1867 / 114 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Der Secretair hat die Zahl der Folien auf dem ersten Blatte

unter seiner Unterschrift zu bemerken. . §. 11. Zu dem Genossenschafts⸗Register werden besondere Akten

gehalten. ; .

Zu diesen Akten gelangen nach der Zeitfolge alle zur Eintragung bestinmten Anmeldungen nebst den dazu gehörenden Urkunden, ins⸗ befondere diejenigen, welche die Zeichnungen von Unterschriften ent- halten, die auf die Eintragungsgesuche erlassenen Verfügungen und die Rachweisungen über die erfolgten Bekanntmachungen; doch können fur jede Genossenschaft besondere Akten angelegt werden.

Die Verhandlungen und Verfügungen, welche sich darauf beziehen, daß das Gericht auf Grund des S§. 54 eingeschritten ist, sind zu beson⸗ deren Akten zu nehmen. . .

Sind dieselben in einzelnen Fällen umfangreich oder wird die An⸗ ,,, eines Audienz⸗Termins nöthig, so sind Spezial⸗Akten zu

ilden. §. 12. Bei jeder Eintragung in das Genossenschafts - Register ist anzugeben: 1) das Datum der richterlichen Verfügung, durch welche die Eintragung verordnet ist; das Datum der Eintragung; 3) die Stelse der betreffenden Akten, wo sich die richterliche Verfügung be⸗

findet. . . Jeder Eintragungsvermerk ist von dem Secretair unter Beifügung

seines Amts⸗Charakters zu unterschreiben.

Nach erfolgter Eintragung muß er in den Akten neben der rich— terlichen Verfügung die Erledigung derselben und den Tag, an welchem die Erledigung bewirkt ist, unter jeiner Unterschrift bemerken.

§. 13. Bie öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung muß ohne Verzug, sobald dieselbe geschehen ist, und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, veranlaßt werden.

§. 14. Derjenige, welcher eine Eintragung nachgesucht hat, ist von derselben besonders in Kenntniß zu setzen. Im Fall der Ablehnung nl Eintragung sind die Gründe derselben dem Betheiligten mitzu⸗

eilen. §. 15. Ist das Erlöschen einer Genossenschaft in das Genossen⸗ schafts⸗Register eingetragen, so sind alle auf die aufgelöste Genossen⸗ schaft bezüglichen Vermerke roth zu unterstreichen.

st dies in Betreff des größten Theils des Registers geschehen, so kann dasselbe behufs Anlage eines neuen Registers in der Art ge⸗ schlossen werden, daß darin auf der ersten und letzten Seite der Ver⸗ merk eingetragen wird: , n ist behufs Anlage eines neuen Registers ge⸗ ossen.

In das neue Negister sind alsdann alle nicht roth unterstrichenen Eintragungen aus dem alten Register zu übernehmen; diese Ueber- nahme ist bei jeder einzelnen Eintragung unter Hinweis auf die be⸗ treffende Nummer des früheren k durch den Zusatz zu erwähnen: übertragen aus dem früheren Register Nr. *

5. 16. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Genossenschafts⸗ Register gehören zu den schleunigen Sachen, welche auch während der Gerichtsferien stattfinden und zu erledigen sind.

8. . Das Genossenschafts-Register ist zur Cassation nicht geeignet.

Die zu demselben gehörigen Akten unterliegen der Cassation nach Ablauf von 30 Jahren, von der Zeit angerechnet, wo alle Eintra—⸗ . worauf sich die Akten beziehen, im Genossenschafts⸗

egister roth unterstrichen sind.

§. 18. Das Genossenschafts⸗-Register wird nach dem beigedruckten Formular A. geführt.

Zu dieseni Register ist, sobald eine im Bezirk des Gerichts ihren

Sitz habende Genossenschaft eingetragen werden soll, behufs Aufnahme

der diese Genossenschgft betreffenden Gesellschafts⸗Verträge und der die⸗ selben abändernden Verträge und Beschlüsse ein besonderer, als Theil des RNegisters anzusehender Beilageband anzulegen. Die Anlegung eines solchen Beilagebandes hat der Secretair auf dem ersten Blatte des Haupt⸗Registers unter seiner Unterschrift zu vermerken. Zu diesem Beilagebande sind die vom Vorstande der Genossenschaft einzureichenden Verzeichnisse der Genossenschafter zu nehmen.

§. 19. Die Eintragung der Genossenschaft erfolgt nach der Zeit— . der Anmeldungen in das Genossenschafts⸗Register des Gerichts, in dessen Bezirk dieselbe ihren Sitz hat.

S. 20. . Jede Genossenschaft wird auf, einer besonderen Seite des Registers eingetragen. In soweit eine Seite zu der ersten Eintragung nicht ausreicht, sind die folgenden Seiten in ununterbrochener Reihen⸗

. zu derselben zu verwenden; auch ist, wenn nachträgliche Eintra⸗

welche einen erheblichen Raum in Anspruch nehmen, voraus⸗

zusehen sind, hierfür eine genügende Anzahl von Blättern freizulassen.

„21. Die Eintragung erfolgt auf Anmeldung des Vorstandes

der Genossenschaft und des von demselben sinzureichenden schriftlichen, nach 8 3 des Gesetzes abgefaßten Gesellschafts⸗Vertrages.

ö n n n n, ej . . 2 der zur Zeit

ur Genossenscha ehörenden Geno dem Formular B. beizufügen. ö nan e, .,

§. 22. Die Eintragung der Genossenschaft in das Genossen— chafts⸗Register wird nag rn g Aufnahme des es lich fs Cee es , Dei der Aufnahme des Gesellschafts Vertrages ist in der ] ö. n verfahren, daß in das Hauptregister nur ein Auszug, welcher 2 as Datum des Gesellschasts⸗-Vertrages; Y die Firma und den itz der Genossenschaft; 3) den Gegenstand des Unternehmens; ) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestinimte 4 beschränkt sein soll; 55 den Namen und Wohnort der zeitigen , . 6) die Form, in welcher die von der Genossen⸗ schaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzunehmen sind, enthält, einzutragen ist Ist in dem Gesellschafts⸗Vertrage eine Form bestimmt, in wel⸗ cher der Vorstand seine Willenserklärung kundgiebt und für die

Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung in das Haupt— Register aufzunehmen; dagegen ist eine vollständige Abschrift, oder ein vollständiger Abdruck des Gesellschafts-Vertrages, welche von dem Secretair zu beglaubigen sind, zu dem im §. 18 bezeichneten Beilage⸗ Band zu nehmen.

In dem Hauptregister ist die Stelle des Beilagebandes zu bezeich⸗ nen, wo die Abschrift oder der Abdruck des Gesellschafts⸗Vertrages sich befindet. Die Firma der Genossenschaft wird in der zweiten Ko⸗ lonne, der Sitz derselben in der dritten Kolonne vermerkt; der übrige Inhalt ist mit Hinweisung auf den Beilageband in die vierte Kolonne des Haupt⸗Registers einzutragen.

§. 23. Die Eintragung eines Beschlusses der General⸗Versamm⸗ lung welcher die Fortseßbzung der Genossenschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschafts Vertrages zum Gegenstande hat, erfolgt auf Grund der Anmeldung des Vorstandes und nach Bei— bringung des schriftlich abgefaßten Beschlusses.

Der Beschluß ist nach Maßgabe des 9. 21 in das Haupt⸗Register im Auszuge, in den Beilageband vollständig aufzunehmen.

Ist durch den Beschluß die Firma oder der Sitz der Genossenschaft geändert, so wird die erstere Aenderung in die zweite, die letztere in die dritte Kolonne des Registers eingetragen.

§. 24. In die vierte Kolonne des Registers sind ferner mittelst kurzen Vernserks einzutragen: 1) die jeweiligen Mitglieder des Vor⸗ standes der Genossenschaft; vor der Eintragung eines Mitgliedes des Vorstandes hat dasselbe seine Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen, oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen; 2) die Auflö⸗ sung der Genossenschaft und falls dieselbe eine Folge der Eröffnung des Konkurses über die Genossenschaft ist, die Eröffnung des Kon— kurses; 3) die nach der Auflösung eintretenden Liquidatoren; das Aus⸗ treten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen.

Ein Liquidator hat vor der Eintragung seine Unterschrift vor i zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form ein⸗— zureichen.

Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnisse des Vor- standes oder eines Liguidators kann nicht eingetragen werden.

8§. 25. Die im §. 24 bezeichneten Eintragungen erfolgen, auf An— meldung des Vorstandes, auf Grund des vorzulegenden Beschlusses der General⸗Versammlung der Genossenschaft.

Ist der gesammte Vorstand durch den Verwaltungsrath suspendirt 8 . . erfolgt die Anmeldung zur Eintragung durch den Verwal⸗ ungsrath.

Die Eintragung der Konkurseröffnung geschieht von Amtswegen,

sobald die Konturseröffnung zur Anzeige gelangt. Ist der Konkurs von dem Gericht selbst eröffnet, so ist hiervon zu den Akten über das Genossenschafts-Register unverzüglich Anzeige zu machen. . Ebenso erfolgt die Eintragung der. Auflösung einer Gesellschaft im Falle des . 34 des Gesetzes ex officio, sobald dem Handelsgericht das mit dem Atteste der Rechtskraft versehene Urtel von dem kom⸗ 1 Sen ht 6 wird.

26. Für die Eintragung einer Genossenschaft in das Genossen⸗ schafts⸗Register des Gerichts in dessen Bezirk dieselbe nicht ihren . sondern eine Zweigniederlassung hat, gelten die vorstehenden Bestim⸗ mungen mit der Maßgabe: daß die Eintragung in das Genossenschafts⸗ Register des Gexichts der Zweigniederlassung nicht stattfindet, bevor durch ein Attest, des Gerichts des Sitzes der Genossenschaft nachgewiesen ist, daß die Eintragung in das Genossenschafts-Register des letzteren Gen, erfeh . 2 . S. 27. Ist die Verlegung des Sitzes einer Gengssenschaft ngch einem Orte außerhalb des Bezirks des Gerichts in das rn e fe f ö. r fen fern ö . , des Gerichts auch keine weigniederlassung, so ist in Beziehung auf die Fuͤhrung des Registers die Genossenschaft als erloschen anzusehen. y ait

§. 28. Der Secretair hat zu dem Genossenschafts-Register ein nach den Firmen geordnetes alphabetisches Verzeichniß der darin ein⸗ getragenen Genossenschaften unter Bezugnahme auf die Nummer im Register zu führen, und in das Verzeichniß der Genossenschafter (9. 21) ö. , 3. . , ,, nachzutragen und

Tag des Ausscheidens der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Ge— nossens e gt . . 4 zu bemerken. geschleff ö

29. oll eine Eintragung in das Hypothekenbuch auf den Namen der Genossenschaft erfolgen, so muß nicht allein . ö Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschafts⸗Register nach—⸗ gewiesen werden . 10 Ges.), sondern es ist außerdem nach den allge⸗ meinen, für die Führung des Hypothekenbuchs geltenden Grundsätzen durch öffentliche Urkunden der Nachweis zu liefern, daß gerade für die . und diese die Eigenthümerin oder Berechtigte

§. 30. Hat das Gericht gegen die Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft auf Grund des §. 54 des Gesetzes ha en, so e , . . zur Anwendung.

. 31. Das Geri at gegen den Betheiligten einzuschreiten auch wenn derselbe in dem Bezirk nicht seinen Kohm ch . ö. .

Hält das Gericht vor dem Einschreiten noch eine nähere Ermitte— lung für nöthig, so hat es dieselbe nach Maßgabe des 8. 8, Artikel 5 des Einführungsgesetzes vom 14. Juni 1861 zu bewirken.

S. 32. Die Verfügung mittelst welcher das Einschreiten beginnt 9 14. a. O.), und jede dieselbe erneuernde ,, J 2 und

6 Absatz 3 a. . O.) ist dem Betheiligten nach den Vorschriften über die Insinugtion von gerichtlichen Verfügungen in Civil-Prozessen zuzu⸗ stellein, und der Behändigungsschein zu den Akten zu bringen.

S. 33. Wird die angedrohte Ordnungsstrafe festgesetzt, weil inn 6 der bestimmten Frist weder die Verfügung erledigt, noch Ein⸗ pruch dawider erhoben ist, so hat es bei dieser Festsetzung sein Be⸗

wenden, auch wenn in Folge Erneuerung der Verfügu i⸗ lien r tern i en lite ge gern en erg ,,

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34. Wenn aus dem rechtzeitig eingegangenen Einspruche des

; BethLiligten, allenfalls nach näheren Ermittelungen (6. 8 a. 9. O.) ge e fer gung sich ergiebt, so hat das Gericht die Verfügung

geen und dem Betheiligten davon in Kenntniß zu setzen.

35. Die Anberaumung des Audienztermins findet statt in Folge Einspruchs, welcher zur Rechtfertigung des Betheiligten nicht ür genügend befunden ist (98.3 a. a4. O). . ;

36. Der Audienztermin wird vor der Deputation zur Ver⸗ andlung und Entscheidung der im mündlichen Verfahren kollegialisch

verhandelnden Civilprozesse oder vor einer dieser Deputationen an⸗ rraumt, sollte die angedrohte Ordnungsstrafe auch weniger als Thaler betragen. F . ö

Der Betheiligte ist zu dem Termin nach den Vorschriften über zie Ladung zu Audienzterminen in Civilprozessen vorzuladen.

Die Verhandlung im Termin wird durch eine mündliche Dar- kellung der Sachlage von einem aus den Mitgliedern des Gerichts mubestellenden Referenten eingeleitet., Das weitere Verfahren bestimmt ch nach den Vorschriften über die Verhandlung und Entscheidung der ur mündlichen Verhandlung gediehenen Civilprozesse mit den Ab— eichungen, welche aus der Ratur der Sache und daraus sich ergeben, das Gericht befugt ist, bis zur schließlichen Entscheidung neue Thatsachen und Beweise zuzulassen, auch von Amtswegen nähere Er— nittelungen des Sachverhältnisses und Beweiserhebungen unter Be⸗ achrichtigung des Betheiligten zu beschließen, sowie mit der Beweis⸗ jufnahme, insbesondere der Abhsrung von Zeugen, im Audienztermin elbst zu verfahren (88. 3 und 8 8 n , .

§. 37. Die schließliche Entscheidung, wohin auch diejenige gehört, zelche gegen den Betheiligten im Fall des Nichterscheinens im Audienz⸗ ermin erlassen wird (9. 4 4. 4. &) ergeht in der Form des Erkennt⸗ isse; sie wird nach den Vorschriften über die Publication und In⸗ inuation der , in . dem Betheiligten publizirt ind infinuirt; die zu Gunsten des Betheiligten erfolgende Entschei⸗ jung ist in der Weise abzufassen, daß die Aufhebung der die Strafe ndrohenden Verfügung gusgesprochen wird.

. 38. Wenn der Betheiligte sich nicht gerechtfertigt hat, die Ver⸗ äältiisse sich aber später dergestalt geändert haben, daß die Verfügung durch erledigt erscheint, so wird gleichwohl die angedrohte Strafe estgesetzt, und es unterbleibt nur die Erneuerung der Verfügung 4 a. a. O.). 8§. 39. Wird von dem Betheiligten gegen die verurtheilende Ent⸗ cheidung Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben, so gehört se Verhandlung und Entscheidung vor die Deputation des Civilsengts ur Tivil-⸗Appellationssachen oder vor eine dieser Deputationen, sollte hie festgesetze Strafe auch weniger als o Thaler betragen.

Die Bestimmungen der §8§. 36-38 kommen auch im Beschwerde⸗

erfahren zur Anwendung (Urt. 5, §. 5 des Einführungsgesetzes).

§. 40. Die festgesetzten Srdnungsstrafen werden von den Gerichten zu den Salarienkassen eingezogen, welchen sie verbleiben, ohne daß hre Abführung an den Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige

finder verstorbener Justizbeamten erfolgt (vergl. Just.Minist. Bl. von

55 / S. 370 371 und von 1856, S. 195.

§. 41. Das Strafverfahren im Falle des S. 26 des Genossen⸗ ,, richtet sich nach den Vorschriften über die Untersuchung und Bestrafung von Vergehen.

Artikel TV. des Einführungs⸗Gesetzes des Strafgesetzbuchs vom 14ten April 1851 (Gesetz Samml. S. 93 ff., S8§. 39 f der Verordnung vom 3. Januar 1849 (Ges-⸗Samml, S. 14 ff.), Artikel 46 51 des Gesetzes om 5. Mai 1855 (GesetzSamml. S. 200 ff). c 5

§. 42. Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes Cöln finden die S. 6— 95 12 und 14, 36 37, 39 und 40 keine Anwendung. An die Stelle derselben treten die in den Se. 119, 120 und 121 Nr. 1—6 der Instruction vom 12. Dezember 1861, betreffend die Führung der Handels -Register (Just⸗Miniß-Bl. von 1861 S. 329), gegebenen Vor⸗ christen mit den aus der Verschiedenheit des Gegenstandes sich von elbst ergebenden Modificationen. .

8. 43. Die Eintragungen in die Genossenschafts⸗Negister und die Zurückweisung der Eintragungsgesuche erfolgen gebühren⸗ und stempel⸗ rei. Für die Benachrichtigung der Betheiligten von der Eintragun ind die Zurückweisung der Eintragungsgesuche sind 2 Sgr. 6 Pf.

chreibgebühren für jeden angefangenen Bogen anzusetzen.

Im Uebrigen kommen für den Ansatz der Kosten und Stempel ie Vorschriften der Verordnung vom 27. Januar 1862 (GesetzSamml. on 1862 S. 33) zur Anwendung. ö

Berlin, den . Mai 18657. 5 Der ö Graf zur Lippe.

Anlage æ. Genossenschafts-Register.

1. 2. . 4. Si Rechts verhältnisse 44 der ö. . der . Genossenschaft. Genossenschaft. Genossenschaft.

Anlage B. Verzeichniß der Geno [(en chatten

J. 2. 3. 4.

Vor⸗ und Zu⸗ Laufende namen.

Nr. Stand und Gewerbe.

Firma

Wohnort. Tag des Ausscheidens.

Waaren-Verzollung im Zollverein im Jahre 1866.

II. (S. Nr. 113 d. Bl. Erste Beilage)

Zu denjenigen Artikeln, bei welchen sich eine erhebliche Steigerung der Einfuhr bemerklich gemacht hat, gehören namentlich: rohe Baum⸗ wolle, ungebleichtes ein und zweidräthiges baumwollenes Garn, rohes Blei, Salpeter, Schwefel, isenbahnschienen, Eisenerze, Holz, Bier, Wein, Kaffee, gesalzene 2c. Fische, Müuhlenfabrikate, Reis, Harze, Pferde Ochsen und Schweine. Die Mehreinfuhr von roher Baumwolle ist als Folge der Beendi ung des amerikanischen Bürgerkrieges anzusehen, während dessen die Bezüge von dort fast vollständig ins Stocken gerathen waren, weil durch die Blokade der südstaatlichen Häfen die Baumwollenausfuhr verhindert war. Im abgelaufenen Jahre ist nun ein großer Theil der dort aufgestapelten Vorräthe auf den Markt gekommen; dies hat auch den vexeinsländischen Baum⸗ wollenspinnereien, die mehrere Jahre lang mit dem Mangel an . material und den in Folge davon gestiegenen Preisen, die sich im ab⸗ e, n, Jahre erheblich ,, zu kämpfen hatten, zu größeren Bezügen Veranlassung gegeben. Daß auch die Baumwollen⸗Industrie in England, die durch die amerikanischen Wirren noch mehr, als die kontinentale, zu leiden hatte, sich wieder gehoben, ergiebt sich aus der Mehreinfuhr von ungebleichtem ein- und zweidräthigen Baumwollen—⸗ garn, das hauptsächlich aus englischen Spinnereien herrührt— Durch die Herabsetzung des Zollsatzes für diesen Artikel von 3 auf 2 Thlr. für den Centner scheint sich demselben wieder ein größeres tg t im Zollverein eröffnet zu haben, Doch ist es auch möglich, daß die Mehreinfuhr in 1866 nur vorübergehend und dadurch veranlaßt ist, daß die vereinsländischen Spinnereien beim Mangel an Rohmaterial nicht vollständig in der Lage gewesen sind den Bedarf der Webereien u befriedigen. Die Mehreinfuhr von Blei, Salpeter und Schwefel ist lediglich den kriegerischen Ereignissen des abgelaufenen Jahres, welche zu einem gesteigerten Verbrauch dieser Artikel Veranlassung gaben, zuzuschreiben, wie auch der Mehreingang von Pferden aus Mecklenburg und Holstein, die zur Komplettirung der Armee verwen— det wurden, so wie von Ochsen, die von Armee⸗Lieferanten in großer Zahl im Auslande aufgekauft wurden, auf deren Rechnung zu setzen ist. . sind zur Verproviantirung der schlesischen und sächsischen Festun⸗ en, fowie zur Versorgung der im Felde stehenden Truppen bedeutende uantitäten Kaffee und Reis bezogen worden, die hauptsächlich die bei diesen Artikeln nachgewiesene Mehreinfuhr hervorgerufen haben. Die Mehrbezuͤge der übrigen vorstehend genannten Waaren sind vorzugs⸗ weife durch die eingetretenen Zollermäßigungen und Zollbefreiungen veranlaßt worden, haben aber wie weiter unten nachgewiesen werden wird, mit Ausnahme von Eisen und Eisenbahnschienen, Wein und Schweinen nicht eine solche Höhe erreicht, um einen Ausfall an Ein⸗ gangszoll zu verhindern, der unter ruhigeren Zeitverhältnissen sich durch größere Bezüge ausgeglichen haben würde. .

Eine erhebliche Abnahme der Einfuhr gegen das Vorjahr zeigen folgende Gegenstände; Soda, Farbehölzer, Roheisen, ganz grobe Guß— wanren aus Eifen, Oelsämerelen, rohe Häute und Felle zur Leder bereitung, Rohkupfer und Messing, Gewürze, gebackenes und getrock⸗ netes Obst, Salz, Rohzucker für inländische Siedereien Baum⸗ und anderes Oel, Talg, Oelkuchen, seidene und halbseidene Waaren, Theer, Pech und Asphalt, rohe Schafwolle, einfaches ungefärbtes wollenes Garn und woöllene Waaren. Es sind dies zum größeren Theil Artikel, welche als Rohmaterialien oder Halbfabrikate in den verschiedensten Gewerbe und Industriezweigen Verwendung finden, und die gerin⸗ geren Bezüge dapon lassen ersehen, daß und in welcher Weise Ge⸗ werbe und Industrie durch den vorjährigen Krieg gehemmt und in ihrer Entwickelung gestört worden sind. Das Zurückbleiben der Einfuhr von Rohzucker für inländische Siedereien um 1505720 Ctr. das einen Einnahme⸗Ausfall von über 600000 Thlr. gegen das Vorjahr zur Folge gehabt hat, muß dagegen lediglich der gesteigerten vereinsländi⸗ schen Rübenzucker⸗Production zugeschrieben werden die namentlich in den letzten Jahren so igt Zuckerpreise herbeigeführt hat, daß die Verarbeitung des indischen Rohzuckers dessen Bezug durch die darauf ruhenden hohen Frachtspesen und den Eingangszoll erheblich vertheuert wird, von Jahr zu Jahr geringer geworden ist. ;

Außer den in der gegebenen Uebersicht aufgeführten Gegenständen sind übrigens im Jahre 1866 auch noch einzelne andere wichtigere vom Austande eingeführt worden, bei welchen aber eine Vergleichung mit dem Vorjahr nicht möglich gewesen ist, weil sie erst vom 1. Juli 1865 ab namentlich in den Kommerzial⸗Uebersichten zur Anschreibung gekommen sind, während sie vordem unter andern Tarifpositionen mit gleicharligen Gegenständen zusanimen eder, weil zollfrei, gar nicht notirt wurden. Von derartigen Artikeln sind für 18665 noch folgende hervorzuheben: 526585 Ctr. Lokomotiven, Tender und Dampfkessel, 19.847 Ctr. Maschinen, überwiegend aus Holz 1235567 CEtr. Maschi⸗ nen, überwiegend aus Gußeisen, 27839 Ctr. Maschinen, überwiegend aus Schmiedeeisen, 613 Stück Eisenbahnfahrzeuge im Verzollungs⸗ werth von 2484440 Thlr.! 977 hölzerne See⸗ und Flußschiffe im Werth von Rs½„33 Thlr., 121918 Etr. Thierfett (ausschließlich Talg), L93751 Ctr. rohe oder behguene Steine, Mühlsteine u. s. w., 6/891 092 Ctr. Braunkohlen l8 803 Ctr. Petroleum 26082 Ctr. . 6. Mineralsle, 76,824 Ctr. Harzöl, Terpentin und Ter⸗

entin⸗Oel. ö Der Einge e fe, welchen der Zollverein im Jahre 1866 bezogen hat, betrug Wh is Thlr, im Jahr 1865 dagegen 23923365 Thlr , fo daß sich also für 1866 eine Minder Einnahme von 2622210 Thlr. oder fast 1 pCt. herausgestellt hat. Die Ursachen hierfür sind, wie bereits vorstehend angedeutet, lediglich in den Störungen zu suchen, welche der Krieg im abgelaufenen Jahre in allen Han els⸗ und Ge⸗ werbzweigen hervorgerufen hat. Uebrigens läßt der Umstand, daß der Einnahme ⸗Ausfall der ersten 3 Quartale von 1866, welcher gegen den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres bereits 16 pCt. ausmachte, sich

im 4. Quartal v. J. nicht unerheblich vermindert hat, den Schluß zu,