1806
Steuern (§. 4) sind zu den hergebrachten Terminen, d ist di
1 ind. ; ichten Te dagegen ist die wegen der Unsicherheit der Bedei 6
. . . . 2 e, n,, Einkommensteuer, so wie lich dieser Al gh . . a f lle, 566 ledig
Tagen jeden Monats im e n nn, nend , ,. 6 wahrend gegeniwärtig nahezu das umigekehrte Te g en ni
J (ä 2 h 2 23 9 2 * . f i ü si i i i ĩ j
Pflichtigen frei, die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis zum , . Aileen, ehe ichten solche nach s
ganzen Jahresbetrage im Voraus zu entrichten
Ir 8 2422 66. . . 9 z 1 ch so en .
In Betreff der executivischen Beitreibung verbleibt es bis auf 5 , n se , . ͤ estimm
Weiteres bei den bestehenden Bestimmunge * den gen. r t ü 13. Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen⸗ und cheint, welches eine Stadt ohne Druck ins Feld stellen ndr sem
klassificirte Einkommensteuer, Ge . *. Die ursprüngliche P ; ̃
e e 6 ffn , ö . ö ber . Huf che gg n na, f ll lhn m mn n
beruhenden, nach 8. 1 dieser Verordnung aufgehobenen ode erselben vorgenommen und durch die ssoge Revision
Ausgleichung der für die Zeit na an, berbehaltlich einer Nach diefer Matrikel entha— 33e zum Abschluß gebracht wurde
träge mit den von da ab i , k Be. Die Absicht dieser a n n , rn, . Nan, . 8 14. In Betreff der Verjährung der directen n . und vollständige Ausgleichung der ug; h n . genaue
men die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 dern es sollte nur einzelnen Beschwerden über nien, son.
l esetz⸗Sammlun ite i hi ö ; Unver häl iß⸗
Gesetz g Seite 140) nebst den dazu ergangenen erläuternden mäßige Belastung abgeholfe Pflugza de ens tniß⸗ * . 7. en 6 6 en und die ö el 9 9 5
ergänzenden und abändernden e nn. ö. n n , . l derben gen r
genden herabgesetzt werden, von d in dänn . denen ein Theil des Landes Reelamationen wegen Steuern, welche vor Publication der gegen⸗ ö ů.
verloren gegangen oder werthlos ge h zen ; / ,, geworden war. ärtigen Verordnung entrichtet worden find, so wie Nachforderungen Nach dieser Zeit hat, eine allgemeing Regulirung der Pflugzahl
we 8 8 Di 2 . ) 2 o stsre⸗ ⸗ 418 ke n be üer l en en, . Verlust des Anspruchs, ,, r , und der Bonität der Ländereien, “*h . . verden. sweise des Wohlstandes der Stä— 1. X. eien, be⸗ 9 * 1 9 ** 2 2 J 2 . . * der tädte nich . 9 96 ter ii r n ö. . dieser Verordnung vorhandenen Die Cehtzibut en zburde arsprünghic n n , mfr vierjährige We fahr r ri ö festgesetzte nn . ö . die Einnghme der . ge göfrist. nar 5 zegensatz zu der landesherrlichen Kammerkasse, in welch. ichli ö r . G ö. Handhabung VTi nn uf ft An fdr migen ,,, eh, n, . eg nur insoweit statt, als dies 6 mitsdistrikte flossen. den K , , nach d . gt. , ies J e flossen. Von den Kammere . ö. . allgemeinen Grundfätzen' der preußischen Geseßgebung zu fan . , nur die Kosten J , 8 1 ; . altung, sondern au die der Reagier * 2D o0IJ Und Haus, . — . J ,, die der Regierung bestreite ö n n , 3 vißhetigen direkten . at zur d er, wle . , welche den Bestimmungen der zen Gesetze und Verordnungen, 33 the ung und Verwendung der letzter ; erden. steße— r gegenwärtigen Verordnu gen! Ständen eins gewisse Kont , stehen oder mit denselben nicht zu vereinigen si nung (utgegen⸗ Fetr 1nteecdenhmsse. Kontzole zu. Die Größe des bewilli l ꝛ ereinigen sind, außer Kraft Betrages richtete sich regelmäßi e des enbilligte §. 17. Der Finanz⸗Mini 6 6 rg i. . ch regelmäßig nach dem jedesmaligen Bedürfni z-⸗Minister ist mit der Ausfüh Filsst Ner. Und varürte daher in erhebli edges maligen Bedürfniß ordnüng b e ,, rung dieser Ver. ö in erheblichem Maße. ᷣ 6, ; . . . zur Ausführung derselben erforder— 3 kö 4 der letzten ö e n , . lrtundliltin deter Arn en. gzchttei . ge nen Streitigkeiten die Berufung des Landtages zeitn ts aus ; . . rer Höchsteig Een . . inderte , , ,, ; ndtages zeitweise ver— beigehr n en g dr r schen Fefegᷣᷣ hsteigenhändigen Unterschrift und . ,, die Contribution durch . holt in ein e ncn alen eh Es geschah dies schon seit 1669 wieder. g zelnen Fällen, bleibend aber zuerst stript vom 28. Februar 1696. Contribution auf den Gütern
Gegeben Berlin, den W. April 1867. . durch Königliches Re n, , a, verfügt, daß die ö ind tn bis zum nächsten Land— i,, . , Betrage in rege hn h en , Teiln. ist = wurde im w i. . nung, daß in Zukunft die Eonthbnn und fand hier die Anord—
a nn,. ution mit de frre, den k ,. zu entrichten sei, Wet, ö In Betreff der Höhe der Contri .
z . ibution im Allge iir d gin n, , n, ., unt h e ien r .
, . ; preuß.), in dem allzeit Königliche 1
r , , n, , n, ,, 5 5 . ! 6 ⸗ 8 141 . j 5 eren i Mk. 5 T enß) ö e , , n , , ch 9 (33536 Thlr. ⸗ a, , . V von . Bfluge zu ß . jährlich an Centributzoi , . jedoch später vielfach abgeändert worden n , e 4 Aemtern und Landschaften ist die Abgabe der ur— 72 . Hh . ö Ländereien eine gleich . Mt. und Verschiedenheiten kommen nur Por n der von anderen Amts- oder . 1 zirk später hinzugelegten Theile. dem alten
Innerhalb anderer Distrikte da
(4. 8.
Gr. v. Bismarck-Schö ĩ
r. v. 8 ⸗ nhausen.
v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. . v. Selchow.
Wilhelm.
„„Irhr. v. d. Heydt. v. Müh ler. Gr. . Lippe. Gr. zu Eulenburg.
Denkschrift zu de ᷣ
enksck zu dem Entwurf einer Verord ff
; i Ent! rdnung, betre i
in, en ö. ,,, esetzgebung in Betreff h. . ebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstesn.
Die in den Herzogthü . n 8 hümern Schleswig und stei d n ö. 7 . 3 mehrere Jahrhunderte zurückliegenden Vergangen⸗ Steigen der Hedi gestaltung der sozialen Verhältniffe und dem , ,, alten . nach und , , ,, ie daß zu einer Beseiti
rf fer hf. , , . ,, . . . dung und Fortentwicke 58 65 wesens geschritten worden wäre.“ So . Jö . .
wärtig noch eine große Zahl von Steuern und steuerartigen ad e gn.
besteht, welche in buntem Gemisch zwei Abgaben . ᷓ e, vorzugs . zien ihm seftende die Ferran . ker nr ren eh Em
und den heutigen Verhältnissen in keiner Weise entspricht
Die bestehenden direkten St it di , . direkten Steuern, soweit dieselb s8 S , , , , jahlsabgabe, B. die Magazinkorn * und , ende stehen , fn. . e w agazintorn, Fouragegelder, C. di , , He e l e idelr Tah e. 16 . die Nangsteuer, endlich II. verschi ben in d ö gewiesen n , unter den sogengunten stehenden Gefäll 6 . en Steuern und steuerartigen Abgaben. a , . zas zunächst . die unter der Benennun ; ĩ ng Contr r l J . em Namen in den Aemtern Plö Rensfeld und Rethwisch vorkommenden n, n mn,
Ursprungs, welche anschei ; r . 8 ; ei d F ⸗ ; . scheinend mit der eigentlichen Eomtribution ver—
bestehenden rem Ursprunge
ben Alleen dagegen variirt der Betrag der von Un s 28 7 3 ) ; sitzungen zu entrichtenden Contribution so sehr, daß
von Angabe eines Dure ttsßasr— bange gern ins Dürchschnittsbetrages derfeiben pro
ni , ö PVerschiedenheiten in der . . ö ug tigkeit einzelner Distrikte zu dem! einen
mehr nachzuweise . ze erklären lassen, entstanden sind, ist jetzt nich beruhen den n lt en. Ale . Tn! , , der noch in Kopenhagen gestellt werden können. vürde darüber vielleicht Näheres fe.
ede M , n ö zur Genüge hervor wie stein durch die Eontribution t ,, . Eihle m s ntd do.
Noch anders liegen die Verhältniss—
. gen die Verhältnisse in Betre ;
I , ,, , n
. . ichen Antheils mit Ausnahme der Landschaft gr er.
e. . D ir fe gaft des vorigen Jahrhundert
Die erst gedachte ei - kö ö Contribution mit den stehenden orgenommen, durch welche die gedachte eigentliche Contribution ist die einzige ältere tionspflichtigen J . n 9. .
? g iehungsweise Er—
allgemeine Grundsteuer, deren 7 , eh.
ordinaire Pflugzahl bildet! Ken Nepartitionsnorm die fogengnnte böhung der Gesammtsummie derfelbe
erfolgten Ansetzüng der . . 5 in den ältesten Zeiten Abe ist in den . ger esl r met gehe, ist. Die
damals urbare Land in Änschlag gebracht ugzahl wurde lediglich das Vordesholm, Cismiar, Kiel Reumünster ijs anden heöe chen so nn
der und Seen aber keine Frith! g. auf Haiden, Mööre, Wäl. rend die Contribution in Tremsbütte er, Reinbeck und Trittau, wäh—
Zeit, ais * sicht genommen. Gas Land K ̃ Tremsbüttel unter den Erbbuchsgefällen ü
. . . eg n eh n geschah, nur in geringem An n war n ö unter der Erbpacht mitenthalten sein i, n gs gefallen ö.
daß die Pflugzahl meistens nur auf G a, , win Aehnliche Setzungen . .
Schäßtung, beziehung wveise a, ,, einer g ffahten maligen , hib n fangt ing einz einen Theilen des ehe⸗ rtrag festgestellt wer ⸗ Hütten und im Osteramt kJ beispielsiveise im Anite
' *. . *. ) / ( 8 3 . (. n *
bei der Bestimmung der Pflugzahl . keinen Ansprüch. Die ] Osteramts Hadersleben wird an Stelle der destifh . 6. tibution, Landgilde
tracht gezogene Vonit gt dsl gt te deni gn heils mit in. Be. geändert, mie dies 3. V. ben dðen ah sich selbstverständlich durchaus und d i. en hervortritt, in denen früh nd der Magazinkorn⸗ und Fouragegelder ein ein! *ñ her ] stimmter fogenannter ge uragegelder ein ein für alle Mal be— gesetzter Kanon gezahlt. Auf P ö. ⸗ 2 ellworm werden
Pflug kaum
Besteuerung, soweit sie sich ⸗
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att der Contribution sogenannt. Dematsgelder und in den Aemtern Husum und Bredstedt wird die Contribution zum Theil in dem ver⸗ hälinißmäßig erhöhten Herrengelde mit entrichtet. — In Hinsicht der adligen und klösterlichen Distrikte ist es oft streitig gewesen / ob die Pflugzahl lediglich das Bauernfeld oder auch das Hof⸗ feld umfasse. Erstere Annahme wird jedoch als die richtige bezeichnet. Bie Befreiung der Hoffelder hat nach einer sehr verbreiteten Ansicht ihren Grund in dem längere Zeit hindurch dem schleswig ⸗holsteinischen Adel ebenso / wie dem deutschen Adel überhaupt, zugestandenen Anspruch auf Befreiung von allen Abgaben, die nicht aus dem Heerbann abzuleiten waren. In dieser Beziehung * speziell hinsichtlich der Contribution in Be⸗ fracht gekommen, daß von dem Adel der Roßdienst geleistet werden mußte und die mit dem selben verbundenen Kosten und Ausgaben die Stelle derjenigen Steuern vertreten hätten, welche von den Bauern⸗ feldern zur Landfolge und Heeresfahrt hätten entrichtet werden müssen. Die Lübschen Güter bezahlen ferner keine Contribution, dagegen aber zufolge der Resolution vom 12. September 1687 eine bestimmte Recognition an die Segeberger Amtsstube. Den Lübschen Stadtstifts⸗ dörfern ist durch Vertrag mit der Stadt Lübeck vom 22. Januar 1802 die Zusage gemacht, daß ihnen an ordentlicher Contribution mit Rück⸗ sicht auf das Vermögen einer jeden Dorfschaft nicht mehr, als öchstens 3 der von anderen adligen Gütern für jede Hufe oder jeden Pflug abzuhaltenden ordinairen Contribution auferlegt werden solle (oft. Kammerschreiben vom 11. April 1807). ö Die Städte Altona und Glückstadt sind nicht zu einer ordinairen Pflugzahl angesetzt, vermuthlich weil dieselben erst im 17. Jahrhundert gegründet sind, ihnen daher die Landstandschaft fehlte. Bei Altona kam hinzu, daß diese Stadt, gleichwie die Herrschaft Pinneberg, von welcher sie bis zur Verleihung des städtischen Privilegiums im Jahre 166 einen Theil bisdete, und die Grafschaft Ranzgu zum früheren Schaumburger Antheil gehörte, der zwar schon im Jahre 1640 den in dem übrigen Theile der Herzogthümer regierenden Fürsten zufiel, in die renovfrte Landesmatrikel jedoch nicht mit aufgenommen ist. Später hat zwar eine Ansetzung der Herrschaft Pinneberg zur Pflugzahl und Contribution stattgefunden, dagegen ist die Grafschaft Ranzau, welche von 1649 bis 1725 eine von dein Herzogthum Holstein völlig abge— trennte Reichsgrafschaft bildete, bis auf die Gegenwart contributions⸗
drücklich genannt wird.
frei geblieben. . Den Großherzoglich oldenburgischen Fideikommißgütern ist durch Vertigg vom 1. Dezember 1843 Freiheit von. allen direkten Steuern und Abgaben, mithin auch von der Contribution zugestanden. Die Köge genießen gegen Entrichtung der ihnen auferlegten Land⸗ oder Demathgelder Freiheit von der Contribution und von den nach der Pflugzahl zu repartirenden Abgaben, mithin namentlich auch von den unten erwähnten Magazinkorn— und Fouragegeldern was für jeden Koog besonders durch den demselben ertheilten Octroy fest—⸗ gesetzt ist.
Eine gleiche Freiheit genießen meistentheils .. er der Prediger, Küster und Schullehrer und die, den Kirchen gehörigen oder in ihrem Besitze früher gewesenen Ländereien. Im Amte Haders⸗ leben erstreckt sich diese Freiheit auf viele Besitzungen einzelner Hospi⸗ täler und Stiftungen. .
Auch gewisse Dienstländereien der Civilbeamten, mancherlei Kathen und Inststellen, ferner die Hufenländereien in den Dorfschaften Neu⸗ und Ält⸗Büdelsdorf, nicht minder die ehemaligen Vorwerke in den landesherrlichen Distrikten sind contributionsfrei. Hierher gehören auch die ganz oder parzellenweise vom Staate veräußerten BGrund⸗ stücke, Schloßgründe oder dem Staate noch gehöxige, in Zeit⸗ oder Erbpacht ausgethane Ländereien, welche gegen Erlegung besonderer Fecognitionen, Kanons⸗ oder Zeit- und Erbpachtsgelder auf Grund der Veräußerungsbedingungen oder besonderen Versicherungsakte von der Contribution und meistentheils auch von den Magazinkorn⸗ und Fouragegeldern befreit sind. .
Die Nordhälfte der Insel Romöe ist von pflugzähligen Abgaben befrest und einzelnen Stellen in den Aemtern Flensburg und Hütten und einem Hofe in Eiderstädt steht privilegienmäßig Contributions⸗ freiheit zu.
B. Die Repartitionsnorm für die Magazinkorn⸗ und Fou⸗ ragegelder in denjenigen Distrikten, in, welchen dieselben überhaupt zur Erhebung kommen, bildet die ordentliche Pflugzahl, welche jedoch in Betreff einer Anzahl dieser Distrikte durch spezielle landesherrliche Verordnungen modifizirt ist. Jene Gelder stellen sich in den pflich⸗ tigen Distrikten mithin als eine Zusatzsteuer zur Contribution dar.
Die erste bekannte Verordnung über diese Abgabe datirt vom 15. September 1687. Es ist darin bestimmt, daß, da durch das ge⸗ wöhnliche Magazinkorn, nämlich 1 Tonne Hafer und 1 Tonne Roggen vom Pfluge, den Festungen und Garnisonen der Bedarf nicht gesichert werde, von allen Unterthanen, auch Prälaten und Ritterschaft, außer der erwähnten Kornlieferung zugleich ein Quartal der Contribution anticipando einzubringen sei. In dem Contributions- Patent vom 10. November Höss heißt es, daß die ausgeschriebene Kornschgtzung bis weiter continuiren solle. Die Prästation ist hier offenbar noch eine außerordentliche durch die Kriegszeiten herbeigeführte Last, und wird daher auch von allen Unterthanen ohne Ausnahme getragen.
Ungeachtet nun nach den vorliegenden Nachrichten in den Jahren 1693 und rob die Magazinlieferung von den Aemtern und Land⸗ schaften stattgefunden hat, oder vielmehr mit einer Geldsumme ent⸗ richtet ist, so existirt dennoch vor dem Jahre 1713 keine weitere darauf bezügliche Verordnung. Bei dem Ausbruche des damaligen Krieges würden aber nunmehr solche Kornausschreibungen gewöhnlich. Eine Verordnung vom 27. Oktober 1714 bestimmt die Lieferung, wie sie
die Dienstländereien
für das vorhergehende Jahr gewesen, auf 2 Tonnen Hafer und 2 Tonnen Roggen von jedem Geestpfluge und auf 6 Tonnen Hafer von jedem Marschpfluge. Eine ähnliche n,, , . fand im folgenden Jahre
att, nur mit dem Unterschiede, daß durch das Patent vom 21. Sep⸗
tember des gedachten Jahres von dem Gro pfluge 2 Tonnen Hafer und 2 Tonnen Roggen, von jedem Marschpfluge 8 Tonnen Hafer ge⸗ liefert werden mußten. Quantitäten zu liefern. schreibung, zu welcher die Marschen ? Tonnen Roggen und 4 Tonnen Hafer vom Pfluge liefern. Ermwähnung / die der König einigen Distritten ertheilt. habe. scheint jetzt ö. die Herrschaft Pinneberg zu dieser Prästation heran⸗ gezogen zu
Auch Prälaten und Ritterschaft hatten diese Drei Jahre nachher folgte eine ähnliche Aus⸗
Hier geschieht der speziellen Befreiungen Auch
; ein, da sie, was früher nicht geschehen, neben den Herzog⸗ thümern Schleswig und Holstein und deren inkorporirten Landen aus⸗ lich genann Fur das Jahr 1720 wurden Geest⸗ und Marschpflüge einander gleich gestellt und die letzteren lieferten ebenfalls Z Tonnen Roggen und 2 Tonnen Hafer. Der Hafer wird aber überall mit Geld (1 Rthlr. für die Tonne) bezahlt.
Da der nordische Krieg durch dens Friedensburger Frieden vom 3. Juli 1720 beendigt war, fand nur noch eine Kornausschreibung unterm 17. September desselben Jahres statt. Es war die letzte allge⸗ meine. In der Verordnung verdient eine Aeußerung bemerkt zu wer⸗ den, wesche zeigt, daß die Regierung die Nachtheile erkannte, welche mit den Naturallieferungen immer verbunden sind. Um allen und jeden ein Soulagement in den Fuhren zu gönnen und um sie von den vielen Chikanen zu befreien, die ihnen wegen der Maaße gemacht wurden, follte das Korn nicht in natura geliefert, sondern von jedem Pfluge 6 Thaler bezahlt werden.
Die nun folgende Verordnung vom 4. November 1721 betrifft nicht mehr Prälaten und Ritterschaͤft, sondern nur die Eingesessenen der Königlichen Landschaften und Aemter in den Herzog⸗ thümern Schleswig und Holstein und deren inkorporirten Landen, wie auch der Herkschaft Pinneberg. Diese Veränderung war eine nothwendige Folge der Wiederherstellung der Herzoglichen und gemein⸗ schaftlichen Regierung im Herzogthum olstein, und daß sie sich auf bie schleswigsche Ritkerschaft mit erstreckte, ist wegen der Verbindung der schleswigschen Ritterschaft mit der holsteinischen zu erklären.
Seitdem hat die Kornlieferung beziehungsweise die Abgeltung der⸗ selben in Gelde mit mehr oder weniger Abänderungen , , .
Mehrere Distrikte haben von Zeit zu Zeit mit der Regierung wegen des Magazinkorns ein Abkommen getroffen. Auf eine solche Vereinbarung mit dem Amt Steinburg bezieht sich eine Kammer⸗Re⸗ solution vom. 10. März 1722. Aehnliche Vereinbarungen kommen vor in Ansehung Eiderstedts, der Wieding-Harde, der Inseln Föhr und Sylt und der Landschaft Fehmarn.
In den älteren Patenten wird die eigentlich als eine ordentliche charakterisirt, sondern haupt nur eine temporaire Last gewesen zu sein.
Mit der ordinairen Magazin -⸗Lieferung, welche heutzutage! Tonne Roggen und 1 Tonne Hafer vom Pfluge beträgt, ist jetzt eine Liefe⸗ rung von Fourage verbunden, namlich 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh von jedein Marschpfluge und 15 Fuder Heu und 15 Fuder Stroh von jedem Geestpfluge, das Fuder Heu zu 600 Pfd. und das Fuder Stroh zu 480 Pfd.
Erst durch das Patent vom 3 Oktober 1763 wird die Fourage⸗ Lieferung mit dem Magazinkorn in Verbindung gesetzt und hat solcher · gestalt bis jetzt fortgedauert. Beide Prästatienen sind jedoch, um — wie es in dem Patente vom 3. Oktober heißt — die Unterthanen von den Fuhren und anderen mit der Natural Lieferung verknüpften Be⸗ schwerlichkeiten zu befreien, wohl mehrentheils nicht in natura ein- gebracht, sondern mit Geld nach den gangbaren Preisen bezahlt worden.
Die Befreiung der Grafsschaft Ranzau, der plönischen, großfürst⸗ lichen und gemeinschaftlichen Distrikte von der ordentlichen Magazin⸗ und Fouragelieferung erklärt sich daraus, daß die Prästation schon in Gebrauch gekommen, ehe die erwähnten Distrikte unter einseitige Königliche Landeshoheit kamen, und der einmal bestehende Zustand ist
beibehalten worden, ohne daß man die neu erworbenen Länder zur Theilnahme an den allgemeinen Staatslasten mit herangezogen hat. Unstreitig ist die ordentliche Magazin- und Fouragelieferung für die Verpflegung des stehenden Heeres bestimmt gewesen und hätte aus diesem Grunde ebenso, wie die Besoldung des Heeres eine allgemeine Landeslast sein und nicht auf einzelnen besonderen Distrikten ruhen sollen.
Aus den früheren Verordnungen und in den jetzt erscheinenden jährlichen Patenten, welche obige Lieferungen ausschreiben, ist eben so wenig, wie in der Landesverfassung überhaupt, ein Rechtsgrund dafür zu entnehmen, daß gerade die der Lieferung unterworfenen Distrikte vor allen andern zu dieser Last herangezogen sind. Auch in den Pa⸗ tenten und Verordnungen werden nur die Distrikte, von welchen die Ausschreibung geschieht, als solche bezeichnet, »so seithero hinzugezogen« oder »welche bisher dazu Beitrag geleistet haben«, also mit Aus⸗ drücken, die ein blos faktisches Verhältniß anzeigen. Es scheint hier⸗ aus zu folgen daß die Freiheit der später unter Königliche Hoheit gekommenen Distrikte von jener Natural Lieferung ebenfalls nur eine faktische ist, d. h. daß sie nicht auf Privilegien und Gesetzen beruht, sondern nur dadurch entstanden ist, daß die Re, ierung die Magazin⸗ korn und Fouragelieferung nicht von ihnen verlangt hat.
, Berechnung der jetzt alljährlich zu zahlenden Preise für die nicht in natura zu“ beschaffende Korn- und Fourage-Lieferung erfolgt auf Grund der aus sämmtlichen Städten des Landes mitgetheilten monatlichen Preisnachweisungen.
Daß übrigens auch innerhalb der pflichtigen Distrikte mehrfache
Kornlieferung nicht scheint über⸗
Befreiungen von der Magazinkorn- und Fouragelieferung bestehen, ist.