1867 / 121 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2066] In den Konkursen über das Vermögen der hiesigen Handelsgesell⸗ schaft Schwenke u. la Barre und den Konkursen über das Privatver⸗ mögen der Gesellschafter, des Kaufmanns Schwenke und des Kauf⸗ manns la Barre hier ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkurs⸗

läubiger noch eine zweite Frist bis zum 6. Juni d. 95 ein⸗

chließlich festgeseßt worden. Die Gläubiger, welche ihre Ansprüche noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum gedachten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. .

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 16. Februar er. bis zum Ablauf der zweiten Frist angemeldeten Forderungen ist auf den 19. Juni d. J, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Hinrichs, im Kreisgerichts⸗ ,, . Terminszimmer Nr. 11, anberaumt, und werden zum Frscheinen in demselben die sämmtlichen Gläubiger aufe eh gr, welche

ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen angemeldet haben.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Beilagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seine D ng hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus- wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Den⸗ jenigen, welchen es . an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechts⸗ Anwalte Fiebiger, Fritsch, v. Radecke, v. Bieren, Seeligmüller, Schlieck⸗ mann, Kruckenberg, Wielke, Riemer, Göcking, Glöckner zu Sachwal⸗ tern vorgeschlagen.

Halle a. d. S., den 8. Mai 1867.

Königlich Preußisches Kreisgericht. J. Abtheilung.

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In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Ferdinand Goedicke zu Salzwedel werden alle Diejenigen, welche an 3 Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch , ge ne, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 13. Juni er. einschließ⸗ lich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemel⸗ deten Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des defini⸗ tiven Verwaltungspersonales

auf den 22. Juni er,, Vormittags 9 Uhr,

vor dem Kommissar, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Meinhard, an Gerichts- stelle ö erscheinen. .

Nach Abhaltung dieses Termines wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden.

Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung bis zum 20. ö er, eins lte n, festgesetzt, und zur Prüfung aller innerhalb der ersten Frist angemeldeten Forderungen Termin

auf den 6. September er., Vormittags 9 Uhr, vor dem genannten Kommissar anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine werden die Gläubiger aufgefordert, welche ihre For⸗ derungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der— selben und ihrer Anlagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, 2 bei der Anmeldung seiner Forderung einen am gin e Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus— wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Den— jenigen welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden der Justiz- Rath Kagehrn und die Rechtsanwalte Bauke und Bindewald höser zu Sachwaltern vorgeschlagen. . ö

Salzwedel, den 16. Mai 1867.

Königliches Kreisgericht.

2064 ( , , Nachdem über das Vermögen des Heinrich Reichmann von Eisen— bach rechtskräftig der Konkursprozeß erkannt worden ist, so werden Alle, welche gegen die Masse Ansprüche geltend zu machen haben, auf⸗ gefordert, solche

. Dienstag, den 18. Juni d. Is., Morgens 8 Uhr, dahier vorzubringen bei Meidung des ohne Erlassung eines Präklusip⸗

J. Abtheilung.

bescheids von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von der vorhan⸗

denen Masse. . Idstein, den 11. Mai 1867. Königliches Amt.

1749 ; Edittal⸗ Ladung.

Nach erfolgter Insolvenzanzeige ist zu dem überschuldeten Ver— mögen des Putzwaarenhändlers Carl August Fritsch allhier der Konkurs—⸗ Prozeß eröffnet worden.

Es werden daher alle bekannte und unbekannte Gläubiger dessel—⸗ ben, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denfelben zu haben glauben, hierdurch vorgeladen, in dem auf ;

den 18. Juli 1867 anberaumten Liquidationstermine bei Vermeidung des Ausschlusses von der Masse und bei Verlust ber Rechtswohlthat der Wieder⸗Ein⸗ setzung in den vorigen Stand, in Person oder durch gehörig legiti—⸗ mirte Bevollmächtigte an Königlicher Gerichtsamtsstelle allhier zu er⸗ cheinen, ihre Forderungen anzumelden“ und zu bescheinigen, 4 . , , . , , n. sowie, etwaiger Verzugs⸗

/ einander rechtlich z zu beschließen und chtlich zu verfahren, binnen 5 Wochen der . ö . er r gg 357

er Bekann . eines für die Außenbleibenden Mittags 12 Uh für bekannt gemacht zu achtenden fur h fn e e tem fight sein, sodann in dem auf

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den 20. Septem ber 1867 . auberaumten Verhörstermine, Vormittags 09 Uhr, zur Pflegung der Güte, bei Vermeidung von 8 Thlr. Strafe für jeden Einzelnen und unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche außenbleiben oder über die gemachten Vergleichsvorschläge sich nicht oder nicht bestimmt erklären, in die Beschlüsse der Mehrzahl der Gläubiger für einwinß. gend werden erachtet werden, anderiweit an Königlicher Gerichts. amtsstelle allhier in Person oder gehörig vertreten zu erscheinen, end.—

lich aber den 5. Oktober 1867 der Akten⸗Inrotulation und den 12. November 1867 , der Bekanntmachung eines Locationserkenntnisses, welches rücksichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich . versehen. Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen an Verfügungen bei 5 Thlr. Strafe Bevollmächtigté hier zu be. ellen. Jöhstadt, am 23. April 1867. Königliches Gerichtsamt. L. S. G. Klinkhardt.

26072 RNothwendig er Verkanf.

Das dem Nobert Preuß gehörige, im Kirchspiel Dombrowen belegene Grundstück Marienwalde Nr. 3, bestehend aus 31925 Mor— gen, gerichtlich abgeschätzt auf 5576 Thlr. 5 Sgr., soll

am 30 November 1867, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. „Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuch nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben sich mit ihrem Anspruch bei dem Gericht zu melden.

Der seinem Aufenthalte nach unbekannte gypotz ten. Glgzubigt C. F. H. Bornefeld, so wie die der Person und dem Aufenthalt nach unbekannten Erben des Rechts⸗Anwalts Schulze und des Carl Masch⸗ lewitz werden hiermit öffentlich vorgeladen.

Darkehmen, den 4. Mai 1867.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Nothw en dig er Verkauf.

Königliches Kreisgericht zu Carthaus, Das Rittergut tt 1e, ( Nr. 28s Das Rittergut Jitschkau oyczechowo) Nr. Ws, landschaftli⸗ abgeschatzt . . Thlr. 1 Sgr. 4 . zufolge der nebst I enn schein und Bedingungen in Jer Registratur einzusehenden Taxe soll am 27. September 1867, Vormittags 11Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden.

, , . welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben ihre Ansprüche bei dem Subhastationsgerichte 5

lan, . PrD O IAm. Die Wittwe des Moses Löwenstein, Beile geb. Wertheim, als

Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder: a) Jonas, b) Viile, H) Amalie, d) Rebecka, ey David, zu OQObermöllrich, hat dahier klagend porgestellt, der Ackermann Heinrich Schaumlöffel von Werkel sei ihr für verkaufte und überlieferte Waaren den verabredeten Preis von 21 Thlr, 19 Sgr. 3 Hllr. schuldig geworden; bei verweigerter gütlicher Zahlung bitte sie, den Ac. Schaumlsffel zur alsbaldigen Zah— lung von 21 Thaler 19 Sgr. 3 Hllr. mit Verzugszinsen vom Tage der Klagbehändigung unter dem Kostenersatze zu verurtheilen.

Indem Klägerin durch Eideszuschiebung Beweis angetreten und durch Bescheinigung des Bürgermeisters in Werkel dargethan hat, daß der Verklagte ausgewandert und sein dermaliger Aufenthaltsort un— . sei, hat sie um Klagmittheilung durch öffentliche Blätter gebeten.

Der Beklagte, welchem diese Klage hierdurch ediktaliter zugeht ö. den Kläger entweder klaglos zu stellen, oder in dem auf den

7. k. M. Morgens 9 Uhr (Cont. Zt, 10 Uhr), angesetzten Termine sich einzufinden. In diesem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termine haben beide Theile entweder in Person oder durch zulässige, gehörig legitimirte Bevollmächtigte das Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit zu halten und für den Fall, daß die Sache durch gegenseitige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzulegen, ihre Zeugen zu benennen und von der Eideszuschiebung Gehn ch zu machen, so wie über ihr heiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.

. Erscheint der Verklagte in dem Termine nicht, so wird die Klage für eingestanden angenommen, und bleibt der Kläger aus, so wird der Verklagte von der Instanz entbunden.

Beweismittel, welche vorgeschriebenermaßen nicht geltend en, worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berücksichtigt, und Thatsachen und Urkunden, so ivie die zugeschobenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht erfolgt, sind als eingestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigert anzusehen.

Erklärungen eines nicht gehßzrig Bevollmächtigten bleiben, insofern nicht aus besonderen Gründen eine weitere Frist zur Beibringung der Vollmgcht gestattet wird, unbeachtet.

Alle weiteren Verfügungen werden nur durch Anschlag am Ge— richts brett bekannt gemacht.

Gudensberg, am 13. Mai 1867.

Königliches Justizamt.

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tzwischen d. Friedrichs · u. Kanonierstr. m Q n

Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 22. Mai, Abends

1867.

Berlin, 19. Mai.

Se. Majest ät der König haben gestern Nachmittag um 4 Uhr dem ö Nationalrath und Landamman des Kantons Glarus, Pr. Heer, eine Privat- Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben des Präsidenten des Bundesraths der schweizerischen Eidgenossenschaft entgegenzuneh⸗ men geruhet, wodurch Br. Heer in der Eigenschaft eines außer , Gesandten und bevollmächtigten Ministers der Eid⸗ genossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe beglaubigt wird. Unmittelbar darauf empfingen Se. Majestät in einer rivat-Audienz den Fürstlich reußischen Minister⸗Residenten J Beu st, der Allerhöchstdenenselben, nachdem der Fürst Heinrich TXii. Reuß älterer Linie die Regierung, des Fürstenthums selbst übernommen, sein neues Kreditiv zu über⸗

reichen die Ehre hatte.

Se. Maßestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Obersten 4. D. von Schävenbach, bisher Som- mandeur des Kürassier⸗Regiments Königin (Pommerschen) Rr. 2, den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse zu ver— leihen; Die Geheimen Post-⸗Räthe Wolff und Kramm zu Ge⸗ heimen 8er e e gl, so wie den Geheimen Bau⸗Rath Koch zum Geheimen Ober⸗Bau⸗Rath; . .

Den Stadtgerichts⸗Rath von Wulffen hierselbst zum Rath bei dem Appellationsgericht in Magdeburg zu ernennen;

Die Versetzung des Kronanwalts Fischer zu Meppen in seiner bisherigen Ämtseigenschaft an das Obergericht zu Celle zu genehmigen, und ferner

Den Sbergerichts⸗Rath Hattendorff zu Stade unter Beilegung des Titels »Kronanwalt« mit dem Dienste als solcher

bei dem Obergerichte zu Meppen zu beauftragen.

Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruh dem Kaufmann Carl Georg Heinrich Schnerzel und dem Korbmacher⸗Meister Ferdinand Oscar Aneion hier⸗ le Prädikat als Allerhöchst Ihrer Hof-Lieferanten zu verleihen.

Verordnung, betreffend die Kompetenz des Ministers der geistlichen, Unterrichts! und Medizinal-Angelegenheiten zur Verfügung über Gegenstände der Unterrichts, und der Medizinal⸗ Verwaltung in den neuerworbenen Gebietstheilen. Vom 13. Mai 1867.

Wir Wilheim von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, auf den Antrag Unseres Staats Ministeriums für den Umfang der durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. mit der Monarchie vereinigten Landestheile, was folgt: .

. Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten wird ermächtigt, innerhalb der durch die Ge⸗ setze vom 20. September und 24. Dezember v. J. (GesetzSamm⸗ lung S. 555. 875. 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheile in Angelegenheiten, welche die nachstehenden Gegen⸗

stände betreffen:

das Prüfungswesen an Schulen jeden Grades, einschließlich der Universitäten, die Feststellung der an die Prüfungen ge⸗ knüpften Berechtigungen, die Normirung der Lehrerbesoldun⸗ gen und des Schulgeldes, die Feststellung der Lehrpläne für Schulen jeden Grades, einschließlich der Schullehrer Se⸗ minarien, die Regulirung des Privatschulwesens, die Pen⸗ slbnirung und Emeritirung der Lehrer, das Prüfungswesen sämmtlicher Medizinalpersonen, die Niederlassung derselben und die Erwerbung des Rechts zur Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, geburtshülflichen und zahnärztlichen Praxis, die Bedingungen für die Anlegung und den eschäftsbetrieb, sowie für die Visitation der Äpotheken, die Beau fsichtigung des Medizinalwesens, die Medizinal-, Sanitäts- und Veteri⸗ nairpolizei, die Feststellung der Arzneitage, den Debit der Arzneiwaaren, sowie die Zulassung und Beaufsichtigung der Privat⸗Krankenanstalten, . . in demselben Maße Verfügung zu treffen, wie ihm solches in den älteren Landestheilen der Monarchie ressortmäßig zukommt. Die vorstehende Verordnung ist durch die GesetzSamm⸗ lung zu veröffentlichen. w ! . unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Berlin, den 13. Mai 1667.

(L. S.) Wilhelm.

Gr. von Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. k von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 42. Stück der Gesetz Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter:

Nr. 6643 die Verordnung wegen Besteuerung des Brannt⸗ weins in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover und der e sthlimtt Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867; unter

Nr. 6644 die Verordnung wegen Besteuerung des Brau⸗ malzes in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai

18667 unter. Nr. 6645 die Verordnung wegen Erhebung der Steuer

vom inländischen Tabak in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867; unter Nr. 6646 die Verordnung, betreffend die Kompetenz des

Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten zur Verfügung über Gegenstände der Unterrichts- und der Medi a n in den neuerworbenen Gebiets⸗ theilen. 6 13. Mai 1867; und unter

Nr. 6647 den Allerhöchsten Erlaß vom 24. April 1867, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Grafen zu Stolberg⸗Roßla in Bezug auf den Bau und die Unterhal⸗ tung einer Chaussee von Roßla über Sittendorf bis zum An⸗ schluß an die von Artern über Tilleda nach Kelbra führende fiskalische Straße im Regierungsbezirk Merseburg—

Berlin, den 23. Mai 1867.

Debits⸗Comtoir der Gesetßz Sammlung.