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es vorden, unbefugter Weise zum Einmaischen benutzt] C. Vertretu ngsverbindlich keit für verw ir kte Geld strafen. 2 ol die H der 4 und der Defraudations⸗ §. 66. Wer Brennerei treibt, muß für sein Gesmnde seine Diener, strafe in der Art geschehen, daß auf jeden dritten Tag von der Stunde Gewerbsgehülfen und seine im Hause besindliche Ehegattin, Kinder aß, wo die Maischgefäße zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden wor. und Anverivandten, was die nach S8. 31 bis einschließlich s; verhäng. den sind, bis zur Zeit der Entdeckung eine Einmnaischung angenom ten Geldstrafen und die vorenthaltene Steuer betrifft, mit seinem Ver. men wird. mögen haften, wenn die Geldstrafe und die Steuer wegen Unvermö. §. 55. Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehligen gens des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben werden können. Der Stoffen bereitet wird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde Steuerverwaltung bleibt aber in die sem Falle, vorbehalten, die Geld. außer Gebrauch gesetzt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb buße von dem, subsidiagrisch Verhafteten einzuziehen oder statt dessen, gebracht) so werden die verkürzte Steuer und der Betrgg der Defrau⸗ und mit Verzichtung hierauf, die im Unvermoͤgensfalle an die Stelle Fationsstrafe nach derjenigen Maßlerialmenge zum höchsten Steuer- der Geldbuße zu verhungende Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlih satze berechnet, welche seit der Stunde, wo das unbefugter Weise ge⸗ Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne, daß letztern Falls die Verbind— brauchte Destillirgeräth zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden wör lichkeit der subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Steuern dadurch den ist, bis zur Zeit der Entdeckung auf diesem Geräth hat zu Brannt- aufgehoben wird. wein verarbeitet werden können. . ᷣ ö PD. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen
§8. 56. S. Anwendung der Defraudationsstrafe bei der Ver⸗ gegen die Gescße. . letzung von Fixationsbewilligungen) Wird den bei Fixationsbewilli⸗ 8. 67. Treten der Zuwiderhandlung . die Bestimmungen gungen festgeseßten Bedingungen zur Verkürzung der Steuer entgegen dieser Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen gehandelt, so tritt die Strafe der Defraudation ein die allzemeinen Strafgesetze zur Anwenzung; .
. B. Besondere Strafbestimmungeu. Ist, mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besondere
§. 57. (1. Strafe der heimlichen oder . . a . . . . . darauf gesetzt
̃ ze ig von Maische, ie Einmaischun er Strafe in der Regel der Strafe der Besraudation h . her lung und außen rn, . - Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, ivelche nicht in Defraudatlonen bestehen, soll, wenn die Contraventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Tontraventionsstrafe, insbesondere die durch die §§. 57 und 5 verhängte Strafe von Einhundert Thalern gegen den subsidiarisc Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter und Theilnehmer nur in k Betrage festgesetzt werden.
FE. trafe der Bestechung der Beamten.
§. 68. Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗ pflichteten Beamten mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Gelseswerth zum Geschenk anbietet oder wirklich giebt, soll den vier. undzwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Geschenkes zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein.
F. Strafe der Widersetzlichkeit gegen Beamte.
§. 69. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres
Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuerbeamte oder andere zur
Zubereitung von Maische, die dem Steuerbeamten gar nicht angesagt, ber die . anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als den in deni amtlich bestätigten Betriebs plane dazu au— 6 vorgenommen wird, foll an und für sich mit einer Geld⸗
uße von Einhundert Thalern, von welcher dem Entdecker zwei Drit⸗ ohr , und mit der Confiscation der gebrauchten Gefäße be⸗ straft werden, die gesetzliche Defraudationsstrafe „daneben aber nur alsdann eintreten, wenn die Absicht einer Verkürzung der Steuer iesen wird. . nach eng (2. Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung steueipflichtiger Stoffe) Wenn der Vorschrift des F. 41 entgegen steuerpflichtige Materialien entweder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen der S§. 36 und 37 straffrei ist, oder an anderen Srten, als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan ergeben, vorgefunden werden, so findet eine Geld⸗ buße von Einhundert Thalern statt, von welcher dem Entdecker zwei Düüttheile zufallen. Wird, bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich ᷣ . mndere z e wbb icht wet Steuer derkürzung nachgemwiesen so tritt außerdem noch Wahrnehmung des Steuerinteresses Verpflichtete Vecinten sein, lan die Hefraudationsstrafe hinzu, . . auch die Verfagung der im S 46 den Gewerbtreibenden zun Psiitz J. 59. G. Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der . Hülfsleiftung, soll an dem Schuldigen soweit nicht nan Geräthe) Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmen den allgemeinen Strafgeseßen eine härtere Strafe Platz greift, mit den oder vorgenommenen Veränderungen nicht wie im §. 6 vorge- zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger (5. 70) Gefänh⸗ schrieben ist, angezeigt worden so tritt die Confiscation der verschwie⸗ nißstrafe geahndet werden, . ; . genen, veränderten oͤder anderswohin gebrachten Stücke und eine Geld ⸗— Die Wahl der Strafggttung bleibt nach den Umständen ine strafe von 5 bis 169 Thlr. ein, . ; jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache §. 60. (4. Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von selbst zu entscheiden hat.
then in andere Hand.) Wer der Vorschrift im §. 7 zuwider G. Unvermögenheit. . 3 oder Destlllirgeräthe, ohne Anzeige bei der Steuerhebestelle 8. 70. Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe brit
und darüber erhaltene Bescheinigung, einem Anderen übergiebt, ver⸗ in allen durch die gegenwärtige Verordnung mit Beldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der all
allt in eine Strafe von 5 bis 20 Thlr.. welche bei Wiederholungen Best at eee ü, gemeinen Strafgesetze zu bemessende Gefängnißstrafe ein.
260 bis 50 Thlr. erhöht wird. . 3 Diefelbe darf im ersten Straffalle die Bauer von Einem Jahn
§. 61. G65. Strafe der unterlassenen er at , einn, Wer⸗ — em den die im §. 8 vorgeschriebenen zeichnungen der Geräthe unter⸗ beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei welteren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht uͤbersteigen.
en, so kommen die Strafbestimmungen des §. 59 zur Anwendung. * z. 6. 6. Strafe der Abweichung von der Maisch⸗ und Brenn⸗ H. Verwendung der Strafgelder. zeit) Abweichungen von den Tageszeiten, in welchen eingemaischt §. 71. Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogen!! werden soll, sowie Abweichungen von den deklarirten Tagen des Strafen und von dem Erlöfe aus Konfiskaten wird — mit der i Blafenbelriebs, oder von der au diesen Tagen gestatteten Brennfrist den §8. 57 und 58 sestgeseßten Ausnahme — ein Drittheil den Steuer. werden mit 3 Thlr. und bei Wiederholungen mit 5 bis 20 Thlrn. beamten, ingleichen den Polizei⸗, Forstbeamten und Gendarmen al bestraft. . Belohnung zu Theil, insofern sie die Zuwiderhandlung entdeckt oder 63. (7. Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den zu der Entdeckung Hülfe geleistet haben. Betriebsplänen und Material ⸗Vorraths⸗Verzeichnissen.) Eigenmächtige Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staats kasse. Beränderungen in dem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebs— J. Verfahren gegen die Kontravenienten. . plane I§. 16G, insofern dadurch nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, . 72. In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von 3! werden mit 2 bis 50 Thlrn. bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommt Verdoppelung der Strafe und im dritten Uebertretungsfalle überdem die Bestimmungen uͤber das Verfahren bei Zoll⸗Contraventionen zin Fer Värlust der Befugniß zur Betreibung der Brennerei ein. Auch Anwendung. . . . . . ; derjenige, welcher seinen Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder §. 73. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verold nicht bereit hält, solchen jederzeit dem Revisionsbeamten gleich vor⸗ nung, infonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Beamtel legen zu können, wird schon deshalb um Lin bis fünf, Thaler bestraft, welchen die Erhebung der Branntwein steuer und die Controle übe wenn 'auch nicht erweislich ist, daß derselbe, um eine Contravention tragen wird, so wie dem Erlasse der erforderlichen Control⸗Vorschti zu verbergen, weggeschafft oder beschädigt worden. ten und Instructionen beauftragt. Auch ist derselbe ermächtigt so wel
Waghporstehend in Betreff der Bekriebspläne angeordnet worden, nach den örtlichen Verhältniffen das Bedürfniß von Erleichterung! gilt auch für bi Btateril.⸗Vorrgths verzeichnisse (C. 1H bezüglich der in den SS. iß bis 42 Dieser Verordnung ertheilten B
8. 64. (8. Verletzung des . oder der Bezeichnung der triebsvorschriften sich ergiebt, solche Erleichterungen anzuordnen. Geraͤthe Wer den amtlichen Verschluß, durch welchen Maischt / De⸗ So weit die Vorschriften dieser Verordnung auf preußische Mü stillir. Und andere Geräthe außer Gebrarch gesetzt warden abnimmt, rung und preußisches Gemäß sich beziehen, hat der Fin anzministk Uerleßt oder sonst unbrauchbar macht, die vörgeschriebene Bezeichnung nach Vedursniß, diefe Vorschriften in' ihrer Anwendung auf die der Geräthe §. s) zerstört, verändert oder nächmacht, wird? wenn Fem betreffenden Landestheike gesetzlich bestehende Währung und del auch eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt worden, bei einer Ver⸗ bestehende Gemäß näher zu bestimmen. . anderung 5sder Zerstörung der vorgeschricbenen Bezeichnungen mit der §. 74. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867 in Kraft im 5. 89 bestimmten Strafe und bei Verletzung des amtlichen Ver⸗ Von demselben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welh⸗ schluffes der Haaisch. und Destillirgeräthe mit einer Geldbuße van 2 Aber die Besteücrung des Branntweins in denjenigen Landestheile bis J Thlr. belegt, falls nicht gläubwürdig dargethan wird, daß die für welche diese Verordnung ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksam Zerstörung der Bezeichnung oder die Verletzung des , . durch keit gesetzt. l . inen vom Steuerpflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und hu davon gleich, nachdem solche wahrgenommen worden, Anzeige ge⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 8 h. Vestraf ung sonst ger Geses. Uchertre Die eb Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.
65. (9. Bestrafung sonstiger GesetzUebertretungen. ie Ueber⸗ - ö. , auderer in! diefer Verordnung enthaltenen Voischriften und der . (L. S) Wilhelm. ˖ /
Gr. v. n n ,,, Frhr. v. d. Heydt. v. Roo
in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Ver⸗ ; waltungs⸗Vorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt wor⸗ Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchoh den, foll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thlr. geahndet werden.
Gr. zu Eulenburg.
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Verordnung wegen Besteuerung des Braumalzes in den Regierungs⸗
Bezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vor⸗
maligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz⸗ Samml. S. 273) gebildeten Regierungs-Bezirke Wiesbaden und Kassel, ferner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, so weit
dasselbe dem Zollverein angeschlossen ist und für das Gebiet der Her.
zogthümer Schleswig und Holstein, und zwar n, mit Ausnahme der aus dem Zollverbgnde derselben ausgeschlossenen Landestheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt;
3. 1. (Besteuerung des Brgumalzes) Wer Bier aus Getreide verferligt, soll von jedem Centner , oder Getreideschrot, welches um Bierbrauen verwendet wird, 20 Sgr, entrichten. Ist mit der Bier⸗ e rel zugleich eine gin err verbunden oder wird Essig aus Malz in eigends dazu be timmten Anlagen im Großen zum Verkauf bereitet, so muß auch von dem Schrote, welches zur Essigbereitung perwendel wird, diese Steuer entrichtet werden, .
8. 2. Steuerpflichtigkeit des Bruttogewichts.) Bei der Ver⸗ wiegüng von Braumalz wird für den Sack nichts abgerechnet, auch macht es keinen Unterschied, ob. das Malz trocken oder angefeuchtet ist; dagegen wird bei einer Verwiegung jeder Malzpost ein Uebergewicht unter . Centner nicht berücksichtigt.
1
3. (Wann die Steuer zu zahlen ist; Die Versteuerung des Brauͤmalzes muß erfolgen, bevor die Einmaischung geschieht.
§. 4. (Fixation) Die Versteuerung kann nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde unter den von derselben festgesetzien Bedingun⸗ gen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. . . . Zeig. 5. (Haustrunk) Die Verfertigung des Haustrunkes in ge— wöhnlichen Kochkesseln ist von der Steuerentrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eigenen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen über vierzehn Jahre geschieht. !
Wer von dleser Bewilligung Gehrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich ertheilen lassen. .
6. (Beschränkung des Bierablassens bei Hausbrauereien.) In den da en des §. 5 ist ein jedes Ablaässen der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalte gehörige Personen untersagt.
8. 7. Vergütung der Steiier bei Versendung in das Ausland.) Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Jusland werden im uf des K besondere Bestimmungen vom Finanzminister erlassen werden. .
69 ö der vorhandenen Braupfannen und Braubottiche, Wer ERg zum Verkauf, oder ohne nach §. 5 von der Steuer befreit zu sein, Bier brauet ist gehalten, der Steuerhebestelle eine Nachweisung ein⸗ zureichen, worin die Räume zur Brauerei, die Braupfannen und Brau⸗ bottiche, ingleichen der Inhalt derselben in preußischen Quarten genau und bollständig angegeben sein müssen. Gleiche Verpflichtung zur An, zeige binnen drei Tagen liegt ihm ob, wenn neues Geräth angeschafft oder wenn das vorhandene ganz oder zum Theil abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht wird;;
Inhaber von Brauereien, so wie andere Personen, wenn letztere Braupfannen blos besitzen oder sie verfertigen oder Handel damit trei⸗ ben, dürfen dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch aus⸗ ebessert aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle hres Wohnorts angezeigt und darüber eine Bescheinigung von dieser erhalten hahen. 1
8. 9. (Erforderniß einer Waage) Jede Brauctei soll mit einer gesezsich zulässigen Waage, worauf wenigstens fünf Centner auf ein⸗ mal abgewogen werden können, und mit den erforderlichen geaichten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Vetrieb der Brauerei versagt werden.
§. 10. (Aufbewahrung und Verwendung des Malzschrots In der Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschrot nur an einem gewissen ein- für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren,
Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu letzterer reines Malzschrot nicht verwendet werden. Die Ver⸗ wendung eines Gemenges von Schrot aus gemalztem und ungemalz⸗ tem Getreide ist zulässig, die Mischung muß jedoch vor dem Schroten auf der Mühle in den Körnern geschehen. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so soll zwar der Gebrauch von reinem Malzschrot zu letzterem Behuf gestattet werden; das hierzu so⸗ wohl, als zur Brauerei zu verwendende muß jedoch hesonders decla= rirt und aufbewahrt werden, und sind auch die Räume für jenes unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten zu setzen. ;
5. ii. Verfahren bei der Versteuerung:) Wer eine Brauerei be⸗ treibt, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, wie viel Malzschrot er zu jedem Gebräude nehmen an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird, und die Steuer von der an⸗ gemeldeten Beschickung gleichzeitig zu entrichten.
Es steht dem Steuerpflichtigen 16 diese Anzeige, so oft er brauet, zu machen, oder im Voraus für einen bestimmten Zeitraum. Im lezeren Falle kann er die Steuer für den ganzen Zeitraum poraus— bezahlen, oder für jede Maischung besonders vor deren Eintritt.
§. 12. (Declaration des Bierzuges. Die Declaration des Brauers, Behuͤfs der Versteuerung, soll sich auch darauf erstrecken, wie viel Bier er aus dem angegebenen und zu versteuernden Malzschrot ziehen will.
§. I3. (Anmeldung und deren Berichtigung.) Die Anmeldung muß, wenn des Vorniittags gemgischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags ge⸗ maischt werden soll, späͤlestens am Vormittage desselben Tages. drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststun den (6. 20) erfolgen.
Berichtigungen dieser Anmeldungen bei der Hebestelle sind zulässig, wenn sie mindestens an dem der beabsichtigten Veränderung vorher⸗ gehenden Tage geschehen.
Soll die Beschickung darnach verstärkt werden, oder sollen neue Gebräude hinzutreten, soõ wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.
Soll ein, Gebräude eingestellt oder die Be chickung vermindert werden, so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.
S. 14. (Einmaischung) Die Einmaischungen dürfen nur gesche⸗ hen in den Mongten vom Oktober bis einschließlich März von Mor⸗ gens 6 bis Abends 19 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Mor⸗ gens 4 bis Abends 10 Uhr.
S. 15; . (Erwarten der Steuerbeamten Der Brauer ist ver⸗ pflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde des Einmaischens (68. 11.) abzuparten.
Findet sich derselbe ein, so muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen und mit der Einmaischung vorgeschrit- ten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, nachdem eine Stunde gewartet worden ohne dessen Gegenwart verrichten.
S. 16. (Nachmaischen) In der Regel soll die ganze Beschickung u nn n eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfin⸗
en darf.
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden, in wie viel Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
§. 17. (Revisionsbefugniß der Steuerbeamten. Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, kann, sobald darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens Uhr bis Abends 9 Ühr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. In demselben erstreckt sich ihre Revisionsbefugniß darauf, nachzusehen, daß die Brau⸗ pfannen und Bottiche unverändert so dieselben sind, wie sie angegeben, auch bezeichnet worden, daß keine unangemeldete Geräthe vorhanden, daß außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande be— finden, daß das Malzschrot nur an dem dazu bestimmiten Orte auf⸗ bewahrt wird, und daß nur zur angemeldeten Zeit und Stunde ein⸗ gemaischt, auch die Einmaischung gchorig versteuert und daß keine größere als die angemeldete (8. 17 Biermenge gezogen ist.
§. 18. (Haussuchung.) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um deim Staake die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb eine förmliche Haussuchung erforder⸗ lich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei andern, fo ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Qberbeamten oder einer noch höheren, der Steuerhebestelle vorgesetzten Behörde erforderlich, und sie darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen ünd an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen steuer⸗ pflichtiger Gegenstände geeignet sind.
§. . 19.. Verpflichtung der Hülfsleistung. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revi⸗ direnden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revistion in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.
S. 20. (Verpflichtung der Steuerbeamten.) Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren
Beamten befeßt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: in den
Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von Sbis 13 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 yt
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt. .
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen stattsinden, besonders bekannt gemacht werden.
§. 21. Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Ümständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keiner⸗ lei Vorwand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben.
Guittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden ge⸗ bührenfrei ertheilt.
§. 22. Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn binnen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der An⸗ spruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der An—⸗ spruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zulässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompe⸗ tente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Be⸗ hörde abzugeben, ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. . ;
Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls inner. halb Jahresfrlst, vom Tage des Eintritts der ih n er n n n an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurüͤckerstattung oder Nachzahlung der Gefaͤlle, beziehungs⸗ weise gegen den Stagt und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schul? die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben worden, hehe vorbehalten, ohne daß die Beamten befugt sind, die Steuer- chul ö. wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.
8 trafbestimmungen) Wer eine Gewerbshandlung, von