Kerlim, am f. Mal.
2188
Amtlicher Wechsel-, Fomda- ernd Geläa-Cornrg.
— If Br. Gd. Ut Br. & Woohs el. Course. . ihe v. 185 . i 3 X 854 Preuss. Hyp. Antheil- . r, , , n, nis n,. ,,,, 3 * och er-, e ,,. än la, = on dito , . do. 2 h 4 he.. ..... 35 77 76 Hxyp. - Br. d. 1. Pr. Hum has · I 1 7 — 1 . 4. . 3 9. 3 39. . . ö 9 6 63 22 Aetien- Gesell- = . 67. ö ; . ö 1. 3 ; . ß Ar s 3 s 3 *. von 23 . 96 e,. . K . 4. n, . . 43 2 , X. ; oOo. von 1853. .... . 3 ö , ö — r. . . . 66 . 300 Fr. 2 Mi. 804 So ,,, i S0; do. nene... 1 89 88 der 2 . U g FIS T. 799 798 Staais-Sehuld-Seh. .. 3 845 S4 Sächsische... ...... 1— — & 4KAet. Bank (Henckeh 4 — Währ. 6 , i, , F sräm. Anl. , i Sehlesische ...... .. 33 — 861er. Bank Amihei e, ö. 50 Fl. MIt. 5 2 1600 Thir . 33 1235 1225 . Lit. A ; — — e , ö 44 1523 ö ; Hess. Prim. · Scheine o. neue. .... — — ᷣ k,, * fir, . — 56; — Westpreussische .... 35 766 763 Kassenvereins-.... — — * 8 i 100 Fl. 2 Mt. 56 2656 221 Kur- und Neumärk ,, 4 845 S3 Danziger . — 111 lin pee, . . 35 799 7 S5 J Königsb. Privatbank. — — ino i huld hr. .... 795 78 do. neue 4 8S4* * Königsb. ath 1 K 8 T. — 992 Ge gig, * k do. e, ,, j n F. 100 Th. 7 Mi. — 3? Berliner Stadt - Oblig. 6 103351 103 ; kosener Privatbank, 99 peil , ; 16058 R. 5 V. 903 don dito dito ..... 4 88 . Rentenbriekfe. e, , dito . 1068. R 3 Mt. Sog S997 dito dito ..... 3 824 S2 gur- und Neumärk.. 48909 8893 rivatbank ... ..... — — Warschau. 9S6 8. RIS F. 81 ö ,, , 3. . n ,, e. 4 90 33 Bremen. 100 Th. 6G. 8 T. 1105 110 J . 7 . Posensc Rö 4 . . ; ; Preussisehe. . ... .... 4 905 — Friedrichsd'or . . . ... — 1137 Fonds - ours. it rr nn ,,, — Eiein; und Weer. zi. gz säoiü -Krener,, . J ö Freiwillige Anleihe... 44 985 975 Kur- u. Neumärkische sz 7 773 Sächsische... ... .... 41 915 90 Andere Goldmünzen Staats- Anleihe v. 1235915 1045 1033 do. . 41 895 — 8ehlesische ...... ... 4 93 925 25 Thlr. ...... . — 1111 Ill de. v. 854, 1855, 1857 4 98. 979 08tpreussisehe ...... 314 7221 79 — If] Br. GId. LIfs Br. Gld. If Br. GId. . It i shᷣr. i Els onbahn-Aotilen. Wilh. (Stamm) 6 * 3 . ,,, Lt. — 5 88 873 . ‚. 9 f . — — Stamm -Acetien. do. do. o. * 5 8. it. C. 1 o. it. D. .. 4. — — K — 3 . Wo er,. kein m . d . , , . 2 . 386 . . . . 6 2. 99 h tona-Kieler . ... ..... — 1325 werden usancemäszig 3 pt. berechnet. o. ; . it. E. .. 9 Berg. Märk. ..... ...... 146 145 Prior itäts-Oblig. do. III. Serie 4 86 — do. Lit. ... Berlin- Anhalter ..... .. — EI74 Aachen -Düsseld. I. Eã‚n. 4 — — do. IV. Ser. v. Staat gar. 43 — 96 sheinische . 4 — Berlin- Hamburger ..... — 152 J do. II. Emission.. 4 — — Breslau - Schw. Freib. 4 — — do. vom Staat 63 — 35 — — Berl. Potsdam-NHagdeb. — 214 213 do. III. Emission. . 44 935 — Cöln-Orefelder ..... .. 4 — — do. III. Em. 7. 1858/6044 — M Berlin- Stettiner .. ..... l42* 7 141 Aachen-Mastrichter ... 4. 25 714 Cöln-Mindener J. Em. 4. 987d. do,. von 1862 u. 6443. — M Breslau - Schw. - Freib. — 136 135 do. II. Emission.. 5 723 712 do. Il. Em. . 5 1023 102zsde. v. Staat garantirt.. 4 — Brieg-Neisse ...... .... 1090 — Berg. Märkische J. Ser. 4 9871 — do do. 4 S6 Rhein- Nahe S. Staat gar. . 93 Cöln- Mindener .. ...... — 1463 145 do. Il. derie n 96 964 do III. Em. 4 867 847 do. do. II. Em. ... 4. 935 Magdeb. Halberstadt .. — ig4 193 do. III. S. v. Staat 34 8am. 3 77* 763 do deo. 43 953 95 Khrt. Cref. Kr. Gladb. I.S. 4 — — Magdeburg- Leipziger. — 2525 — do. do. It. B. 3. 777 6 do. IV. 6 S* 34. ö. ö. . ; 1 — 6 ö ; ö. ö. e. n. * 7. den ᷣ. 9. 93 3 nad ng abb e, 43 96 55 Schlei 2 9iz ö. Nie derschles. - Märk.... —- 91 90 do. VI. Serie ... 44 925 92 do. v. 1865 43 94 94 Stargard- osen. ...... 4 — — Nie derschles. Lweigb... — — 935do. Diisseld. Elberf. Pr. 4 — 83 do. Wittenberge s S8 67 do. II. Emission.. 4 — — Hessische Nordbahn... — 935 — do. de. II. Serie.. 45 — . Masdebur Mittenbrge. 4 943 945 do. III. do.. I — — Obersehl. Lit. A. u. C. 35 1955 1943 do. Dortm. -Soest.. 4 — S353 Kiedrsch. Märk. Act. .S. 4 895 89 Thüringer I. Serie . . — do. 1 3 1647 1635 do. do. . Serie.. 43 937 923 *. hie 262 . ö ö. 8 ö. 1 . K * — 4 eln-Tarnowitzer. .. 5 77 76 Berlin-Anhalter ..... . 4 — — o. ig. IJ. u. II. Ser. . o. Serie. .... — R k k 1183 11727 i 43 — G è9651 do. do. III. Serie . 4 — — de. IV. Serie. ... 45 — 96 do. (Stamm-) Prior. — — — do. Lit. B. 4 955 986 do. do. IV. Serie.. 43 — — Wilh. (Cosel. Oderberg) 14. Sd] Ehein- Nahe ...... ..... 315 305 Berlin-Hamburger ..... 4 — Q — Niederschl. Lweigbahn . d — 983 do. III. Emission. 4 — - Stargard- Posen. . ...... 45 9g5. — do. Emiss. 4 — — 0ber-Schles. ö. 4 . . 39. . do. IV. Emission.. 4 889 8] Thüringer ...... ...... = I3175 — Berl. -Potsd. -Hgd. Et. A4 88 873 do. it. B. . . 35 807 — Wilh. ( Cosel-Oderbg.) . — 63 1 62 Oest. frz. Staatsb. neue 3 230 3 . , m . . ee, ö 5 5.5 9 ö. Oest. frz. Südb. (Lomb. 3 2243 2235 (W. Nolte et Co.). 5 — — do. o. 6. .. 65 7857 6er ö Oest. frz. proz. 2 . oi , 43 ö. , , 9. ö. — Eis e nb ahn- Bt am m- do. de. néue pro 187516 33 38 us lànd. Fonds. o. Neue Engl. Anleiheß . do; do. do. pro 18766 89. SS Braunschweiger Bank. 4 — 9243 do. do. 14 3662 Amsterdam - Rotterdam — 96 ö 44 5 . S335 Bremer Bank.. ...... ; ö. 1 — . . do. s 87 9 i . iga - PDünaburg ..... 5 3 , Cob Creditbank .. 83 — d0. Holl. ...... ..... S — kJ 3 7 bärnrlnn nen, , , sig Ke, Kari... 6 Lud wig'hrwken- Bexbach 15115 Galig. (Carl Ludw.) 5 — 75 Deggaucz Credit... 135 — 40. Präm. Anleihe v. 648 gö oh 6 TFosener . Sor 78 Lemberg-Czernawita 5 68 — 40. Tandespank, s 915 — de. do. do. v. 665 906 6) do. da. Stamm- rior 6 35 Si] Kiiascheß. sforsch,. - 8 = — Genfer Credithank. . . .. 4 285 273 do. 9. Anl. (Eugl.) .. 65 — ] & Ma. Ludwębh. Lt. A. u. 6. 1 1283 127 Horlovs Woronesch ..- 5 75 — Geraer Bank.... 7... 4 1065 — do. de. f 65 86 = ici. ö,, 4 35 77 * Jelez-Woronesch. . . ... 5 74. 73 Gothaer Privatbank ... 4 965 — do. Foln. Schatz Obl. 4 64 tz n,, . . ot Sars 72s 713 Feihriger Grechtbank.. 4 565 86 . 2 . ö. 3 ö. th Oester. franz. Staatsbahns5 1253 — n n, n n rar] Luxemburger Bank... 4 S445 — Poln. Pfandbr. in S. -R. 17 6. sidl.Staatsb. Lomb. 158 . Berl. Handels- Gesellsch. 4 109 1083 Meininger Creditbank . 4 933 923 do. Part. 500 Fl.... 4 3 gl] Recht. Gd. Vfer-B. St. Pr. 6 957 923 Dise. Commandit- Anth. 4 10945 1087 Korddeutsche Bank. .. 1 1185 — do. Liquidat. Br. .. 1 489 3 Russische Eisenb. ..... 5 76. 76 Schles. Bank Verein.. 4 115, 114 gesterreich. Credit... 85 — 75 Dessauer Prämien- Anl. 3 — & Westbahn (Böhm.) .. 6 66 ö Hannoversche Bank.. - 4 Soz. , Rostocker Bank...... 1 113351123 Hamb. St. Pram. - Anl. — 433 -= Wars ehau- Bromberg .. 4 — — ,, Hyp. 1 346 10695 10835 Sächsische Bank ..... 4 — 101 . 3 . 9 53 6 * . gar. 75 — Erste Freuss. G. . — Thüring. Bank. ... .. .. JI — 645 8chwed. St. Pr. A. — * ,, 4 90 S *fübeck. Pr. ...... . 3 48 * 2 1n dustrie- Aetien. Nesterr. Metall. ...... 5 48 — Amerikaner ...... ..... 6 — Berlin Görlit⸗s ... .... 170 69 Hoerder Hüttenwerk... 68 — 1105 do. Nation. Anleihe 5 57 — Bad. Staats- Anleihe .. 4 94 & do. Stamm- Prior. .... 5 — 9646 ginerva ... ...... ..... 5 325 317 do. Prm- Anieine.. 4 646 63 Bayersche Främ. Ani. 1. So 8 Häthreuss. Sdb. St. Frs — — Fabrik v. Fisenb-khnbed. s 12161207 40. ée, , es 68 do. neue. ...... 14 94 Frioritäts-Aetien. Dessauer Kont. Gas.. d — 1652 do. Loose (1860). . 5 735 — Braunschweiger Anleihe b 101i ich Belg. Obl. J. de Est. 4 — — F ab.f.Holzw. (Neuhaus) 4 — — do. Loose (1864). — 4533 421 18ä0hsische Anl. .. ..... 5 106 Il do. Samb. u. Meuse... 4 — — Berl. Pferdebahn. ....“ 5 — — do. Silb. Anl. (1864) — 625 617 Dester. franz. Staatebahnlz 2423 24131 Berl. Omnibus- Ges. ... 6 735 723 Italien. eihe ... .... . i] .
Münzprelis des Silbers bei der Königl. Mönze. Das Pfund fein Silber:
Zins fuss der Froustz, Banit für vechöes 4 pCt.,
29 Thü. 23 Sgr.
für Lombard 43 pCt.
Redaction und Nendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag 6 Königlichen Geheimen Ober = Hofbuchdruckerei Folgen zwei Beilagen
R. v. Decker).
2189 Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger. Freitag, den 31. Mai
M 128.
1867.
nung / betreffend die Pensionsansprüche der in den neu er⸗ e , este nt angestellten und der mit diesen Gebieten ö übernommenen unmittelbaren Civil⸗Staatsbeamten. Vom 6. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. rordnen in Betreff der Pensionsansprüche der in den neu erworbe⸗ len Landestheilen angestellten und der mit diesen Gebieten übernom— knen unmittelbaren Civil: Staatsbeamten, was folgt:
1. Das Pensions-Reglement für die Civil⸗ Staatsdiener vom 3 zi 1825 nebst den zu demselben ergangenen ergänzenden und nbändernden Bestimmungen findet fortan auch in den durch die Ge⸗ sche vom 20. Septemher und 24. Dezeniber v. J. ( Geseß-Sammlung & 5h / 875 / 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten Landes- theilen Anwendung . w .
Die mit diesen Landestheilen übernommenen Beamten unterliegen den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung auch für den Fall imer inzwischen erfolgten Versetzung in die älteren Provinzen.
. 2. Die in den neu erworbenen Landestheilen (§. 1 vor deren Pereinigung mit Preußen im Staatsdienste zurückgelegte Dienstzeit sird bei der Pensionirung eben so angerechnet, als wenn dieselbe im yreußischen Staatsdienste zurückgelegt worden wäre. .
3. Die zu bewilligenden Pensionen dürfen hinter demjenigen Betrage nicht zurückbleiben, welcher als Pension hätte gewährt werden müssen, wenn die Beamten, zur Zeit der Gesetzeskraft dieser Verord⸗ mg! oder im Falle einer früheren Versetzung in die älteren Provinzen sur Zeit der Versetzung nach den bis dahin für sie geltenden Bestim mungen pensionirt worden wären. —
Eine Pension in Höhe des gedachten Betrages ist auch in dem Fälle zu gewähren, wenn der Beamte zur Zeit der Pensionirung sich meiner zur Pension nicht berechtigenden Stelle befindet. .
. 4. Der Verpflichtung zur Zahlung der reglementsmäßigen Penstonsbeiträge unterliegen die Beamten mit der Maaßgabe, daß derjenige Gehaltsbetrag, den sie bis zu dem im S. 3 bezeichneten Zeit- punkte pensionsabzugsfrei bezogen haben, hierdurch nicht geschmaͤlert
en darf. .
ö 5. sie Wittwen und Waisen der Begmten erhalten, insofern hnen nach der bisherigen Gesetzgebung Pensionen aus der Staats- kuse gebühren würden, diese Pensionen in Höhe desjenigen Betrages, welcher ihnen aus der Staatskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte zur Zeit der Gesetzeskraft dieser Verordnung oder stner früheren Versetzung in die älteren Provinzen mit Tode abge⸗ gangen wäre. .
n den Bestimmungen über die aus selbstständigen Beamten—⸗ wittwen⸗ und Waisenkassen zu gewährenden Pensionen und über die ü diesen Kassen zu entrichtenden Beiträge wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert. .
§8. 6. Sofern in besonderen Verträgen hinsichtlich der Pensions—⸗ unsprüche der übernommenen Beamten Festsetzungen getroffen worden snd, bewendet es bei den letzteren. —
§. 7. Auf Hofbeamte, Geistliche und Lehrer findet diese Verord⸗ ung keine n , JJ . .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ dedrucktem Königlichen Insiegel.! ö
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867.
(L. 8.) Wilhelm.
Ft. v. Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. V. Roon. Gr. v. Ißzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Form der Diensteide. Vom 6. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. prrordnen für das Gebiet der preußischen Monarchie, mit Aus⸗ hluß derjenigen Landestheile, auf welche sich die Verordnung ö ö. ann, dieses Jahres (Gesetz'Samml. S. 13) bezieht, as folgt:
Sf. I. Die Form des Diensteides, welcher von den im un⸗ nittelbaren oder im mittelbaren Staatsdienste stehenden Be— unten fortan zu leisten ist, wird dahin festgestellt: »Ich N. N. hwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß „mer Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnä— ähsten Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein und le mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach sinem besten Kisse! und Gewissen genau erfüllen, auch die äerfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott slfe u. s. w. BVem Schwörenden bleibt es überlassen, den orstehend festgestellten Eidesworten die seinem religiösen Be⸗ nntniß entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
„ Vei den im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten sitt denselben diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese veamten sich, den bestehenden Bestimmungen und, den be— onderen Verhältnissen gemäß, dem unmittelbaren Dienstherrn ü verpflichten haben.
S. 2. Der im §. 1 gedachte Eid verpflichtet den Schwö⸗ renden nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später zu über⸗
tragenden Aemter. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Insiegel.
und beigedrucktem Königlichen Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. von Bismaxrck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühbker. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das vormalige Kurfürstenthum Hessen.
Vom 13. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, was folgt:
§. 1. Nach den Vorschriften dieser Verordnung findet statt: J. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servituh auf dem Grundeigenthum lastenden Nutzungsberechtigungen 1) zur Weide, 2) zur Waldmast, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streuzeug, 3 zum Plaggen, Rasen⸗ und Bültenhieb, H zum Grasschnitt und zur Rutzung von Schilf, Binsen eder Rohr auf Ländereien und Privatgewäsfern aller Ärt, IL. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Mit- oder Gesammteigenthümern oder von Genossenschaften ungetheilt besessen und durch ,, Ausübung einer oder mehrerer der nach-
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benannten Nutzungen: Weide Grabschnitt, Waldmast, Holz. und Streunutzungen, Plaggen, Rasen⸗ und Bültenhieb, Torfnutzung benutzt werden. III. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke.
§. 2. Zu dem Antrage auf Theilung des im §. 1 unter II. ge⸗ dachten Eigenthums ist ein jeder Interessent unbeschadet der Fortdauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten ö,,
Zu dem Antrage auf Ablösung einer Dienstbarkeik ist sowohl der Berechtigte als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
Das Recht zum AÄAntrage auf Ablöfung, Theilung oder Zusam— menlegung der Grundstücke steht dem nutzbaren Eigenthümer eben so wie dem vollen Eigenthümer zu, nicht aber namentlich dem persön⸗ lichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer.
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichte ten Grundstückes können nur n, n die Ablösung, Theilung oder Zusammenlegung beantragen; die nach den Antheilen zu berech' nende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen.
S. 3. Gleichzeitig mit der Ablösung einer Servitut, welche über
eziehung
eine Gemarkung oder einen Theil derselben sich erstreckt, muß die wirthschaftliche gel l nen der der gemeinschaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücke erfolgen, sofern eine Abfindung in Grund
und Boden stattfindet und die Auseinandersetzungsbehörde hierzu die Zusammenlegung für erforderlich erachtet.
Werden von dem Umtausche Ackerländereien betroffen, so muß der Antrag auf Seryvitutablösung, sofern derselbe von Besitzern der in der betheiligten Gemarkung liegenden Grundstücke gestellt wird, von den Besitzern mindestens des vierten Theiles der nach dem . berechneten Fläche dieser Ackerländereien aus⸗ gehen.
Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht un⸗ terliegen, müssen bei solcher Zusammenlegung auf den Antrag ihrer Eigenthümer zum Umtausch angenommen werden, wenn sie in den Auseinandersetzungsplan passen. Ihre Umlegung kann aber gegen den Willen der Eigenthümer nicht erzwungen werden.
§. 4. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke ganzer Gemarkungen oder Gemarkungsabtheilungen kann selbstständig ,, wenn dieselbe von den Besitzern von mehr als der Hälfte er nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umtausch unterliegenden Grundstücke beantragt wird. Werden von solcher Zu— sammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer gie, Benutzung unterliegen, die nach der gegenwärtigen Verordnung auf⸗ gehoben werden kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.
S. 5. . Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Ge— meinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen ge—⸗ nannt) kann durch eine Gemeinheitstheilung niemals in Prwatver— mögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
Ebensowenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Gemeinde, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder-Ver— mögen, in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemein— heitstheilung in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner ver⸗ wandelt werden. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einivohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines Grundstücks oder durch besondere persönliche Verhältnisse bedingt sind.
Die Abfindung für solche Rutzungsrechte all daher der Gemeinde