1867 / 122 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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deren Ausübung die Entrichtung der Braumalzsteuer abhängig ist,

vornimmt, hat, wenn solche entweder gar nicht oder dergestalt un⸗ richtig angenieldet ist, daß daraus eine erkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudgtion verwirt,. 2

5 21. Defraudationsstrafe. Erster Fall. Die Strafe der De⸗ fraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. . 5. 3. er n galt Im Falle der Wiederholung nach vor⸗ hergegangener Bestrafüng wird die Strafe auf den achtfäichen Betrag der porcuthaltenen Steuer bestimmt, Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht, zu brauen, in einem Zeitraume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu sei⸗ nem Vortheil ausüben lassen.

§. 35h (Dritter dal Im dritten Falle der n, , nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht eilegten Steuer als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brauer so darf er das Gewerbe des Brauens nie und zu keinen 8 weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. .

h 27. en ed Anmeldung der Geräthe und der Verände⸗ rungen) Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vor⸗ genommenen Veränderungen nicht, wie 8. 8 vorgeschrieben ist ange⸗ zeigt werden, so tritt die Konfiscation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Geräthe ein. Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von 25 bis 160 Thlr. verwirkt, welche im Wieder—

olungsfalle verdoppelt wird. .

9 il ,, Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt worden, so wird die dadurch begangene Defraudation noch befonders nach §98. 24, 25 und 26 bestraft. ; .

§. 28. (Einmaischung ohne Anmeldung und Nachmaischung ohne Befugniß. Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbe⸗ fugter Weise vorgenommen, jo wird er, es mag eine, Verkürzung. der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Thlr. genommen, welche hei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Ver— kürzung der Gefälle stattgefunden hat. . .

§. 29. (Bierverkauf aus Hausbrauereien). Wer blos zum eige⸗ nen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten hat. und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner. Wohnung an Per⸗ sonen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung oder Vergeltung überläßt, hat, sofern die Steuer und. gewöhnliche Defraudalionsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Thaler Strafe zu

erlegen und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den

allgemeinen Bestimmungen (698. 25 und 26) bestraft.

§. 30. (Unterlassene Anmeldung der Haustrunkbereitung). Wem die freie Zubercitung von Bier aus Malzschrot erstattet ist, der verfällt, wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb aus⸗ zuwirken (8. 5), in eine Ordnungsstrafe von UL bis 3 Thlr., die bei Wiederholungen von 2 bis 10 Thlrn. steigt. ö

§z. 31. (Abweichungen von der, Declaration in Bezug auf Ein— maischungszeit und Bierzug.) Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (S§. 1 und 14 und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (6. 15), eingemaischt, so verfällt er in eine Strafe von 2 Thlrn., welche bei Wiederholung auf 5. bis 290. Thlr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet fein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet 1vorden. Abweichungen von dem deklarirten Bierzuge, welche 10Pro⸗ zent übersteigen, sollen ebenso, wie Abweichungen von der angemelde⸗ ten Zeit der Einmaischung bestraft werden.

§. 32. (Mehrbefund von Maltzschrot gegen Declaration.) Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10), als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den folzenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler für den Centner geahndet werden.

33. Aushändigung von Brauereigeräthen ohne Anzeige.) Brauͤerei⸗Inhaber und andere im §. 8 erwähnte Personen besonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebe⸗ stelle und daruber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe von 5 bis 20 Thlr, welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thlr. zu erhöhen ist. ö

§. 34. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen). Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die auf Grund dieser Verordnung verhäng⸗ ten Geldstrafen und die vorenthaltenen Steuerbeträge betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe und die Steuern wegen Unvermögens des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben werden kön— nen. Der Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen oder statt dessen, und mit Verzichtleistung hierauf, die im Unpermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Steuer dadurch aufgehoben wird.

. 35. (Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Geseße. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen diefer Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung. .

Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verord. nung, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contra— ventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Con. traventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten gleichwie gegen den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Betrage festgesezt werden. .

8. 36z. Strafe der Bestechung der Steuerbeamten) Wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten, mit welchem er im Ante zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum Ge— schenke anbietet oder wirklich macht, soll den vierundzwanzigfachen Be. trag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen. Ist über den Betrag nichts aüszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein.

§. 37. (Strafe der Widersetzlichkeit gegen Steuerbeamte.) Eine jede Widerseßlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamten sein, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte ab seiten der Gewerbtreibenden bedürfen §. 19), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhaltnißmäßiger (§. 59 Gefängnißstrafe geahndet werden. ;.

Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. .

8§. 38. (Strafe der Uebertretung sonstiger Vorschriften). Die Uebertretung aller andern in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt ge— machten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahn— det werden.

S. 39. (Unvermögenheit.) Bei dem Anvermögen zur Entrichtung der Geldstrafen tritt in allen durch die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze zu bemessende Gefängnißstrafe ein. Die— selbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weitern Rückfäl¶ len die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.

§. 40. (Verwendung der Strafgelder) Von den auf Grund die— ser Verordnung eingezogenen Strafen und von dem Erlöse aus Con— fiskaten wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Polizei, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern si die Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet haben. Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.

§. 41. (Verfahren gegen die Kontravenienten.) In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Be—Q stimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das Verfahren bei Zollcontraventionen zur Anwendung,

§. 42. Der Finanzminister ist mit der ,, dieser Ver⸗

ordnung, insonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Be—

amten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen wird, so wie mit dem Erlasse der erforderlichen Kontrol— vorschriften und Instructionen beauftragt.

Soweit die Vorschriften dieser Verordnung auf preußische Währung und preußisches Gemäß sich beziehen, hat der Finanz; minister nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.

§. 43. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867 in Kraft. Von ' demselben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschxiften, welche über die Besteuerung des Bieres und Essigs und des Malzes in denjenigen Landestheilen, für welche diese Verordnung ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867.

L. 8) AW i thelm.

Graf v. Bismarck-Schönhausen. , Freiherr v. d. Heydt. v. Roon. Graf v. Itzenplitz. v. Mühler. Graf zur Lippe. v. Selchow. Graf zu Eulenburg.

Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in den Regierungs-Bezirken Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Ge⸗ biete des vormaligen Königreichs Hannover und der Herzogthü mer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 6 verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februgr 186 (Geseß⸗Samml. S. 273) gebilde len Regierungs-⸗Bezirke Wieshaden und Kassel, ferner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, soweit dasselbe dem Zollvereine angeschlossen ist, und für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und zwar vorläufig mit Ausnahme der aus dem Zollverbande derselben ausgeschlossenen Landestheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

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1. Die Steuer vom inländischen Tabak wird nach der Größe der alli tlich mit Tabak bepflanzten Grundfläche in vier Abstufungen ichtet. 324 ö n 2. Sie soll von je sechs preußischen Quadratruthen (einem Dreißig theil Morgen) mit. Tabak bepflanzten Bodens in der ersten Klasse 5 Sgr. in der zweiten 5 Sgr, in der dritten 4 Sgr., in der vierten

Sgr. jährlich betragen. ö

„C3. Rach welchem dieser Sätze die Steuer zu entrichten ist, soll auf erstattetes Gutachten der, Provinzial Veriwaltungs“ und Steuer⸗ behörden durch den Finanzminister im Einverständniß mit dem Mi⸗ nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zeitweise festgesetzt

h 1. 36 4. Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher se Steuer erhoben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maß bei der a ,,

8. 5. Der Inhaber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von sechs und mehr Quadratruthen ist verbunden, vor Ablauf des Mo⸗ nats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadratruthen preußisch gengu und wahrhaft schriftlich oder auch, mündlich anzugeben und erhält darüber von derselben eine Bescheinigung.

„. 6. Die Steuer-Behörde prüft diese Angaben auf denr ein— fachsten und zuverlässigsten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabaks—⸗ pflanzer besondere Vermessungskosten verursacht werden dürfen. Die Femeindebeamten sind verpflichtet, sie bei dieser Prüfung zu unter—

stützen.

1 7. Wer bei einem auf einer Grundfläche von sechs oder mehr Ouadratruthen betriebenen Tabaksbau die vorschriftsmäßige Anzeige ganz unterläßt, macht sich einer Steuer⸗Defraudation schuldig und wird nach den weiter unten folgenden Bestimmungen §§. 17 ff. be⸗ straft. Wer dagegen diese Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt, daß das verschwiegene Flächenmaß bei einer 129 Quadrgtruthen erreichenden oder übersteigen⸗ ben Ausdehnung der mit Tabak bepflanzten Grundfläche mehr als den zwanzigsten Theil der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdeh⸗ nung des mit Tabak bepflanzten Bodens 6 Quadratruthen oder mehr ausmacht, verfällt nur in eine Ordnungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaß festgesetz werden kann. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Be— ö geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne weitere Strafe nach— erhoben.

§ę. 8. Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines

mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder

unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern hat anpflanzen und behandeln lassen.

§8. J. Nach geschehener Prüfung der Angaben wird dem Tabaks— pflanzer die zu entrichtende Steuer herechnet und bekannt gemacht. Die Zahlung muß zu Ende Julius des nach der Erndte folgenden Jahres erfolgen.

§. 19. Eine Vergütung der Steuer für den ins Ausland ver⸗ kauften Tabak findet nicht statt. Treten dagegen gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle ein, die außerhalb des geivöhnlichen Witterungs- wechsels liegen, und die Ernte ganz oder zum größten Theil verderben, so foll die Steuer nach dem Umfange des Schadens erlassen werden können. U&ember die Bedingungen und das Verfahren bei dieser Re— mission wird durch den Finanzminister das Nähere besonders ange— ordnet und bekannt gemgcht werden.

§. IJ. So lange der Steuerbetrag noch nicht fällig ist, kann die Steuerbehörde die vorhandenen Bestände an Tabaksblättern insoweit nachsehen, wie erforderlich ist, um sich von der Größe des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der verschuldeten Steuer zu über⸗ zeugen.

8§. 12. Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate Die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Per⸗ sonen, welche Tabaksbau betreiben, oder bei anderen, so ist dazu ein schriftlicher Auftrag eines Oberbeamten oder einer noch höheren, der Steuerhebestelle vorgesetzten Behörde erforderlich und sie darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen Fornien und an solchen Orten stattfinden, die zur Verheimlichung von Veständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

§. 13. Diesenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Ge— werbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

R 8. 14. Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, daß wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Kassenbeamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags . 1 bis 5 Uhr. In den übrigen Monaten von, 7 bis 12 Uhr und don 3. bis 5 Uhr. Un anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt.

er Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der

teuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.

Abweichüngen von vorstehenden Bestimmungen sollen an Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. fei §. 15. Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter . Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Ge- schenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, (z habe Namen 1. es wolle, verlangen oder annehmen. Steuerpflichtige, dürfen der⸗ gleichen dagegen unter keinen Umständen und unter lein erli Vor⸗ wand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.

Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben. Quit- un fn und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei

theilt.

. 16. Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn bin⸗ nen , vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die vorgesetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zu⸗ lässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben, h rf dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurech— nen ist.

Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls inner⸗ halb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Nach Ablauf des Jahres ist jeder Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefälle beziehungs⸗ weise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben werden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten besugt sind, die Steuer— , wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen.

8. 17. Die Strafe der Defraudation (8. 7) besteht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt.

Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.

§. 18. Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Be— strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. .

§. 19. Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt.

.F. 20. Wer Tabaksbau betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die auf Grund dieser Verordnung verhängten Geldstrafen und die vorenthaltene Steuer betrifft, mit

seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe und die Steuer wegen

Unvermögens des eigentlich Schuldigen nicht beigelrieben werden können. Der Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbe⸗ halten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen oder statt deffen, und mit Verzichtleistung hierauf, die im Unvermögens - falle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe so⸗ gleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rück— sichtlich der Steuer dadurch aufgehoben wird.

§. 21. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kom— men die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze in Anwendung.

§. 22. Im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung (8§. 7, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contraventionen gleichzeitig entdeckt werden, die Contra- ventionsstrafe gegen die subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Betrage fest— geseßt werden.

23. Wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗ pflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldwerth zum Geschenke anbietet, oder wirklich macht, soll den vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Ge⸗ schenks zur Strafe erlegen.

Ist über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein. .

§. 24. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer- oder andere zur Wahr⸗ nehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamte sein, sowie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Begmten bei ihrem Re⸗ visionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen (8. 13), soll an dein Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Tn. Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger 5. 36) Gefängnißstrafe geahndet werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu ent⸗ scheiden hat.

§. 25. Die Uebertretung der in Gemäßheit dieser Verordnung erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10 Thalern geahndet werden.

§. 25. Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt in allen durch die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der all— gemeinen Strafgesetze zu bemessende Gefängnißstrafe ein.

Dieselbe darf sedoch im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei wei— feren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen.

§. 27. Von den auf Grund dieser Verordnung eingezogenen Strafen wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Poli— zei, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern . . Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet haben. .

Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Stagtskasse.

§. 28. In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zu⸗ widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen Über das Verfahren bei Zolleontraventionen zur Anwendung.

8§. 29.ů Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗ ordnung, insonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Be—