1867 / 127 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 9. Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Geseüschaft werden wahrgenommen: I) durch die Gesammtheit der tiongjre in der General-Versammlung (85. 27 ff.), 2) durch den . bestehend aus zwölf Mitgliedern ünd 3) durch die irection, 4 durch drei Revisoren. - e,, ,,.

§8. 10. Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actiongiren wegen rückständig ge— bliebener Einzahlung auf die Actien (8. 16) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.

Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der fle et sollen jederzeit durch Schiedsrichter ent⸗ schieden werden. Sofern sich die Parteien nicht über mehrere Schieds richter einigen, ernennt jeder Theil einen Schiedsrichter. Diese erwäh⸗ len bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann. . .

Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. ö ;

Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. .

Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als 14 Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Nordhausen einen solchen.

S. 1I.. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Ob- mannes nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Nordhausen ernannt. .

as also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehr- 3. bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein.

S. 12. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungs Auf forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgen⸗ den öffentlichen Blättern: I) dem Preußischen Staais-Anzeiger, 2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Nordhäuser Zeitung, I derjenigen Sondershauser Zeitung, welche die amtlichen Inserate der Schwarz- burgischen Regierung abzudrucken erhält, 5) der Thüringer Zeitung in Erfurt, G0 und 7) der Erfurter Zeitung und des Nordhäuser Couriers abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes aus⸗ drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt- machungen in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind-⸗ licher Publication.

Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eins oder das an⸗ dere der vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtveraus- Khun solchen Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die

ekanntmachung in den übrigen.

§. 13. Abänderung des Statuts. Abänderungen des gegen⸗ wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der 8§9. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter ländes—= herrlicher Genehmigung zulässig.

§S. I. Vertauf der Bahn und Auflsösung der Gesell.« dan, t Auch der Verkauf der Bahn und die Auflöfung der Gesell⸗ chaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem an— dern Eisenbahn ⸗Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten Beschlusses der General Versammlung geschehen.

B. Besondere Be st im mungen. . Von den Actien, Zinsen und Dividenden.

8§. 15. Actien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im S. 5. gedachten Stamm- und StammPrioritäts-Aectien der Gesell= schaft werden, auf den Jnhaber lautend, unter fortlaufender Nummer und ah g. die Stamm⸗Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm -⸗Prioritäts-Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal -Betrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist.

Jede Aetie wird mit mindestens sechs Facsimile⸗Unterschriften des Verwaltungsraths versehen und auch vom Rendanten der Gesellschaft unterschrieben.

§. 16. Einzahlung des Actien-Kapitals. Vom Actien⸗ Kapitgl müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels⸗Re ter in Nordhausen: 15 . (funfzehn Prozent) auf jede . nach andern 6 Wochen ernere 15 Prozent und im Laufe der Bauzeit der ganze Betrag des gezeichneten Kapitals in Raten von je 10 Pro⸗ zent eingezahlt iwerden. Mit diesen Beschränkungen steht dem Ver⸗ warn gn , frei, die Einzahlungen zu bestimmen und auszuschreiben.

Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungsorte 3 in der in §. 12 vorgeschriebenen Form der⸗ gestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt ,,, . Tage der 63 n, n , n, bis zum

ahlungs⸗Termin eine mindestens vierwe i ̃ Hege r wr . stens vierwöchentliche Frist raths gestattet.

S. 17. Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein Ackionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpfli tet, außer der Nachzahlung der rück- ständigen Rate nebst den gesetzlichen erzugszinsen pro anno eine TConventionalstrafe von zehn Prozent der ir nn Rate zur Ge⸗ , , zu entrichten und wird hierzu vom Verwaltungsrath

urch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren leßte spätestens 8 Wochen nach dem für die betreffende Rate festgesetzten Schlußtermin

ungen sind mit Genehmigung des Verwaltungs.

zu verbffentlichen und in welcher nicht der Name soudern die Num- mer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.

Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der

Verwaltungstath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den saumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an u. halten oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raben als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffenttiche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer dez e, e, für erloschen und diesen selbst für null und nichtig u erklären. ; An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Be. stimmung des Artitels 22 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs ausschei. denden Actionaire tönnen neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der saumigen ersten Actio. naire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet der Ver. pflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind.

Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungs. raths festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Ytestes des Nominalbetrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der gescheyenen Annulli— J. . Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlic verhaftet.

S. l8. Quittungshogen. Bis zur Berichtigung des vollen Nonünalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen Raten Quittungsbogen

unter fortlaufender Rummer nach dem beiliegenden Schema PI. aus-

gefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach ge schehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden. .

Die Quittungsbogen iverden mit drei Facsmmile ⸗nterschriften des Verwaltungsrathes versehen.

S. 195. Aushändigung der Actien. Nach erfolgter Einzah⸗ lung des ganzen Nominalbetrags eines Quittungsbogens wird de darin benannten Actiongir oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gigen Rückgabe dez Quittungshbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Actie ausgehandigt.

. Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.

S 26. Haftbarkeit der Actiongire. Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actie hinaus zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

S. 21. Zinsen der Einzahiungen. Die geleisteten Einzah— lungen auf die Stamm- Aetien der Gesellschaft werden während 'der Bauzeit mit vier Prozent gus dem Baufonds vom Zeitpunkt der statutenmäßigen Zahlungspflicht verzinst, ebenso werden die Einzah⸗ lungen auf die Stamm Prioritäts-Actien mit fünf pro Cent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. .

Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aũs, welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinͤsen an den auf den Coupons hestimmten Zahlungsorten und in Fen dort bestimmten Terminen stattfindet.

2. Dividenden und deren Festst el lung. Mit Ablauf des Semesters (20. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn voll⸗ ständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gescht wird, hört die Verzinsung der Actien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters, aus dein Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Ertragsverwendung vertheilt: ö

1) Aus dein Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver—= waltungs“ Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstige Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2 sodann wer— den die in den 88. 6 und 7 gedachten Beiträge zum Reserve⸗ und Er. neuerungsfonds vorweg genommen; 9) der demnächst verbleibende Jahres⸗Ueberschuß bildet den Reinertrag.

Derselbe wird nach Vorabnahn: e derjenigen Tantis men, welche vom Reinertrag gewährt werden sollen, ünter die Actionaire resp. Unternehmer einer Sinsgarantie folgendermaßen vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm rioritäts-Actien ihre Dipldende bis zu fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Lictien. Sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm-⸗Prioritäts-⸗Actien die vorgedachte Bipi— dende von fünf Prozent zu gewähren, fo wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stanim⸗Actien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist, b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird an die Inhaber der Stamm ⸗Actien bis zur Höhe von fünf Prozent des Nöminalbetrages ihrer Actien vertheilt. Der leberschuß über diese fünf Prozent wird auf die Stamm. und Stamm -Prioritädts-Actien pro rata vertheilt, soweit solcher nicht zur Deckung der etwaigen Vorschüsse der ad e. aufgeführten Garantien erforderlich ist; ) den Stamm ⸗ÄActien wird Von der Fürstlich schwarz⸗ burg sondershausener Staatsregierung und den interessirten Städten und Kreisen nach untenstehendem Theilnahmeplan für die Dauer der ersten zehn Qn he nach, der Betriebseröffnung vier Prozent Zinsen , dhe Leistungen erfolgt, so werden sie pro rata

4 ö = ö ro⸗ 9 . ; sanimt⸗Unternehmen mehr als fünf P n. Na auf der ersten 10 Jahre nach der Betriebs -Eröffnung in . , , in n hg e, n,. in dem i, . ö 1her, wenn die Bahn 3 re hi i mehr als fünf Prozent Zinsen trägt. ? , ,,,,

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Die Zinsgarantie für die auszugebenden 125500 Stück Stamm— Actien übernimmt: : ̃ die Fürstlich s , Regierung mit bie Stadt Vordhausen mit die Stadt Sondershausen

Stadt Greußen s e e. d Landkreis Sondershausen und Ent

n der Kreis Weißensee mit . . Summa R vod Try.

ie Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt iar, . n.ich Publication der Bilanz. (8. ä) Im kKrne der Auflösung der Gesellschaft vesp. der Liquidation des Gesell⸗ h s⸗Vermögens haben die . beider Actienklassen gleiche Rechte 16 vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen.

23. Dividendenscheine und Talons. Mit den Stamm⸗ Actien werden: a) Dividendenschei für die Stamm⸗Actien auf 1H Jahre nach dem beiliegenden Schema D, und b) Talons nach demi belllegenden Schema Er und mit den Stamm ⸗Prioritäts - Actien gi hen denschein: nach dem beiliegenden Schema F. je 10 Jahre M b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. ausgehändigt und ; gleicher Weise von 10 zu 19 Jahren erneuert. Dividendenscheine e. s werden unter der Firma des Verwaltungsraths und zwei

gr,, Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Stem⸗

Hesellschaft ausgefertigt. .

9. ,, . Dividendenscheine und Talons erfolgt inlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und

tgen Einlieferung

Hon ausgegebenen Talons an den Inhaber der leßteren ohne

Prüfung seiner Legitimation 3

8. 24. Zahlung der Hividen de. Die Auszahlung der Divi= denden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ent— sprechenden Dividendenschcine nach , . Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Actien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den 8. 21 und 22 angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhohen worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 25. 6.

5. 25. Oeffentliches Aufgebot und Mortifizixrung. Sind Actien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauch—⸗ bar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß Über ihre Richtigkeit kein Ziveifel obwaltet, so ist der Verwal— tungsrath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Koslen des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und aus- iure e,, diesem Falle ist die Ausfertigung und Auer g neuer Actien in Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben; die im Domizil der Gesellschaft, bei dem dortigen Gericht erster Instanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtliche Amortisgtion beschädigter oder verloren gegange⸗ ner Sividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird je- doch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im S. 24 gedachten nie e gn Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch 3 des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aetlen selbst bescheinigt hat, binnen einer, von Ablauf des einjährigen Zeitraums zu berechnenden ein= saͤhrigen präklusivischen Frist, gegen Nückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt. 264

n eine , g Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt.

g ken, , neuer Dipidendenscheine geschieht, wenn der Aetien Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Ist aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungsrath von einem Dritten an⸗ gemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten—⸗ denten im Wege der Güte oder des Prozesses beendiat ist.

II. Von der Aufstellung der Bilanzen,

§8. 25. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.

Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden.

Wührend der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka— g hte eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der eng lbl lan über 9 ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung

es Baues g. Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebs jahres das NResultal des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen. Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange sondern im Laufe tines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf diesen . des Jahres zu beschränken.

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal⸗ betrage, insofern sie aber unsicher sein , nach gewissenhafter

chäßung von Seiten des Verwaltungsraths, und vorhandeng Bau- materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener ee hverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva an⸗ Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im

an

aufe dez Jahres entstanden und nicht aus dem Reservefonds oder

Ernenerungsfonds (9. H und 7 zu bestreiten gewesen find, mit Ein= schluf der . ö eee rn, harbllebenen hene ind. Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate

ur nächsten ordentlichen General ⸗Versammlung. ach

i gsolauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit= Ill Von den General ⸗Versammlungen.

S. 27. Ort der Beru fung. Alle General ⸗Versammlungen werden in Erfurt, Nordhausen und Sondershausen abgehalten. ie Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Ta esordnung durch den Vermaltüngsrath mittelst zwenmgliger öffentlicher Betanntmachung / . er, . erste spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstage

en muß. S. 28. Ordentliche General ⸗Versam ml ungen. Ordent⸗ liche General- Versamnilungen finden statt: im Aprst eines jeden Betriebs jahres, zuerst aber in dem auf den Ablauf der Bauzei und die n, . Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol⸗ . Mengat. Negelmäßige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme derselben sind: J) der Bericht des Verwaltungsraths und der Direction über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (. 26); 2 die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Hec n der Bilanz; M Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des ver⸗ flossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 5) Be— schlußnahme über , . Angelegenheiten, welche der General ⸗Ver⸗ sammlung von dem Verwaltungsraͤthe, den Reviforen oder einzelnen Actionairen vorgelegt werden. S. 29. Anträge einzelner Actionaire. Besondere Anträge einzelner Aetionaire müssen so zeitig vor der General⸗Versammlung dem Vorsitzenden des . schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben, gemäß Artikel des Handelsgesetzbuchs, noch in die zur Versammlung einladende öffentliche Bekanntmachung aufgenom⸗ men werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber 95 zur nächsten General · Versammlung zu vertagen ist.

30. Außerordentliche General ⸗Versammlungen. Außerordentliche General ⸗Versammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichts behörde sie für nöthig erachten, auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuchs, wenn ein lol er Antrag unter Deposition des zwölften Theils aller emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und des Zwegles bei dem Verwaltungsrathe gestellt ist.

In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte muh angedeutet werden.

§. 31. Nothwendigkeit einer General⸗Versammlung. Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß der General ⸗Versammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Ausdehnun des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zuweck hinaus und auf die im S. 2 vorbehaltene anderweite Benutzungsart; Y zur Ver= mehrung des Grundkapitals der Gesellschaft ünd Kontrahirung von Anlehen für dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der n , , r n. 4 zur Uebernahme des Betriebes auf andern Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betrie- bes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als unter den sub 1, und 2 genannten Fällen; 9 zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General -Versammlungen; 7) zur Auflösung der Gesellschaft; s zum Verkauf der Bahn.

Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in den ordent⸗ lichen, als in den außerordentlichen General-Versammlungen efaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung bezeichnet sein. .

Alle, unter J bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der en migung des Staats, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.

Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36 das Nöthige fest.

§. 32. Stimmenzählung. Das Stimmrecht der Stamm- Actionaire und der Stamm-⸗Prioritäts⸗-Actionaire in der General- Versammlung ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Aetien, wenn sich der Besitz von fünf bis funfzig Actien in einer Person ver= einigt, eine Stinime, und für die Actien, welche Jemand über die Zahl von funfzig besitzt, je zehn Actien eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Actienbesitz zu nicht mehr als funfzig Stimmen be⸗

rechtigt. .

; st ein Aetionair zugleich Bevollmächtigter anderer Aetionaire, so kann er einschließlich des Stimmrechts der letzteren niemals mehr als Einhundert Stimmen haben. .

Die Besitzer von weniger als fünf Actien sind zur Theilnahme an der General-Versammlung jedoch ohne Stimmrecht befugt.

§. 35. Legitimation der Stimm berechtigten. Zur Thell⸗ nahme an der General Versammlung sind nur Diejenigen berechtigt, welche wenigstens 5 Tage vor der Versammlung ihre Actien bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aetien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines 6. bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt. :

. Chr zeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesell⸗ schaft geht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Be⸗ merke der et nn Deposition, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur

ersammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem In⸗ haber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der n , , sind. ;

Gegen Rückgabe dieses Duplikat ⸗Verzeichnisses erfolgt die Ruck- gabe der betreffenden Actien.

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten