1867 / 114 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1941

A. Von der Grundsteu er sind befreit; I) die zu den Großher⸗ oglichen Schlössern gehörigen Gärten und Anlagen, ) die Kirchhõöfe/ Pl nis z ig und die den Wohnungen der Geistlichen gehörigen Hausgärten, 3) die öffentlichen botanischen Gärten, R die Exerzierplätze uͤnd Fortificatlonen, die Grundstücke zu 1 bis 4 jedoch nur, insofern sie Eigenthum des Staats oder der Gemeinde sind; ferner: 5) die Straßen und öffentlichen Plätze, Chausseen, Landstraßen, Vizinal- und Feldwege, Pronienaden, die Flüsse nebst den daran befindlichen Häfen und Leinpfaden, die Kanäle, Väche und Fluthgräben ö. Eisenbahnen unterliegen der Grundsteuer und werden dem Acker J. Klasse gleich-

gestellt); 6) die nackten Felsen. l 46 Bei den Liegenschaftken wird der Reinertrag, welchen sie in ihrer gegenwärtigen Kultur und Beschaffenheit gewähren, unter Berücksich= tigung der Güte und Ertragsfähigkeit des Bodens, der klimatischen Verhältnisse und der ortsüblichen Bewirthschaftungsweise durch Ab⸗ schäßung fowohl des Rohertrages als auch der Geiwinnungskosten er— mittelt. ;

Der Reinertrag der dinglichen Rechte, der Zehnten und Grund⸗ lasten wird den Berechtigten als Steuerkapital in Ansatz gebracht, da⸗ gegen den Besitzern der pflichtigen Grundstücke vom Steue apitale ab⸗ gesetzt. Den in den Jahren 1824 —– 1827 ausgeführten Abschätzungen liegt in 7 Gemarkungen eine Flur und in 36 Gemarkungen eine noch genauere Parzellen⸗Vermessung zu Grunde.

Für die Waldungen, von denen etwa /“ im Eigenthum des Staats, der Gemeinden oder Institute sich befinden, hat in den letzten Jahren eine, den veränderten Werthverhältnissen entsprechende Umxech⸗ nung der Reinerträge statt gefunden, welche mit dem Jahre 1866 in Wirksamkeit getreten ist. 6 ;

Während das den Reinertrag aller steuerpflichtigen Grundstücke darstellende Steuerkapital für das Jahr 1866 auf 181,862 Thlr. fest⸗ gestellt worden ist, hat die Grundsteuer im Ganzen 366204 Thlr. alfo 19.90 Prozent dieses Reinertrags betragen. Dieselbe erscheint mithin etwa doppelt so hoch, als die altpreußische Grundsteuer, welche nur 9,574,234 pCt. des, nach den Grundsätzen der preußischen Gesetz= gebung ermittelten Reinertrags ausmacht. In Wirklichkeit ist sie in deß nicht durchweg so hoch und für die verschiedenen Gebietstheile sehr ungleich, was darauf hinweist, daß die angestrebte verhältnißmäßige

Gleichheit bei der bereits vor 40 Jahren erfolgten Veranlagung nicht

erreicht worden ist. .

B. Der Gebäudesteuer unterliegen die Gebäude und Hof— raithen, nicht aber die Hausgärten, welche inindestens gleich dem besten Ackerlande zur Grundsteuer herangezogen werden. ö

Befreit sind: a) die landesherrlichen Schlösser, b) die für die Kam⸗ mersißungen bestiminten Gebäude, e) die Dikasterial. Gebäude, d) die Kirchen und Pfarrhäuser, e) die dem öffentlichen Unterricht gewid= meten Gebäude, f) die Hospitäler und Waisenhäuser, die Armen und Besserungshäuser, Gefängnisse und Raths⸗ (Gemeinde) Häuser, g) die Zeughäuser, Kasernen, die vorgenannten Gebäude (a2. bis g.) jedoch nur insofern, als sie Eigenthum des Staats oder der Gemeinden sind, h) die unbewohnbaren Gebäude, wie Ruinen, Wartthürme, i die Oekonomie⸗Gebäude.

Das Steuerkapital wird aus dem mittleren Kaufwerthe nach Abzug von für Unterhaltung und Abnutzung abgeleitet. Dasselbe betrug früher bei Wohngebäuden ½, (— 4 Prozent), bei Mühlen und Hammerwerken /, (— 3 33 Prozent) des abgeschätzten lokalen Kauf- werths. Bei der im Jahre 1869 vorgenommenen Revision der Ge— bäudesteuer⸗Kapitalien wurde indeß für die Wohngebäude 1,s Prozent, für Mühlen und Hammerwerke 1455 Prozent des Kaufwerths als Steuerkapital festgesetzt.

Die Gebäudesteuer hat für 1866 im Ganzen 9360 Thlr., mithin, wenn als Nutzungswerth 6 pCt. des taxirten Kaufwerthes der Wohn⸗ 6 zu 5rt33/829 Fl. 326,030 Fl. und der Gewerbegebäude zu 66,179 Fl. 39,971 Fl, zusammen 366900 Fl., angenommen wer⸗ den, 4,49 Prozent des Nutzungswerthes aller steuerpflichtigen Grund⸗ stücke betragen.

C. Die durch das Gesetz vom 4. Dezember 1860 neu regulirte Gewerbesteuer ist der preußischen darin ähnlich, daß sie nur den eigentlichen Gewerbebetrieb erfaßt. Während jedoch der preußischen Gewerbesteuer nur die im Geseßz bezeichneten Gewerbe unterworfen sind, unterliegt der Großherzoglich hessischen Gewerbesteuer Jeder, der ein Gewerbe betreibt. Ausgenommen sind; I) dic öffent⸗ lichen Beamten, 2) Grundeigenthümer und Pächter, sofern sie keinen anderen Handel als mit e, . Früchten treiben, 3) Aerzte, einschließlich der Wund, Zahn- und Thierärzte, Hebammen, Advo⸗ katen und Notare, 5 Posthalter und Postknechte, 6) Maler, Bild⸗ hauer, Kupferstecher, i n e, Geometer, Privatlehrer, Privat⸗ scribenten, 7 Handlungsdiener, Gesellen, Tagelöhner, überhaupt Alle, welche für einen Anderen in dessen Hause, Büreau, Werkstätten zc. arbeiten, 3) Flachs, Woll und Baumwollenspinner, welche das Ge— schäft nicht fabrikmäßig betreiben, 9 Nätherinnen, Wäscherinnen, Büg⸗

lerinnen, 10) Fischeß Besenbinder und diejenigen, welche mit Obst,

Gemüse Blumen Butter, Eier, Geflügel, Eßwäaren, Schwefelhöl⸗ zern, Reisern ꝛc. handeln oder hausiren, 11) Bergwerke, so lange sie keine Ausbeute gewähren, wogegen in Ausbeute stehende Bergwerke, so wie auch Aetien - Gesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen.

. Die Steuer- Kapitalien werden gebildet theils aus fixen, nach einer Klasseneintheilung mit Rücksicht auf den Betriebsort und den Umfang des Gewerbes festgesetzten Beträgen, theils aus Zusätzen, ,. nach bestimmten Kennzeichen des Betriebsumfanges festgefetz verden.

Die Steuerkapitalien für die Klasse J. A. und B. (Bergwerks⸗ um Hüttenbesitzer, Fabrikanten und Unternehmer, dee h! Saal beschäftigen, Großhändler) sind ohne Rücksicht auf den Betriebsort auf 309 beziehungsweise 290 Fl. festgestellt. Für die Klassen IJ. bis VI. sind verschiedene fixe Steuer⸗Kapitalien je nach dem Range des Be—

2) die Gebäudesteuer.

triebsorts festgesetzt. Die Zusätze zu den fixen Steuerkapitalien werden vorzugsweise nach der Zahl der Gehülfen und dem Miethswerthe der benutzten Lokalien, sodann nach der Zahl der Pressen, Stühle, Gänge ꝛc. bestimmt. Gleich den Gehülfen werden auch (nach einem billigen An aer . Menschenkräfte in Ansatz gebracht, welche durch Maschinen ersetzt werden.

bee Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei der Vertheilung der Steuer ist der Großherzoglich hessischen Gesetzgebung unbekannt.

D. Der Personalsteuer, eingeführt durch das Gesetz vom 15. Juni 1827, sind alle selbstständigen Inländer und die im Inlande wohnen⸗ den, ein mit Erwerb verbundenes Geschäft betreibenden Ausländer unterworfen. Befreit sind: aktive Militairpersonen, Invalide, Minder jährige, Studenten, Schüler, diejenigen Handwerks⸗Gehülfen und Lehr— linge, welche bei ihren Dienstherren Wohnung und Kost erhalten, end— lich alle notorisch Armen.

Auf Grund der Annahme, daß Jeder nach Verhältniß seines Ein. kommens wohne, werden die Steuerpflichtigen nach dem Miethwerth ihrer Wohnungen, ausschließlich der Gewerbslokale, in 9 Klassen mit Steuerkapitalien von 10 Fl. bis 1000 Fl. veranlagt, und es wird dabei das Steuerkapital des Gebäudes mit z Zusatz als der Mieths— werth angesehen. Es wird anerkannt werden müssen, daß der Schluß von dem Miethswerth der Wohnung auf das Einkonimen der Steuer pflichtigen in hohem Grade unsicher ist, und daß das preußische Gesetz über die Einführung einer Klassen n und klassifizirten Einkommensteuer, welches das Einkommen der Steuerpflichtigen direkt besteuert, auf weit sicherer Grundlage ruht.

Die in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen im Jahre 1866 erhobenen direkten Steuern haben betragen:

̃ im Ganzen für die Meile. für den Kopf. I) die Grundsteuer. . 36,204 Thlr. 2.294 Thlr. 22.7 Sgr. 9/390 * 595 5 5/9 * die Gewerbesteuer. 6, 160 * 390 * 3.8 *

4) die Personalsteuer 14338 200 2 9,0. 5 Zusammen 66092 Thlr. 41,189 Thlr. 41.4 Sgr. Bei einer Vergleichung der vormals Großherzoglich hessischen Ge.

bietstheile mit den altpreußischen Landestheilen müssen a) die Kreise

Biedenkopf und Vöhl, b) der Bezirk Rodheim, ( die Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel besonders in Betracht gezogen werden, da dieselben nach Lage, Klima, Fruchtbarkeit und Kultur des Bodens, Verkehr- und Erwerbs-Verhältnissen wesentlich verschieden sind.

Die Kreise Biedenkopf und Vöhl, zusammen groß 14,39 Qu.⸗Mei⸗ len mit 39,142 Einwohnern, gehören dem hochgelegenen, rauhen Ge— birgslande an und stehen den besseren Theilen des angrenzenden alt preußischen Theiles Brilon, groß 14,33 Qu Meilen mit 38,553 Ein— wohnern, am nächsten. ; .

Die im Ganzen niedriger belegene und flachere, bis in das mittlere Lahnthal hinabreichende Bezirk Rodheim ist dem Kreise Wetzlar gleich— zustellen, von welchem er fast ringsumher umschlossen wird. Die ganz der fruchtbaren Ebene angehörenden Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel sind; zumal bei den obwaltenden außerordentlich Aünstigen Verkehrs- und Absatz: Verhältnissen, an Ertragsfähigkeit und Steuerkraft noch höher zu stellen als der Kreis Wetzlar, bieten ühri⸗ gens hei der überwiegenden städtischen Bevölkerung und der verhält— nißmäßig sehr geringen Größe des zugehörigen Gebiets ungewöhnliche Verhältnisse dar. Eine Gegenüberstellung der einzelnen ehemals Groß— herzoglich hessischen Gebietstheile mit den gedachten altländischen Krei⸗ sen hinsichtlich der bei der Besteuerung vorzugsweise in Betracht kom— menden Verhältnisse bestätigt obige Annahmen. —⸗

m . Drls. Kreis Kreis Kreis Kreis Bezirk bezirke

,, ie e Roͤdel⸗

Es beträgt nämlich Bri⸗ Rod⸗ * den⸗ Vöhl. heim

lon. kopf heim

. Ursel.

u. N.

1) Die Bevölkerung auf der Q. Meile 2) an der Gesammtbevslke⸗ rung der Prozentantheil a) 3 städtischen Bevöl⸗ erung 15,7 12 . 35,6 b) . ländlichen Bevöl⸗ ö . ö. kerung 84/3 87 d ger i ge Tee n . . er auf der Q. Meile. . .. 472 34 die Anzahl er durch⸗ ö K schnittlich auf ein Wohn haus treffenden Einwoh⸗

5) der Viehstand, auf Groß⸗ vieh reduzirt, auf der O. Meile

6) an der Gesammtfläche der Prozentantheil:

a) der Gebäude⸗Flächen, ö

baren Flächen 4

b) des Ackerlandes, der i. . ö. i und Acker⸗ wüstungen 36,6 36

o . int ln / 3 43, 41,4 42,8 71,9 en und Weiden 19,7 13,8 92 13, 109 12

c der Waldungen 1h33] 45. 43 , H, ö,!

Es unterliegt hiernach keinem Bedenken, daß die Kreise Bieden⸗ Zweite Beilage

2/800 2.340 4/210 26,3366

67 11,1

h 7

. 1945 Zweite Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Montag, den 13. Mai

. 1 14.

kopf und Vöhl dem Kreise Brilon, der Bezirk Nodheim dem Kreise Wetzlar hinsichtlich der Steuerkraft im Großen und Ganzen gleich die Srtsbezirke Rödelheim und Niederursel dagegen dem letzteren Kreise entschieden voranstehen, daß jedoch die sehr abweichenden Verhältnisse dieser verhältnißmäßig sehr kleinen, dichtbevölkerten Ortsbezirke eine pöllig zutreffende Vergleichung derselben mit einem größern altländi⸗ schen nel nicht gestatten. Da im Kreise Brilon der Durchschnittssatz des Aufkommens an Gewerbesteuer für das platte Land durch die von dort ausgehenden zahlreichen Hausirer auf den ungewöhnlich hohen Betrag von 8s Sgr. für den Kopf gesteigert wird, ähnliche Verhältnisse in den Kreisen Bie⸗ denkopf und Vöhl aber nicht vorkommen, so ist für die ländliche Be⸗ völkerung dieser Kreise der Durchschnittssaßz des angrenzenden Kreises Wittgenstein mit 3,8 Sgr. zur Anwendung zu bringen.

erden mit dieser Maßgabe die Durchschnittssätze des Steuerauf⸗ kommens für 1866 in den Kreisen Brilon und Wetzlar auf die be⸗ treffenden vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile angewandt, so ergiebt sich ein Aufkommen. .

IJ an Grundsteuer a) im Kreise Biedenkopf von 86240 Morgen Ackerland und Gärten zu 2.7 Sgr. 2 7s755 Thlr., von 316568 Mrg. Wiesen, Weiden, Grasgärten zu 22 Sgr. 2315 Thlr., von 110332 Morgen Waldungen zu 1,1 Sgr. 4045 Thlr., zusammen von A8, 140 Morgen zu 159 Sgr. = 14,115 Thlr. mithin gegen das bisherige Aufkommen von 23045 Thlr. weniger 8930 Thlr. oder 8. pCt. b) Im Kreise Vöhl; von 233185 Morgen Ackerland und Gärten zu 2 Sgr. 2087 Thlr. von 4919 Morg. Wiesen, Weiden, Grasgär⸗ ten zu 2.2 Sgr. 361 Thlr., von 22890 Morgen Waldungen zu 1/1 Ehr. S566 Thlr., zusamnien von 5 o Morg. zu 19 Sgr. 3284 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 6549 Thlr. weniger 3265 oder 49,8 Prozent, c Im Bezirk Rodheim: von 11753 Morgen Ackerland und, Gärten zu 6.9. Sgr. 2703 Thlr., von 29860 Morgen Wiesen, Weiden und Grasgärten zu 84 Sgr. S34 Thlr., von 11,904 Morgen Waldungen zu 2,6 Sgr. 1032 Thlr. zusammen von 26637 Morgen zu 5,1 Sgr. 4569 Thlr., mithin

gegen das bisherige Aufkommen von 4896 Thlr. weniger 321 Thlr.

oder 6,0 ö d) In den Ortsbezirken Rödelheim und Niederursel zu 1720 Thlr., da dieser bisher aufgekommene Betrag bei dem hohen Werthe der dortigen Liegenschaften, bestehend in 2612 Morgen Acker⸗ land und Gärten, 465 Morgen Wiesen, Weiden und Grasgärten, 378 Morgen Waldungen, vorgussichtlich auch bei einer nach preußi⸗ schen Grundsätzen erfolgenden Veranlagung aufkommen wird.

Demnach berechnet sich das gesammte Aufkommen an Grund- steuer in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen auf 23688 Thlr., also gegen das bisherige Aufkommen von 36 204 Thlr. weniger 12,6516 Thlr. . . .

2) An Gebäudesteuer: a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl: von 5956 Einwohnern der Städte zu 4,2 Sgr. 834 Thlr., von 33,186 Einwohnern des platten Landes zu 272 Sgr. 2434 Thlr. zusammen von 39,142 Einwohnern 3268 Thlr.; b) im Bezirk Rod⸗ heim: von 5355 dem platten Lande angehörigen Einwohnern zu 5.6 Sgr. 643 Thlr.; () von 294 Einwohnern der Stadt Rödel⸗ heim zu 8,6 Sgr. 793 Thlr.; d) von 460 Einwohnern der länd⸗ lichen Ortschaft Niederursel zu 45 Sgr. S 69 Thlr. überhaupt 773 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 9390 Thlr. weniger 4617 Thlr. ö . .

5 An Gewerbesteuer mit Rücksicht darauf, daß nur die Städte Biedenkopf mit Wo7 und Rödelheim mit 2704 Einwohnern der fil. Gewerbesteuer⸗-Abtheilung zugezählt werden können, ) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl: von 2897 Einwohnern der III. Abthei⸗ lung zu 8,ß Sgr. 802 Thlr. von 36/245 Einwohnern der IV. Ab⸗ theilung zu 38 Sgr. 1591 Thlr., zusammen 5393 Thlr.; b) im Bezirke Rodheim? von 53h5 Einwohnern der V. Abtheilung zu Da Sgr. 428 Thlr.; c) in der Stadt Rödelheim: von 2704 Ein⸗ wohnern der III. Abtheilung zu 132 Sgr, 1190 Thlr.; d) in der ländlichen Ortschaft Niederürsel: von 460 Einwohnern der JV. Ab- theilung zu 2. Sgr. 37 Thlr., überhaupt 7048 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 6160 Thlr. mehr 83 Thlr.

4 An Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer: a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl von 59öb städtischen Einwohnern zu 17.8 Sgr. 3435 Thlr., von 331186 ländlichen Einwohnern zu 12.9 Sgr. 14270 Thlr. zusammen 17,705 Thlr.; b) in deni Bezirk Rodheim von 5355 ländlichen Einwohnern zu 180 Sgr. 3392 Thlr.; c) von No Einwohnern der Stadt Rödelheim zu 40, Sgr. 3677 Thlr.; dJ von 4665. Einwohnern der Ortschaft Kiederursel zu 1990 Sgr. 2901 Thlr, überhaupt von 47 661 Einwohnern 25,065 hlr./ mithin gegen das bisherige Aufkommen an Personalsteuer von 143338 Thlr., mehr 107727 Thlr.

Demnach werden nach der Gleichstellung mit den altpreußischen dane e n, . haben:

a) der Kreis Biedenkopf: weniger: an Grundsteuer S 930 Thlr. an Gebäudesteuer *

rozent.

12,182 Thlr.

an Gewerbesteuer.⸗. an Klassen. und Einkom⸗

mensteuer

mehr:

. im Ganzen weniger 5 53 Thlr.

b) der Kreis 6 weniger: an Grundsteuer an e nn, an Gewerbesteuer. ... .. ...

- 3 / 888 Thlr. an Klassen⸗ und Einkom⸗ . mensteuer I

im Ganzen also weniger 2831 Thlr. 321 Thlr.

mehr:

e) der Bezirk Rodheim: weniger: an Grundsteuer an Gebäudesteuer an Gewerbesteuer

an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer . im Ganzen also mehr 4460 Thlr. d) die Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel: weniger: an Gebäudesteuer mehr: an Gewerbesteuer an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer

mehr:

im Ganzen also mehr 2776 Thlr. e) die sämmtlichen vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile: weniger: an Grundsteuer 123516 Thlr. an Gebäudesteuer 4617 *

888 Thlr. 10727

. 17,133 Thlr. mehr: an Gewerbesteuer . an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer

im Ganzen also weniger 5s Tist. oder 8, Prozent.

Die Einführung der preußischen direkten Steuern in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen wird hiernach einerseits eine nicht unerhebliche Erleichterung der gesammten Steuerlast, andererseits eine anderiveite Vertheilung der leßteren sowohl unter den einzelnen Gehietstheilen, als auch unter den einzelnen Steuerpflichtigen inner⸗ halb jedes Gebiets zur Folge haben. Insbesondere werden die bisher augenscheinlich überbürdeten Kreise Biedenkopf und Vöhl erheblich erleichtert, die bevorzugten Bezirke Rodheim und Rödelheim aber, ihrer Steuerkraft entsprechend, stärker herangezogen werden.

Innerhalb der einzelnen Gebiete werden die Grundbesitzer an

Grundsteuer weniger, an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer

mehr zu entrichten haben, und da bei Veranlagung der letzteren Steuer eine Berücksichtigung der auf die Steuerkraft der Steuerpflichtigen Ein⸗ fluß übenden Verhältnisse, namentlich des , , ist, welche bei Veranlagung der Grundsteuer ausgeschlossen hleibt, so wer⸗ den die kleineren und ärmeren Grundbesitzer milder, die wohlhaben⸗

deren dagegen, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend, schärfer zu den per⸗

sönlichen Steuern heranzuziehen sein. Es läßt sich daher nicht ver⸗ kennen, daß die Einführung der preußischen direkten Steuern in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen eine gleichmäßigere und gerechtere Vertheilung der Steuerlast herbeiführen wird.

Da die Grundsteuer nicht gleichzeitig mit den andern direkten Steuern einzuführen ist, so erfordert es die Gerechtigkeit, den Grund⸗ besitzern für die Zeit, in welcher sie die neu zu veranlagenden direkten Steuern neben der bisherigen Grundsteuer zu entrichten haben werden, einen solchen Theil der letzteren zu erlassen, daß dieselbe dem Betrage der nach preußischen Grundsätzen zu veranlagenden Grundsteuer an⸗ nähernd gleichkommt. ö

Nach der obigen Darlegung ist die bisherige Grundsteuer a) im Kreise Vöhl um 49,8 pCt., b) im Kreise Biedenkopf um 38, pCt., ch im Bezirk Rodheim um 36 pCt. höher, als die nach den Durch⸗ schnittssätßen der Kreise Brilon beziehungsweise Wetzlar berechnete preußische Grundsteuer. Es tritt hieran die unverhältnißmäßige Ueber- bürdung des Kreises Vöhl noch schärfer hervor als an dem Aufkom⸗ men der gesammten Steuern. Auf die Größe derselben läßt sich auch daraus schließen, daß die mittleren Kaufwerthe der Grundstücke im Kreise Biedenkopf und im Bezirke Rodheim zum 40, 60 bis Sofachen Betrage der Normalsteuerkapitalien und in einzelnen Gemeinden noch höher ermittelt worden sind, während dieselben im Kreise Vöhl zwi⸗ schen dem 12 und 20fachen Betrage der Steuerkapitalien sich bewegen und in nur drei Gemeinden bis im 30fachen Betrage derselben steigen. Bei Arbitrirung des Steuererlasses sind von den vorgedachten Prozent- sätzen zunächst 3 pCt. Hebegebühren abzusetzen, welche in Altpreußen ueben dem unverkürzt in die Staatskasse abzuführenden Grundsteuer⸗ , von den Steuerpflichtigen aufzubringen sind, in den vor—⸗ mals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen dagegen aus der Staats- kasse bestritten werden. Weiter kommt in Betracht, daß der Vergleich mit dem Kreise Brilon in 6 auf das muthmaßliche Aufkom⸗ men an Grundsteuer zum Vortheil der Kreise Vöhl und Biedenkopf ausfällt, da in diesen Kreisen so hoch gelegene und rauhe Bezirke, wie solche der Kreis Brilon in den Aemtern Winterberg, Hallenberg und Niederfeld nn,, haben, nicht vorkommen. Andererseits ist der Bezirk Rodheim bei dem Vergleich mit dem Kreise Wetzlar . im Nachtheil. Nach sorgfältiger Erwägung aller hierbei in Betracht kom=