1867 / 122 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2085 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

4122. Donnerstag, den 23. Mai 1867.

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Ceruiiea ie (Hübner) 100 ordnung wegen Besteuerung des Branntweins in, den Regie das bereits angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Ver f

HKyh. Br. d. 14. Hr. Ver ge Kassel, sowie in dem Gebiete des vor⸗ Lokal gebracht wird. . . .

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S. 5 Mt 5 2313 * 40 Schaft (Hansemann) maligen Holstein. eine Brennerei oder einen Desti ir⸗App . .

en,, . qdo0. ¶nkündb. Hyp. - Br 11. Mai 1867 pflichtet, den Steuerhebestellen die vorgeschriebene Nachweisung de

ö e D , n ihn, 3 tes Gnaden König von Preußen . Keirin nn, um 83 n ni r n, er en ere nl nn gin do. 1 . . J j von Gottes Gnaden Köni ge . destens acht Tage vor Anfang desse en, sonst g L

. . 3 z 9 5 die, Verordnung vom 22. Februgr 1867 Gesetz ö Monats, welcher der Publication dieser Verordnung folgen ,, 3 hir ** 1 Scheine niet nun Se 273) gebildeten, Regierungsbezirke Wiesbaden und wird, einzureichen, soweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen

, fies rar. Sedne' V Bank des Berliner . mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden, ferner für . gesetzlichen Vorschriften geschehen ist. B r

eig. W. 100 Fl **) ThI. Merken. Kassenvereins ; . kes vormaligen Königreichs Hannover, soweit dasselbe dem Zo z S. 7. (2. Abmeldung der Geräthe.) Besitzer von .

, . Danger brivatbank kbeemsessteffen ißt und ür d Härbiek, bet. Her og chmer Sähles. dürfen keins Brennereigeräthe s8. o6 und andere Personen keine 66

züdd. W. 100 FI. , . 3 i,, . beer und Holstelh, unnd zwar vorläufig mit Ausnahme der auß dem. lirgeraͤthe, nämlich Blasen, Helin und Kühler weder ganz . .

Iipꝛig in ga Heier , ohni] do. do. 33 Uagdeburger priratt. elberbande derfelben auͤsgeschiossenen Candesthelle, auf den Antrag weise aus ihren Händen geben, bevor sie es der , , .

rn . 190 Thl.; Berliner 5 . Lorcner Piiratbark. ] funseres Staatsministeriums, was folgt: Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber er

1. LT. B ; . P 3 7 3 ö * j

Fetersburg 1998.3 W. 903 90s dito dito...

dito .. 1008. R. 3 Mt S9 9. dito dito Kur- und Neumärk.

9 Ri p. I. lgemeine Bestimmungen. haben. . 1 . . 81. 1. göbellseh erf W een Sens bm ende Fe ierböö ernessung und Ptze hn nung zer Geräthe) Die in den Sehuldverschfeib' de =. . en tei Bruünmkrbein soll für das Preußische Ougrt Branntwein zu Brennereien vorhandenen, die künftig hinzukommenden und, die ab— . k * .; ur her. Kaum. , ö ö. . . I ent lte hof , gen derben Brennereigeräthe und . ,, remen. 66 1 ö . os ensehe l ; ; iumerirt, auch von derselben na en und, Pfandbriefe ,, 34 grolen be chin welchem Wege dieselbe erhoben wird.) Diese Steuer a,,, ,, mit ö versehen. Den ermittelten Fonds- Course. . 9 Gold Kronen *. hoben: 3) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide Rauminhalt und die Nummer muß der Brennereibesitzer an den Ge⸗ Freiwihige Anleihe. 1. 935 971 Kur- u. Neumärkisch; Andere. Golduiünzer wird e deren mehllgen Stoffen nach dem Nauminhalte der zur Ein- räthen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; Etz at nleihe . 183353, 1449 1933 do. do. J aer fn, oder Gährung, dei Malsge benußten Gefäße m gischbsttich, ain eln dh e nenne. sie anzubringen fei, wird für jedes do. 1854. 1855. 1857 13 955 97) Ostpreussische 4 5) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Geräth von der Steuerbehörde bestimmt. . , . pan nach der Menge der dazu zu verwendenden Materialien Bis zur amtlichen Nachvermessung der Maischgefäße welche ig. e ade De erlalst. , ich Steuer) Die Maisch— lich im Interesse der Steuerverwaltung erfolgt, i. 9 . B §. 3. G3. Erhebungssätze. ö . 5 r n 3. . abzugebenden Anmeldungen zur vorläufigen Bere g ltichsteuer J§5. 2a) wird mit drei Silbergroschen für jede 20 pre er Steuer. ; . ,, der Maischbottiche und für jede Einmaischung S. 9. (4. Außergebrauchsetzen der h . ; 24 hien ern . lichen Brennern welche nur in dem Zeit. Deksäh zum 3 . k wor⸗ ö. 3. an, bir zun 16. Heal, dien g min ne, San 1 r en fl r f aner Gebrauch gesetzt. anne vom Bet . sind, in dem vorhergegangenen ommerhalb⸗ den, a ulginsz 6 riften für die Benutzung der Brennereien und Ge— schlossn, im Vetrif selbst gewonnene Erzeugnisse verwenden S. 195 65. w tei in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, vor ni ging gern ht haben unge og preußische Gugrt. Bottichraum Fäth, 9 te fh k nach den hꝛaheren Bestimmun⸗ und an Einem Tage nich ? Silbergröschen und sechs Pfennige dem Beginn desselben den Be . e,, nn Veil n b ntan bemaischen, sollen jedoch nur zwei ti * , gen der §§5. 24 ff. dem Steueram e anzumelden, ,, für M preußische Quart Nai srgun k . . Wirksamkeit der in der Brennerei auszuhängen, solchen reinlich aufzubewah Für die Dauer eines Jahres , , Bestimmungen diefes demselben bei dem Betriebe genau nachzukommen.

n. r i, 7 ngen ͤ j ; ̃ Stoffe keiten . n, . . des Regierungsbezirts ane, §. 11. Wer Branntwein aus nicht , Stoffen berei Paldh .

V ift d welcher aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen, mit Ausschluß will, hat zuvor der Steuer ( Hebestelle nach näherer Vorschrift des ve ali

Rerlim, nan z. MHHJal. A MnτHHeher- Va ehe-, F O- ua .us.

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Di ee , ,, 7143 Staats Anleihe v. i Sõg q Ostpreussisehe 41 . S5 Preuss. Hyp. Antheil- * . ) - 5 ; ö ;

dio 250 FI.. 1421 40. 38 . . do. .

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dito. 3090 M. 2 M. 161 8 40. o.

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der Königl. Btiümzs. Das tur Weehsel 4

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Pfund fein Silber; 23 pCt., ftir Lombard 4

Redaction und Rendantur:

Lhlr. 23 Sgr.

Schwieger.

1 Hel e Anwendung, daß die Maischbottich⸗Steuer statt

. 3 ö j Si chs Pfen⸗ Sätze drei Silbergroschen und zwei Silbergroschen sechs . . 6. Sätzen 33 zwei in n . von einem Silber Pfennigen zur Erhebung 4 ö n un. e,, , 9 . rial-⸗Steuer (68. 2. b.) wird entrichtet; a) für Jede ; Tierb ss. F ei eber Kernobst oder auch Treber ßischen Quark eingestampfte, Weintre ) ö von Kernobst und Beerenfrüchten aller ö ar. ane . ] f T efen und Steinobst ach jeden Eimer Trauben- oder Obstwein, .. , Silbergroschen; e) bei anderen nicht mehlige , Branntwein ⸗-Erzcugung verwendet werden möchten, i n n li ng . Verhältniß der Ausbeute und nach dem Nor . festgesetzt. . ö. w . lei . ; ö in in s Ausland) Bel, der Ausfuhr des im Inlande erz 3 ö Auslande, wird eine Vergütung . nach den darüber vom Finanzminister besonders zu erlassenden stin mungen gewährt werden. . . Il 3 err ben über die Erhebung und Kontrolirung der Steuer. ; . . 6. (1. Anmeldung der Geräthe) Wer eine, Brennerei git. rig b ö einen Veil e Apparat anschaffen will, ist ale ö. ches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und derse mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebs eine ach wer um 56 inem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen, . 9. Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum Betriebe der , , die Brenn- und Maischgefäße, als Blasen, Helme, Maischwärn h Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche ; , n Indere Dampfgefäße, Kühl, Hefen⸗ und Schlempegefäße, ihn Lutter und andere Fieservoirs u. s. w. ingleichen der in . i in Quarten ausgedrückte gesammte Rauminhalt jedes einzelnen f er Geräthe genau und vollständig angegeben sein n . Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grundriß eng gen Raumes, in welchem sich die Brennerei . den, und ihrer Stellung in demselben nach einem von 3. . behörde vorzuschreibenden Puster beigefügt und die, darin bezej . kellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so lange n, beibehalten werden, als k . Einreichung e anderweiten Grundrisses angezeigt worden si ö . Eben so liegt . . einer Brennerei oder . . Apparates ob, wenn Geräth angeschafft wird, oder wenn in e, . zngemeldete ganz oder zum Theil abgeändert worden ist, * . Tagen nach der Empfangnahme des Geräths der , . z ö. Anzeige zu machen, und , . . ö etzterer z ertheilende amtliche Vescheinigung in Gebra 1. Zur Anzeige a., 1g Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn

schaft Schaumburg und des Kreises Schmalkalden, besteht, §. 35 ein Verzeichniß seiner saͤmmtlichen Materialvorraͤthe, welches a Sch e

ugleich den Ort ihrer Aufbewahrung angeben muß einzureichen, auch 56 , 6666 zur Nachtragung in das Verzeichniß ,. anzumelden. Der zur Verarbeitung bestimmte Theil des Materia wird auf den Grund des Betriebsplans, welcher den Aufbewahrungs⸗ ort während der Betriebszeit angeben muß, in dem Vorrathsverzeich- i schrieben. nisse Cee des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange die Brennerei nicht unter Siegel gelegt worden ist, darf in der Brennerei kein anderer, als der in dem Betriebsplan ange⸗ gebene Vorrath von den im S§. 4 bezeichneten Stoffen vorhanden sein. §. 12. (6. Verpflichtung zur Befolgung der Kontrole Vorschriften) Die vorstehend zur Kontrolirung der Steuer ertheilten Vorschriften (88. 6 bis 11x „und die zu deren Vervollständigung getroffenen regle⸗ mentairen Bestimmungen ist nicht nur derjenige, welcher die Brennerei betreibt, oder für seine Rechnung betreiben läßt, sondern auch ein Jeder, welcher bei der Brennerei beschäftigt ist, zu beobachten schuldig. 8.13. (7. Wann die Steuer zu entrichten ist Die Branntwein. steuer ist, sofern nicht nach den vom Finanz⸗-Minister zu erlassenden Bestinmmungen eine Stundung bewilligt wird, spätestens am , Tage des Mongts, in welchem ein Brennereibetrieb stattgefunden 3. zu entrichten. Wer diesen Zahlungstermin einmal versäumt, muß die Steuer bei jeder ferneren Anmeldung noraughezg hien. K 9. 14. G. Erlaß der Branntweinsteuer) Ein Erlaß der Steuer kann nur dann erfolgen, wenn durch einen außerordentlichen Zufall . eine unvermeidliche Unterbrechung des Betriebs entsteht, oder b) die ö aische eines versteuerten unangebrochenen Bottichs gänzlich unbrauchbar ge⸗ worden ist.

5. (9. Richtige Berechnung und Erhebung der Steuer) Zu viel Rin hben Gch f ö . wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz . gemeldet und begründet wird. enn der Anspruch ganz oder . weise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. . det sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist

Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls in⸗ nerhalb Jahreßfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zuͤrückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle bezie⸗ hungsweise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen; dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Be— amten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu

nehmen.

rut und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · Sofbuchdruckerei (R. v. Decker). n

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