1867 / 114 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1942

dieselbe nach preußischen Generalstabs· Aufnahmen zu 8b / as s O-Meilen berechnet worden ist. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfer⸗ tigt, den oben auf 3254,354 Thlr. berechneten Gesammt ⸗Reinertrag mindestens um 10 pCt. zu erhöhen, so daß der, den altpreußischen Grundsteuer⸗Abschätzungen entsprechende Gesammtreinertrag sich auf 3, 528/350 Thlr. berechnet.

Diesem Reinertrag entspricht nach dem Prozentsatz von 9,574 234 eine jährliche Grundsteuer von 337813, wovon a) auf den Kopf der Bevölkerung 2168 Sgr., b) auf die O.⸗Meile 4009 Thlr. treffen.

= Die bisherige Grundsteuer betrug bei Erhebung von 5 Simpeln im Jahre 4925755 Thlr, mithin 5850 Thlr. auf die Q.⸗Meile und 31,7 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung. Die nach den Grundsätzen der preüßischen Gesetzgebung zu veranlagende Grundsteuer beträgt da⸗ her weniger 1546962 Thlr. oder 3164 pCt. Dies Resultat stimmt im Wesenklichen damit überein, daß die preußische Grundsteuer nur 74,234 pCt. des Reinertrags, die nassauische Grundsteuer dagegen 16,6 pCt. des, als eine 3proz. Rente des Kapitalwerths angesehenen Reinertrages der ö . ausmacht.

Y An Gebäudesteuer wird in den gedachten 10 altländischen Kreisen durchschnittlich für den Kopf der Bevölkerung erhoben: a) in den Städten 11,9 Sgr., 3 auf dem platten Lande 36 Sgr.

Die Anwendung dieser Durchschnittssätze auf die Bevölkerungs⸗ . des vormaligen Herzogthums Nassau ergiebt für letzteres ein

ufkommen an Gebäudesteuer: a) in den Städten mit 99,824 Einw. zu 11,9 Sgr. 39,597 Thlr. 43,898 Thlr.

b) auf dem platten Lande ; 36538122 2 316 * 3808 D M495 Thlr.

zusammen 65 / 636 Einw. zu 5,1 Sgr. Die bestehende nassauische Gebäudesteuer beträgt;. S765 Thlr. = mithin mehr Is5 70 Thlr.

ö oder 4, pCt. ,

. Daß die Differenz nicht höher ist, während die nassauische Ge⸗ bäudesteuer 5 pCt. des Brutto⸗Miethswerths, die preußische dagegen nur 4 pCt. bei Wohngebäuden und, 2 pCt, bei gewerblichen Gebäuden beträgt und noch dazu umfangreichere Befreinngen gestattet, weist darauf hin, daß die Aufnahmen vom Jahre 1821 dem jetzigen 3Zu⸗⸗ stande bei Weitem nicht mehr entsprechen.

3) Der nassauischen Gewerbesteuer, welche sowohl die alt- preußische Klassen und klassifizirte ECinkommensteuer, als auch die alt- preußische Gewerbesteuer vertritt, ist der Ertrag der beiden letzteren Steuern gegenüber zu stellen.

In den zur Vergleichung gestellten 10 altländischen Kreisen beträgt durchschnittlich für den Kopf der Bevölkerung: 1) die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer einschließlich des in der Stadt Burtscheid des Landkreises Aachen diese Steuer zum Theil vertretenden Antheils des Staats an der Mahl- und Schlachtsteuer: a) in den Städten 47,1 Sgr., b) auf dem platten Lande 199 Sgr ; Y) die Gewerhesteuer: ö. . den drei ersten Abtheilungen 12,8 Sgr., b) in der IV. Abtheilung 7 Sgr. .

Unter Anwendung dieser Qurchschnittsbeträge auf die Bevölkerung des vormaligen Herzogthums Nassau berechnet sich das zu erwartende Steuerverträgniß folgendermaßen: I) Klassen⸗ und klassifizirte Ein⸗ kommensteuer: a) in den Städten zu 99,824 R 47,1 Sgr. 156724 Thlr., b) auf dem platten Lande zu 365,812 x 19,1 Sssr. 232,900 Thlr. zusammen zu 465636 * VB Sgr. 389,624 Thlr. 2) Ge⸗ werbesteuer: a) in den drei ersten Abtheilungen zu 91,775 x 123 Sgr. 38/240 Thlr., b) in der IV. Abtheilung zu 373,861 x 3,7 Sgr. 46, 110 ö. zusammen 465,636 x 50 Sgr. S4, 350 Thlr., über⸗ haupt 465,636 * 30,3 Sgr. 473,974 Thlr. Die bestehende nassauische Gewerbesteuer beträgt im durchschnittlichen Jahresbetrage 21,1 Sgr. 327,230 Thlr., mithin die preußische Steuer mehr 9, Sgr. 146,744 Thlr. oder 448 pCt. Danach wird im vormaligen Herzogthum Nassau bei einer Gleich⸗ stellung mit den gedachten altländischen Kreisen an direkten Steuern: weniger: an Grundsteuer 154,982 Thlr., an Gebäudesteuer 3,570 Thlr., zusammen 168.557 Thlr., mehr: an Gewerhesteuer so wie an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer 146,744 Thlr., im Ganzen genommen also weniger; 11808 Thlr. oder 13 pCt, zu erheben sein.

Die Einführung der altpreußischen Steuer-Cesetzgebung hat hier- nach im Wesentlichen nur eine anderweite Vertheilung der bisherigen Steuern zur Folge, indem insbesondere die Grundbesitzer an Grund⸗ steuer weniger, an persönlichen Steuern mehr zu entrichten, im Uebri⸗ gen aber die bisher steuerfreien Kapitalisten und diejenigen, welche von der Verpachtung ihrer Güter leben, in einem ihrer Leistungs— fähigkeit entsprechendem Maße zu den allgemeinen Staatslasten bei⸗ zutragen haben werden.

. Da die altpreußische Grundsteuer von den Liegenschaften indeß nicht sogleich mit den übrigen preußischen direkten Steuern eingeführt werden kann, so erfordert es die Gerechtigkeit, den nassauischen Grund⸗ besitzern für die Zeit, während deren sie die preußischen persönlichen direkten Steuern neben der bisherigen nassauischen Grundsteuer zu ent⸗ richten haben werden, so viel von der letzteren zu erlassen, daß sie den Betrag der 1 preußischen Grundsätzen zu veranlagenden Grund—

steuer nicht übersteigt.

Die nassauische Grundsteuer ist, wie oben dargethan, um 314 pCt. höher als die preußische. Hiervon müssen jedoch 2 pCt. Hebegebühren in Abzug gebracht werden, welche in Nassau aus der Staatskasse ver— gütet werden, während die Hebegebühren in Alt⸗Preußen von den , n , neben der unverkürzt in die Staatskasse fließenden Grundsteuer aufzubringen sind. Danach bleibt die nassauische Grund— steuer um 29,4 pCt. oder rund 30 pCt. zu ermäßigen, was geschieht, wenn statt 5 nur 35 Simpel im Jahr erhoben werden.

II. Die ehemals freie Stadt Frankfurt

Zählung vom 4. Dezember 1866 89769 Einwohner. Davon kom. men auf den Stadtbezirk 1,38 Qu. Meilen mit B, 177 Einwohnern, auf den ,, . O30 Qu. Meilen mit 11,592 Einwohnern. Etwa 46 pCt. aller Einwohner sind Fremde , . Permissionisten denen nur der Aufenthalt im Frankfurter Gebiet gestattet ist. Zur städtischen Feldmark gehören 12088 preußische Morgen Feld. liegenschaften und 135918 Morgen Wald, zum Landbezirk 6307 Preu— , ,. steuerpflichtige Feldliegenschaften und etwa 793 Mor. gen Wa

übrigens nur theilweise den Charakter von Staatssteuern an sich tragen, indem sie zugleich und zwar vorzugsweise dazu bestimmt waren, die Bedürfnisse des Kommunal -Haushalts mit zu befriedigen, Meine Wohn⸗ und Miethssteuer, 2) eine Einkommensteuer, ) der Polizeistempel (Permissions. Gebühr).

I) Die Wohn- und Miethssteuer wird auf Grund des Gesetzes vom 26. Januar 1866 als eine Personalabgabe nach dem Mieths. werth der von den steuerpflichtigen, in der Stadt oder deren Gemar. kung benutzten Wohnungen, Gewerbs⸗ und anderen Lokalitäten erhoben.

Befreit von derselben sind a) die Kirchen und andere zum oͤffent⸗

die zu öffentlichen städtischen Zwecken benutzten Räume und die zur Armen und Krankenpflege bestimmten Lokalitäten der öffentlichen milden Anstalten; H) dicjenigen Lokalitäten, welche an solche Fremde vermiethet sind, die in Frankfurt keinen Erwerh haben. . Die Steuer wird von denjenigen Lokalitäten, welche allein zur Wohnung oder zugleich zu solcher und zu Gewerbszwecken dienen, unter Zugrundelegung eines Tarifs erhoben, welcher von 2 bis 15 Prozent dergestalt steigt, daß für Wohnungen von 550 Fl. Mieths— werth 4 Prozent des letzteren an Steuer zu zahlen sind und der höchste Satz von 15 Prozent bei einem Miethswerth von 2000 Fl. erreicht wird. Von Gewerbslokalen und den an Meßfremde vermietheten Räumen beträgt die Steuer ohne Unterschied 2 Prozent des Miethz— werths. Diese Steuer läßt als eine reine Personalsteuer die Gebäude. flächen, Hofräume und Hausgärten unbeachtet. Sie wird vom Miether,

nicht vom Eigenthümer, und zwar für die einzelnen Wohnungen be.

ie , , Gewerbslokale, nicht für die ganzen Häuser erhoben und bei jedem Wohnungs oder Miethswechsel neu veranlagt. In allen diesen Beziehungen ist sie von der preußischen Gebäudesteuer, welche die bebauten Grundstücke mit 4 beziehungsweise 2 Prozent des Brutto— miethswerths besteuert, von Grund aus verschieden.

Die Wohn- und Miethssteuer hat für das Jahr 1862, von wel chem allein spezielle Nachweise vorliegen; von 12264 Wohnungen mit 2.648716Fl. Miethswerth 113,042 Fl. von 5,181 Gewerbslokalen mitl 6 C8534 Fl. Miethswerth 32072 Fl. mithin bei den Wohnungsrä , ng ittlich 4 . 9.

ngsräumen durchschnittli / . . —⸗ . on obiger Summe trifft 1 Fl. 51 Kr. oder 31,s Sgr. a

Kopf der Bevölkerung. . ö.

2 Die Einkommensteuer besteht seit 1853 und ist durch das Gesetz vom 245. Janugr 1866 mit der Maßgabe prolongirt, . ihr Ertrag lediglich zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld ver— wendet werden soll. Sie ist zu entrichten von allen Angehörigen der Stadtgemeinde, welche eine selbstständiges Einkommen hu in der Stadt oder deren Feldmark mit liegenden Gründen Angesesse— nen, endlich von Fremden, welche Kapitalien im Stadtbezirk hypothe— karisch angelegt haben. Befreit, sind die in Frankfurt ohne Erwerb sich aufhaltenden Fremden, sowie alles Einkonimen bis zum Betrage von 6090 Fl. , Die Veranlagung erfolgt nach einem 23 dessen Säße bis zu einem Einkommen von 2700 Fl. 3 Prozent be— tragen, dann steigend bei 8590 Fl. Einkommen 2 Prozent des letzteren erreichen. Diese Steuer ist demnach erheblich niedriger, als die preu⸗ ßische Klassen und klassifizirte Einkommensteuer welche schon bei einem Einkommen bis zu 1000 Thlr. von Os? bis 232 Prozent steigt und h, Einkommen über 1000 Thlr. durchschnittlich 2, 11 Prozent

Die Einkommensteuer hat für das Jahr 1865 von 7407 Steuer— zahlenden mit 212853, 600 Fl. Einkommen 255,673 Fl. mithin für den Kopf der Bevölkerung 3 Fl. 16 Kr. oder 56,0 Sgr. betragen Dabei sind S8b5c Steuerpflichtige mit einem Einkommen von weniger als 600 Fl und 8048 Fl. Jahressteuer außer Ansatz geblieben.

3) Der Polizeistempel oder die Permissionsgebühr wird von den Nichtgemeindegngehörigen, welche sich in en gh aufhalten, mit 30 Kr. bis 300 Fl. in der Art erhoben, daß von der vorgängigen Lösung dieses Stempels die Gestattung des Aufenthalts abhängig ist. Derselbe vertritt die Einkommensteuer, von deren Entrichtung' di Permissionisten frei sind. In den letzten Jahren hat derselbe 62, 006 Fl, mithin 48 Kr. oder 13,7 Sgr. für den Köpf der Bevölkerung ertragen. Das gesammte Jahres aufkonimen an direkten Steuern in dem n ,, von Frankfurt hat hiernach 462 885 Fl. oder 264,506 Thlr, mithin 5 Fl. 55 Kr. oder 191,83. Sgr. für den Kopf der Bevölkerung betragen. Außerdem besteht in Frankfurt a. M. eine Accise von Mehl Brod, Fleisch, Getränken, Gerste, Hafer, Heu, Stroh, Brenn⸗ Hat rialien 2c. welche, insoweit sie von Gegenständen erhoben wird, die der preußischen Mahl und Schlachtsteuer unterliegen, im Jahre 186 3 000 Fl. oder 15669900 Thlr. ertragen hat, und ebensöo, wie die letztere Steuer wegen ihrer Stellung im gesammten Steuerfystem, hei den direkten Steuern mit in Betracht gezogen werden muß. . Um ein Urtheil, darüber zu gewinnen, was der Stadtbezirk 5 nach Einführung der preußischen Gesetzgebung an direkten Stzuern, aufzubringen haben wird, sind die 12 altländischen Stadt— kreise, Berlin Königsberg, Danzig, Stettin, Breslau, Potsdam,

hat, einschließlich der dazu gehörigen vorstädtischen und ländli Orlschaften, einen Flächeninhalt von 1,885 Qu.-Meilen und n

Frankfurt a. O., Magdeburg, Hakle, Esln, Trier und A in Vergleich gezogen. In! denfelben' belrägt' das bukschnl ich aon

A. Im Stadtbezirk bestehen an direkten Steuern, welche

lichen Gottesdienste hestimmten Versammlungsorte, die Schulzimmer,

en, von den

ür den Kopf der Bevölkerung: a) an Gebäudesteuer 2223 Str

gen ff safsin? . klassifizirter Hinte in ien feen, mit Einschluß des Steuern zum Theil vertretenden Antheils des Staats an der in allen diesen Städten zur Hebung komłmmenden Mahl- und Schlacht⸗ steuer 80 / Sgr. e) an Gew erbesteuer T1 Sgr. zus. 124,6 Sgr. Ven der Gründsteuer, welche in diesen 12 Stadttreisen durch. schnittlich nur Oo Sgr. für den Kopf der Bevölkerung ausmacht, ist hierhei abzusehen, da eine Grundsteuer in Frankfurt bisher nicht be⸗ standen hat und ohne umfangreiche Vorarbeiten nicht eingeführt

kann. . werd eikahhmwendung obiger Durchschnittssäzz auf den Stadtbeziet

ranffurt mit einer Bevölkerung von 18177 Einwohnern er iebt zan 1 e n g. Aufkommen 2) an Gebäudesteuer von 57635! Thalern, M) an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer von 209,254 Thalern/ 3 an Gewerbesteuer von 57,590 Thlrn.,, zusammen von z ßhö Thlrn. oder S3 / 215 Fl also gegen den Betrag der, bisherigen ärkten Steuern von 26450 Thlr. 462 885 Fl. mehr 60,189 Thir. 165 3831 Fl. oder 22.7 p Et. . 4 Es unterliegt hiernach keinem Zweifel, daß der Stadtbezirk in Zukunft an direkten Steuern für den Staat erheblich mehr aufzu⸗ hringen haben wird als bisher. Dazu werden noch zur Deckung der umfangreichen Bedürfnisse der Stadtgemeinde, welche durch die Ein⸗ nahme aus dem Gemeinde⸗Vermögen nur zum geringen Theil Deckung sinden, die erforderlichen Gemeindesteuern treten. arüber, wie der Bedarf des Gemeindehaushalts aufzubringen ist, haben die städtischen Behörden nach 63 des Gemeinde - Verfassungsgesetzes vom Z5östen Naäͤrz d. J. (G. S. S. 101) Beschluß zu fassen und ist ihnen dabei unvelwehrt, eventuell auch die Forterhebung der bestehenden diretten Steuern, oder einer von denselben, mit den geseßlich vorgeschrie benen Nodificationen zu beschließen. Deinnach muß die Frage ivegen Auf hebung ge chungs eine . der bestehenden Steuern zum äteren Austrage vorbehalten bleiben. ; ; spãthe die n, Mehrbelastung mit direkten Staatssteuern für die von Zahlung direkter Persönlicher Steuern bisher ganz befreiten geringeren Volksklassen minder fühlbar zu machen ist dringend gewnnscht worden, wenigstens vorläufig an Stelle der Klassenstener die Mahl⸗ und Schlachtsteuer einzuführen. Es empfiehlt sich diese Maßng me insbefondere zugleich deshalb, weil in Frankfurt, wie oben erwähnt, bereits eine Accise von Fleisch, Mehl, Brod, Hafer, Gerste, Heu, Stroh, Getränken, Essig, Salz und Brennmaterialien besteht, Welche zum Theil mit Leichtigkeit nach den Grundsätzen der preußischen Mahl⸗ und Schlachtsteuer umgestaltet werden, zum Theil als n, h Abgabe fortbestehen und in dieser Eigenschaft mit der Erhebung un der Kontrolle der Staatssteuer in Rerbindung gebracht werden kann, und weil mittelst Erhebung der Mahl“ und Schlachtsteugr die Steuer⸗ last zu einem erheblichen Theile auf die zahlreichen, in Frankfurt sich oder dort durchreisenden Fremden abzuwälzen ist, welche

altenden i ist / , dort unbesteuert bleiben würden. Es hat daher kein Be—

denken finden können, dem aus dem Schooße der städtischen Gemeinde

selhst , Wunsche wegen Einführung der Mahl⸗ und

Schlachtsteuer in dem Stadtbezirk von Frankfurt stattzugeben.

ankfurt wird auf Grund des Ge⸗

dem Rachtrage dazu vom 16ten 2) eine Gebäudesteuer,

diese

n. . welcher alle nutzbaren Grundflächen unter⸗

von Ackerland, Baumgärten, Gärten, von Weidepläßen 1 Kr, e) von Wal⸗ gen, gleich 1031 preußische

r alle auf Grundstücken, Gebäudeflächen atural, und Geldabgaben,

von allen e , ,

öri raithen m u Staats-, Gemeinde kene gen ge ene ene. , . rm en . it im Si ulden Gebä w. oben. mit 3 Kr. im Simpel von 109 n , . Neubeuten werden in ver⸗ ätzten Gebäuden ab⸗

Der Feststellung des letzteren liegt noch gestellte Gebäudesteuerkataster zu Grunde. hältnißmäßiger Gleichheit mit den früher abgesch lg ĩ ändi jährige 3 Der Klassensteuer unterliegen alle selbstständige groß ahb Ori; ng dig 36 Unterschied und auch auswãärtigg welche 19 3. ein Gewerbe treiben oder sich ohne Zahlung eines Permissien. j. e daselbst aufhalten. Befreit sind Arme und Permissionisten Wit 3. ledige Frauenzimmer, unter Kuratel stehende Personen zahlen ö ie Häͤlste rend teueisatz wird nach Finem Tarif bestin unt we 6 theils fixe Ansätze von 10 Kr. bis 2 Fl. im Simplum für ausw 9 ö. bel el Srtsaͤngehörige ohne Gewerbe, Pfarren Schullehrer . werbsgehülfen 2c, theils in 6 Klaffen aufsteigende Sätze von

̃ ö eiverbtreibende aller Art ze. bis 3 Il für Fan diefer / . 9. bewirthschafteten eigenen

q n rgen . , ö Ae fh für jeden beschäftigten Ge

Grund verfassungsmäßigen ,. des Senat bestimmt. Im Jahre 1866 haben betragen:

1) die Grundsteuer 2) die Gefällsteuer 55 * 3) die Gebäudesteuer .. 4 die Klassensteuer

Au

herigen Grund- und Gefällsteuer, aber in den ländlichen Orischaften etwa das und vorstädtischen Gemeinden beinahe das Neunfache der bisherigen Ge⸗ bäude und Klassensteuer aufzubringen sein. sehr erhebliche Betrag, welchen der Landkreis Frankfurt nach der Gleich⸗ stellung mit den altpreußis als bisher aufzubringen ha er Bedenken dagegen zu begründen, daß mit der Einführung der preußi⸗ schen direkten Steuern hier wie in L

gleichmäßig vorgegangen werde.

Ack ür lgang einer . ; . . e h untien Ohm Apfelwein z. enthält.

1943

Spinnerei, Weberei, Gärtnerei, Wäs erei, Milchverkauf, Fu mit Einem Pferd, Musiziren auf sind frei.

rwerke irchenweihen und Tagelöhnerei

aller vorerwähnten Steuern wurde alljährlich auf . ; esetzzebenden Körpers vom

In der Regel sind 13 Simpel im Jahre erhoben. auf die Meile. für den Kopf. 34 Thlr. 118 Sgr.

*

01 * 3.167 * 25 * 4833 5 377 * Zusammen 3135 Thlr. 10450 Thlr. 8:1 Sgr. Dieser Betrag erscheint im Vergleich zu dem Aufkommen an direk⸗

im Ganzen. 680 Thlr.

ten Steuern in g,, n, Landestheilen außerordentlich gering. Werden die im Kreise Weßlar für das

Durchschnittsbeträge auf den Landbezirk dabei die vorstädtischen Gemeinden Bornheim,

ahr 1866 aufgekommenen rankfurt angewendet und Oberrad, Niederrad mit

zusammen 9854 Einwohnern den Städten und der III. Gewerbesteuer - . beigezählt, so ergiebt sich

für den Landbezirk Frankfurt ein kommen i an Grundsteuer a) für 6307 Morgen steuerpflichtige eibliegenschaften zum Satze von 7.3 Sgr. = 1635 Thlr. b) für etwa g3 Morgen Wald zum Satze von 26 Sgr. 69 Thlr. zusammen

1564 Thlr. oder 4575 auf die O-Meile und 42 Sgr. für den Kopf der . 27 an Gebäudesteuer, Klassen⸗ und klassifizirter Ein⸗ kommensteuer: a) in den vorstädtischen

nern nach den . h men 65 Sgr. 21,482 Thlr., b) in den ländlichen Ortschaften mit

1738 Einwohnern nach den Durchschnittssätzen von 2 S zusammen 26,3 Sgr. —= 1524 Thlr. zusammen 23.005 Thlr., dazu die Grundsteuer mit 1604 Thlr., mithin an direkten Steuern über⸗ haupt 24,610 Thlr.

Gemeinden mit S544 Einwoh⸗ urchschnittssätzen von 11,9, 12353 und 41,0 zusam⸗

36, 3.7 und 19,0

Demnach wird an Grundsteuer mehr als das Doppelte der bis an den übrigen direkten Steuern

Vierfache und in den Dieser verhäͤltnißmäßig

en Landestheilen an direkten Steuern mehr en wird, ist in keiner Weise geeignet, ein den übrigen neuen Landestheilen Wenn die anderweite Regelung der Grundsteuer nach den Grundsätzen der preußischen Steuergeseßgebung bei dem Mangel der erforderlichen Unterlagen im Landbezirk Frank⸗ furt nicht sobald erfolgen kann, so würde es an sich gerechtfertigt er⸗ scheinen, die bisherige Grundsteuer durch Erhebung von 3, statt 13 Simpeln so weit zu erhöhen, daß sie dem Betrage der nach preu⸗ ßischen Grundsätzen neu zu veranlagenden Grundsteuer annähernd gleichtomme. Um jedoch dem Landbezirk Frankfurt den Uebergang zu der Erhebung der preußischen direkten Steuern einigermaßen zu erleich⸗ tern, ist von einer solchen Erhöhung der einstweilen fortzuerhebenden bisherigen Grundsteuer um so mehr abgesehen worden, als bei der mangelhaften Veranla ß der letzteren eine durch ehende Erhöhung derselben in einzelnen 99 en leicht zu erheblichen Härten und Ueber⸗ bürdungen führen könnte. . 3.

Die im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Stadtbezirke von Frankfurt belegene Vorstadt Bornheim wird voraussichtlich dem städtischen Mahl und Schlachtsteuer⸗Bezirk einzuverleiben sein und dadurch der Entrichtung der Klassensteuer überhoben werden. .

III. Die von der Großherzoglich hessischen Provinz Oberhessen an Preußen abgetretenen Gebietstheile haben insgesammt einen Flächenraum von 15478 Ou. Meilen und nach der Zählung vom J. September 1865 47661 Einwohner. Davon kommen 1) auf den Kreis Biedenkopf l, Qu. Meilen mit 33337 Einwohnern, 2) auf den Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelxrod und Höring⸗ hausen, 216 Qu. Meilen mit 5805 Einwohnern, 3 auf den nord- westlichen Theil des Kreises Gießen e. Rodheim) 127 Qu. Mei⸗ len mit 5555 Einwohnern, 4 auf den Ortsbezirk Rödelheim und den früher Großherzoglich hessischen Theil des Ortsbezirks Niederursel Rüiz Qu. Meilen mit 3164 Einwohnern. 4 .

An direkten 5 an. Eine Immobiliensteuer; eine Ge—⸗ werbesteuer; eine Personalsteuer.

Vei allen drel Steuern wird das Maß der Besteuerung nach soge⸗ nannten Steuerkapitalien normirt, welche den mittleren Reinertrag der verschiedenen Steuer⸗Objekte darstellen. Nach Maßgabe der zufammengerechneten Steuer -Kapitalien werden die Steuern für die einzelnen Steuerpflichtigen alljährlich ausgeschlagen. Bis an Jahre 1854 geschah dies in der Weise, daß nach vorgängiger Feststellung des durch die sonstigen Staatseinnahmen nicht gedeckten Theiles der Staats ausgaben alljährlich der Betrag bestimmt wurde, welcher zur Deckung des Defizits von der Gesammtheit der Steuerpflichtigen nach Verhält⸗ niß ihrer Steuer ⸗Kapitalien an direkten Steuern aufgebracht werden mußte.

Seit dem Jahre 1855 ist der von jedem Gulden Steuerkapital zu erhebende Steuerbetrag im Voraus je für, eine dreijährige Finanz- periode festgestellt worden. Derselbe hat seit dem Jahre 1861 unver⸗ ändert 11 Kr. 33 Heller betragen. .

Die Immobkliensteuer beruht auf dem Gesetz vom 13. April 1824. Objekte der Besteuerung sind a) die Liegenschaften jeder Art, b) die Gebäude nebst den dazu gehörigen Hofraithen, e) die Berech⸗ tigungen zu Frohnden, Ech reid! Jagden, Fischereien, sowie andere nützbare dingliche Rechte, d) die Zehnten und Grundlasten. .

Die Immobiliensteuer umfaßt hiernach; A. die eigentliche Grundsteuer von den Liegenschaften und Realberechtigungen, B. die Gebäudesteuer.