1867 / 104 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1768 =

* 1 e 1 [ * 1 VII. das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem Präsidium Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. . Eisenbahnwesen. ö. gus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 5g i f

Art. 41. . Eisenbahnen, welche im Interesse der Vertheidigung Jandesreglerungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen . 194. Mittwoch, den J. Mai 1867 des Bundesgebiets oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für foweit dieselben ihre Gebiete betreffen, hehufs der landesherrlichen 9 w k. 2 nothwendig erachtet werdens können kraft eines Bundesgesetzes auch stätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden“?“ 8. R gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbah⸗ Die anderen bei den Verwaltungs -Behörden der Post und Tele . nen durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Nechnung graphie erforderlichen Beamten, sowie alle für ben lokalen und tech. ; X ere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundes— des Bundes angelegt oder an Privat Unternehmer zur Ausführung wischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betrieb sfteklhn Konsulatwesen. ; Feldherr berechtigt. sich jederzeit durch Jnspectionen von der Verfassung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte ausgestattet werden. fungirenden, Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landes. Art., 56. Das gesammte Norddeutsche Konsulgtwesen steht unter der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei

Jede bestehende Eisenbahn⸗Verwaltung ist verpflichtet, sich den regierungen angestellt. der Aufsicht des Bundes-Präsidiums, welches die Konsuln, nach vorgefundenen Mängel anzuordnen. Anschluß neuangelegter Eisenbahnen auf Kosten der“ letzteren gefallen Wo eine selbstständige Landes Post resp. Telegraphen ⸗Verwaltun Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Ver— Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung zu lassen. ̃ nicht besteht, entscheiden die Bestim mungen c' besonderen Vertrag: J fehr, anstellt. . . ö und. Eintheilunz der Kontingente der Bundes-Armee, fo wie die Or—

Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenb ahn⸗ Art. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und In dem Amtsbezirk der Bundes-Konsuln dürfen neue Landes⸗ ganisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des Bundes- Unternehmungen ein Widerspruchsrecht. gegen die Anlegung von Tele raphen⸗Wesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und Ronsulate nicht errichtet werden. Die Bundes-Konsuln üben für die gebietes die Garnisonen zu bestimmen, so wie die kriegsbereite Auf⸗ Parallel oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post⸗ und in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstgaten die Functionen eines stellung eines jeden Theils der Bundes-Armee anzuordnen. bereits erworbener Rechte, für das ganze Bundesgebiet hierdurch auf Telegraphen - Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes. Pra. Landes⸗-Konsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landes-Konsulate Bchufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administra⸗ gehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu diunis, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf werden aufgehoben, sobald die Qrganisation der Bundes-Konsulate tion, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrustung aller Truppentheile ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. hezüglichen. Wünsche geben wird, vereinigt? Hinsichts der Fort nn dergestalt vollendet ist, daß, dig Vertretung der Einzelinteressen aller des Bundeshezres sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen

Art. 42. Die Bundes-Regierungen verpflichten sich, die im Bun— lichen deutschen Anstaͤlten ist diese Vereinigung sofort auszuführen Bundesstaaten als durch die Bundes⸗-Konsulate gesichert von dem für die preußische Armee den Commandeuren der übrigen Bundes- desgebiete belegenen Eisenbahnen im Intercsse des aligemeinen Ver— Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hanfestädten Bundesrathe anerkannt wird. Fontingente, durch den Art. 8 Nr. ] bezeichneten Ausschuß für das kehrs wie ein einheitliches Netz verwallen und zu diesem Behuf auch noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden XI. . Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise die neuherzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Bundeskriegswesen,. . mitzutheilen. ö —s ausrüsten zu lassen. . Art. 52. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der PostV Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Art. 64. Alle Bundestruppen sind verpflichtet; den Befehlen „Art. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung tung fuͤr allgemeine Bundesz mwecke (Art. 49 an in * ti 9 . Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. K des Bundesfeldherrn unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung übereinstimmende Betriebs ⸗Einrichtungen getroffen, insbesondere gleiche herigen Verschiedenhest der don den Fandes 4 sty 1. c r bis. Art. h8. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens ist in den Fahneneid aufzunehmen. ; . Bahn⸗Polizei⸗Reglements 'ingeführt werden, Der Bund hat dafür einzelnen Gebiete erzielten Rein. Einnahmun . Din g n der des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen Der Höchstkommandirende, eines Kontingents, so wie alle Offiziere, Sorge zu ragen, daß die Eisenbahn Verwaltungen die Bahnen jeder sprechenden Ausgleichung während der unten San . n ehnen ent. gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägrg⸗ welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Zeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande zeit folgendes Verfahren beobachtet werden estgesetzten Uebergangs. pationen einzelner Staaten oder Klassen grundsäßlich zulässig sind. Festungs-Kommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. erhalten und, dieselben init Betriebsmaterial fo ausrüsten, wie das Aus den Post⸗Ueberschüssen . einzeln bezirken wa Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. 2 6j . walt sind verpflichtet, die ft rend der fünf Jahre 1361 bis hh du gr dnnn ih, . ure n. ,, J. , , , 3 ,, 2 . . 2 7 n nn, . ,,, en

4. ie Lisenbahn⸗Verwaltungen sind verpflichtet, die für führen eber , . ͤ it . nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung fest⸗ halb des Bundes-Kon ingents ist die Ernennung von der jedesmaligen licher Jahres⸗Aeberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne nach saß htig g Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.

zustellen.

den durchgehenden Verkehr und zur Her ellung ineinandergreifender ; ; Art. 59. Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behufs Versetzung mit oder ohne

Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes

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dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender er⸗ ; 5 mäßigter Tarif, und zwar u , e ö. k 3 . . daraus zunächst die Kosten für, die Herstellung normaler normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes. Porten und Beeldungen über vorkommende Veränderungen, behufs der cin hrt gerd richtungen in den dann l eh zu bestrelten. staaten gestellt Für pie ätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Er—

ahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindia= r x ‚. w del! ö dre n n ö . . r n . usstellenden Post: eberschusse gehabt hal, nach Pin. lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnen. Beförderung für die von ihm im Bundesdienfte, sei es im preußischen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen⸗ und Ra 39) abe des t Weis⸗ zin: den 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere und zwar die Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Tlansportmittel d Gus aßggbe des auf, Hies Weise Festgestellten Verhältnisse ersten drei Jahre bei den Fahnen, dle letzten vier dee in Gffizieren aller Kontingente des Bundesheeres zu wählen. von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzu⸗ . gin ö. 1m . , Völler shüssen zäh n der Reserve und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr Art. 6h. Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes richten. er n n n,. ö ihrn ö ö für dieselben an., In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher jeine längere als anzulegen, steht dem Bundes eldherrn zu welcher die Bewilligung der Art ö. Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen Ihc erech nn; en auf ihre sonstigen Beiträge zu Bunideszwecken zu zwölfsährige Gesgmimtdienstzeit geseßlich war, findet die allmälige dazu Lfforderlichen Mittel, fo weit das Ordinarium ssc nicht gerwährt, zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken: I daß baldigst auf den ö Äiblauf d t J Herabsetzung der Verpflichtung nür in dem Maße statt, als dies die nach Abschnitt Xi. beantragt. Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebs⸗Negle⸗ fließen die un . . Jahre. hart, jen calnterscheidung auf, und Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundesheeres zuläßt. Art. 66. Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestim— ments eingeführt werden; 2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und e. , n Klebenschiiss in urige heil ter Aufrechnung nach dem in In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich men, ernennen die Bundesfürsten, bezichentlich die Senate die Offiziere Herabsetzung der Tarife erzielt, insbefondere daß bei größeren Entfer— V . ha ö Grundsatz der Bundes fasse zu. . z diejenigen Bestimmungen maßgebend fein, welche für die Auswande— ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Ehefs nungen für den Traansporl von Kohlen, Chatz, Hoh, Erzen, Shen er, an ,, während, der porgedachten acht Jahre für die Hansestädte rung der Lanbwehrmänner gelen. aller ihren Hahllten angehörenden Truppentheile und genießen die Salz, Roheisen, Düngungsmitlein ' unb ähnlichen hege r nde ein sih . Quote des Post: Aeberschusfes wird, alljährlich vor⸗ ** 56. Die Friedens Präfenzstärke des Bundesheeres wird bis damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der 0 woe gelstz Tem Bundes Fraäsidtum zur Dish asitionn gestellt zu zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rap—

Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei unge— IX. . s im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt. ohm ichn , . , n n sind die Cie ohn Bern . Marine und Schifffahrt. ö ern 91 1 dic en ür fr ö gf ist in dem ganzen nennungen; e nn ,, lizeilichen Zwecken nicht blos nen verbflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Art. 53. Die Bundes Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Bundesgebiete die gesammte preußische Militairgesetzßebung ungesäumt lhre ö ö ö 3. . . '. 9 . . .

ülsenfrüchten und Kartoffeln itweise ei dürfni = . a, ,. ie C hrer Ausf Hülsenfrüch ffclnchrsittiheise einen dem Bedürfniß ent en lien Vert w ir org n satien uh namen ehng kr. Went n fön bl ien ele: lb, als dien , Herr le rung pentheile der Bundes-Armee, welche in ihren Ländergebieten dislozirt

sprechenden, von dem Bundes⸗Präsidium auf Vorschlag des betreffen. b f en z, de än M. . Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und fnerliest r. raf estät im Könige, von Prei en ob, welcher di Rescripte, k 6 ch Militair⸗Strafgesetzbuch vom 3. April sind, zu requiriren.

h sraths⸗Aus es fe l iedri Spezial⸗Tari t n e,, ,, , , ,, ,,, n, ,,,, , be, dee hi fenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz hergbgehen darf nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. HJ 6. * , . 6 1643, die BVestunmmungen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundes⸗

Art. 47. Den Anforderungen der Bundes ⸗Vehörden in Betreff Ze Fir lz afen und der Zaßde Hafen sind. Bundes triegshäfen. enn l , n . Gens. und Verpflegung l been, Ein kasse zu. der Benutzung der Eisenbahnen' zum Zweck der . ,, Der zur Gründung und Erhaltunßg der Kriegsflotte und der da, a. ti ö haz von! Flurbe chädigungen, Mobilmachung u. s. w. Art. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicher- en . en länmmiliche Lien hr e oak d eidifh ö . Kiehn gn rn Anstalten erforderliche Aufwand wird aus fie e ng n Frieden. Die ier n hen mn ist jedoch aus, heit in dem J . i ö 6. . . in ich Folge isten. J ist das Militai ie s⸗ . J. iegsz rklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen ö. ö. ö , id in h n,, i , . sizmßnnische Bevölkerung des Bundes, einschließ . leichmäßiger Durchführung der Bundeskriegs ⸗Organisation , und ö Wirkungen einer solchen rr ge,

VIII. Hefe k . der Schiff. Handwerker ist vom wird . Vine . ein umfassendes Bundes⸗Militairgesetz regelnden Bundesgeseßes gelten dafür die Vorschriften des preußischen

ö * ͤ fz 3 J 6. i ; e een, ; Ran . . J it, dagegen zum Dienste in der Bundes— . dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschluß⸗ Gesetzes vom 4. Juni 1851. k 1851, Seite 451 u. flgde.)

ö, Was Bostwesen und das Telegraphenwesen werden für ie Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Maßgabe der . ; ů s. Bundes-Finanzen. * Lin 6 af reh eee en enn ls sis eimnheitiche 3 ien rn fen, enam falt en dn die hier lach von Han , , ,,. e n, nge , Art. 69. Alle Einnahmen ö. Ausgaben des Bundes müssen 1 ö. . . , J , n, Quote kommt auf die Gestellung züm Landheere . 31. Dezember 187 l dem Bundesfeldherrn jährlich sobielmal 225 für jedes Jahr veranschlagt und . den , X . 8 9 ö ; . . ! ö ! ö 5 h 3 5 (.

2 = ei e t si ie jen S8 . i inf und zwanzig Thaler, als die bracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach er ,, n ,, , rng if en cinhel KJ allet Dunbeßstäten bilben ein , e, , e, 6 . ö ö leittzn ö 6 Ort hola duch 1 setaffs oe e inschaftlichen Ausgaben

; ö. . . . . f itt XII. rt. 70. ur Bestreitur ge Aus ö. . . , ,, der ahi Der Bund hat das Befahren zur Ermittelung der Ladungs— 2 cn we. Selen 6 mit dem ersten des Monats dienen zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus ke ist ; administrativen Anordnung über . der eschiffe zu bestiminen, die Älusstellung der Mehr, nach Publication der Bundesverfassüng. den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem

At. 49. Die Einnahmen des Post: und Tel owie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beträge von den ein.· Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Weseng ? sind für le den ,, gemel haft . . en die Erlaubniß zur Führung cines Seeschiffes abhän. nen Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezah lh rr r, aht . Sie . din nr n t ee g , l . Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnghmen be— In den Seehäfen und auf af , . Berechnung derselben wird die im Artikel 69 interimistisch festgestellte so lange Bundessteue , ge den

e ; . . ͤ allen natürlichen und kün n ö ir r h = Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, . , . 364 J R sAlbschnitt Xl) Wasserstraßen der einzelnen Hundesstnat! 1 die Kauf g, n, , fte nn, . , bis zur ih. des budgetinäßigen Betrages durch das Präst⸗ Post- und Tele , nn, a Var re 1 5. , e. Hiffo simintlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. ; Cr Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer dium ausgeschrieben werden., . .

i e, n, d d, , , e de ede, m, , ,, . J . . 2 ; er⸗ ö —ͤ g der Schifffahrtsanstalten erhoben werden n : ilitair⸗Aus Etats wird die auf Grund für ein Jahr bewilligt, kör

. , . . VJ uffn el rr re fin . len n hen elle: dieser du lage ,,, [. erb lie ö , Uebergangszeit ist der nach 3566 j ; . en übersteigen. ährend der im Art. b0 n

ö . ‚. 2 . 3. , , Fest⸗ Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Be⸗ ö. rung w a Landmacht des Bundes wird ein ein- Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem

die aaf hire if rg Wenne hem nis atzen nordnungen, so wie für nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be— heitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Be. Bundesrath und dem Reichstage nut zur Kenntnißnahme und zur

oder au ßerdeuts che ene . h 8. . . Uiteandern Deutschen stimmt ind; erhoben mverden, Piese Abgaben, so wie die Äbgaben fehle Sr. Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht. Erinnerung vorzulegen. .

tragen h n,, n n, Befahrung , künst ichen. Wasserstrahen, weiche Stagts. Die gien. 2c. führen fortlaufende Rummern durch die ganze Art. 72. leber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes

Sämmtliche Beamte der Post. und Tel hen V sigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her⸗ Bundes ⸗Armee Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur verpflichtet, den Anordnungen des n n ded e f hn. gehen ngisfnd ö er en nen n rs, 3 . n, 166 Schnitt der Königlich preusschen Armee ng fag d. ö. 6 nm,, ü nun . e en shicheh Bedürfnisses können Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen wendun ie ) mungen insoweit An— den Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen (Ko⸗ rt. 73. en Ded j ö

ñ . nen. . geals dieselbe auf schiffbaren Wafferstraßen Petrieben wird. imn im Wege der Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie ge, , . 6 . ö K . e . 1 J . en ng et, . höhere Ab⸗ n,, hat die Pflicht und das Recht, i fg die Uebernahme einer Garantie k des Bundes erfolgen. 8. V. der Direttoren, Näthe. Ober- In spektoren) ferner die Anstellung Gadungen tri mndd . ' hf Ct. Bundesstaaten oder deren zu tragen, daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile voll— . . zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem abli kricastücht und daß Einheit in der Or Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. . ,, . in der Art. 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität,

der zur Wahrnehmung des Aufsichts⸗ Ü. s. w. Di 8 i i ienste in den einzel Bunde zu. anisation und Formation, in n, ö! e

nen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post⸗ Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels⸗Marine ist schwarz⸗

und Telegraphen⸗ Beamten Iz. B. Inspetloren, Eontlolchent) geht * für. weiß 0 r Qualification der Offi⸗! die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich

lusbildung der Mannschaften, so wie in

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