1867 / 106 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1812 H 1813

höhung der direkten Steuern um 247 Prozent als solche in vollem Auf dem platten Lande unterlagen bisher nur einzelne Gebz ; ; sam ; ; Umfange Platz griffe, würde dieselbe den obwaltenden Verhältnissen der Haussteuer' und diese werden durch Einführun n, ch P ch 8 g J 6 n. alf . ö. ug g . erden 1. 6 ö e e. 96. . Ein nn e ln mig! ö Zweite Beilage zum Ko nigli reußis en Staats Anzeiger irekten Steuern sind in den Herzogthümern seit dem Beginne des ebrigen wird dagegen die Gebäudesteuer für Land J * 8 i ĩ gegenwärtigen Jahrhunderts im w unverändert geblieben neue [, sein, fan welche ein . in . Dear ena . . 1 166. Freitag, den 3. Mai 1867. und gegenüber den durch die Neuzeit hedingten wachsenden Ansprüchen stehen den Liegenschaftsteuern zu finden ist. . . . an den Staat und dessen Mittel hätte eine Steuererhöhung über Die bestehenden gewerbesteuerartigen Abgaben betragen: ,, kurz oder, lang ohnehin eintreten müssen, eenso wie 'sie in Davon trifft Wegfall gebracht werden sollen) steht in Verbindung mit den im 8. 4 Anlangend den Inhalt des §. 5 des Verordnungsentwurfs, so . . Ländern, welch, in der. Gätwictelung des öffent. m R S , = enthaltenen Vorschlägen. Bereits oben ist darauf hingewiesen worden, ist es, da kein Grund vorliegt, die Herzogthümer abweichend von“ den lichen Lebens und in der Pflege der Anstalten und Einrich—⸗ Summe auf die & Meile af den Kopf daß die bestehenden Grundsteuern zwar zunächst bis zur definitiven altländischen Provinzen zu en. soöobald das Abgabenwesen in tungen zur Vermehrung des Naktionglwoblstandes vorangeschritten . iti hh Wr. Sgr. anderweiten Negelung derselben im Wesentlichen, beizubehalten, ersteren mit demjenigen in leßteren auf gleichen Fuß gebracht fein wird, sind, unvermeidlich gewesen ist. Die Steuererhöhung würde aber eine SGewerbherecognition.. S9, 329 290 26 aber aus dem muthmaßlichen Ertrag der in verhältnißmaßiger durch Rücksichten der Gerechtigkeit gegen erstere angbwoeislich geboten, ungleich größere gewesen sein, wenn die Herzogthümer aus den in B. Recognitien von Han⸗ Gleichheit mit der Grundsteuer der altländischen Provinzen daß die Kosten der dafelbst“ bestehenden staatlichen Einrichtungen in neuerer Zeit eingetretenen politischen Umwälzungen als ein für sich dels Reisenden und festzustellenden neuen Grundsteuer? mithin, nach obiger Ver gleicher Weise aus allgemeinen Staatsmitteln bestritten werden, wie bestehender Stagt hervorgegangen wären, indem! letzterer genöthigt ge— Spitzen händlern 13390 40 0r* anschlagung auf etwa 1000090 Thaler jährlich schon jeßt zu solches in den altländischen Probinzen nach den daselbst geltenden ge⸗ wesen sein würde zur Behauptung seiner Stellung viele und kostbare Vahrungssteuer . 3, 301 10 0,1 ermäßigen . Die zur Zeit bestehenden Grundsteuern mit Einschluß setzlichen Vorschriften, zu denen auch dre Etatsgesetze zu rechnen, ge—⸗ Einrichtungen zu treffen, welche jeßt theils ganz entbehrlich sind, theils Von den, stehenden Ge⸗ . der unter den fogenannten stehenden Gefällen befindlichen grundsteuer. schieht. In Folge dessen kommen in den Herzoglhümern mehrere beson— pon den Herzogthümern dadurch, daß sie als Glied einem größeren fällen können hierher artigen Abgaben belaufen sich, wie ebenfalls oben schon e, nach. dere Abgaben und Leistungen, wie insbesondere die Beiträge zur Unterhal— Gemeinwesen eingefügt worden, mit erheblich geringeren Kostenauf— gerechnet werden etwa 25,000 80 Ons gewiesen, auf etwa 1528864 Thlr. Hiervon werden bei Ausführung tung der Zuchthäuser, die Physikatsgelder, ein Theil der sogenannten Anits⸗ wendungen erlangt werden. Es tritt hinzu, daß seit dem Beginne Zusammen IV T ;p 420 ö der Bestimmung unter r. 7 und Nr. 8 zu C. im §. 1 an Grund anlagekosten, ein Theil der Freifuhren u. a m. in Wegfall. Die Ordnung Dieses Jahrhunderts dire Prästationsfahigkeit der Herzogthümer durch Die neue Gäswerbesteuer . steuern, welche auf solchen kleinen Besitzungen haften, die lediglich aus der diesfälligen Verhältnisse steht zum Theil mit der bevorstehenden ander die eingetretene, für letztere vorzugsweise in Betracht kommende, mit wird sich muthmaßlich be⸗ Gebäuden nebst Hofraum und einem nicht über einen preußischen weiten Organisation der Behörden im Zusammenhange und wird bei umfangreichen Bodenmelioratisnen Hand in Hand gegangene vor- laufen auf...... .. 191992 620 6, Morgen großen Hausgarten hestehen, vorauzsichtlich ganz in Wegfall dieser Gelegenheit zum Austrag kommen, zum Theil erfordert dieselbe theilhafter: Verwerthung der Erzeugnisse des Landes in erheblichem mithin mehr S 5s Dis 7 kommen etwa. 200 Thlr, so daß darnach noch verbleiben etwa, noch eine zuvorige nähere Erörkerung der hestehenden Zustände, weiche Grade gestiegen ist, und die damals bestehende Steuerlast um Vieles oder 1 Prozent . 1526, 864 Thlr. 6. bis jetzt noch nicht hat durchgeführt werden können. Unter diesen schwerer auf dem Lande ruhte, als zur Zeit eine um 24 pt. er— Dieses Mehr wird ganz alleln den Städten ufall ; Un dem hiervon zu erlassenden Betrage von 526864 Thlr. alle Umständen hat der Inhalt des §. 5 des Verordnungs⸗Entwurfs höhte Steuer. Eine Befürchtung, daß letztere ohne Druck nicht er— her cine besondcre Gewérbestelier inieh Sar. 1 6 2 en, welche bit Arten der Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben gleichmäßig darauf beschränkt werden müssen, den in der fraglichen Beziehung zu tragen werden könne, kann daher keinenfalls aufkommen. das Recht zum Betriebe von Gewerbe , ; n K aber sir Theil nehmen zu lassen, würde nur dann für zweckmäßig und gerecht befolgenden allgemeinen Grundsatz auszusprechen, die Erledigung' der Was das bisherige und künftige Verhältniß der einzelnen Steuer— Haussteuer, sowie die nach fogenannten Stei finn ä. borzugsmweise dit crächtet zherden können, wenn dieselben wenigstens in Linigerimaßen Frage im Einzelnen aber befonderen alberhöchsten Verordnungengvött gattungen anbetrifft, so stellt sich ö bei der Grundsteuer von Eontrlbutibn zu erlegen hatten npflügen veranlagte stadtishe gleichmäßigem Verhältnisse von allen Theilen des Landes getragen zubehalten. . den Liegenschaften heraus, daß dieselbe eine namhafte Ermäßigung er⸗ Der neu einzuführenden Klassen⸗ d klassifizirten Ei würden. a dies aber nicht der Fall, so empfiehlt es sich, diejenigen Daß im §. 8 des Verordnungs-Entwurfs die in den Herzogthü . fahren wird. Die bisherigen Liegenschaftssteuern betragen, und zwar steuer mit ein nn muthmaßlichen Ert . asstß i 3. Einkommen. Grundsteuerarten vorab in Wegfall zu stellen, welche vorzugsweise un, mern vorhandenen Flecken bezüglich, der Veranlagung der Gebäude- Davon trifft 30,0 Sgr. für den Kopf der 6 0 g hen , gleich vertheilt, oder ihrem Ursprunge und ihrer Bedeutung ngch nicht steuer und der Gewerbesteuer den' Slädten gleichgestellt worden, wird S s e sse am „vf liche Struck bie Manne klu'er afpältftung, stehtz als einizige rein persßn, recht, eigenklich von dein Grund und Boden veranlagt sind. Nach die, dadurch begründet, daß die Flecken in ihren Gefammtverhältnisten sich . auf d Q.-Meile auf den Kopf en , . dem unerheblichen Betrage von glzl sen Gesichtspunkten müssen, wie unter Nr.: 1 im F. 1 des Verord. mehr den Städten als den Ortschaften des platten Landes zune en, A. die Contributi 36. 9. . Sgr. wird mitk n Eschen dindn klassfftzirke Einkammenst nn nungs Entwurfs vorgeschlagen, in erster Linie die Magazinkorn⸗ und daher auch nach den in den altländischen Provinzen fuͤr die Städte Destehen . . . ehhmretch in d hrer. Wirkung (ine aht gang nen Steuer sein lder, welche sich auf 138,078 Thlr. belaufen, in Wegfall ge den Veranlagungsgrundsätzen zur Gebäude— , Gewerbe B. die Magazinkorn⸗ und aber, wie bereits angedeutet, in der Ermäßigung der Reasste ei Januragegelder. , ieri ben des Nä⸗ er he üsse ̃ il für di Fonuragegelder 138 078 44 Gegengewicht von befonderer Bede ßigung der Rfalsteuern in stellt werden, indem dieselben nach dem, was hieruper oben des Nä. steuer herangezogen werden müssen. Ein Rachtheil für die nament. e., 6 9 sse . . lone erän öedeutung finden. Im llebrigen win heren dargelegt worden, einerseits in einzelnen Histrikten überhaupt lich int Schleswigschen vorkommenden Flecken bon geringem Umfange Hi ö n . 3 3 den so⸗ . 1 welche . ö , vieler miesonen den Stagtslisen nicht bestehen, anderersejts auch in ihren Individualbeträgen höchst un. und mit geringem Gewerbebetriebe u. s w. dahin, daß diefelben etwa Hierzu tre en aus den so⸗ we 3 etzteren hisher entweder gar nicht oder doch nicht in einem leich vertheilt sind. Nächstdem ist die Contribution der Städte mit in einem 'ihre Steuerfähigkeit übersteigenden Maße mit Steuern be⸗ re nnten, 6 ed r unde er entsprechenden Maße beitrugen, ermöglichen in . Thir. ins Auge zu fassen (Rr. 6 im S. 1 des Verordnungs, lastet werden möchten, kann hieraus nicht erwachsen, indem fuͤr solche J e enn . um Viel 19 mit, de, ermäßigten Grundstengr aber die Grundbester Entwurfs). Dieselbe ist urspruͤnglich mit überipiegender Nücksicht auf Flecken die Anwendung der Vorschriften der bezuͤglichen altländlschen vi ö 1 . un iclenn ienmessener treffen, als die höhere Frundfleuer allen. den Umfang des Betriebes der bäuerlichen Nahrung veranlagt wor. Göeseße von selbst zur Folge hat, baß das Ptaß Perl Sttuct näht inn gaben steuerlicher Na— enn wenn bei letzterer auf die persönlichen Verhältnisse des Grund mithin gleichzeiti; den Charakter, einer gewerblichen dasjenige hinausgeht, was unter ähnlichen Verhästnissen auf dem

tur enthalten sind, etwa. Wooog 8630 866 besitzz ts Schulden. ae teine Rücksscht genommen wird, Undo das hierin Leer 4 ist daher gegenüber der Einführung der altlän platten Lande zu entrichten sein würde. Jedenfalls werden die kleinen

ö zusammen 1/5733 85] 1896 18.1 begründete Miß verhältniß in der Heranziehung eines gut situirten und ; z er, Klassen-⸗ und klassifizirten Einkommen- schleswig⸗ holsteinschen Flecken in Ansehung der für die Veranlagung Künftig werden die Liegen⸗ . . schlechten Vermögen sberhäͤltnissen befindlichen Besizer; k g ö. mehr schon hl in Wegfall zit feellen, 9. . , . . ä eden Yarh fran 9 1 schaftssteuern nur etwa. 1L40Ghog0 3200 3116 kn K ö . so schärfer hervortritt, je höher die Grund. als gerade die Städte von diesen neuen Steuern voraussichtlich am übertroffen von einer größeren Anzahl kleiner Städte in den altlän— mithin um 533 Ss] Io) p ,,, st/ . wird, dies bermickhen, wenn die letztere auf. einen siärksten werden betroffen werden, für die städtischen Feldmarten aber dischen Provinzen.

oder 34,6 pCt. , , ren, 9. ręg zuricgeführt und daneben eine perfönliche Steuer in der bestehenden, und, wie unten erläutert, mit drei Viertheilen ihres Die im F. des Verordnungs-Entwurfs vorgeschlagene Ueber-

weniger betragen. Diese Ermäßigung wird zwar durch die dagegen ö r e , 9 jhelcher die Verschiedenartigkeit der fraglichen Ve. bisherigen Betrages fortzuentrichtenden Landsteuer eine ausreichende weisung der daselbst genannten Städte und Flecken in die erste bezie— eintretende Erhöhung, bezeh nt e nf neue . der Klassen⸗ hältnisse voll zum Ausdruck gelangt. Liegenschaftssteuer beibehalten werden wird. Aehnliche Gründe kom- hungsweise die zweite Abtheilung im Sinne des Gewerbesteuergesetzes und klassifizirten Einkonunensteuer mehr als aufgenbogen. Immerhin men in Ansehung der unter Nr. 5 im Sf des Verordnungs- Entwurfs don? 36. Meal 1830, nicht minder die 1lcbetweifung der Be— sst'aber, für die Grundbesiger in der darnach staltfindenden Amnvand— gen des Verordnungs- Entwurfe chenfalls erwähnten Contribution der Flecken, deren Vetrag auf etwg zirks der Regierung zu Kiel in die erste und desjenigen der Regierun lung der, Realsteuern in Personalsteuern ein wichtiger Vortheil be— z en, daß, während die Veranlagung der 16MM Thlr. veranschlagt werden mag, in Betracht. Auch diese muß zu Schleswig in die zweite Abtheilung im Sinne Hufe 4. 5 und gründet, indem erstere auf den Werth des Grundeigenthums unmittel⸗ d klassifizirten Einkommensteuer und daher zum sofortigen Wegfall empfohlen werden. Hiernach kommen des Gesetzes vom 19. Juli 1861 beruht auf einer Prüfung und Ver⸗ bar einwirken, letztere dagegen nicht. igriff genommen ur an Grundsteuern ganz in Fortfall 1823829 Thlr. Nach Ohigem sollen gleichung, des Umfangs und der Bedeutung des Gewerbebetriebes Davon trifft hrt werden ka aber überhaupt erlassen werden 26 864. Thlr. ; ö. . . und Flecken beziehungsweise Bezirke mit den altländi— . ö 2 i ñ ein Betrag von 334, Thalern, en Provinzen. . . . auf die O. Meile auf den Kopf . . ö eise dem Reste der Zu s. 1. des Verordnungs-Entwurfs, die Erhebung der direkten Die bestehend P ö ö. Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben gleichmäßig zu Gute ge. Steuern betreffend, wird Folgendes bemerkt,. . steuer liefert in Inn ö. . rechnet werden Ci gedachte Rest stellt sich folgendermaßen heraus: In den Aemtern werden die direkten Staatssteuern in der Regel kJ z Im Ganzen betragen J die Contribution zg ö, Thlr. 2, die Land. durch einen landesherrlichen Beamten, den Amtsschreiber, Amtsver⸗ und 9 ö. henden Ge ö 65 24 steuer . 219 Thlr., s) die in den stehenden Gefällen befindlichen walter, Amts⸗Inspektor von den einzelnen Kontribuenten, welche die fäll 9 1 , 4 n . . 3 ud rarti 4 glbgaben No 000 Thlr. zusammen 1390786 Thlr. Steuern der Kässe zu überbringen haben, speziell erhoben, verschiedene , , n, . 5000 6 ab 6e oben ngchgewiesenen gänzlichen Erlasse von 2900 4. Abgaben aus den Städten dagegen in folle an eine denselben nahe JJ 2 0,2 d, 3 öl 4 10660 S656 Thlr., ergiebt einen Rest von 1334925 belegene Amtsstube von den städtischen Hebungsbeamten ab eliefert. In

Di . 215.118 690 6 / Im Aebrigen muß als leitender Grundsatz festgehalten werden, Thaler Bir vier ke Theil dieses Betrages mit 333506 Thlr. einzelnen Aemtern sind noch besondere landesherrliche Unterhebungsbeam̃te

Die neue Gebäudesteuer sobald auch die Grundsteuer-Veranlagung ur Ausführung ge⸗ k . obigen Sollbetrage des Erlasses bis auf die angestellt, welche die verschiedenen, von ihnen in den Unterhebungsdistrikten wird betragen.. 175, 253 560 5, lommen sein wird, ohne Ausnahme alle de eh den . 15 n nage 9 Sin nicht weiter ins Gewicht fallende, ganz geringe erhobenen Steuern an den Hebungsbeamten des Amts in folle einzu— mithin weniger 33 85 155 r steuergrtigen Abgaben, welche nachweislich den Charakter einer direkten Differenz von 519 Thlr. gleich, und findet damit die Bestimmung im liefern haben. . . oder 1835 pet. Staatssteuer im Sinne der altländischen Steuergefetzgebung an sich §. 4 des Verordnungsentwurfs, wonach die einstweilen in Hebung zu Eine Mitwirkung anderer als landesherrlicher Beamten findet bei „Die hiernach zu gewärtigende Ermäßigung der Gebäudesteuer tragen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, in Wegfall zu delassenden Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben auf drei der Erhebung der direkten Staatesteuern in den Aemtern nur in sehr wird in weit höherem Maße den Städten als dem platten Lande zu bringen sind, daß aber diejenigen unter denselben, welche nachweislich Viertheilen ihres bisherigen Jahresbetrages herabgesetzt werden sollen, beschränktem Umfange dergestalt statt, daß dieselben die von ihnen er— Gute kommen, indem erstere die bestehende Haussteller vorzugs ivelfe als persönliche, gewerbliche oder als solche Steuern, welche lediglich ihre Begründung. hobenen Steuern an die landesherrlichen Hebungsbeamten in folle

zu entrichten haben. auf Gebäuden ruͤhen, anzu . it Einf spon⸗ ̃ . ofi r ed Bestimmungen be⸗ abliefern. ; hen / anzuschen / schon mit Einführung der korrespon Dis, durch die Ausführung der vorgedachten Best ] Sämmitliche landesherrliche Hebungsbeamten in den Aemtern und

Es beträgt die Haussteuer für d fd olkerung: direnden altländischen Steuern I. i , j ; é den sogenannten stehenden Gefällen g Haussteuer für den 6 . Die im 8. 1 des k n ad, 5.7 . H ö 3 der seit lan. Landschaften stehen unter allgemeiner Aufsicht der Oberbeamten dieser und 8 als n Mgfallend in Vorschlag gebrachten Steuern sind selcht welch ger Zeit bestehenden Vermischung derselben mit anderen Abgaben und Distritte und haben je nach der . ihnen obliegenden Hebung 22.2 Sgr. 202 Sgr den nach 82 sofort einzuführenden altländischen Steuern gegenüberstehen, der in Folge desfen nicht selten eingetretenen Verdunkelung des Sach⸗ der Staatskasse Caution zu leisten. Als Dienst. Instruction dienen 267 * o e ine e n m unmittelbar ersetzt werden und daher neben verhältnisses oft mit nicht unerhe , ,. . ,, , 1781 und einzelne

15,6 icht sorterhoben werden können. i i zi ̃ 3 z einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, da . ( i en. ö. ter diz bind än ene, el neemt, Tes , ibn ne dene gehe ngirt ine far be dz er e tür daß solche kleinen Besitzungen, welche lediglich aus Hebän den nebs thunlichst milden Grundsätzen überwunden sperden können, ebenss gemeinschaftliche Steucrhebungsbehörde , die Schleswig Holsteinische 3. . . nicht über einen preußischen Morgen (S rund wie solches in manchen Theilen der n , J wo de e esfg i l sb: ee g lr ben men es k 3 Vamburger Quadratruthen) große Saartemn bestee . ff zönli thältnisse bestanden, möglich gewesen ist. . ehorde. h regt, 9 . g , gaben, sondern auch von Grundsteitern nicht betroffen werden flirfe einem speziellen Fechtstitel beruhende Freiheit von haussteuerartigen zu entrichtenden Steuern, so wie hinsichtlich sämmtlicher Städte die indem sie nach den Grundsätzen des schon jezt zur Ausführun on! Abgaben zur Seite steht, kann für die mit der Einführung des Ge. Erhebung der Contribution und endlich der Rangsteuer ob. Anderer- 9. menden altländischen Gebäudesteuergesetzes vom 71 Mai n n = bäudesteuergeseßẽs vom 21. Mai 1861 verbundene Aufhebung einer seits aber hat die Haupt⸗Kasse die generelle Hebung für die Staats⸗ ö t lich der Besteuerung durch die Gebäudesteuer anheimfaͤllen, nicht . i folchen Befreiung eine Entschädigung nicht versagt werden. Ueber die Kasse zu besorgen, die Entgegennahnie und Vermehrung der von den ahr ich * , . ö daneben noch eine Jie genscha ls st · n . en, nicht abe in einem folchen Falle zur Anwendung zu bringenden Grundsätze Lokalhebungsbehörden an sie abgelieferten Summen und die Beschaffung

geringeren Betrag wird di für . iesen Der Vorschlag unter Nr. I und h im §. l, wonach die Magazi enthält der §. 21 Des gedachten Gesetzes ausweichende Vorschriften, der daraus zu leistenden Zahlungen. . .

erreichen. ona kaum korn, und Fouragegelder, fo wie die auf? den Gin en! 16. . weshalb es der Aufnahme besonderer Vorschriften über diesen Gegen⸗ Die Hebung der Steuern von den einzelnen Kontribuenten in haftenden Beträge ber Contribution, beides Grundsteuern, ganz , stand in die zu erlassende Verordnung nicht bedarf. den Gütern, Klöstern, Kögen 2c. und in den Städten wird durch Guts—

Zweite Beilage