1867 / 125 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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) ner eine Theilzahlung eleistet, so kann derselbe nur verlangen daß 2134 die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Eulttung auf

der Person oder die Firma an welche oder an deren, Order gezahlt J des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Er. 1 einer Absch ift des. Wechsels ertheili de, . werden foll des Remittenten); 4 die Angabe der Zeit! zu welcher hebung des Protestes Mangels Annahme. . Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit nicht e . werden soll, die Zahlungszeit kann für die gesammte Geld⸗ Art 19. Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur An. K d . so ist der Acceptant nach Ablauf der für die Protesterhebung

üenme nur eine und dieselbe sein und nur festgeseßt werden auf einen nahme zu präsentiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf ein ktangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inha

bestimmten Tag, auf Sicht (Vorzeigung , a vista 2c.) oder auf eine be⸗ bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen bei Verlus bers Ibei Gericht oder bel einer andern stimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aus. fanten f zur Ännahme von Depossten ermächtigten Behörde oder Anstalt nie⸗ Ausstellung (nach dato), auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder steller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestim. einer 3 derzulegen. Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht. Markt⸗Wechsel); 5) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit mung und' in Ermangelung derselben hinnen zwei Jahren nach der verfügt worden ist. . . vn. Regreß Mangels Zahlung seinem Namen oder seiner Firma; C) die Angabe des Ortes Monats- Ausstellung. zur Annghme präsentirt werden. Hat ein Indossant gif Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht ae . 3 ; tages und Jahres der Ausstellung; 7) der Name der Person oder die einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eing besondere Präsen. geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, guch haften Niegresseẽd igen r ls eller 6. 6 3 r Za hlung statt⸗ Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder Trassaten); tationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmaßige Verpflichtun von den auf dem Wechsel etwa enannten Noth Adressen die An. 2aIh ., ffn R Wer l u dnl, gf 6 ist erfor- & die Ang be des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentit nahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist so kann der 3) daß so vohl' diese Braentaͤti . . 9 i, nnn, en it und amen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort gilt für den worden ist. . ; Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar, gegen Auslieferung des fünf burg keien Kechtzeitig, dart ö die Nichter angang der Zah⸗ ̃ Art. 20. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nah] Protestes von seinen Vormännern. Sicherstellung fordern (Artikel 25 htzeitig darüber aufgenommenen Protest darge—

Wechfel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als b ung lhan wir ei 8 r Sich en We r er der 3 X). De 8 Stelle ei ö . Zahlungsort und zugleich als Wohnert des Bezogenen, Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der Bejogene di bis 23. Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Voll Wülrkerhebung des Protestes ist am Zahlungs tage zulässig; sie

Art. 5. Ist die zu zahlende Geldsumme Art. 4 Rr. ?) in Buch⸗ Datirung seines Acceptes verweigert, so muß der Inhaber bei Verlu acht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Acceptanten , a. j 35.

staben . chern e n gh, 9 gilt 9g Abrbeichürtgen die in Fes wechselmäßigen nsprucht‚ gegen die Indoffanten und den 26 e he t bestellung zu fordern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, . sbätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage

Buchstaben ausgedrückte Summe. steller die rechtzeitige Praͤsentation des Wechsels durch einen innerhal Protest erheben zu lassen. . g 6 42. Die Aufforder kei . 66

Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit der Präsentationsfrist (Art. 19) erhobenen, Protest feststellen lassen. Der Wechselinhaber ist berechligt, in den Nr. 1 und 2 genannten (ohne hr kes. , ge ö. ng , r Rtest erhehen zu lassen

Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. Der Protesttag gilt in diesem . für. den 26 der Präsentzticn Jüllen uch 66 dem Alcecptanten im Wege des Wechselprozesses ec, als Erlaß der ch har ,,

9 * 8 a4, 31445 C 1 5 5 . ö. ö * Heitsb 9 dern. . ) ) h 1 . . 1 Ark. 6 Der Aussteller kann sich selbst als Remittenten (Art. 4 Ist die Protesterhebung unter lieben, so wird gegen den Acecp. Sicherheits bestellung zu fordern verpflichtete, von welchem jene n,, ausgeht, muß die Pe-

Nr. I) bezeichnen (Wechsel an eigene Order) tanten, welcher die Datirung seines Acceptes unterlassen hat, die VII. Erfüllung der Wechselverbindli keit. . a6. . . 4 w 839ehr . Nen t r kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Verfallzeit des Wechsels vom letzen Tage der Präsentationsfrist an . ö ö !. e, nnn, n, nn,, . Har ren

' ? ** . . . 2 De ; ö ö . 5 8. 7 2 ö . i ir ere: e nrg ges nen. ia ,,, . . V. Annahme (Acceptation). Art 30. sst 1 2 Ven . nn r Tag alf Zahlung schutzt jene Ausferderun e . . Ill'ltetinggheg einer Schrift, welcher Eines der wesentlichen Er⸗ Art. ; x ; ag bezeichnet, so. tritt die Verfallzeig an diesem ages ein; It die Art. 43 6 Goniizilirt Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn , (ne ĩ ißt Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Weh hlungszeit uf die Mitte Cin Mongts' gesetzt wörden, so ist der ein solcher nicht bengunt ist, deim Bezogenen selbst an demjenigen Orte fordernisse eines Wechsels (Arr. H) fehlt, entsteht keine wechselmäßige schriftlich geschehen Vechsel am 15. dieses Monats fällig. Ist die Zahlungszeit auf An wohin der Wechsel domizilirt ist zo men / , . . . ö . . . e , n , . Jede auf den Wehsel geschriebene und von dem Bezogenen untrt— . oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, ö. ist darunter 29 die Zahlung al te hr, er n ee r ng, ' , * n re r ern l ais ole a hrichmn schrichene Erklärung gilt für eine unbeschrentte Annahme, sofern nich mwlerste oder letzte Tag des Monatz zu Ferstehen. ö zeitige Profesterhebung beim Domiziliaten verabfumt, so geht dadurch wel 2 ö . in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entwedtt Art. 31 Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung der iwechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aussteller und die II. Verpflichtungen des Ausstellers. überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmn fällig. Ein solcher Wechsel müß bei Verlust des wechselmäßigen An Indossanten, sondern guch gegen den —ᷣ verloren.

Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme wolle., . ; spruchs gegen die Indossanten und den Aussteller nach Maßgabe der Art. 44. Zur Erhalkung des Wechselrechts gegen den Acceptan⸗

und Zahlung wechselmäßig. Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn de besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung ten bedarf es, mit Ausnahme des im Artikel 43 erwähnten Falles, III. Indo ssament. Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung prä weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines

Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen Anderen die Vorderseite des Wechsels schreibt. . . . senlirt werden. Hat ein Indossant auf, einem Wechsel dieser Art seinem Protestes.

. V rd, übertragen. ; Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen ndossamente ine besondt Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt Art. 465. Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten

Hal jedoch der Aussteller die Uebertragung im Wechsel durch die ie , w t i Nana . line ,,,, wenn der Wechsel nicht innerhalb Wechsels ist verpflichtet seinen unmittelbaren Vormann innerhalb Worte nnicht an Orders oder durch einen gleichbAedenten den Ausdruck Wr ck , . ig n me auf einen Theil du hien r g greg a . . 9 e dem n a wan ng nach dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung untersagt, so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung. im Wer . 9 . . 1 . . 6 ö 2 36. . 96 . ö ö. ö. . , n. des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt,

g' kö. 'äDärrch Pas Indossament gehen alle giichts aus dem der 3 31. ö 9 ö e 2. . l n, r en ügt! . wild . Ti . . ich 5 hach da . zah 9 sind / . 3 ,, wenn das Ven gchrichti gun ge cht eiben innerhalb dieser Frist zur Post Wechsel auf den Indossatgr über, insbesondere auch die Befugniß, den * 56 ae rn, ö 9e 9 9 6 ñ⸗ ö ö ö. 93 ö Jg n tt. e gn n, , . in nach 60 , , . em . ö. . gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen zerselben, Wechsek weiter zu inbofsiren. Mun an! den Aussteller. Bezogenen, e . . e leceptant hafte er nach dem Inhalte seintt der ii ö . . ö Frist 1 Tag / . ö er vou ag des empfangenen Verichts zu berechnenden Frist, seinen erchtanten odel einen früheren Indossanten kann der echsel gültig e 39 56 ue, dag m, n, mn, mh, uach cho (. zah . 2 ausgestellt oder 39 nach iht sgh are na h sthn, Vermann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber indofsirt und von denselben weitet indossirt werden. ret i er . ö. 8 urch die 26. 39 ö. mij zur Anna . präsen 9 ist/ nicht initgerechn et wenn die ft nach oder Indossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe

Art. 11. Das Indossament muß auf den , . eine Kopie very hte ö ie . ö. acceptirte umme zur Verfa i zu fahl Wochen, Monagten. oder 6 mehrere Monate umfassenden Zeit⸗ nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch desselben ober ein mit dem Wechfel oder Del Kopie verbundenes Blatt = , . dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Accept nume Jahr, halbes Jahr, ,, . bestimmt ist, n demjenigen den sämmtlichen oder den übersprungenen Vormännern zum Ersatze (Alonge) geschrieben werden. weh n e,, R , gage der des Zahlung mon gts der durch seine des gus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen Schadens

kürt. ., Ein Indossament ist gültig, wenn, der Indossant auch (i agegen steht dem Bezogenen kein We hselrecht gegen den Aut Venennung, oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prähe tation verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch nur feinen Kamen öder seine Firma auf die Rückseile des Wechsels ste hn. 24 Ist in den Wechsel ein ; ö entspricht; fehlt dieser Tag in, dein Zahlungsmonate, so tritt die Ver⸗ auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern Pär der Kopie, oder auf die Alonge schreibt Biankö- Indossamenh) z sch ö 243 9. . . ö. . ö ö . 2. des . naeh, . 66 Tage des Zahlung monte ein. . berechtigt ö ; ͤ /

Art 75. Jeder Jnhaber eines Wechsels sst befust, die auf dem⸗ ĩ erf hiedener Sch urn g he l ö 16 tr. . . (Dom zi lwechs er Ausdruck »halber Monat⸗ wird einem Zeitraume von 15 Ta⸗ Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne selben befindlichen Blanes? Indoffgmente auszufüllen, er kann den so ist , ö. W ; hse . J. . ur h . gleichgeachl et: Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so eh üg; zu Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indossiren, ann ah ie r . J n 39 . , ,,, ei der inn ann tonate und einen haiben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt diesem weck der durch ein Postattest geführte Beweis, daß ein rief

Art. 14. Der Indossant haftet jedem späteren Inhaber des auf dem ! ij 9 . een, 3 gie J hehen, fo . zu n n, 33 . 36 ; von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage Wechscls für deffen Annahme und Zahlung wechseimäßig⸗ Hat er nn , daß der Bezogene selbst die Zahlung am Zahlungstayr . 33. Nespekttage sin den nicht statt, abgesandt, ist, sofern nicht dargethan wird, dah der angekommene Brief aber dem Indossamente die Bemerkung vohne Gewährleistung«, ohne eisten n Meg ö ,, ö e ö 2 rt. 3. Ist in einem ang in welchen nach altem Style ge- einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges der »Obligo⸗ oder einen gleichbedeuten den Vorbehalt hinzugefügt, so ist er sen a . . o nr demsel . , . mird, ein in Inland zqhlbarer We sel nach Dato auzge. erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Postattest sn er Verbindlichkeit aus seinem Indossam ente befreit. . 3. a ö an . . v . Kö. Die Vith m mn . ö l und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Ityle nachgemwjesen werden. ̃ 3 J

Art 15. Ist in dein Indoffammente die Weiterbegebung durch Vorschrif hat en Ver ust des Regresses gegen den Aussteller und di datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird der Ver Axt, 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufügung die Worie »nicht an Order« oder durch einen gleichbedeutenden Aus⸗ Indossanten zur Folge. alltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls berechnet, wel einer Ortsbezeichnung weiter begeben, so ist der Vormann desselben druck verboten, fo haben diejenigen, an wlche der Wechsel aus der VI. Regreß auf Sicherstellung. 6. dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellung ent- von der unterbliebenen Zahlung zu , , . Hand des Indofatars gelangt, gegen den Indossauten keinen Regreß. 1. Wegen nicht erhaltener Annahme spricht ; . h . Nrt. 45. Jeder Wechfelschulsner hat das Necht, gegen Erstgttung

Art ü6. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Art. 25. Wenn die Annahme ners ehgel überhaupt nit scke 2 t. 35 Meß oder Marktiwechsel werden zu der durch die Ge der, Wechselsummie nebst Zinsen und Kosten die Amsliefernmng des quit⸗ Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere unn e erst etz . Meß. oder Marltortes bestimmten Zahlungs zeit, und in Er⸗ tirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von langt bers Indoffata die Fiechte aus dem etwä porhäandenensecchte ist, so sind Jie Hen sahlter und ker Ausstellet wechselmäig verpft ,, solchen Fest zung gn, dem Tage vor dein Keczlichen dem Yuhaheg zu fordern. . . gegen' den Bezogenen und Vegreßrechte gegen diejenigen, welche den tet, gegen Aushändigung des, Mangels Annahme aufgenommen e . Messe oder des Marktes fällig. Dauert die Messe, oder Ärt. 49. Der Inhaber eines, Mangel Zahlung protestirten Wechsel nach Liblauf dieser Frist indosstrt haben, Profestes genügende Sicherheit dahin zu leisten, daß die Bezahlm . Ptarkt nur Einen Tag, so tritt die Verfallzeit des Wechsels an Wechsels kann die Wechseltlage gegen alle Wechselverpflichkete oder auch

Ist aber der Wechsel vor dem Indessaments bereits Mangels der in Wächsel' verschriebenen Summe oder des nicht angenonimej in e n, n,. . zit gegen Einige oder Linen Lerseiben anstellen, ang dad ck, einen Zahlüng protestirt worden so hat der Indossatgr nut die Rechte Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nichtannahnie veranlf⸗ Art. 36 , 3 n. Ansprüch gegen. die nicht in. Anstzuch genommenen Verpflichteten zu feines Indossanten gegen den Acceptanten, den Aussteller und die, ten Köosten am Verfalltage erfolgen ern . Art. 36. Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der Indosscmente nicht ge⸗ jenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indossirt haben. Jeboch sind diefe Perfonen geuhnheset, auf ihre Kosten die stt . zusammen hingen de bis auf ihn hinuntergehende Reihe von In- bunden. . . klüch sst in einem folchen Falle der IZuduflent näht wchselinäßig dige ,,, e n u , nan n ,. als Eigenthümer des Wechsels legitimirt. Das erste Axt. 36 Die Regreßansprüche des Inhabers welcher den Wechsel verpflichtet. Depofiten ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen f ossament muß deinnach mit dem Namen des Remittenten, jedes Mangels Zahlung hate protestiren lassen beschränken sich auf; N) die

lter 7. Ist dem Indossamente die Vemerkung zur Ein⸗ Min maehen, fo wt err sen wird du ( . Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein, nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom kassirung, »in Prokura. Fäallannrhlandere, die Pevollmüchtigung den Vesij des, Mangels n, gel e nn eee rn . hen das unmittelbar Vorher gehend, Indossament als Indossatar Verfalltage ab n 2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 3) eine „lllrrlgende Jormel beigefügt worden, so überträgt das' Judo nent Rt, Vol K dem Flugstcller und den , n,, eee ö Wenn auf ein Blanko⸗Indosscmment ein weiteres Indossa— Provision von 3 Prozent.. . . das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt äber deñ Indossatar fordern und im Wege des Wen e lord res baraus zu klagen . . Folgt, so wird angenammen, daß ber Aussteller des letzleren den Die porstehen den Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an zur Einziehung der Wechselforderung— Protesterhebung und Benach— Der Regreßnchmer ist hierbei an bie Falsegrdnung der Indos , durch das Blanko⸗Indossament erworben hat. Ausgestrichene einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Uuhttänn des Vormanncs feines Indossünten von , n , , nn , nnn, nn,, nr 3 ie ,. * , , werden . der Legitimation als nicht ge. Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte arif den Wohn— abt (ätrt. 5), o wie zur Einklagung der micht bezahlten und . ire seechsffe bun whk n beises , deß n , angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der ort des Regreßpflichtigen gezogener Wöechsel auf Sicht hat. Besteht zur Erhebung der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit pessesi habe Zah gndt nicht verpflichtet. ; am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird der Kurs

x he Art. 37. Lautet ein Wechsel, auf eine Münzsorte, welche am nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Re⸗ Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Nechnungswährung, greßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des

auch berechtigt diese Befugniß durch ein weiteres Prolurd. In dossamrnt darf es nicht. em! Anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur weiteren Be— Art. 277. Die bestellte Sicherheit haftet nicht blos dem p kanne die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Röeßteßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten

gebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn nehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Bestellers s ] kLandesmünze gezahlt werden, fofern nicht der Aussteller durch den Ruhszeltei oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder in

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bem Prokura-⸗Indossamenke der Zusatz »oder Order hinzugefügt ist. ern si ĩ n Reareß Sicher hl . 2 ; ; P in sf , ö sat ö d z hinzugefügt ist . n , den Mereß auf Sicherstellung nehmen. Dil Gebrauch des Wortes »effettiß« oder eines ähnlichen Zufgtzzes die Ermangelung derselben, durch ein Attest zweier Kaufleute zu beschei⸗ X. ie entation zur Annghme— , sind weltere Sicherheit Me verlangen nur in, dem Falle berech Jahlung in der im Wechfel benannten Münzsorte ausdrücklich be⸗ nigen. . . ö Wechsels ist berechtigt den Wechsel wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwi Fiinimt hat. : Art. 51. Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als 6 ,, . 1 fu ifa nt . 23 ö. , . . vermögen. . Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Rimesse erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder von gelung. de , , e Mhse , . gegenstehende . bestellte Sicherheit muß zurückgegeben wer Theilzahlung selbst dänn nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf dem Aussteller zu fordern berechtigt: 1) Die von ihm gezahlte oder durch liehe , 3 , ,,,, en, ; , n ,,, , n. . i. den . Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist, Rimesse berichligte Summe nebst. 6 Prozent jährlicher Zinsen . . n n , , ne ö 2) Wenn gegen den Negr igen, welcher sie beste . Art. 38 z ist as indi ,,, 4 * r , ,, e m

statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß oder Markt-Orte Jahresfrist, vom Verfalltage des Wichsels an gerechnet, auf Zahl des n. e m nene, 8* 4 6 ,, J

gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präfentirt und Aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 3) wenn die Zahlung d

n Ermangelung derselben protestirk werden können. Der bloße Besit Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erloschen ist.