selben gewisse Merkmale vorweg festgestellt, aus welchen auf das jähr⸗ liche Einkommen des Einzelnen zu schließen sei, Danach wird die Steucrklasse so gewählt, daß im Großen und Ganzen das vorausge— setzte Einkommen eines Verheiratheten mit 18 pCt. und eines Unver⸗ heiratheten mit 1/0 pCt. besteuert wird. b) Die Besoldungs⸗ und Erwerbsteuer, von welchen letztere für die Einnahmen aus Pensionen oder von der Ausübung einer Kunst oder eg. 2c. bestimmt ist, stehen nach ihrer Wirkung und den bei ihrer Veranlagung zu befolgenden Grundsätzen einander gam gleich und unterscheiden sich nur nach dem Urspruͤnge des zu besteuernden Einkommens. Einnah⸗ men unter 140 Thlr. sind frei, falls der Bezieher nicht seiner sonstigen Verhäͤltnisse wegen schon zur 10. oder zu einer höheren Klasse der Personen⸗ steuer zu veranlagen sein würde, der Prozentsatz der Steuer steigt von pEt. bei einem Einkommen bis 140 Thlr. einschließlich auf 256, pCt. bei einem Einkommen von mehr als 2000 Thlr. (). Bei der Veranlagung der Einkommensteuer wird nur dasjenige Einkom⸗ men beruͤcksichtigt, welches durch eine dem Bezieher unmittelbar oder mittelbar zur Last fallende direkte Steuer, also eine Grund⸗ oder Häuser⸗ oder Besoldungs, oder Erwerb⸗, oder Gewerbesteuer nicht schon

betroffen wird; diese. Steuer beträgt 2, Prozent des Einkommens,

nach Abzug der Zinsen der Passiv Kapitalien, so wie der von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Witthümern, Apanagen und ähn⸗ lichen däuf dem Einkommen haftenden Lasten, indeß mit Freilassung von 100 Thlr. des steuerpflichtigen Einkommens. d) Die Gewerbe⸗ steuer, welcher auch Eisenbahn- Unternehmungen, Berg- und Hütten⸗ werke und diejenigen unterworfen sind die Güter oder Höfe oder ein elne Grundstücke auf länger als ein Jahr und für mehr als 89 Thlr. jährlich gepachtet haben, wird in 12 Klassen von 140 156 Thlr, in der ersten bis 15 Gr. 6 Pf, in der 12. Klasse rhehen sofern das aus dem Gewerbe entspringende Einkommen 6000 Thlr— jährlich nicht übersteigt. Ist letzteres der Fall, so wird eine den Betrag der mit 2, Prozent vom Einkommen zu erhebenden Einkommensteuer er— reichende Gewerbesteuer entrichtet.

4) Die sogenannten fixirten Steuern endlich bestehen aus Aver⸗ sionalsummen, welche einerseits i he mit Rücksicht auf ihre Lage vom Zollverein ausgeschlossene Ortschaften in Stelle der indirekten Steuern entrichten; andererseits die beiden Nordseeinseln Borkum und Juist für die ganze beziehungsweise theilweise Freilgssung von den direkten Steuern auf Grund besonderer kündbarer Verträge zahlen; endlich unter dem Namen »sächsisches Fikum« von solchen Grundbe— sitzern erhoben wird die in Folge eines im Jahre 1735 abgeschlossenen

renzregulirungs ⸗Vertrages von Chursachsen an Churbraunschweig unter der Bedingung abgetreten sind, daß sie zu keinen höheren Steuern herangezogen werden sollten, als sie bis dahin zu entrichten hatten.

Hiernach ist das in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Han nover zur Zeit bestehende Steuer-System ein die verschiedenen Ein kommenguellen so vollständig, wenn auch in verschiedener Weise, um⸗ fassendes, daß, wenn die Staatsregierung sich bei ihren Maßnahmen lediglich von finanziellen Rücksichten leiten ließe, es an einem genü— genden Grunde fehlen würde, jenes Steuersystem durch das in den altländischen Provinzen geltende zu ersetzen. .

Eine Aenderung dieser Steuergesetze erscheint jedoch ebenso durch die Vothwendigkeit der Herstellung der Gleichheit der Besteuerung in allen Theilen des Gesammtstaats, als durch den Umstand dringend geboten, daß durch die mangelhgften Grundlagen des Steuersystems eine ln⸗ gleichmäßigkeit in der Besteuerung eingetreten ist; welche der Abhülfe bedarf und durch die Einführung der altlandischen Gesetze über die direkten Steuern im Wesentlichen beseitigt werden wird.

In dieser Beziehung kann es nicht zweifelhaft sein, daß a) für

eine zutreffende und gleichmäßige Veranlagung der Grundsteuer die.

Beschaffung zuverlässiger technischer Unterlagen, namentlich der Ver— messungs⸗ und Kartirungs⸗Arbeiten ill er gg fin Bedingung ist, wie dies auch das altpreußische Gesetz vom 21. Mai 1861 über die ander⸗ weite Regelung der Grundsteuer erfordert. Die hannoversche Grundsteuer entbehrt jedoch durchweg solcher Unterlagen, sogar eines genügenden Nachweises der , ,,. Kulturarten und läßt sich auch im Innern um so weniger als gleichmäßig anerkennen m als seit der vor vierzig , vorgenommenen Ermittelung des Rohertrages der einzelnen

rundstücke / die Landeskultur und die Verkehrsmittel sich in großem Umfange entwickelt und verändert haben, die hierdurch begründeten Verschiedenheiten in den Erträgen nach den örtlichen Verhältnissen je⸗ doch keine Berücksichtigung erhalten. b) Der Besteuerung nach dem Nettokgpitalwerthe der Wohngebaͤude steht die Veranlagung der altpreußischen Gebäudesteuer nach dem Nutzungswerthe der Ge— bäude gegenüber. Bei Anwendung des letzteren Grundsatzes kann den concreten Verhältnissen in jeder Beziehung Rechnung getragen, und danach sehr wohl berücksichtigt werden, ob ein Haus in einer ver— ehrsreichen Gegend oder in einem abgelegenen Theil eines Ortes sich

befindet. Eine solche Berücksichtigung der lokalen und Nutzungs⸗ Verhältnisse ist zur Vermeidung von Ungleichheiten nothibendig aber ganz ausgeschlossen, wenn der Kapitalwerth des Gebäudes zum Maßstabe der Besteuerung genommen wird. In dieser Ver— schiedenheit der beiden Systeme findet das Ergebniß seine Erklä— rung, daß nach dem hannoverschen Gesetz grundsätzlich Wohn— gebäude in den höhern Steuerstufen um etwa 50 Prozent, und in den uͤntersten Steuerstufen bis um 140 Prozent höher hesteuert werden, als nach dem altpreußischen Gesetz und auch die im letzteren begründete mäßige Veranlagung der Gebäude auf dem platten Lande nicht zur Geltung kommen kann. Wenn dagegen das Gesetz vom 21. Mai 1861 auch eine Besteuerung der ausschließlich oder vorzugsweise zum Ge— werbebetriebe dienenden, und gewisser selbstständigen unbewohnten Ge. bäude vorschreibt, welche nicht zur Benutzung für die Landwirth— schaft und Fabriken bestimmt sind: so kommt doch in Betracht, daß bei diesen einerseits nur der Nutzungswerth des räumlichen Gelasses ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Triebwerke oder die darin befindlichen Maschinen oder Geräthschaften zur Berechnung ge— zogen wird, andererseits die Steuer nur zwei Prozent des ermittelten jährlichen Nutzungswerthes beträgt, und in Folge dieser Be— schränkungen der Ertrag dieser Steuer sich im ganzen Staate auf 42 Prozent der gesaminten Steuer von den Wohngebäuden stellt, ) Rücksichtlich der persönlichen direkten Steuer tritt die Verschiedenheit der beiden Steuersysteme noch greller hervor.

Durch die nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 zu erhebende Klassensteuer und die ihre Fortsetzung nach Oben bildende klassifizirte Eintommensteuer soll mittelst Schätzung durch Kommissionen zc., aus der Zahl der Steuerpflichtigen von diesen gewählt, alles Einkommen ohne Rücksicht auf seinen Ursprung, wenn auch mit der Maßgabe ge= troffen werden, daß das Eintommen bis 1000 Thlr, einschließlich durch die Klassensteuer mit 2,2 bis 2.3 Prozent, das Einkommen von mehr als 1000 Thlr. aber durch die klassifizirte Einkommensteuer mit

höchstens 3 Prozent besteuert wird; daneben aber die Grunde / Ge; bäude⸗ und Geiverbesteuer zur Hebung gelangt, deren Beträge bei der Feststellung des mit der Klassensteuer, bezw. der klassisizirten Einkonmensteuner zu belegenden Eintommens Berücksichtigung finden. Der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer stehen von den a) bei dem der Besoldungs⸗, Erwerb⸗ und Einkommensteuer . Ein .

hannoverschen direkten persönlichen Steuern gegenüber:

kommen die Personen und die Besoldungs⸗ oder Erwerb⸗ oder Ein—

kommensteuer, v) bei dem Einkommen aus Grund⸗ oder Häuserbesiß

oder aus Gewerbebetrieb allein die Personensteuer.

Während nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 der Prozentsatz der Besteuerung nicht durch die Quelle des Einkommens, sondern durch die Höhe des letzteren bestimmt wird, hat das hannoversche Steuer, system diejenigen, welche nur Personensteuer entrichten, namentlich also die Grund- und Hausbesitzer, durchschnittlich 32,1 pCt. geringer besteuert, als wenn sie der altpreußischen Klassensteuer unterlägen; und diejenigen, welche zu der hannoverschen Einkommensteuer veranlagt sind 56pCt. geringer. Diejenigen aber, welche neben der Personensteuer noch

eine Besoldungs⸗, Erwerb⸗ oder Einkommensteuer zahlen, also Beamte Pensionaire 2c., werden bei

von weniger als 1000 Thlr. besteuert, als es bei Anwendung der altpreußischen Steuergesetze de Fall sein würde.

. Die Einführung der altpreußischen Steuergesetzzebung muß daher eine höhere Besteuerung namentlich für das mehr als 1000 Thlr. be— tragende Einkommen aus dem Grund- und Hausbesitz, dagegen ein; Erleichterung der mittleren und unteren Klassen zur Folge haben und eine gerechte gleichmäßige Vertheilung der Staatslasten begründen

Wie bei der Veranlagung der Klassen und klassifizirten Einkom mensteuer, so ist auch bei der Veranlagung der altpreußischen Gewerbe steuer den Pflichtigen eine wesentliche Mitwirkung bei der Vertheilun des nach Mittelsäßen bestimmten Gesammtsteuerbetrages der verschie denen Klassen der Gewerbesteuerpflichtigen eingeräumt, und dadurc die Möglichkeit gegeben, den Handel und das Gewerbe nicht vorwie gend nach äußeren Merkmalen, als Zahl der Gehülfen 2c., wie en nach dem hannoverschen Gesetz der Fall, zu besteuern, sondern dal

aus dem Gewerbebetrieb fließende wirkliche Einkommen entscheidend sein zu lassen.

Die hiernach schon aus inneren Gründen gebotene Einführung del altpreußischen Gesetzzebung über die direkten Steuern begründet daher eine gleichmäßigere und gerechtere Vertheilung der ,,

Steuern, ohne daß eine irgendwie ins Gewicht fallende höhere Be

steuerung der Provinz Hannover im Ganzen herbeigeführt wird. Behufs Vergleichs des seitherigen und des muthmaßlich künfti⸗ aufzubringenden Steuerbetrages läßt sich die Provinz Hannover nicht ngch ihrer Größe und ihrer Einwohnerzahl mit der Gesammtheit der altländischen Provinzen vergleichen, da die Gesammtverhältnisse der ersteren dem Durchschnitt der Gesammtverhältnisse aller altlän dischen Provinzen des Staates nicht gleich sind. Es können daher nur diejenigen Theile der Letzteren zur Vergleichung ge zogen werden, welche annähernd gleiche Verhältnisse haben. Um in keiner Weise fehl zu greifen, und namentlich die hannoverschen Gesammtpverhältnisse nicht zu überschätzen, erscheint es angemessen, einer seits den Regierungsbezirk Cöslin, der unter den älteren preußischer Landestheilen am dünnsten bevölkert und in seinen Verkehrs⸗Verhält nissen mit am wenigsten aufgeschlossen ist, zum Vergleich heranzu ziehen; andererseits aber das Vergleichungs-Objett auf die angrenzen 2 nn, Bezirke, sowie auf die niederrheinischen Niederungskreis⸗

Die zur Vergleichung gezogenen altpreußi Sthei . eher nn, 2g ich g gezog preußischen Landestheile e

erde einem Einkommen von mehr alt 1000 Thlr. durchschnittlich 3009 Prozent, und bei einem Einkommen burchschnittlich sogar 33,ů7 Prozent höhen

1765

Größe Ein⸗ woh⸗ ner⸗

Zahl.

lreduzirt Wohnhäuser auf. Häupter

au Großbich . Ge/

sammt⸗ der

zahl. 1

Quadrat⸗ Meilen

für . Q. ⸗Meile

I) dem Regierungs⸗Bezirk Cöslin .. 7 dem Regierungs⸗Bezirk Potsdam, ausschließlich Berlin

3 den beiden Jerichowschen Kreisen u. der Altmark

H den Kreisen Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen und Lan⸗ gensalza. *

5) dem Regierungs⸗Bezirk Minden ;

6) dem Negierungs ˖ Bezirk Münster

7) den Kreisen Rens, Cleve, Mörs und Geldern. . . .

Summa

Das vormalige Königreich Hannover hat 698,2 2755 2260 28084 401

Wird das Gesammtresultat der Besteuerung jener altpreußischen Landes⸗ theile auf das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover angewen— det, so gelangt man zu folgendem Ergebniß: a) Rücksichtlich der rund⸗ steuer. Der durchschnittliche Reinertrag für den Morgen der verschie⸗ denen Kulturarten in den altpreußischen Landestheilen, aus welchem sich die zu entrichtende Grundsteuer mit dem für den ganzen Staat gleichmäßigen Prozentsatze von 374 ergiebt, beträgt: beim Acker⸗ land und Garten 40, Sgr., bei den Wiesen und privgtiven Weiden 423 Sgr. bei den gemeinschaftlichen Weiden und Torfmößren 16,1 Sgr., beim Forstgrunde 11,5 Sgr. Werden nach diesen Sätzen die Reinęerträge der entsprechenden Kulturarken in Hannover berechnet, so ergiebt sich für letztere ein Gesammt - Reinertrag von 130189778 Thlrn. Demselben müssen in⸗ dessen wenigstens 10 pCt. 1301, 898 Thlr. hinzugesetzt werden, weil seit der letzten Ermittelung der Flächen der einzelnen Kulturarten im Jahre 1818—– 49 bedeutende Vergrößerungen der Acker⸗ und Wiesenflächen stattgefunden haben, giebt Gesammt-Reinertrag 14320 876 Thlr. Davon wurde an Gründsteuer nach obigem Prozentsatze zu entrichten fein 1571,14 Thlr. Das Sollaufkomnien der in Hebung befindlichen Grundsteuer beträgt nach dem Etat pro 1864 65, einschließlich der ausgeschiedenen und nicht ausgeschiedenen Domanial Grundstüce, 146818 Thlr. Hannover bringt also mehr auf 373704 Thaler 276 pCt. Fb) Bie gesammte Gebäudesteuer in den altpreußtschen Landestheilen beträgt für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 78 Sgr auf dem platten Lande 3,1 Sgr. Hannover würde hiernach aufbringen von 301,683 Einwohnern in den Städten à 7/8 Sgr. 78459 Thlr., von 1621804 Einwohnern auf dem platten Lande 31 Sgr. = 167586 Thlr, im Ganzen 246025 Thlr. Das Soll⸗ auftommen an Häusersteuer pro 1364.5 betrug 307 892 Thlr. mithin mehr 61867 Thlr. 25,1 Prozent. ) Das Aufkommen an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer in den altpreußischen Landestheilen mit Einschluß des diese Steuern in einzelnen Städten e,, theil⸗ weise vertretenden Antheils des Staates an der ahl⸗ und Schlachtsteuer beträgt für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 36, Sgr., auf dem platten Lande Anz Sgr. Diese Durchschnittssätze, auf die Zahl der Bevölkerung in dem vor⸗ maligen Königreiche Hannover angewendet, ergiebt zoli688 Einwohner in den Städten 3 36 Sgr. 369,065 Thlr / 1/621 804 Einwohner auf dem platten Lande à 21,2 Sgr. L146 075 Thlr., im Ganzen 1515, 140 Thlr. In Hannover betrug das Sollaufkommen pro 1864 bis 1865 an Personensteuer 1,122,523 Thlr., an Besoldungssteuer S015 Thlr., an Erwerbsteuer 19571. Thlr., an Einkommensteuer 71628 Thlr. 15303,R337 Thlr,, mithin weniger 211 803 Thlr. 162 pCt. d) In den altpreußischen Landestheilen beträgt die Gewerbe⸗ steuer für den Kopf der. Bevölkerung: in den zu den ersten drei Ab⸗ theilungen gehörigen Städten 126 Sgr. in den übrigen Städten und in den Ortschaften des platten Landes 3,2 Sgr.

Nimmt man nun vorläufig an, daß die oben zur Berechnung gezogene städtische Bevölkerung des vormaligen Königreichs Hannover auf solche n, kommt, welche im Sinne der altpreußischen Gewerbesteuer⸗Gesetzgebung den drei ersten Abtheilungen angehören würden, was auch bis auf etwa 25,0900 Einwohner zutreffen wird so hätten aufzubringen: 301,688 Einwohner à 1216 Sgr. 126709 Thlr., 1621804 Einwohner à 3,2 Sgr. = 172992 Thlr. im Ganzen 290701 Thlr. Das Sollaufkommen an hannoverscher Gewerbesteuer pro . 5 beträgt 262.288 Thlr., mithin weniger 37.413 Thlr. oder 14/3 p t.

Nach diesen Resultaten würde Hannover in Folge einer Gleich⸗ stellung mit den altpreußischen Landestheilen weniger , haben? an Grundsteuer 37704 Thlr. Häusersteuer 61, 7 Thlr. Summa Sof 1 Thlr.; mehr:; an persönlichen direkten Steuern 249,216 Thaler, im Ganzen also mehr 149,645 Thlr.

Dieser Betrag entspricht bei einem Sollaufkommen von mehr als drei Rillionen einem Zuschlage von etwa fünf Prozent zu dem Hetztern und ist daher ein so geringfügiger, daß derselbe gegen die Einführung

2654986 2l1l5 1628 52947 208

374,7 5 132,10

2550 2315

108,303 46 494

40,902 95536 131,64

38,85 1068,61

663 4985 3310

5440 2953

35.346 70 (87 68/411

33041 20602 414629

der altpreußischen Steuergesetzzebung in die Provinz Hannover keiner= lei Bedenken begründen kann.

‚Der sofortigen Veranlagung der Grundsteuer nach Maßgabe des altländischen Grundsteuer⸗Gesetzes vom 21. Mai 1861 stehen zur Zeit noch mehrfache Bedenken entgegen; es muß daher die in Hannover jetzt bestehende Grundsteuer noch so lange unverändert fortentrichtet werden, bis jene Bedenken und Hindernisse behoben sein werden. Um die etwa hieraus herzuleitende Besorgniß einer zu hohen Belastung des Grund⸗ besitzes zu beseitigen, ist es für angemessen erachtet worden, schon jetzt den zwölften Theil des Jahresbetrages der bisherigen Grundsteuer, mithin den Betrag von 117402 Thlr vom 1. Juli d. J. ab in Weg- fall kommen zu lassen. Es ermäßigt dadurch das im Ganzen von

annover an direkten Steuern n, , oben nachgewiesene

ehr von 149645 Thlr. um 117402 Thlr., und beträgt der danach verbleibende Mehrsteuerbetrag nur noch 32/243 Thlr., also 1 pCt. von dem bisherigen Steuer-Aufkommen, mithin so unerheblich mehr, daß es in der That kaum ins Gewicht fällt.

Auf diesen Erwägungen beruht der Entwurf der Allerhöchsten Verordnung wegen Einführung der gesammten altpreußischen Gesetz⸗ gebung über die direkten Steuern in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, zu dessen Detailbestimmungen noch Folgendes zu bemerken ist.

Die §§. 1 bis 3 finden ihre Rechtfertigung in der vorstehenden Ausführung. .

Die §§5. 4 und 5 ordnen die Verwaltung 20. der direkten Steuern bis dahin, daß eine anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden durchgeführt fein wird, indem sie sich an die zur Zeit bestehenden Regiminalbehörden anschließen.

Den hannoverschen Gesetzen war eine Mitwirkung von Kom⸗ missionen, gebildet durch Wahl Seitens der Steuerpflichtigen, bei der Veranlagung der Steuern zwar unbekannt. Allein es erschien nicht rn . dergleichen Kommissionen auch schon jetzt in der angegebenen Weise ins Leben treten zu lassen. .

Zu §. 6. Eine Nichtberücksichtigung der Hausgärten bei der Gebaͤudesteuer⸗Veranlagung ist um . nothwendig geworden, weil alle Gärten zur Grundsteuer , sind, und die Mangelhaftigkeit der Grundsteuer⸗Mutterrollen eine demnächstige Absetzung derselben von der Grundsteuer sehr schwierig machen würde. .

Zu §. 7. Die Elassification der Städte zum Zweck der Veran—= lagung der Gewerbesteuer beruht auf einer genauen Feststellun und Erwägung der dabei maßgebenden Verhältnisse der einzelnen Städte, und es ist den Rücksichten einer milden Veranlagung in ausreichender

Weise Rechnung getragen.

u S§. 10. Mit Rücksicht darauf, daß die Erhehung und Bei⸗ treibüng der direkten Steuern durch das hannoversche Gesetz vom 30. Mai 1859 geordnet ist, kann es für jetzt bei dessen Anordnung verbleiben; es war jedoch gleichzeitig auch in dieser Hinsicht die Ein⸗ führung der tit isfse Vorschriften anzuordnen.

Zu §. 11. Die hier getroffene Bestimmung sichert die Fortent 6 der Steuern auch nach dem 1. Juli d. J. für den Fall, daß die vollständige neue Veranlagung derselben für eine oder die andere Steuerart der einzelnen Gemeinden beziehungsweise Distrikte rechtzeitig nicht sollte durchgeführt werden können. ̃

Zu §. 12. Der Einführung des Gesetzts vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen öffentlicher Abgaben bedurfte es wegen der Gleichmäßigkeit in der Verivaltung. Die darin enthaltenen Be⸗ stimmungen sind für die Steuerpflichtigen ohnehin günstiger, als die bisher in Hannover gültig gewesenen gesetzlichen Vorschriften.

u §. 15. Auf den sogenannten Kommunion—⸗ 28 konnten die einzuführenden Gesetze nicht ausgedehnt werden, weil der elbe von dem Herzogthum Braunschweig mit besessen wird. Der bezügliche Distrikt besteht aus mehreren unbedeutenden Parzellen, deren Bewohner nur von Bergbau und den dazu gehörigen Hüttenwerken leben.

Zu S§. 16. Der zum 66 des vormaligen Königreichs Han= nover ausschließlich gehörige Harzdistrikt umfaßt die beiden Aemter Elbingerode und Zellerfeld mit 11,3 JM. und 33,3121 Einwohnern. Für diesen Distrikt, aber theilweise mit Ausschluß des Amtes Elbinge. rode, bestehen zur Zeit folgende Steueregemtionen; a) Freiheit von der Grund- und Häufersteuer, b) Freiheit der Bergarbeiter von und mit dem Steiger abwärts und deren Frauen von der Personensteuer in- sofern sie von keinem anderen Gewerbe oder durch ihr Vermögen ein Einkommen beziehen; e) Freiheit der Bewohner eigentlichen Harzes mit Einschluß der Bewohner der dem Staate gehörigen Hüttenwerke bei Elbingerode von der Personen und Gewerbesteuer, sofern sie nach den Bestimmungen des hannoverschen Gesetzes vom 21. Oktober 1834 in der Ii. oder 13. Klasse zu veranlagen sein würden. .

Diese Freiheiten gründen sich auf den Zustand des Harzes in den früheren Jahrhunderten, der es der hannoverschen Regierung an⸗ emessen eẽrscheinen ließ, zum Zweck der Förderung des Bergbaues die

inwohnerzahl auf dem Harz zu vermehren.

Seitdem haben sich die Verhältnisse des Harzes wesentlich geändert und gebessert. Im Amte Zellerfeld sind 20 Gemeinden mit 7 Städten entstanden, auf Staatskosten ungefähr 40 Meilen Chausseen angelegt, und ist dadurch auch der Grenzdistrikt dem allgemeinen Handel und Verkehr aufgeschlossen, insbesondere in engere ,,, zu den übrigen Theilen des Königreichs u. s. w. getreten, dergestalt, daß die dort be⸗ stehenden Bevorzugungen in den henachbarten Distrikten schon zum Gegenstand nicht unbegründeter Beschwerde gemacht worden sind.

Bereits im Jahre 1823 hat daher die frühere hannoversche Regie⸗ rung es als julsg und durch die Gerechtigkeit gegen die übrigen Einwohner des Landes geboten erachtet, die i ,, . es Harzes theils ganz zu beseitigen, theils wesentlich zu modifiziren, und es ist eigentlich nur einer übergroßen Nachsicht zuzuschreiben, daß die oben angegebenen Begünstigungen in steuerlicher Beziehung bestehen geblieben sind.