61 1787 . 4 Güt⸗ ( älle und Natural⸗Abgaben. Befreit Rücksicht auf die Nähe der Stadt Frankfurt a. M. . der ndkreis r ; 1786 Hihte n Che e h en ic n. Einkommen, o . den Betrag Aachen geeignet. Eine spezielle Vergleichung die ser 15 . vom 1. Juli 1867 ab aufgehoben. Den Gemeinden steht a frei, tingentirt, vielmehr unterliegen die in ve chiedenen, zum Theil s von der Thlr. jährlich nicht übersteigt; das Einkommen der lan ⸗ Kreise mit einer Gesammtfläche von 1590 17 Meilen und . , shlit en; frühen Berioben böwirkie Kerania ungen fortgesetzzten Rectificatio h en 6e n Familie, der nachgeborenen Prinzen des kurfürstlichen Einwohnern ergiebt, daß dieselben mit dem rr, , ,, , alrkundlich unter, Alnserer Höchsteigenhtindigen Unterschrift und bei. auf Grund neuer Vermeffungen un Bonitirungen, welche regel nnn e fr dlichs . landgräflich philippsthalschen Linie daz Eintsns. allen, bei der Besteuerung vorzugswise ins Gemicht fallen ö 'n. gedrugtem Königlichen Insege. . fine Stfigerung der, früheren Steuerheträge zur Folge haben. nch Hane uri in öffentlichen kee e enten n milden Stif. malen im Großen und Ganzen übereinstimmen. Es beträgt nämlich: K Un bihhe ten en welten chen wie rngch in sen. Bäch üer Bestenerch nchen er Pemnntonktn aus Witlwen. Und Wafenkassen des Insan— in den . (L. S) Wilhelm. destehen, werden dazürch erhßhlz daß gerwisse Gründffücke nnr bie Haft . r Steuersctze find so normirt, daß bei einen; Ein⸗ . in Gr. v. Bismarck⸗Schs und, gewisse ehemalige herrschäftliche Kehen und ritterschaftliche Allo 3 en Von 12606 Thlrn. und mehr 26560 bis 201 Prozent, 1 Kreisen Kurhessen. w n. nhausen. Frhr. v. d. Heydt. dialgülter nur Lie, ebenfalls in der Hälfte der vollen Grundsteuer he. lou pen 1s Thien rs bis zo e von ö00 Thirn. . ,, . r. . r nn lit. v. Mühler. stehende s. g. Exemptensteuer zu entrichten haben. gh Thlrn. iso dis os Prozent, von 150 Fhlün, bis og Thlrn. . 43 ippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Die preußische Grundsteuer hat vor der Kurhessischen den Vorzu . bis 160 Prozent, von 100 Thlrn. bis 150 Thlrn. 1 Prozent, die Bevölkerung auf der Meile e nl erf en ge ien belt g nenn und gleichzeitiger Veran a t ö. ö. bib 16 inn. On 1 Prozent . ,,, 7 an n ,, der Pro⸗ i em E ö daß sie in Betreff der Befreiungen n üicksi ü srozent z Eine Vexgleichung dieser S en 86 . e T e e e, är, direkten Steuern in dem Gebiete des ᷣ urfürst „deren Besteuerung bereits in der Grundsteuer entt j n n g nsst ergi daß bei einem Einkommen von ooh Thlrn. n w Das ö. Je . , n,. Hessen von der Gebäudesteuer frei läßt, daß in ihr e , kn gil i mn n, 9 Ii Ter d nn eintritt, bei geringerem Einkoẽmmen die Anzahl der Wohnhäuser auf der 18 vormglige Kurfürstenthum Hressen hat inen Flächenraum in Ler Besteuerung, wie sie in Kurhessen noch bestehen, nicht mehr un n altländtfche Steuer, jedoch in kaum nennenswerthem Maße, ¶ Meile 2 * e. Meilen und nach der Zählung von 1864 715,663 Ein- . 6 33 6 kontingentirt ist und nur im Wege der err s die kurhessische Steuer ausfällt. . a ö ot ö. . i g. K ein . di r — esetzkebung erhöht werden kann. . Grund aus verschieden, indem die altlän· ohn voh * ,, Steuern werden in , . erhoben; A. Grund. Die kürhessische Grundsteuer liefert nach dem Voranschlage , . ,, trifft . kurhessische Klassensteuer der Viehstand auf Großvieh reduzirt, steuer / B. Gemerbesteuer, C. Klassensteuer, B. Servisgeld der Stadt für söö4 6g ilch sährlichen Ertrag von 6835666 Thlr. und 9. ae, aer Chic ferm rundhckzs tin. Gesverbebeiritb unbe— auf der Meile
Cassel, E. Hundesteuer. 3920 Thlr. ñ ei h . an der Gesammtfläche der Prozent⸗ Das sogenannte Servisgeld der Stadt Cassel⸗ für welches diese lk air. auf die Chkeste und Amn Sar. far be Kopf der Be. rührt läßt. ñ
as sog ; —ᷓ völkerung. , . ägt nach dem Voranschlag für Antheil; ; Stadt in Friedenszeiten Freiheit von Natural ⸗ Einquartierung genießt, B. Die Besteuerung der Gewerbe im vormali en Kurfürsten. Fi il Gg en, ö rf, r . d n, auf die Meile a) der Gebäudeflächen, Hofräume und 2 hier außer Betracht bleiben, da dasselbe, obgleich unter den direk⸗ thun Hessen beruht auf den Gesetzen vom 21. Juli 3 und 15. Sep. et nr d hen Kopf der Bevölkerung. ᷣ Hausgärten . — 54 zen Steuern etatisirt, den Charakter einer auf lästigem Vertrage be⸗ tember 1853. 8 die allländische Gemwerbesteuer nur besüin m. und 40 Sg dit l Wh destenrt helft g wesche in Kuthessen auf der Gebhudeslächen und Hofraithen 9 ö . ö Steuer ist, übrigens neben 3 be n, Gewerbe trifft, sind der kurhe sisch ö grn Eee Gee dor , n n bit fen deen . 3 . . , . een 18 1h n erhob td. nterworfen, we erke! Hrund eczdten nnd Vorstä it 13 Thlr. jährlich für jede h,, ͤ 12, ö. 4 Die Besteuerung des Grund und Bodens, so wie der Ge⸗ iste em , ,, n den , ,, 2 e , Betrage dieser der Gärten, Wiesen und Fettweiden . äude im vormaligen Kurfürstenthum Hessen, beruht im Wesentlichen ütemn oder Gruͤndstücken, einschließlich der 6nd l m weiteren Hund, unter Zulassung von Befreiungen und . der Holzungen . D 15 auf dem ursprünglich nur für die althessischen andestheile erlassenen d cht allein in Hinsicht der Bewirthf ätze für jeden Fer lor en, ibelche Finde halten mä ffen, erhoben c der We den / Wasserstiicke, des Heö. Steuer. Neglement vom 16 , Erläuterungen hierzu vom den ig ug en fuhh lem sie das Halten von Hunden zu beschrän— und Unlandes, der Wege, Bäche, 25. Februar 1772 und einigen noch älteren estimmungen, welche, während h wird, so hat ieselbe / nem , wen, once iche nn hgratte; und k . der Fremdherrschaft beseitigt, nach dem Aufhören der letzteren durch die Y len bestimmt ist in kn hellt Pär chem S Worgnfchlage der schlechten Hüten, Trieschen, Verordnung vom 27. Dezember 1814 wieder eingeführt, in dem Aus⸗ st finanziell e si s H Tir jährlich. In den altländischen Wüstungen ꝛc. Wege, Gewässer ꝛc. — 1116 schreiben. des. Kurfürstlichen Finanz ⸗Ministeriums vom 12. April 1833 g= für 186466 beträgt sie, 1506306, ht; ,, s unterer len ch denen Then lens waß be ner hach gi ithen in ühersichtlicher Weise ] besteht eine in die Staatskasse fließende Abg E gt t z zusammengestellt und durch das Gesetz vom 5) 8) di Provinzen besteh Grundsätzen bewirkten Veranlagung der direkten Steuern die beider⸗ I5. . L538 auf. sämmtliche Theile des Kurstaats ausgedehnt z den nicht. die in Kuthessen bestehenden direlten Steucrn mit den Ktn cäendeslelkrrnns sr nd önnen är en dros der B . , ., a n, 5 au Verde nn wir en Gesetzgebung beruhenden , , ,,. e, völkerung und für die Quadrat-Meile annähernd gleiche Erträge er— , ,, . , . hebäuden zu entrichten ist, sta e,, ai ᷓ ͤ iner einzigen der kur⸗ werden. . . . 33 der r, ,, Grund, und Gebäudestener. Hinsichtlich ö erinnen, desg in nn; , . ,,. r D nnn ö . der Durchschaittssöbe der in Oen gedachten 16 ,, e n Tn , m m ö ildzeug oder st i re r. . kann, da die beiderseitigen Steuern . e. altländischen h, . . Steuern 2c. auf Kurhessen ergiebt e die giegenschafter e des zum 9 we nn da n, den han ö. landesherrlichen Domanial⸗Vermögen im Gegensatz zum Staats⸗ s nahme nach n a n n ,,, wel⸗ sich forsa r en der Grundsteuer. Der durchschnittliche Reiner rag e , , so wie des im Besitz der landesherrlichen Fa— Unterstützungen mpreufischen 6 . . Fiedeid esu chene der denläande beruht, für den Morden en Lersähibeen Kullurgrten fn den 1 alkiänbischen . ie 21 . nachgeborenen und apanagirten Prinzen des Kurfürst⸗ jährliches E g ö ches. auf der. persön 3. us Kapital⸗Vermögen von der Klassen⸗ oder Kreifen beträgt: für Ackerländereien 3/6 Sgr. für Wiesen, Garten. e , 27. efindlichen Grundeigenthums ganz steuerfrei sind, wäh⸗ sowie das , , . ensteuer getroffen, während außerdem das Weinberge, Weiden 763 Sgr., für schlechte Huten, Triesche, Wüstun⸗ n een ,, . . (. de i e l e . anze Kategorien ö . dug dein ' Grundbestz, der ö bezie⸗ i 2c. WMI Sgr., für e n, ö. e. m 1 andi öffentli , , , g. dig. 1 i z s Einkommen aus den im erden diese Reinerträge auf die bezüglichen i an- , . 1 ,, . Den fr g * , . der — denen e re,. ,,, 1 , — * ö Lehrer 24. unbe- liche Reinert den die verschi ; ̃ schen Steuersätze treffen jede Art von a für 1380 829 Morgen erländereien 2676, 2.6. dingt frei, dagegen in Kurheffen unter gem iffen Vorn unf en be⸗ elch rh inertrag. den die werschiedenön unterworfen ist. Die kurhessischen Stsuersäße id Grundsteuer Bis rn ride Gan ren nd, Wein berge js G l3 Thlr., steuert, endlich unterliegen die in Altpreußemn stenerfrelen, u Land ie Gröhse unz BHetriebsamteit des Sris Einkommen nur einmal, dafür aber auch schärfer;, Die unn un , . Trie 154,488 Thlr. . i i i 6 , . ist ni ; ( . r. ichzeiti gen 24 s9g83 Morgen schlechte Huten, Txiesche 2c. . hlr / ,,, ,,, Gebqude in Kurhessen allgemein der Hrundsteuer. err gt . 9 n] erfaßt außer der 6 feng gg e s e n , h, 3 fin. i r g nl, n, S09 065 Thlr., zusammen für bilde . 45 zur Besteuerung des Grundegenthums in Kurhessen st eliehenen frrmdenj id gde n ,. dsteuer. Die kurhessische Geiverbesteuer trifft 3525 321 Morgen — 4660 bös Thlr; Von dieser Reinertrggesunme . . mi ö. Reinertrag, so wie er bei' gewöhnlicher landes— ) als die altländische , sterer; eri ebl f aus den Geiwerbe, i' sbech in Abzug zu brillen der gicinertrag Ter nach aitlaändischer 9 ,. Ir srh haftung err artet werden kann und aus dem Roh⸗— das Betriebs ⸗Kapita en bis 4 Prozent des Einkommens, und um hel che cum von der Grundsteuer befreiten Grundstücke, und. zwar: ga zu gf ug der Kulturkosten sich . Behufs Berechnung die n ehen beides ohne Abzug mi zu besteuern, dient die Klassensteuer, welche aj von oz 89 Morgen Staatsforsten zu etwa 20 Sgr. . ö. * e. ung der Steuer wird derselbe zunächst auf Steuer⸗ 22 i-. alles übrige n n, 9 ö . altländische Klassen⸗ und klassieĩ * 535 393 Thlr., b vön den übrigen steuerfreien Grundsin en n . , ,. reduzirt, und erst nach diefem die Steuer be— men einem dasselbe in ähnlichem i m, der TVönnrginch e der Kirchen, Pfarren, Schulen, milden lithium ie b edit ar ger rel in,, ,, . 6b Th . , hessischen Grundsteuer bleibt eine Be gen im Flächeninhalt von. NIi6856. Morgen zu . . . ö. ndlichen Ackerlandes beträgt in der Regel nicht unter Eink h Bei Veranlagung der, tn . ., When, de, fenen geuner hg herz dg Thaler. Nach Abzug irg. gie , . ausnahmsweise bei 1 schlechtem Ackerland, ebenfo f rücksichtigung der quf, die ind ö. , insbefondete seiner Schul, mit zusanmen 778.472 Thlr., von der oben , ö 3 2. = , ,, , , n ge. J, , , , , h e ,,, 6 . gef eine jährliche Grund⸗ en, grundsätzli 9 en. ö . Das lbelchem nach 9a rozen ffa 574 234 ein steuer ven 26 und bezw. 135 Pfennigen für! den Morgen ü i si. hinsichtlich der kurhessischen Gewerbesteuer 8e — e, Fur fuͤrstenthumms i ö i . „während in ringerem Umfange, hinsi ch 598 der Liegenschaften des ; vorma ige i m g, ö. . für den Mor en bei . auf . Gesetz vom 1. Mai 1851 gie, irh e , 6 rn ener gg Lrn abt dare h en j . eee vlkerung sincten uind Orden git u ö. j . ö s er preußischen 9 enn g, . ,, , . Einkommensteuer die Anrech⸗ von 6 ch . r . n ö,, ; J ittlicher. t ü , Zeigt - ange ; ᷣ ird die Einführung ie Gebäudeste t x Verg eig . 3 . Se nr , n,, ö . 2 ien, 6. a n m ö 15 . 6 . . ö 3 bei denen dieser Sat nur ganz unerheblich inder he en nf ehe W ,, heblichen Theil der bisherigen Grunde und zung Mn Sh, für den Kah] sshet anf din Gäbe Ws 5d Einmvohnär r Zickezignd wie für Wiesen! bet dl hessen, indem sie sein n, erden ifzen s. iche Erleichter r Bevölkerung Kurhessens auf die Städte ,,, , n idee , e . ern. j 1 Thlr. 8 S zen el, ( . r fl f enn hein hen h orgen ⸗ . ,, donn haben. Es ist die Gebäudesteuer für diesen Landestheil; a . ädte zu S* / ö. 9s Ur rh h rlicher Steuer ausmacht und einem Reinertrage von der Gewerbetreibenden und Grundbesitzer zur . dit Thale nahere dger plalte Land gn ösänßgs h 2 . fuer en ffn en . ich f . . altpreußischer . entspricht, hiernach nicht zu verkennen, daß Lie ,,,, uf alle' An. I60l,553 Thlr. und Rbar durchschnittlich für den Kopf *! 8 9 h , , ,. ö. . e . für Ackerland in den alten Landesthei⸗ sind. J h ; Aufgabe einer gleichmäßigen , , . * erkraft in vollkomme. rung zu 2 Sgr. für die Gu.-Meile zu 609 Thlr. — 39 a ö n z 1am Kreise Kreuznach, nur 330 Sgr. für den Morgen be— der Weis - gehörige des Staats nach dem Maße ihrer Steuerkraft, t die Vehuss unds Gebäudesteüer zufammem genommen würde hiernach für Kur. rerum . denn He rr lle ven Kiener bete amt Ttehet von . neter Weise genugt, ais die kurhs iche. und en ,. effen betragen: a) Grundsteuer 71 1690 Thlr.. b) Gebäudesteuer ; . . ebt.
amt, ; i örigen der neuen Landestheile mit den Be. h et Thlr.; und für den Kopf der Be
Hie scruns der Gebäude gründet sich in den Städten auf fen G,, , ,,, m , e,, nl rrenlden Wr ännn erf h Lintomn : . nn,, Gesetzgebung über die direkten Steuern ern, en n, Grundfleusr von den Liegenschaften und den Gebäuden be— . ö. g md rn, . . ,. Rücksicht auf die hessist ; auch aus inneren, in den Vorzügen. dieser Gesetzgebung se trägt: für den Kopf der Bevölkerung 2763 Sgr.R, für die Qu.⸗Meile Der höchste zulaͤ mit einer Jah⸗
0 Bi ic xessteuer von 40 Thlr. 18 Sgr.“ 9 ; 1 2 d Um die Wirkung, wel fun . e land cen ier 6 von 5 Sgr. züd nl Wer af ,, ö. hrt , zu iönnen, sind feiche. altlnf i he ,,, Gebäudeste ö. z Auf dem platten Lande, welche vorzugsweise mit landwirthschaftlichen für Dh6 einen ahnt na Kreise, welche dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen in den land— 3 In den mehrgedachten allländischen Kreisen beträgt die Ge— reg e, r jg 56 feen gr * J f . dee bl. ,, 6 8 ö ,, werbesteuer für den Kopf der ,, n
( Thlr. t. eller Steuer) ange⸗ li leich stehen, zum Anhalt zu nehmen. ! w n gedreno, . n hr . Preus] ' ö an Kuůrhessen angrenzenden Kreise Weßlar, Brilon, War . . ,,, , , ,,,, 1
ö l ö isen und Schleusingen, ; 9 ᷣ * werbebetrieb dienenden Gebäuden den zum Se burg, Höxter, Minden, Ser en an er e ü, getrennten Kreise . 139,249, auf die IV. Abtheilung 605814
i ; (t, des Nutzungswerihs betraͤ . ie Kurhessen nur ö st der ͤ t bigen Sätzen in den drei ersten Abtheilun bis au . p 1. 9 erth e rägt, ch ferner die von ur e . J ellun mit der Einwohner, welche na obigen ze den. im . für Wohngebaube herab, is dagegen ird, k wiegen, Wiitgenfstil Riescheze und iürten. gur gn s r lun gen 56 iz Thlr, in der FR. Abtheilung 78755 Thlr., zusammen
r rschei ie Kresfe Reuwwied, Altenkirchen und, mit Die kurhessische Grundsteuer ist nicht, wie die preußische, kon. Probinz Hanau erscheinen die s
tlich i j ; t h — igt. . t en 682068 Thlr.“, mithin mehr 2053819 Thlr. sier Sti gergn th lag bett gi e e, ö i den nn den er g rer lz die Uebertragung des preußischen Steuer- 3ööb Thlr., im Ganzen zo hlt mith
en wird, mit thunlichster Gewähr für ein Hiernach beträgt die nach den Grundsätzen der altländischen Steuer⸗
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