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— ö. findet alljährlich statt; und kann der Bundesrath zur Vorbereitung VI
sens, somw 3 Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundes⸗ Zoll- und San dels ⸗Wesen. flit rath berufen werden, Art. 33. Der Bund bildet ein Zoll- und Handels. Gebiet, uni⸗
Mit den im preußischen Staate geltenden Prinzipien ist die Auf⸗ über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherung: göwe Ärt, 14. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald geben von gemcinschaftlicher Zollgrene. Ausgeschlossen bleiben die
rechterhaltung jener Befreiungen indeß um so weni inbar i i g 5 so weniger vereinbar, als diese ö nicht schon durch den Artikel 3 di
es in ersterem zahlreiche Landstriche lbeispielsweise in der Eif i Dem KiM sf, Saber; . . der Eifel, auf erledigt find, desgleichen über di ai . in , in Hinterpommern u; a: m) giebt, deren Bewohner in nach . die Colonisgtion und die Auswanderun! ᷣ Drittel der Stimmenzahl verlangt wird zistrittn . tn e ,,. , le d, ee rn, kn di, fär , dz rn, , 9 gende sche Ce bun ie ven 69 Der Vorstt im reer 1 die Leitung der Ge⸗ ö . . , un Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten sritts leben, sich keiner fo ausgedehnten Nechle, wich eif ats en, . ; udes 1wendenden Steuern, 3) die & Art. 15. ᷣ * hrt ich. einzelnen Gebietstheile. . , , nn be mh, auf freies Bau⸗, Nutz und Wich ll . en , —Systems, nebst fe f i schäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu er— Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates fuen und dennoch zu den Staatösteuern in gleicher Weife, wie aß gelde, Y*die allgemnect . bon fundirtem und J Papi nenn g ji kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes befindlich sind, lönmen in jeden anderen. Bundes stagt eingeführt und 2 gemeinen Bestimmungen über das ankwefen Derselbe . n, . lassin . er n 1. K ö. so weit unterworfen werden, j als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer
übrigen Staatsangehörigen, herangezogen werden örfi 59
,,, . Erfindungs-⸗Patente, 6) der Schuß des geistigen Ei 6 Tit vermöge schriftli ubstitzu .
ö. . Weise Rechnung getragen, daß jene nn m , i er n en bi, gemeinsamen Schutzes er n m n, 2 , . 3 rn , 9 3 fre n, dn n, en . unterliegen.
ine , . 16 3. erreichen, und so ein die neuen Ver⸗ ordn nz , , ,, ihrer Flagge wage erde hl ine n , nan ien , . . Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit genüg orbereitendes Uebergangsstadium geschaffen wird. ausgestattet wird; 8) das fiir Oectretung, welche vom Bunde 2 terem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. inem, dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder es umliegenden
z —t Land ⸗ und Wa scr en! kö und d en 35 er erf zi Präsidinm steht die Ausfertigung und Verkün Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll-
Landtags⸗A2 L gelegenheiten. des allgemeinen Verkehrs, 9 ken gf een nnr , gn, . digung der Bundesgesche und die Uzherwachung der Ausführung der. . bis sie ö , in dieselbe beantragen.
Berlin, 1. Mai. Die i ö auf, den mehreren Staaten gemei ; Schill ahrtsbetrieb . Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes-⸗Präsidii Art. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
ai. Die in der heutigen Sitzung des Ab— Zustand der ] Staaten gemein sginen Wasserstraßen und der ,, Ramen des Hh erla . ö. bedürfen zu ihrer Gül, gesammte Zollwesen über die Besteucrung des Verktauch es von ein-
heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, so wie über
geordnetenhauses von dem Präsidenken des Staats Mi— ctzteren, sowig die Fluß. und Fonstige ölle, r . ᷣ Präs Staats Mi⸗ 160) das Post. Und Tele grab wefln s Mis n Wasserzölle, tigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die , J. ; ) — 11h 2 *
nisteriums Grafen von Bismarck-Schönhaufen vor 7 ; ; ö orgelegte über d . ö Bestinmmunge⸗ eib Lberni e nrsung des Norddeutschen Bundes hat . Civil ⸗ darchenn kn lien nn, i , , n fn . , ich g ib hn ernennt die Bundesbeamten, hat die⸗ meinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. . 12) so wie über die Beglaubigung von offen i 1 ann ‚ne. erhaupt, selben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent⸗ Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver— chen Urkunden; 13) zie ' brauchssteuern (Art. 353 bleibt jedem Bundesstaate, fo weit derfelbe
Se Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König geineinsaume Gefetar ha? 646 ü 26 Sachsen. Se Königliche Hoheit der Hroßhserzoñ Ni, herrn e. dels⸗ . rr ns gr, ö Strafrecht, Han. usuz mn r finn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes. sie bisher ausgeübt hatz innerhalb seines Gebietes überlassen. en n, Se Königliche Hoheit der Großherzog von Sachfen. Weimar. tgirwesen des Bunbes nnd die ellen nl frfabren , Mh das Miü. pflichten nicht erfüllen so konnen sie dazu im Wege der Execution Das Bundes-⸗Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetz lichen 53 S r n liche een der Großherzog von Mecklenburg. Medizinal⸗ und Veterinärpolizei. iegsmarine; 15 Maßregeln der angehalten werden. Diese Execution ist a) in Betreff militairischer Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll- oder Steuer— Hoher — 14 ö. u , en Großheizog von Oldenburg, Seine Art. 5. Die Bundes Gesetzgebung wird ausgeüb . Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes -Feldherrn Aenitern und den Direktiv⸗ Behörden der einzelnen Staaten nach Herzog von 2 w 1. e bürg Se. Hoheit der ,, , und den Reichstag. Die lleber e st tie J anzuordnen und zu vollziehen, bM in allen andren Fällen aber von Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths . Zoll⸗ und Steuer⸗ Herzog zu Sac ln Alf ben, * , n, kee eg ge een e sfaimmilunßen ist zu einem Dan dee ese eh. ,, , n n n r nd,, . ö Se. . z . chend. ; vollstrecken. ; ö Art. 37. D Srath beschließt: I) über die d eichstag ke n ne. n, , von Anhalt, Se. Durch- Bei Gesetzes Vorschlägen über das Militairwesen und die Kri 16 Ezxecusßion kann bis zur Sequestration des betreffenden Lan- vorzu len nd R . nn n . 2 . zu Schwarzburg⸗Sonders zblrg⸗Nudolstadt, Se. Durchlaucht der Fürst iarine giebt, wenn im Bundesrathe eine Mei nd. dis. Kriegs, des und feiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. mung des Art. Z5 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschlicßlich der n . J, ö , * gin zu Waldelt en, die Stimmie des rain? nen n r, richte ent bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von i n mn, der Execu⸗ Handels. und Schifffahrts⸗Vertraͤge / 2) über die zur Ausführung der la rstin Neuß älterer Linie, sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen . tion, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu , , . riften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausfüh⸗
. , n n , i, S5 Durchlaucht der II geben.
6. , ᷓ Wippe. Se,. Durchlaucht der Fürst zur Lippe — V. a ̃ Art 35 per . der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der Free 2 . Bun des rat h. ; rung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten; 4) über sadt Bren en, der. Zengt der freien und Hansestaol r fr de ge. i . 6. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern de Reichstag. die don seiner Nechnungs behörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung für den gesanimten Umfang ihres Staatszebictes, umd Dar el et 83 Ri des Bundes, unter welchen die Stimmführun/ 9 Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten der in die Bundeskasse fließenden Abgaben Art. 39. liche Hoheit der Großherzog von Heffen und bei Rhein für die nö 9 en“ 5 aßgabe der Vorschriften für das Plenum des ö. l Wahlen mit geheimer Abstinimüng hervor, welche bis zum Erlaß Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von einem Bundesstaate lich vom Main belegenen Theile des Großherzogth 1 nörd gen deutschen Bundes vertheilt, so daß Prei . eng, Gaines Reichswahlgesetzes nach Maßgabe des Geseßzes zu erfolgen haben, oder über die Gegenstände zu 3. von einem kontrolirenden Beamten ßen einen ewigen Bund zun Schutze des Han n sich en che, , von Hannover, Kurhessen, nen a e . auf Grund desfen der erste Fleichstag des Rorddeutschen Bundes ge. bei dem Bundesrathe gestellte ,, unterliegt der gemeinschaftlichen w,, e, . schen ihrn ene , , h, n, We e Namen des Norddeut⸗ Braunschweig 2, Dachfen. rern ngen , , 1. Oldenburg , Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den den. Ausschla r wenn sie sich für ulm th altung d 2 besrrhenden Vor⸗
ö ung haben. Koburg Gotha j, Anhgit J, Schwarzbur Nude enburg . Sachsen. Reichstag. — . K ö schrift oder . ausspricht, in allen übrigen Fällen ent— 2. Sondershaufen , W zhurg-Nudolstadt l, Schwarzburg. Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem we, ug, , ö . Sundesgebiet. nie , Scha uml Al deck 1. Reuß ältergr Cine 1. Reuß juͤngerer Bundesstaat ein besoldetes Staalsanit annimmt oder im Bundes— scheidet die Mehrheit, der Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Ver— Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staate e 1 aumburg ⸗Lippe 1, Lippe 1, Lübeck J, Bremm . asi 3 mr, m ein höherer fassung festgestellten Stinimperhältniß.
mit Lauenburg, Sad 5 h. den Stagten Preußen burg 1, Summa 43 Bremen l, Ham. éoder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem höh br t. 33 Zoll D ber in Art s- behelcha et Mecklenbur Etrcfiz , n i ,, . Sachsen Weimar, Art. 7. Jedes Mitglied des Bund ᷓ Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Verb! . ö. 3 . ir n fis um offt in Art. 35 bezeichneten Sachsen⸗Altenburg, 6 3, bur ifi ga feen, Prein tze, tigte zum Bumdesrathe Linennen , n, enn, n n, nnn e, nn, mlt n in demmstlben nun . 3 i, wc aus der , , von den Zöllen und Nudolstadt, Schmalz ende he feln Walde n h e erh g, ö 9. zutes digen Sin ene nee ali . r ,,,, Cher n en des Reichstages sind vffentlich. Verb ta ls. Tie g fsen! aufgekommenen Einnahme nach Abzüg: I) der . . dnn, Schaun urg. Cy e Tn he eil hch, . , icht vertretene oder nich instruirte Stimmen bel f ge , Wahrheltsgelreue Berichte Über Verhandlungen in den öffent⸗ auf Gesetzfn Fer ae, nn Verwaltungs Verschtiften beruhenden ine ,. J. nördlich vom Main belegenen Theéslen des Jedes Bundesglied ist , . ö ö 14 Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlich . 4 ,, h H,,. . n,, das Prasidium ist ,, . . i. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz von inländlschem. Zucker soweit diefe Kosten nach den Verabredungen
Art. 2. Junethed e Gül blen ght der Bund das Recht 1 it ef nme ies fin ü fn g M 3 . . Din e , * i . 1nd ang n e t Petitionen , une e de, , u ö. der Gesetzgebung na 3 i ; is Rech usschlag. alstimme den dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überweisen. ö n. * 6 , . w, ,
mit der d nh ö. , zuhalts dieser Verfassung und Artz 8. Der Bundesrath bildet aus scei r Artz 24. Dic. Legislatur Periode des Reichstages dauert drei 6n ng hdr ede r ne ln an en aan em chen. Bie Bh dine era Ker seu zesgesetz- den Landesgesetzen vor⸗ Ausschüffe h bildet aus seiner Mitte dauernde Jahre. Zur Auflösung des Reschstages während derselben ist ein ö. , har e dn, rm, mund erkünd gung nc 35 . ö . ee r n 23 z ar Tr das Landheer und die Jestungen, 2 für das S . des, Wundesrathts Unter Susthnmmhttig deß, Mrästzrunst ern ire the nn, 3 ö fel n n, sf a r n ,
es i 8 — 41 es Bundes⸗ ür Zoll⸗ ; ) , Seewesen forderlich. . , . ö
,, e fler h Sofern nicht in dem puplizirten Gefeze ein er e * , . h für Hanel. und Verkehr, 6) 7 f des cg 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner. Gesammt Einnghme. . an nn,
* götermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, begi nungswesen Telegraphen, 6 für Justizwesen, 7) für ich halb ines Dei r 8 * 6 ie Wähl d Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge⸗
die letztere mit dem vierzehnten T ; beginnt ngswesen. 7) für Rech halb eines Zeitraumies von 60 Tagen nach derselben die Wähler un biete ir den Bundes⸗Ausgaben durch Zahlung eines Aver⸗
Tages, an 1veichen!! di ,, 1 ñ 89h jide dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidiu ö. i m eines ern, von 0 Tagen nach der Auflösung der ö ö. . zu den B 9g Zah .
Herlin ausgegeben worden ist. w attes in sens Zwei Bundesstaaten Verlreten sein, und führ inhlalzohtmn aninde,. Reichs tag versammelt werden. K Di den Erhebungs-⸗Behörden der Bundesstaaten
Urt. 3. Für den ganzen Aumfang des Bundes . ö. Staat nur eine Stimme. Diel . erden derselben Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung n ach iahs ö Hr n, . Dun mr s . g i in, z 1 digen t niit ber Cretu d 3. 96. e fern ö , e,. dem Bundesfeldherrn ernannt, die el i g e die Frist . 9 en nie übersteigen und während der⸗ nd Field ch 636 Jahres, und VBucherschluffe aufzuftellenden gin
n, Stag , r, D* * ; n ) rathe 9 ö cr. . * . . ed 957 ) ) ö n Jab ö Dll cher e 16 z 1. *
Vn ed n nllt⸗ als , ien need, in jedem andern schüsse ist für , . dieser Aus ⸗ ö in Een . ier e, . Legitimation seiner Mitglieder 26 über . ,, . ie, .
Wohnsit, zum Gejherbebetrieb, zu offentliche n fem ak zum festen zü erneuern, wobei die ausscheldent e' Hef j Däesbz,mniit jedem Jahre und 'entscheidet dartcher. Er regelt seinch Geschafts gang und seine rend, des Nechnungs jahres . ,,, , ,
. * ern e feen, zur Eůangiln des ere d r he w n e e die zu ihren . . w rn , g e, ,, 9 ert ht lee Handen ,,,, in Hauptübersichten zu=
enusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter d ct. . . ten, seine Vice⸗Präsidenten und Schriftführer. llt und diefs an ben Ausschuß des Buͤndesrathes für das aussetzungen wi e nr denselben Vor⸗ Art. 9. Jedes Mitalied . ñ 86 sammengestellt und diese an h
d
ist. 1 iim, die Ansichten seiner Regi , Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Bundesstaates der Bundesk sü da ner, Regierung zu v . 6437 46 Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse . In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesan chorige . 3 dieselben. von der Majoritt des Wr gag er ter g, 9. . Art. or Bie Mitghidet. des Michstgges sind Vertreter des ge. schuidigen Betrag vorläufig fest und segt von dieser Fesistellung den eder durch die Obrigkeit feiner Heimat zangehwrig n sind. Niemand fann gl 6 cht adop sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. n m, nn 1
eines andern Bundes staates dg ce rr noch durch die Sbrigkeit rathe; . 9665 Reichstages seinnn g eichzeitig Mitglied des Bundes. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer n n dl he . a f . . e , .
Diejenigen Bestimmungen, welche die Arn : rt. 10. em Bundes- Präsidium li 66. Zeit wegen seiner Ab immung oder wegen der in Ausübung seines 3 Aufna m in den lokalen e ig r re fh en gt serge n ö, ö. Bundedrathes den ö cl , K , , ,, n , ,, w in dem Zoll ⸗Vereinigungs⸗
Eier Lie n hne fn genen en e n gh berührt. ö ö ö. ö ö . außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen Verteltt. Im 5. tinnen in ken Rertrag en zwischen den einzelnen Rlundé ö. die Verträge in Kraft, welche Art. 11. Das u de s ⸗-Präsi dium. Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mit⸗ gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, . ee. . n n, e l en ic ehh. u eubelt r 1 n , ,, erg rn ,. Preußen died deffelben . . . ae n . i, e n n. , 2 ier e lm n , .
torbener Staatsangehöri : ten, im Namen des t * zu ver⸗ edrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, , . ᷓ , , e men k = en Hin ich ich der Erfüllung 8 Ute e n im Verhältniß , . Bündnisse und n ff n er ien und Frieden zu . es bei hin n mn! der That oder im Laufe des nächstfol⸗ er, . ee been n rn ingen, .
Heimathslande wird im Wege der Bundes efe itz zu gehen, Gesandte zu beglaubigen moden Staaten einzu— genden Tages ergriffen wird. bleiben z 4 . e dn, reren, .
een, werden. gesetzgebung das Nöthige Insoweit die . 6. fund ln fen sn berechtigt ist. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden . he. e 9 f ö Vor ö . en rh n, . Dem Auslande gegenüber J . — ständẽ beziehen, n Arti tagten sich auf solche Gegen— erforderli fassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 mäßig Anspruch auf den def hi, ale Bundesangehörigen glei. e geben gern n m hn n, Ren Bereich der Due he. fer f i zer lan en des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen vorgezeichneten Wege abgeändert werden. ö.
Art .,. Der Begufsichtigung seltens des Bundes ide rathes und zu ihrer Gültigkeit die c ulis Zirstimmung bes Dun des. ein Mitglied desselben und jede * ferfl un fs oder Eivilhaft für die Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll⸗ gebung desselben unterliegen die nachstehenden An ne und der Gesctz⸗ forderlich. enehmigung des Reichstages er⸗ Dauer der Sitzungs⸗Periode aufgehoben. Vereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Pestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths— nnn, n, i. die Art,. 12. Dem Präsidium steht es zu, d . Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem deutschen Verhältnisfe, Staatsbürger lech. Kaß mmh ahh 5 e, J benen n eröffnen, zu rl ene , den Besoldung oder Entschädigung beziehen. Zoll- und Handels⸗-Vereine zur Zeit nicht angehören.
15. Die Berufung des Bundesrathes und des ghz eichstages