1940 .
Gruhenfelder und von den Nohprodukten des Berg ⸗ und Hüttenwesens Gr et wird. —
Die direkten Steuern waren nach der im Herzogthum Nassau be⸗ standenen Verfassung geseßlich dazu bestimmt, denjenigen Betrag der Staatsausgaben zu decken, für welchen die übrigen Staats- Einkünfte, namentlich aus den Domainen, Regalien und indirekten Steuern die Deckungsmittel nicht darboten. Der jährlich zu erhebende Betrag der direkten Steuern wurde daher, nach vorgängiger Feststellung der gesammten Staats- ausgaben der aus den s ö , , n, . gewärtigenden Staats. Einnahmen und des danach sich ergebenden Defizits, in Höhe des letzteren alljährlich ermittelt und festgestellt, und erfolgte die Veran—⸗ lagung der Steuern in s. g. Simpeln dergestalt, daß es alljährlich nur einer Bestimmung darüber bedurfte, wie viele solcher Simpel zur Deckung des ,,, zu erheben seien.
In den Jahren 1 alljährlich erhoben worden. Demnach kann in Gegenüberstellung mit den altpreußischen Steuern der Jahres betrag der nassauischen direk⸗ ten Steuern zu rund 5 Simpeln angenommen werden, da hierbei die geringfügige — nur 14 pCt. ,, ,. — Differenz gegen den ge⸗ nauen Durchschnittsbetrag nicht ins Gewicht fällt. :
A. Die Grundsteüer beruht im Wesentlichen auf dem Edikt vom 10.14. Februar 1809. Derselben unterliegen alle Liegenschaften mit Einschluß der auf denselben ruhenden Geld- und Natural ⸗Ab⸗ 6a wie der Zehnten, Zinsen, Erbpächte, Holzabgaben aus Wal⸗
ungen u. s. w. und aller nutzbaren Gerechtigkeiten, wie der Weide, Mastung u. s. w. Ausgenommen sind: I) die zu den landesherrlichen Schlössern gehörigen Gärten, 2) die Lustgärten der zur Selbstbewoh— nung bestimmiten Schlösser der Standesherren, 3) alle Liegenschaften, welche vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit einen Ertrag nicht ge⸗ währen, wie kahle Felsen, Sümpfe 2c. 4 Kirchhöfe und öffentliche ,, 5) Land⸗ und Heerstraßen, Leinpfade, Vizinal⸗ und Feldwege, öffentliche Plätze.
Die Grundlage für die Vertheilung der Grundsteuer bildet der natürliche Werth, d. h. derjenige Werth der Grundstücke, welcher der Güte des Bodens, der Art und dem Grade der Kultur, dem Geld— werthe ihrer Produkte und dem hiernach in Gelde zu schätzenden rei—⸗ nen Einkommen entspricht. Von dem hiernach geschäßten Werth
eines Grundstücks wird z als Steuerkapital genommen und letzteres mit ½ 0 seines Betrages, also mit einem Pfennig vom Gulden in simplo besteuert. Bei Erhebung von 5 Simpeln beträgt die Steuer also 5 x 4 x 1669 — C62 pCt. des natürlichen Werths und, da nach dem Steuer Edikt / dieses Werths als Reinertrag angenom- men wird, 16,64 pCt. des Reinertrages. Wenn die Jahresernte durch Wetterschaden ganz oder theilweise verloren gegangen ist, kann ein Grundsteuernachlaß bis zum vollen Betrage der Steuer bewilligt werden, in der Regel jedoch nur dann, wenn den Liegenschaften, deren Ernteertrag vernichtet oder beschädigt worden, in demselben Jahr ein anderweiter Ertrag nicht abzugewinnen gewesen ist. Die in Ausfüh- rung des Edikts vom 10714. Februar 1809 erfolgte erste Veranlagung der Grundsteuer ist auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 17. Oktober 18290 in den Jahren 1821522 einer General-Revision unter⸗ worfen und seitdem, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Ab- und Zuschreibungen, welche die eingetretenen Kulturveränderungen nur in sehr geringem Umfange nachweisen, im Wesentlichen unverändert gehlieben. Nur in Betreff der in forstwirthschaftlicher Kultur befindlichen Liegen⸗ schaften hat in Folge der landesherrlichen Verordnung vom 30 März 1849 eine allgemeine Revision der nach dem Edikt vom 10,14. Februar 1809 u f, ng, Abschätzung, beziehungsweise eine neue Abschätzung. stattgefunden. Die letztere ist auf den wirklichen Reinertrag der Wal⸗ dungen nach dem Durchschnitt der Jahre 1836 39 gegründet, welcher, da sämmtliche Forsten, mit Ausnahme von etwa 5 Prozent Prxivat - waldungen, im Eigenthum des Staats, der Gemeinden oder Institute sich befinden, aus den Rechnungen und Büchern genau zu ermitteln war. Während die im Jahre 1821,22 vorgenommene Revision der gesammten Grundsteuer von den Liegenschaften eine Verminderung des Abschätzungskapitals von 111,754,853 auf 107,947 036, also um 3807817 Fl. herbeigeführt hatte, hat die Abschätzung der Forst⸗ grundstücke im Jahre 1840 eine Erhöhung der Waldsteuer von 23/464 auf 59,112, also um 35,648 Fl. oder um 152 Prozent zur Folge ge⸗ habt. Eine Revision der Grundsteuer in den Feldliegenschaften ist zwar im Jahre 1850 begonnen, jedoch wegen der Höhe der Kosten nicht durchgeführt worden. Die damals in einer Anzahl von Ge— meinden vorgenommenen neuen Abschätzungen haben Neinerträge er⸗ geben, welche die in den Jahren 1821/22 abgeschätzten Reinerträge in den hesseren Gemeinden um etwa 25 bis 30 Prozent übersteigen. „Die Grundsteuer beträgt nach dem Stande der Veranlagung Eine Jahr 1865 unter Voraussetzung der Hebung von fünf impeln
Bevölkerung
der
lich für
durchschnitt⸗ den Morgen
im Ganzen
für den Ko
C S
a) .. 3 r. ö iegenschaften. 326,590 Fl. — 186,62 p) von den Wal. * J . dungen 166205 2 — 94/977 * 67 (5850 4 ,, , . 5 . hir. Di ltpreußen beträgt die Grundsteuer von den Hol i Durchschnitt nur den vierten Theil der Grundsteuer 6 . lande. Danach erscheinen die Waldungen in Nassau, welche mehr als
9/8 31,7
59 bis 1866 sind durchschnittlich 445 Simpel
3 der Grundsteuer von den Feldliegenschaften aufbringen, unvexhält⸗ nißmäßig hoch besteuert. Dies Mi 1 erklärt sich zum Theil dadurch, daß, wie oben erwähnt, die Feldliegenschgften im Jahre 18215. 22, die Waldungen dagegen im Jahre 1810 zur Grundsteuer veranlagt worden sind, nachdem inzwischen eine erhebliche Steigerung des Werthes des Grundeigenthunis staltgefunden hatte, zum Theil da— durch, daß bei der ar ,, der Wee nn in Nassau schärfere Abschätzungsgrundsätße zur Anwendung t
Preußen, wo die Waldungen im Landeskultur ⸗Interesse mit Absicht
thunlichst milde besteuert worden sind.
Im Vergleich zu dem nassauischen Steuer⸗Edikt gewährt das
preußische Grundsteuer⸗-Gesez vom 21. Mai ⸗ 1861 weiter gehende Be⸗ freiungen, jndem es das Eigenthum des Staates unbedingt und das— jenige der früher reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, sowie der Kirchen, Pfarren, Schulen und milden Stiftungen unter gewissen Be⸗ dingungen von der Besteuerung ausnimmt.
B. Die Gebäudesteuer ist, da die durch das Edikt vom 10 /„14. Februar 1809 eingeführte Besteuerung der Gebäude und Hof⸗— raithepläße nach der Größe der bebauten Grundfläche und nach der Anzahl der Stockwerke sich nicht bewährt hatte, durch das Editt vom 26. Mai 1821 neu geordnet. Danach bildet der Miethsertrag die Hauptgrundlage der Besteuerung. Daneben wird zur Kontrolirung und zur Aushülfe in Ortschaften, wo Miethsverhältnisse nicht be— stehen, auf die Kauf- und Theilungspreise zurückgegangen, demnach die wirkliche Abschätzung auf einem Kapitalwerth der Wohnung ge— richtet, welcher mit dem Miethsertrage, als eine siebenprozentige Rente betrachtet, im Verhältniß steht, und daher in dem vierzehnfachen Be— trage der Miethsrente eri; wird. Von dem so gefundenen Kapi⸗ talwerthe wird z als Steuer- Kapital angenommen und 1 Pf. vom Gulden oder M in Simplo — mithin es bei einem jährlichen Steuerbetrage von 5 Sinipeln — als Steuer entrichtet. De Jahres⸗ steuer beträgt hiernach
) P X as. Sass oder (a7 Prozent vom Kapitalwerthe, oder
b rn, sass S 1 ½ors oder rund 5 Prozent des Bruttomieths⸗ Befreit von der Gebäudesteuer sind: I) die landesherrlichen Re⸗ sidenz. und Lustschlösser; 2 die zur Selbstbewohnung bestimmten Schlösser der Standesherren; 3) alle zu allgemeinen Staatszwecken dienenden Gebäude; 4 die Stadt heath und Gemeindehäuser; 5) die dem Gottesdienste, dem öffentlichen Unterrichte und der Armen⸗ und Krankenpflege gewidmeten öffentlichen Gebäude; 6) alle Gebäude, welche vermöge ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht bewohnt und benutzt werden können, z. B. Nuinen, Wartthürme ze.
Da die Gebäudesteuer noch jetzt auf der Veranlagung von 1821 beruht, so stimmt sie mit der Wirklichkeit bei Weitem nicht überein. Auf die Größe der Differenz läßt sich daraus schließen, daß, während das Gebäudesteuer Simplum in den Jahren 1821 bis 1865 von 2l / 884 Fl; auf 30473. Fl. oder um 0 Prozent gestiegen ist, das Brandversicherungs Kapital in derselben Zeit von 13,600 0600 auf 147297460 Fl also um 242 Prozent zugenommen hat.
Die preußische e ere rn, ge a weicht von der nassaui⸗ schen hauptsächlich darin ab, daß sie 1 die Wohnungen mit 4 Prozent, die gewerblichen Gebäude nur mit 2 Prozent des Miethswerths be— steuert, 2 die Hausgärten, welche in Nassau nur der Grundsteuer unterliegen, mit zur Gebäudesteuer heranzieht, 3) die zum Betrieb der Lanudwirthschaft dienenden, sowie, die zur lan n nn von Roh⸗ stoffen henutzten gewerblichen Gebäude, nicht minder, 4) die Dienst— häuser der Geistlichen, Lehrer und anderer Diener des öffentlichen , ,, 66 . i.
n allen diesen Beziehungen ist die preußische Gebäudesteuer— Gesehgehung milder als die naffauische. pre in f
é. Der Gewerbesteu er, welche auf der revidirten Gewerbe⸗ Steuer⸗Ordnung vom 23. Juni 1841, dem Edikt vom 12. Juni 1843 und den Gesetzen vom 7. Februar 1819, 29. Juni und 23. November 1861 beruht, unterliegt alles Einkommen ohne Rücksicht darauf, ob es aus dem eigentlichen Gewerbebetriebe oder aus anderen Ein— nahmeguellen, wie dem Betriebe der Landwirthschaft, der Ausübung einer Kunst oder Wissenschaft, der Anstellung im Staats- oder Privat- dienste u. s. w. fließt. Sie vertritt mithin sowohl die altpreußische Gewerbesteuer, als auch zum Theil wenigstens die Klassen⸗ und klassi⸗ fizirte Einkommensteuer. Von der Gewerbesteuer sind befreit: 1 gil boten, Handwerksgesellen, Gewerbegehülfen, Kaufmanns⸗ und sonstige Privatdiener, welche keine eigene Haushaltung führen, fon— dern zur Familie des Dienstherrn im weiteren Sinne gehören, Y) die= jenigen, welche allein von den Zinsen ihrer Kapitalien oder von dem
achtertrage ihrer Güter oder Gebäude leben; 3) diejenigen, welche nach geshehs ic Vermögensübergabe blos von einer ausbedungenen Geld. oder Naturglien gtente leben; 4 die Alcker⸗ und Weinbau rei⸗ benden für den Verkauf ihrer Produkte und des selbstgezogenen Viehes, die Waldbesitzer . den Verkauf ihres Holzes; 5) die zum Feldetat gehörigen Unteroffiziere und Soldaten mit gewissen Beschrän⸗ kungen / 6) diejenigen, welche ständige Beiträge aus Armenfonds er— halten; endlich 7 Diener (Beamte) und Penstongire, deren jährliches Dienstein kommen den 66 von 30 Gulden nicht uͤbersteigt. 8 Die Veranlggung der Gewerbesteuer wird auf Grund eines, der
gwerbest . Of nung vom 23. Juni 1841 beigefügten, durch die s . Gesetze in mehrfacher Hinsicht modifizirten 6 bewirkt. ; er Ansatz der Gewerbesteuer erfolgt nach Steuerkapital dergestalt, aß ö. jedem Gulden des letzteren 1 Pf., mithin ½ „ Steuer in simplo zu entrichten ist. Bei den , . und den meisten Handeltreibenden findet der Steuer⸗Ansatz nach Klassen, bei den übri⸗ fen Gewerbesteuerpflichtigen in der Regel unmittelbar nach dem Ein⸗ . oder nach anderen Merkmalen statt. Einzelne Gewerbe, wie ĩ . Ileischezei und das kleine Handwerk, haben auf dem platten ande und in den diesem glei gerechneten kleinen Städten eine ge—⸗ ringere Steuer zu entrichten, als in den Städten. Die Steuerkapi⸗
gebracht worden, als in
ialien der erwähnten Klassen e gen von 200 bis 72000 Gulden mit
ciner Steuer in simplo von
en Steuerpflichtigen, weiche nicht nach Klassen veranlagt werden ge= 35 a en, Besitzer von Mineralbrunnen und Eisenbahn⸗
zren namentlich die Unternehmungen,
Art besteuert,
Steuer 16.3 — 144 oder 85 p
Diener aller Klassen und indes hen Pen kommen mit dem ganzen Betrage ihrer jährlichen Diensteinkünfte an Besoldung oder Pension in der Art zur Veranlagung daß bei einem Einkommen unter 600 Gulden die Hälfte 6 von B66 Gulden drei Viertheile desselben,
ganze Betrag desselben, von
Betrag das Steuerkapital bilden.
beträgt hiernach bei einem
des Einkommens, von 312,80 — 857,4 Thlr. 1156
mens, von S857, 14 — 171429
14,29 Thlr. und mehr 3,18 pCt. des Einkommens.
ö Im Vergleich damit beträgt die preußische Klassensteuer von dem Einkõmmen bis zu 1000 Thlr.: O,67 bis 2152 h t Et, die klassifizirte Einkommensteuer von dem Einkommen über 1000 Thlr. durschnittlich 34 pCt. Die. preußische Klassensteuer ist da⸗ nach durchschnittlich um Wi pCt. höher, um 5s pCt. niedriger, als die nassauische Gewerhesteuer.
Den Dienern gleich besteuert werden die kuratoren, die Aerzte, Chirurgen, Lehrer, enn . u. a. m.
Die Veranlagung der Guts besitzer zur
1187 pP
nach der Anzahl der Fuhren
volle Fuhre (1 Pferd oder
ital zum Anfaß, wovon bei . kn. ö. Sgr. * zu entrichten ist. Für eine halde Fuhre werden f. im Jahre entrichtet, während Guts esitzer ohne Ge⸗ Sgr. 10 Pf. Jahressteuer veranlagt Sätze sind augenscheinlich niedriger als diejenigen Gulsbesitzer in ähnlicher Lage zur preußischen Kla ensteuer zu ver⸗
26 Sgr. 19 spanne mit 17
anlagen sein würden.
Tagelöhner und en , . aller Art werden a) auf dem
platten Lande, wenn sie nicht ser nach einem Steuerkapital von 69 Gulden zu 4 . oder 21 Sgr. 5 Pf. bei fünf Simpeln, b) in den Städten stets und a dem platten Lande, wenn sie über sechs Monate im
en, naͤch einem Steuerkapital von 96 Gulden zu 6
ha
Wirthe, Bäcker nnd
umfangreichere Befreiungen
führung einer Klassen⸗ und
namentlich alles Einkomme
von Gütern und Gebäuden freiläßt. ö . 9 Die Besteuerung der Berg⸗ und Hüttenwerke ist durch das
Gesetz vom 23. November 1861 Danach soll von den Bergwerken a)
üh der Größe z Aufsichtsgebühr nach 2 ehe der geförderten Produkte erhoben
werden, welche letztere ! , im Simpel von dem Verkaufswerth ukt
eine Gewerbesteuer nach
des geförderten Bergprod Da die Bergwerkssteu
ungs⸗Grundsätzen nicht zu den . 9 n in , ,,, mit den in Altpreußen bestehenden Berg⸗
werksabgaben neu geregelt werden soll,
Betracht bleiben. Die H in der 4. bis 16. Gewerb
107 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. jährlich (bei fünf Simpelm) dieselben der preußischen Gewerbesteuer unterliegen, so derselben in Folge der ohne Weiteres in Fortfall kommen. . der Besteuerung der . zu Wies⸗
herige Besteuerung Gewerbesteuergesetzes
Endlich ist hier noch baden und Ens zu
stimmt worden ist.
Nach dem Stande der das gesammte Aufkommen Herzogthum Nassau
verkrages vom 3. September v. IS. an das Großherzogthum
abgetretenen Gebietstheile, a) des Amtsbezirks
Q --Meilen und 1485 Einwohnern,
an Grundsteuer Gebäudesteuer Gewerbesteuer
b) des Ortsbezirks Ha len und 812 Einwohnern,
Diener, Gutsbesitzer, Tagelöhner u. — ralbrunn en und Eisenbahn-Unternehmungen werden in der daß der vierfache Betrag des Neinertrages des zunächst Berflosfenen Jahres das Steuerkapital für das folgende Jahr bildet. Ba 5 Simpel Steuer gleich 1/63 des Steuerkapitals, so beträgt die
in simplo oder zu 1 Thlr. 4 Rich der fuel f n Klassensteuer sind die Tagelöhner nur zu 1Thlr. oder 15 Sgr. zu veranlagen. 66. Der nassauischen Steuergeseßgebung ist eine Mitwirkung der Ge⸗ werbesteuerpflichtigen bei der Vertheilung
teußi 'tzebung für die Klasse der Handeltreibenden, Ker , nch , . zi, unbetgnhel, güch mier.
liegen die Handwerker mit nur Einem Gehuͤlfen und Einem Lehrling, welche nach preußischen Gesetzen , . Gewerbesteuer. . der anderen S
üttenwerke werden je nach
edenken, welche nach dem 1861 auf 85 pCt. bed dein ertrag des zuleßt verflossenen Jahres be⸗
mit Einschluß der nach Artikel 13 des Friedens.
1941
Kr. bis zu 300 Gulden. Zu denjeni-⸗
s. w. M ine⸗
Ct. des Reinertrags. . jeden Standes, ingleichen Pensionaire,
600 bis von 1560—– 3000 Gulden der 3000 und mehr der ein und ein halbfache Die Jahressteuer zu 5 Simpeln Einkommen unter 342,86 Thlr. Loa pèCt. Ct. des Einkom⸗
Thlr! 2os pCt. des Einkommens, von
— durchschnittlich etwa
die Einkommensteuer dagegen Advokaten und Pro⸗
. ,,,, Gespanne), welche sie halten. Für jede 6 könnnen 100 Gulden Dieler 5 Simpeln eine Jahressteuer von
werden. Diese zu welchen die
Monate des Jahres Arbeit haben,
echs Sgr. 3 Pf
in simplo
und Erwerbsverhältnissen möglichst übereinstimmen. sich in erster Linie die das Herzogthum Nassau in Norden, Westen und Osten begrenzenden Kreise Siegen, Altenkirchen, Neuwied, Coblenz nebst Mayen, St. Goar, Kreuznach und Wetzlar. die besonders günstigen Verhältnisse des nassauischen Lahndistrikts und der Maingegend auszuwiegen, noch der Landkreis Aachen und der Kreis Jülich zuzuziehen. Eine Vergleichung dieser 10 altländischen Kreise mit einem (Civil) Einwohnern ergiebt, daß dieselben in allen, bei der Besteuerung gen f e ri ins Gewicht fallenden Beziehungen mit dem Herzogthum
Nassau im Großen und Ganzen übereinstimmen. Es beträgt
im Simpel. in 5 Simpeln. an Grundsteuer 244 Thlr. 1120 Thlr. Gebäudesteuer 19 * 56 . Gewerbesteuer 2 y 1315 *
zusammen 526 Thlr. 2 Thlr.
dazu Reichelsheim. . . . .... 747 Thlr. 3735 Thlr. . überhaupt IT I Thst. abs Ihr. Davon treffen
Gesammtjahres⸗ auf die auf den Kopf Betrag. Thlr.
O.⸗Meile. der Bevölkerung. Thlr.
Thlr. ö. 850
1636. 3. 856.
107736.
A. Grundsteuer . B. Gebäudesteuer S7 065. C. Gewerbesteuer 324.775.
zusammen 904/635.
Hierzu die bei der Centralkasse
in Hebung stehenden Renten und Pensionssteuer. . . 21455. 3b. 02. Ueberhaupt 907, 6090. 10 766. 58/4.
Bei einer Vergleichung des Herzogthums mit den älteren Landes⸗
theilen hinsichtlich des Aufkommens an direkten Steuern sind solche gal Kreise zum Anhalt zu nehmen, welche mit den verschiede⸗ nen nassauischen Distrikten in Boden, landwirthschaftlichen, Verkehrs⸗=
Dazu eignen
Außerdem sind, um
lächenraum von 90,10 Q. ⸗Meilen und 551,885
In Vergleich gezogene
nassauische Landes⸗ theile.
altpreußi⸗ sche Landes⸗ theile.
ahr Arbeit gr. 10 Pf. Sgr. 3 Pf. bei fünf Simpeln veranlagt.
der Steuer, wie solche in
in Nassau der eite läßt die nassauische Gesetzgebung u als das preußische Gesetz wegen Ein⸗ lassifizirten Einkonimensteuer, indem sie n aus Kapitalien und Verpachtung
neu geregelt. . eine feste Abgabe als
der verliehenen Grubenfelder und b)
8 beträgt. . ir, welche nach den preußischen Veranla⸗ direkten Steuern gehört, vom 1. Juli
so kann dieselbe hier außer
dem Umfange des Betriebes
nit 7 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. bis esteuerklasse mi h . .
wird die bis⸗ Einführung des preußischen
eseß vom 29. Juni
ung für das Jahr 1865 beträgt
Veranla . — Steuern in dem vormaligen
an direkten
Hessen nämlich
Reichelsheim mit einer Fläche von C22 mit einem Steuerbetrgge im Simpel. in 5 Simpeln. 504 Thlr. 2520 Thlr. 285 *
ö 186 J 930 * usammen 7 Thi. Is Tbölr..
. mit einer Fläche von O, os Q.-Mei⸗- mit einem Steuerertrage
sätze berechnet die malige H
I) die Bevölkerung auf die Meile 5520 2) an der Gesammtbevölkerung der Pro⸗ zentantheil: ꝛ a) der städtischen Bevölkerung b) der ländlichen Bevölkerung 3) die Anzahl der Wohnhäuser auf die QMeile , . 4) die Anzahl der burchschnitt lich auf ein Gebäude treffenden Einwohner 5) der Viehstand, auf Großvieh reduzirt, für die Meile 6) an der Gesammtfläche der Prozent⸗ Antheil: . ; a) der Gebäudeflächen, Hofräume und Hausgärten der Gebäudeflächen und Hofraithen 5 des Ackerlandes e) der Gärten ch der Weingärten e der Wiesen. ...... . fj der Weiden und des Oedlandes . der Weideplätze und des Triesch—⸗ ; af fi g) der Wasserstücke f, der Holzungen ; i) der öffentlichen Wege, Flüsse, Bäche 2c. .....
Hiernach kann es keinem Bedenken unterliegen,
21 14 78/6
daß das Herzog⸗
thum Nassau bei Uebertragung der altpreußischen Steuergesetzgebung auf dasselbe im Großen und Ganzen ein gleiches Aufkommen an direkten Steuern ergeben wird, wie die gedachten 10 altländischen Kreise.
der in den letzteren aufkommenden Durchschnitts⸗ rundsteuer von den Liegenschaften für das vor⸗ erzogthum Nassau sich folgendermaßen: a) Ackerland.. 700292 Mrg. zu 85,ss Sgr. — 1,991, 164 Thlr. Reinertrag b) Gärten . . .. 6923 9 1448 * — 335346 * * c Weingärten 14561 9 » 1607 77/998 * — ö. 6 ⸗— M 197493 776797 * 21 382 9 * e) Weiden und Wasserstücke S107 * » 414 116068 * . f) Holzungen 741918 2 2018 2 5141396 * ö Ueberhaupt 177459 Mrg. zu hö /g Sgr. = 325 4854 Thlr. Reinertrag Allein es darf nicht unbeachtet bleiben, daß die Nachrichten über die K 24. der Kulturarten im vormaligen Herzogthum Nassau auf der veralteten Aufnahme vom Jahre 1821,22 beruhen und daß der Kulturzustand in Wirklichkeit erheblich höher anzuneh⸗ men ist. Auf die Richtigkeit dieser Annahme weist auch der Umstand hin, daß der e ft . Häupter Großvieh n im vormali⸗ gen dito thun assau 2770 Stück, in den 10 altländischen Kreisen nur 247] Stück auf der QG-Meile — mithin dort 108 pCt, mehr be— trägt. Uebrigens ist nach k Nachrichten die Gesammtfläche des Herzogthums Nassau mit 84,29 Q-⸗Meilen zu klein angegeben, indem
Bei Anwendun