1867 / 114 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nenden Verhältnisse hat es für angemessen erachtet werden müssen, für die ö. Rede . i n e hl dem Kreise Vöhl ein Drittel, dem Kreise Biedenkopf ein i und . 3 Rodheim ein Zwölftel von der bisherigen Grundsteuer zu erlgsen. ö

ö. wa vernigheg n dsr f i r r m Femb urg hat eine Größe von 123 eilen mit 136 in ern. .

An ö Gteuern bestehen: ) die Grundsteuer, 2) die Gebäude⸗ steuer, 3 die Gewerbe und Viehsteuer.

1) Die Grundsteuer ist nach einer in den Jahren 1821,28 aus- geführten Katastervermessung auf Grund der el n nne n, dom J. November 18351 in der Art veranlagt worden, daß die nach

äösährigen Durchschnittspreisen ermittelten Reinerträge als Steuer,

Kapitallen angesetzt wurden. Befreit blieben: Alle Orts- und Land⸗ a, . dee . öffentliche Plätze und Promenaden, Bäche, Felsen und? unwirthbare Stelnraffeln, ferner die Staatswaldungen und. Gü— ter, die herrschaftlichen Lustwälder und Gärten, wogegen die Gemeinde Pfarr-, Schul⸗ und Stiftungsgüter in der Regel steüerpflichtig sind. 27 Die Gebäude steu er ist auf Grund der landesherrlichen Ver⸗ ordnung vom 27. August 1835 in der Weise regulirt, daß sämmtliche

Gebäude gleich den steuerbaren Grundstücken nach dem Einkommen,

welches sie ihren Besitzern gewähren, zur Steuer herangezogen wor—⸗

d. ͤ ö. end he sind: 1) das landesherrliche Residenzschloß nebst

ubchor Na) die zu allgemeinen Staatszwecken dienenden Gebäude, 5 h 1 . Gemeinde⸗Spritzen und Leiterhäuser, . die dem öffentlichen Gottesdienste und Unterrichte, der Arßmen- und Kranken pflege gewidmeten Gebäude, 3 Die Veranlagung erfolgt in der Weise, daß von dem nach dem Miethswerth, als eine 5prozentige Rente betrachtet, berechneten Kapital⸗ werthe der Gebäude 10 pCt. für Unterhaltungskosten abgezogen und von den verbleibenden M 9 bei Wohngebäuden 4 pCt., b) bei Kunst⸗ gebäuden und Mühlen 35 pCt. das Steuerkapital bilden. Wo Mieths⸗ erträge nicht zu ermitteln sind, soll auf die unter gleichen Verhältnissen gezahlten Miethspreise, so wie auf die Kauf⸗ und Theilungspreise zu⸗ rückgegangen werden. Neu errichteten Gebäuden ist durch landesherr⸗ liche Verordnung vom 25. März 1839 Befreiung von der Gebäude⸗ steuer auf 8, beziehungsweise 5 und 2 Jahre eingeräumt. 3) Die Gewerbe⸗ und Viehst euer wird auf Grund des, durch

speätere Instruktionen mehrfach modiftzirten Gesetzes vom 2. Okto-

ber 1813 erhoben und trifft: a) den? rbeitsverdienst, b) das in Ge— werben umlaufende Kapital, e) das Vieh. a) Das Steuerkapital vom Ärbeitsverdien t beträgt bei allen Handarbeitern (Tagelöhnern, Gesellen 2c. 30 Fl. bei den Ackerbautreibenden 69 bis 126 Fl., bei den Handwerksmeistern in fünf, für die Stadt Homburg und den

Landbezirk verschiedene Sätze enthaltenden Klassen, 40 bis 110 Fl.,

fowie M. des betreffenden Satzes für jeden Gesellen, und wird bei ö. Gewerbtreibenden naͤch dem Umfange des Geschäfts bis höchstens 1000 Fl. normirt. b) Als in Gewerben umlaufendes Kapital werden alle verarbeiteten oder noch, nicht verarbei. teten, zum Verkaufe bestimmten Vorräthe, Materialien und Waaren, sowie die nicht etwa schon in das Immobilien⸗ Kataster aufgenommenen Geräthe und Gewerbeinrichtungen angesehen, und es werden 5 Prozent des Werths derselben als Steuer⸗ kapital i geseht Das 209 Fl. nicht erreichende umlaufende Kapital ist steuerfrei; das zum Geschäftsbetriebe erforderliche baare Geld bleibt unberücksichtigt. eh An Steuerkapital von Vieh wird angesetzt: von einem Pferde 2 Fl. 30 r., von einem Ochsen 2 Fl., von einer Kuh oder einem jungen Ochsen 1 Fl. 30 Kr., von einem Esel und je 1

Stück Schaafen 1 Fl.

Der an sämmtlichen direkten Steuern aufzubringende Betrag wurde nach Feststellung des Staatshaushalts Etats je nach Bedarf alljähr⸗ lich oder für längere Perioden il et fur 1861, bis 1871) landesherr⸗ lich festgestellt, nach den Steuer apitalien auf die einzelnen Gemeinden und innerhalb der letzteren auf die einzelnen Steuerpflichtigen repar⸗

tirt. Rach dem Voranschlage für das Jahr 18367 beträgt das Auf⸗

kommen: . . auf die Meile für den

der steuer⸗ der Ge⸗ Kopf der pflichtigen sammt⸗ Bevölke- Fläche. Fläche. rung. 1) an Grundsteuer. 2953 Thlr. 3575 Thlr. 2613 Thlr. 6,6 Sgr.

2) Gebäudesteuer . 2510 * 2221 Thlr. 5,6 *

3 Gewerbe⸗ und 9199 8l31 * 2068 *

Viehsteuer ö 831 A8 2 Zusammen 14653 Thlr. 127967 Thlr. 32,7 Sgr.

In Betracht, daß in dem altländischen Kreise Weßlar, welcher mit dem Amte Homburg ähnliche Boden⸗ und landwirthschaftliche Verhältnisse darbietet, dagegen hinsichtlich der Dichtigkeit der Bevölke— rung sowie des Prozentsatzes der städtischen und der ländlichen Be—⸗ völkerung fehr erheblich davon abweicht, 52,1 Sgr. und selbst in den , Kreisen Brilon und Altenkirchen, welche gegen das Amt Homhurg hinsichtlich der Steuerkraft entschieden zurückstehen, noch 0) 2 beziehung weise 35,2 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung an di⸗ retten Steuern aufkommen, erscheint der obige Betrag der im Amte Homburg aufkommenden direkten Steuern sehr niedrig. Bei Amwen⸗ a der im Kreise Weßlar aufkommenden Durchschnittssätze auf das Amt Homburg würde letzteres ergeben:

1) an Grundsteuer ) von 1104 Morgen Feldliegensch af⸗ ten zu 73 Sgr. 2677.6 Thlr.

b) von 6806 Morgen Wald zu . 5898 5 zusammen 3 Thlr. 2 an Gebäudesteuer:

im Ganzen

a) von 8332 Eimwohnern in den Städten zu ... 8,0 Sgr. 222l,s Thlr. b) von 5065 Einwohnern auf dem platten Lande * 607 18 * ; jũsanm̃cs W29, s Thlr.

3) an Klassen- und klassifizirter Einkommensteuer: a) von 8332 Einwoh⸗ nern in den Städten k 41,0 Sgr. 11.383,7 Thlr. b) von 5065 Einwoh⸗ nern auf dem plat⸗ ten Lande zu. .... 1940 * 3207/8 x

zusamm'n 146591,s Thlr. 4 an Gewerbesteuer:

a) von 7141 Einwohnern der ersten drei Ge⸗ werbestener ⸗Abtheilungen (Stadt Homburg) zum Satze von 13,2 Sgr. 3142,0 Thlr.

b) von 6256 Einwoh⸗ nern der IV. Gewerbe steuerabtheilung (plat⸗ tes Land nebst der klei⸗

nen Stadt Friedrichs⸗ dorf) zu 8 2 * 500,48 *

zufammẽn 36423 Thlr.

überhaupt an direkten Steuerne˖«=—— 241331 Thlr. oder gegen den bisherigen Betrag von 14/653 9

mehr Ibo! s Thlr.

Dieser verhältnißmäßig nicht unerhebliche Betrag, den das Amt Homburg nach der Gleichstellung mit den altpreußischen Landestheilen on direkten Steuern muthmaßlich mehr als bisher aufzubringen haben wird, kann ein Bedenken gegen die sofortige Einführun der preußischen direklen Steuern in diesem an sich durch Lage Boßenheschaffenheith Verkehrs und Erwerbsverhältnisse sehr begünstigten Gebiete nicht be⸗ ründen. Wenn bei der Unthunlichkeit gleichzeiti mit der preußischen

sebäude⸗, Klassen“, klassifizirten Einkominen. und Gewerbesteuer auch die preußlsche Grundsteier vom J. Juli d. J. ab im Amte Homburg an, . die bisherige Grundsteuer dort einstweilen unverändert forkerhoben wird, so wird dies, dg die bisherige Grundsteuer hinter dem Betrage der nach den Grundsätzen der preußischen Steuergesetz⸗ ebung neuzuveranlagenden Grundsteuer um etwa 10 Prozent zurück. bien, . des Amts Homburg wesentlich zum Vor— theil gexeichen und denselben den Uebergang zu den preußischen persön⸗ lichen direkten Steuern einigermaßen erleichtern.

Nachdem im Vorstehenden die allgemeinen Gesichtspunkte dar⸗ gelegt worden sind, welche dem e , n,. Entwurfe einer Aller⸗ d ten Verordnung wegen Einführung der preußischen Geseßgebung über die direkten Steuern in den zum Regierungsbezirk Wiesbaden vereinigten neuen Landestheilen und dem vormals Großherzoglich hes⸗ sischen Kreise Vöhl, einschließlich der Enelaven Eimdrod und Höring— . zu Grunde liegen, bleibt zu den einzelnen Bestimmungen die⸗ es Entwurfs mit Bezug guf den Bericht des Staats-Ministeriums vom 27. v. M. nur noch Folgendes zu bemerken.

Zu §. 1. Die Unternehmer der Hazardspiele in Wiesbaden und Ems haben bisher auf Grund des nassauischen Gesetzes vom 29. Juni Shl eine Gewerbesteuer, bestehend in 857 Prozent des Reinertrages des zuletzt verflossenen Jahres, zu entrichten gehabt. In dem preußi⸗ schen Gewerbesteuergeseß ist dieses in Preußen überhaupt nicht . sige Gewerbe außer Betracht geblieben. Da es indeß nicht die Absicht 6 kann, die Unternehmer von Spielbanken für die Zeit von Ein— ührung der preußischen direkten Steuern bis zur gänzlichen Beseiti⸗ gung der letzteren günstiger zu behandeln, als hisher, so hat die Fort⸗ entrichtung der bisher davon gezahlten Gewerbesteuer speziell vorgesehen werden müssen.

Zu §. 4. Das Finanz- Kollegium zu Wiesbaden als die obere

Steuerbehörde für das vormalige Herzogthum Nassau erscheint n geeignet, bis zur Durchführung der anderweiten Organisation der Ver= waltungsbehürden in den hier fraglichen Landestheilen die nach der preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern den Regierungen zufallenden Functionen innerhalb des Gebiets des vormaligen Herzog thums Nassau wahrzunehmen. Dagegen ist es nicht zulässig, dieser Behörde, deren Wirksamkeit nur auf das Gebiet des vormaligen Her—⸗ ogthums Nassau beschränkt war, ld, eine Wirksamkeit in den ibrigen, jetzt dem Regierungsbezirk Wiesbaden zugeschlagenen Landes— theilen einzuräumen, Es empfiehlt sich daher, für die leßteren Gebiets⸗ theile dem Ober-Präsidenten zu Cgssel, welcher sich dabei der Mitwir⸗ kung des Kommissars des Finanz⸗Ministers bedienen wird, die gleichen Functionen zu übertragen. -

Zu §. 5a. Die in Nassau, im Amte Homhurg und in Oberhessen für die einzelnen Aemter beziehungsweise Kreise bestehenden Bezirks⸗ räthe sind in ihrer Zusammensetzung und den ihnen zustehenden Functionen den altpreußischen Kreisständen sehr ähnlich, nd hat, es danach keinem Bedenken unterliegen können, denselben bis zur Einfüh⸗ rung einer kreisständischen Verfassung die nach den preußischen Gesetzen den Kreisvertretungen eingeräumte Mitwirkung bei der Veranlagung der direkten Steuern einstweilen . übertragen.

Zu §. 5b. Da der Kreis Vöhl zum Regierungsbezirk Cassel ge⸗

ort, so war derselbe der dortigen Bezirks⸗Kommission zur Entscheidung über Einkommensteuer-Reelamigtionen und Berufungen zu überweisen.

Zu S§. 7a, Die den Standesherrschaften der vormals reichsun⸗ mittelbaren Fürsten und Grafen in dem preußischen Gebäudesteuer⸗

Gesetz eingeräumten Befreiungen sind durch die nassauische und Groß—˖ herzoglich hessische Gesetzßrbung zum Theil bereits beseitigt. Im An—

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schluß hieran ist demgemäß das dieserhalb Erforderliche vorbehalten oder Einreichung einer Unterschrift, welche nach Vorschrift des Ge⸗

worden. . ; Zu §. 7f. In Nassau dienen die Stockbücher, welche von der für

die Besotgung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellten Landoberschultheiserei geführt werden, zugleich als Hypothekenbuch und als Steuerkataster, und darf in dieser Einrichtung bis zur anderweiten Regelung des Hypothekenwesens Nichts geändert werden.

Zu §. 8. Die Ansetzung der Stad Frankfurt a. M. in die 1. der Städte Wiesbaden und Homburg in die 1 Gewerhesteuer-Abthei⸗

lung im Sinne des Gesetzes vom 39. Mai 1820 und der Beilage B..

zu demselben ist nach sorgfältigen Erörterungen der dortigen Verhält- nisse in Uebereinstimmung mit den Vorschlägen der Provinzial-⸗Be⸗ hörden erfolgt, und war i eh Regierungsbezirk Wiesbaden mit Rücksicht auf die dazu gehörige bedeutende und verkehrsreiche Stadt en, a. M. ebenso der J. Abtheilung im Sinne der §§. 4, 5 und

des Gesetzes vom 19. Juli 1861 zu überweisen, wie aus gleicher Rücksicht die Regierungsbezirke Königsberg, Danzig, Stettin, Breslau, Cöln 2c. dieser Abtheilung zugewiesen worden sind.

Zu 8 13 zweiter Absatz. Das nassauische Gesetz enthält in Be— treff der Reelamationen wegen bereits entrichteter Steuer und in Be— treff der Nachforderungen solcher Steuern kürzere Fristen, als die preu- ö. Gesetzgebung und empfiehlt es sich, es hierbei bewenden zu lassen,

amit nicht bereits erloschene Ansprüche wieder aufleben.

Justiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung und Instruetion des Justiz⸗

Ministers vom 2. Mai 1867 zur n, des Geseßtzes, be⸗

treffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts⸗ Genossenschaften, vom 27. März 1867 (Ges. Samml. S. 50).

a. Verfügung.

Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§. 54 und 57 des Gesetzes vom VT. März 1867, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts. Genossenschaften, wird den Gerichten in ., der Führung der , ,. die nachstehend abgedruckte Instruckion zur Kenntnißnahme und Befolgung mitgetheilt.

Berlin, den 2. Mai 1867.

Der Justiz⸗Minister.

. ; . Graf zur Lippe. An sämmtliche Gerichtsbehörden.

b. Instrugtion des Justiz⸗Ministers, vom 2. Mai 1867, be⸗ treffend die Führung der Genossenschafts-Register.

§. 1. Das Genossenschafts Negister (8. 4 des Gesetzes vom 2sten März 1867) hat den Zweck, diejenigen Rechtsverhältnisse einer einge⸗ tragenen Genossenschaft (8. 2 a. a. O.), welche für deren kaufmänni⸗ chen Verkehr von erheblichem Interesse sind, in möglichster Vollstän⸗ digkeit und in zuverlässiger Weise zur öffentlichen Kenntniß a bringen.

§. 2. Das Genossenschafts⸗Register ist öffentlich. Die Oeffentlich⸗ keit wird in doppelter Weise zur Geltung gebracht; einmal ist die Ein⸗ sicht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet; auch kann von den Eintragungen in dasselbe auf Verlangen eine einfache oder zu vidimirende Abschrift (Attest, Auszug) gegeben werden, welche sowohl die Eintragung und ihren Inhalt unmittelbar bezeugt, als auch zugleich sich darauf erstreckt, ob und wie weit eine die Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache oder Verände⸗ rung eingetragen sei. Findet sich eine solche Thatsache eingetragen, so ist auch der vollständige Inhalt der betreffenden Eintragung in das Attest aufzunehmen. . ö B

In gleicher Form hat das Gericht auf Verlangen ein Attest dar= über zu ertheilen, daß eine bestimmte Eintragung in das Genossen⸗ schafts-Register nicht erfolgt, oder eine auf dessen Inhalt sich , . Thatfsache oder Aenderung nicht eingetragen sei. Sodann ist regel mäßig jede Eintragung durch eine oder mehrere Anzeigen in öffent⸗ lichen Blättern bekannt zu machen. ö

Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Dezem⸗

ber die öffentlichen Blätter zu bestimmen , in welchen im Laufe des

nächstfolgenden Jahres die Eintragungen in das . , . Register bekannt gemacht werden sollen. Der Beschluß ist durch den Anzeiger des Regierungs ˖ Amts blattes und durch die vom andels⸗ gericht bezeichneten Blatter ein- oder mehreremale zu veröffentlichen.

Geht eins diefer Blätter im Laufe des Jahres ein, so ist deni= selben ein anderes zu substituiren und öffentlich bekannt zu machen, Für die in der Zwischenzeit . Bekanntmachungen genügt die Einrückung in die noch bestehenden Blätter. y

66 das Jahr 1867 ist die Veröffentlichung sogleich bei Eintritt der Gesetzeskraft des Gesetzes vom 27. März 1857 durch den Anzeiger des Regierungs⸗Amtsblattes zu bewirken. . . FS. 3. Jede zur Eintragung in die Genossenschafts⸗Register be⸗ stimmte Anmeldung muß entweder persönlich vor dem Handelsgericht erklärt, oder in beglaubter Abschrift bei dem Handelsgericht ein⸗ gereich werden. . 3 Die Anmeldung gilt als vor dem Handelsgericht erklärt, wenn sie vor einem dazu bestellten Richter des Handelsgerichts, im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln vor dem Seecretair des Handelsgerichts aufgenommen ist. . ö .

1. beglaubter Form ist die gerichtliche oder notarielle Form zu verstehen. . ö Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen.

Dieselben Formwvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung

§. 4. Die in dem Genossenschafts-Gesetze vorgeschriebenen Ein⸗ tragungen in das Fenossenschafts⸗Register sollen zwar nur auf An⸗— meldung Der Betheiligten erfolgen; es haben jedoch die Gerichte, wel- chen die Führung des Genossenschafts-Registers obliegt, die Betheilig. ten in den Fällen des §. 54 durch Ordnungsstrafe anzuhalten, daß die erforderlichen Anmeldungen erfolgen und die formellen Vorschriften befolgt werden. .

Die auf das im Artikel V. des Einführungsgesetzes zum All. e, , len vom 24. Juni 1861 vorgeschriebene Ver-

nossenschafts⸗Gesetzes bei dem . bewirkt werden soll.

ahren bezuͤglichen reglementarischen Anordnungen sind in den §§. 31 is ene rr , a f t

Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß sich Genossen⸗ schaften ohne die Nechte einer »eingetragenen Genossens gad 37 können. Die Genossenschaften sind deshalb im Fall des 9 4 des Ge⸗ setzes nur , ,. Anmeldung der Eintragung anzuhalten, wenn sie sich der Firma einer »eingetragenen Genossenschaft« bedienen wollen.

S§. 5. Das Genossenschafts⸗Register wird in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Eöln von den Handelsgerichten, in den übri⸗ gen Theilen der Monarchie, in welchen das Gesetz vom 27. März 1867 Gesetzeskraft hat, bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über die Errichtung und Organisation der Handelsgerichte von den Kreis⸗ 9 oder Stadtgerichten, in Königsberg und Danzig von den dortigen Kommerz und Admiralitäts - Kollegien, in Stettin, Elbing und Memel von den für Handelssachen bestehenden Abtheilungen der dorh g Kreisgerichte geführt.

Bei den Kreis- und Stadtgerichten gehört die Führung desselben vor die erste Abtheilung und, wenn diese aus verschiedenen Abthei⸗ lungen besteht, vor diejenige, welche die Eivilprozeßsachen bearbeitet.

Ist in dem Bezirk eines Kreisgerichts eine ständige Deputation errichtet, so hat die letztere für ihren Sprengel das Handels -Register zu führen; die Kreisgerichts-Kommissionen aber bleiben von der Füh⸗ rung des Genossenschafts⸗Registers ausgeschlossen.

Die zur Eintragung in die Genossenschafts⸗Negister bestimmten Anmeldungen und Zeichnungen der Unterschriften können jedoch auch vor den Gerichts⸗-Kommissarien erfolgen, welche die darüber aufzu⸗ nehmenden Protokolle an die Hauptgerichte zur weiteren Veranlassung zu übersenden haben.

ö 3 6. Die auf Führung der Genossenschafts⸗Register sich beziehen⸗

n Geschäfte werden von einem dazu bestellten Richter unter Mit⸗ wirkung eines Secretairs bearbeitet. In der Regel sind hierzu die nämlichen Beamten zu bestimmen, denen die Führung der Handels. register übertragen ist. Die Ernennung derselben erfolgt vor Beginn des neuen Geschäftsjahres für dessen Dauer, und wird zugleich mit der im §. 2 alinea 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung hekannt gemacht. Wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel nöthig wird, so ij dieser durch einmalige Einrückung in die zur Veröffentlichung der Eintra— igen in das Genossenschafts-⸗Register bestimmten Blätter zur öffent⸗ ichn enn zu ö .

7. Dem mit Bearbeitung der auf Führung des Genossen⸗ schafts⸗Registers sich beziehenden Geschäfte beauftragten Richter liegt inhere iign z Ein ; die Aufnahme der zur Eintragung in das Genossenschafts-⸗Re⸗ ister bestimmten Anmeldungen, sowie die Aufnahme . . ungen über die vor Gexicht erfolgenden Zeichnungen der Unterschrif— ten; er kann sich hierbei der Hülfe eines Secretairs bedienen. Damit er dem Publikum in genügendem Maße zugänglich seis sind nach An⸗ leitung der Bestimmungen im vierten Absaß des §. 19 des Geschäftzs= Regulatips für die Gerichte erster Instanz vom 18. Juli 1850 (Just. Minist. Bl. S. 232) die erforderlichen Einrichtungen zu treffen; Y die Verfügungen auf die zum Protokoll genommenen oder schriftlich eingehen- den Anmeldungen, insbesondere die Anordnung der zulässigen Eintra⸗ lungen und der vorgeschriebenen Veröffentlichungen; 3) die Ueberwachung er genauen und vollständigen Erledigung der , , n,. ungen und Veröffentlichungen, sowie die Einreichung der Verzeichnisse der Ge— nossenschafts⸗Mitglieder S. 24 des Gesetzes ); 4) die Verfügung auf onstige Gesuche und Anträge, welche die Führung des Genossenschafts=

egisters betreffen insbesondere auf Gesuche um Ertheilung von Ab⸗ nn und Attesten; 5) die Verfügung rücksichtlich des im §. 54 ieses Gesetzes und im Artikel H des Einführungsgesetzes zum Handels- gesetzbuch vorgeschriebenen Verfahrens; wird jedoch zur Verhandlung oder Entscheidung über die eff n von angedrohten Strafen ein Audienztermin anberaumt, so bestimmt der Gerichts⸗Vorstand (Vor- sitzende der Abtheilung) den Richter, welcher als Referent zu fungiren hat; 6) die Bearbeitung der Generalien, namentlich in Beziehung auf die, die öffentlichen Bekanntmachungen betreffenden Vorschriften.

. S. 8. Rücksichtlich der Nothwendigkeit des Vortrages der Ver⸗ fügungen im Kollegium, der Repision und Zeichnung der Verfügun⸗ hen so wie der Vollziehung der Reinschriften bewendet es bei der in en §§. 10 und 11 des Geschäfts Regulativs für die Gerichte erster nstanz vom 18. Juli 1850 (Just.Minist.- Bl. S. 232) enthaltenen nordnungen. Als Kommissarius mit selbstständiger Wirksamkeit ist der die Angelegenheiten des Genossenschafts-Registers bearbeitende Rich- ter nicht 36 ehen. .

8. 9. Der Secretair hat: I) die Eintragungen in das Genossen— schafts-Register, den ergangenen Verfügungen gemäß, zu bewirken; 2 für die n . Erledigung aller richterlichen Verfügungen h sorgen; 3) die vorgeschriebenen Verzeichnisse zu führen (§. 28 2

nstruetion); 4) das Genossenschafts ⸗Register, sowie die Zeichnungen der Unterschriften während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden auf Ansuchen zur Einsicht vorzulegen.

S. 10. Zu dem Genossenschafts-Register ist dauerhaftes Papier zu benutzen; es ist mit einem haltbaren Einbande zu versehen und

zu foliiren.