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als Corporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwohner die Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte erhalten.
Dagegen gehören Nutzungsrechte der Gemeindemitglieder oder Ein⸗ wohner am Gemeindeglieder⸗Vermögen, welche denselben nicht ver⸗ möge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel gebühren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen ber Rutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte bei der Geineinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen,
§. 6. Andere als die im §. 1 genannten Nutzungsberechtigungen welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum an , sind auf einfeitigen Antrag nicht selbstständig ablösbar, fondern die Ablösung
derselben kann nur bei Gelegenheit ciner anderen nach dieser Verord⸗
nung vorkommenden Ablösung Theilung oder Zusammenlegung auf Antrag eines im Verfahren Betheiligten stattfinden, insofern sie der wirthschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfe— nen Grundstücks hinderlich sind.
8 7. Das Recht, auf Servitutablösung, , , oder Zusam⸗ menlegung anzutragen wird durch entgegenstehende Verträge, Wil⸗ lenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und — nicht durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine Ausschließung dieses Nechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit, als auf zehn Jahre verbindlich, Nach dem Ablauf dieser Periode steht es jedem Betheiligten frei, sein Recht auf Theilung, Abloͤsung oder Zu⸗ e ef ln geltend zu machen.
S. * PUeber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Um⸗ fang der in Betracht kommenden Rechte und Pflichten ist lediglich nach den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden.
In Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechts kräf⸗ tiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte oder festen Herkommens ist die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl: I) bei den nteressenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke, M bei anderen Interessenten und fowelt die nach Nr. 1 festzustellende Viehzahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe festzusetzen.
9 8. 9. Bei jeder Ablösung, Theilung und Zusammenlegung bleibt ie
— estimmung der Art und Größe der Abfindung, welche einem eden Theilnehmer gebührt, sowie die Ausführung der Auseinander⸗ en zunächst dem freien Uebereinkommen der Parteien überlassen. Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der S8 14 und 23 zu be⸗ achten; auch müssen die Servitut, Ablosungs⸗ Theilungs⸗ und Zu⸗ fammenlegungsverträge zur Prüfung und Bestätigung der Ausein—⸗ anderseßzungsbehörde vorgelegt werden.
Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so fin⸗ den folgende Regeln Anwendung.
§ 109 Die Theilung, Ablösung und Zusammenlegung wird da⸗ durch bewirkt, daß jedem Theilnchmer an Stelle seines Eigenthums⸗ oder Nutzungszechts eine angemessene Abfindung an fester Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird.
§. 11. Zu diesem eh, ist der Werth der Theilnehmungsrechte
durch Sachverständige abzuschätzen.
Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werth
veranschlagt. Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, welcher die örtlich üblichen Saaten hoch nicht getragen hat) ist gleich den übrigen auf ,, Nutzungen schon verwendeten Bestellungs⸗ kosten Gegenstand beson
von dem Empfänger in Geld besonderg vergütet werden.
Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der landüblichen, örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem durchschnittlichen Ertrage derselben mit Rücksicht auf die Theilnahme anderer Mitberechtigter. Der abgeschätzte Werth darf niemals den g m nn gemeinen Werth dieser Art von Nutzung des belasteten
rundstücks übersteigen.
Bei den auf Forsten haftenden, nach dieser Verordnung ablös⸗
baren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes,
wenn er Provokat ist, die Wahl ob er den Dienstbarkeits berechtigten
nach dem Nutzungsertrage der Dienstbarkeit oder nach dem Vortheile,
welcher den Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will. Im letzteren . darf aber die Höhe der Entschädigung den
Nutzungswerth der erechtigung nicht übersteigen. S. 12. Bei Ablöfung der Weide, und Gräsereiberechtigung in Forsten ist ein mittelmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn
nicht der Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig bestanden oder die Befugniß des Waldbesitzers, die Forstkultur bis
zum mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, durch Verträge, Verjäh⸗ rung oder Judikate verloren gegangen ist.
Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holz. bestand nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche für die Wie⸗
derkultur vor Erlaß der gegenwärtigen Verordnung maßgebend ge⸗ wesen sind. . §. 13. Vei Ermittelung und Feststellung des Werthes der
Nutzungsrechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte obliegenden, Gegenleistungen in Abzug. Der Werth wechselseitiger Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ift, durch Compensation
ausgeglichen.
§. 14. Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung des . Grundstückes in Natur verlangen.
Die Naturaltheilung eines ,,, Waldes aber ist ganz oder theilweise nur dann zulässig, wenn die einzelnen Antheile ent⸗ weder zur forstmäßigen Benutzung geeignet bleiben, oder in anderer Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holzzucht benutzt werden können, Außer diesen Fällen kann Lie Auseinandersetzung der Mit⸗ eigenthümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den
deistbietenden bewirkt werden.
§. 15. Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, sowie
erer Abschätzung und muß dem Abtretenden
für urkundlich verliehene feste Brennholzabgaben ist in fester Geldrem u gewähren, und anzunehmen. Derartige feste Brennhol zabgab. ind auch in dem Falle nach den Vorschriften der gegemwärtigen ordnung ablösbar, wenn sie keine Dienstbarkeiten, sondern ien sien' bilder., Von der Alblbebarteit smd sedoch ausheschloffen die n Reallasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pfarren, Reulein,
und Schulen.
§. 16. Die Abfindung für die übrigen, nach den S8§. 1 und abzulösen den Dienstbarkeiten erfolgt in der Regel durch Abtretun von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder un anderes dazu geeignetes Land, wenn solches von dem Verpflichteten
angeboten wird.
Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalmwerth habe welcher dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen nach 88. 11 .
berechnenden Entschädigung gleichkeimmt.
Wenn eine Landentschädigung dem wirthschaftlichen Interesse ent weder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachwerständigen Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Dien. barkeiten ganz oder theiliweise in fester Geldrente 2 und an
Forsten haft
Dienstbarkeits echten zur Weide, zum Grasschnitt, zum We fle Folz, Lohe und Streuzeug sowie zum Plaggen⸗ Rasen⸗ und Bülten. hieb, — vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigun der Betheiligten — auch dann geschehen, wenn die Landabfindung ba ihrer Benutzung in anderer Kulturart nachhaltig keinen höheren Er, trag, als bei der Benutzung zur Holl gt zu gewähren vermag. I
lbfindung dem Berechtigten i solcher anderen Kulturart unter Berücksichtigung der erforderliche Kulturkosten angerechnet, aber niemals zu einem geringeren Werth
nommen werden. Das Letztere muß bei den auf
dieses dagegen der Fall, so wird die
als das Land bei der Benutzung zur Holzzucht haben würde.
Die auf dem Abfindungslande befindlichen Holzbestände verbltt ben dem Forsteigenthümer, Er muß dieselben vor der Uebergabe h Landes im Mangel einer Einigung nach der Bestimmung der Au, einandersetzungsbehörde binnen einer Frist, welche drei Jahre nich
übersteigen darf, abräumen.
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschähj⸗ gungslandes hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragwerthe der not nicht abgetretenen Fläche enksprechende Geldrente dem Berechtigten z
zahlen.
Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse von Holz und Mn Streuholen ist jedoch der belastete Grundbesitzer befugt, die Entschäh gung des Berechtigten in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestande nen Forstlande mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbestän zu gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen forstmäßlgen nutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindunh fläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirthschaft geeigneten Hof bestand enthält, mindestens einen Umfang von dreißig Magdeburg
Morgen haben.
§. 17. Findet der belastete Eigenthümer a Diensibarkeit ; ; igt, heilnehmungẽrtht des Abgefundenen einen Theil des benutzten Ge enstandes der Mi benußung der übrigen, noch nicht abgefundenen Theilnehmer zu en
berechtigte ab, so ist er befugt, nach Verhältniß des
ziehen und darüber frei zu verfügen.
8. 185. Bei der Zufammenlegung muß jeder Theilnehmer fi seine zum Umtausch gelangenden Grundstücke durch Land abgefundn werden. Er muß jedoch für einen Ausfall in der Güte einen Zum in der Fläche annehmen auch eine Austauschung von Grundstütn der einen, gegen Grundstücke von einer anderen Gattung sich gefaln lassen. Zur . der Landentschädigung muß ausnahmsppeis
* .
wo es erforderlich ist, selbst Geld gegeben und angenommen werde 8. 19. Eine Entschädigung, welche eine Veränderung der ganz bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig macht
kann keinem Theilnehmer aufgedrungen werden.
Für solche Veränderungen sind zu achten: ) wenn eine bisher Ackerwirthschaft in eine Vichzüchterei verwandelt werden müßte, und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauptsache war, solche ab künftig nur Nebensache werden würde; 2) wenn ein Hauptzweig d Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu den übrigen siand
ae eben werden mußte, oder doch mn durch Anlegung neuer Fabrications⸗Anstalten erhalten werden könnte 3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nit mehr halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen mitt
ganz oder größtentheils au
oder umgekehrt.
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschaft Betriebes kommen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher in größerer Erheblichkeit sind.
.F. 20. Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage dus weisch, welche den gegeneinander abzuiwägenden wirthschaftlichen Inh, essen aller Betheiligten am meisten entspricht, Eine Verloosung fin nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage der Abfindungen de
durch nicht beeinträchtigt wird. ö Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Trijlh
zu dem ihm als Abfindung zugewiesenen Grundbesitz verschafft li
den, auch' ist für die nöthlgen Gräben zu forgen, ohne, welch
Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht
währen kann. Desgleichen ist jeder Theilnehnier zu verlangen besl daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der Txänkstätten auf d auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten / ausgewiesen werden wie es für alle Betheiligten am bequemsten Die vor der WUuseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzt Lehm ⸗ / Sand Kalk, und Mer elgruben, Kalk- und andere Steinbtil bleiben zur ,,, enutzung auch ferner vorbehalten sofern, die Theilnehmer deshalb nicht durch Ucberweisung besonde Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden können. Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen
en Verwen heilnehmun
insoweit es
ns nthig ers⸗ iß den bei cht ein erhe
Betheiligten, sobald
asselbe gi
immung die Gewinnun Weinberge, o wie solche Lehm-, andere Steinbrüche, welche einer ge terliegen, ferner sonstige lichen Anlagen dienen
Anlagen solct Anlag ig bewirth⸗ Das
and, Kalk⸗ und Kündigu ng findet nicht statt, wenn nach
mein. andersetzungsbehörde bei Servitutablösungen das abgelö
ewin.· Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so unbedeute
de Grund⸗ Ablssung keine merkliche Veränderung der W
Mineralquellen sich befinden, entstehen n bei Theilung oder in mn, i
ingleichen G ti n sic . ller Betheiligten in die Zusammen— stücken durch
iur mit E gen werden.
Eine Vereinigung der Geldrente, ist unzulässig. ädigungsrenten sind a s des Verpflichteten nach v lung des zwanzi teten ist es gestattet en Terminen,
können . egung ge
eine feste Alle Entsch rechtigten licher Kündig selben ablösbar. pier auf einan ndigungs Berechtigt welche mindeste stand ist mit fü Den Parteien steh und einen ande nie den fünfun Verabredungen aß der B Betrag der Jah Sind ba einer S legung dritte Per eitommiß⸗iInteressenten, Nießbrauchsberechtigte, L selben ein Widerspruchsrecht
der Theilnehm Stelle der da
orhergeg gfachen Betrages de das Kapital in §. 29. Die Ausführung der gen er en Verordnun , von dem Ablause in Kussel zu errichtenden General- leichen Theilen abzutragen, doch Kollegium für Landeskultursachen zu Berlin übertragen. ö In Ansehung der Rechte dritter Personen und des er jedes malige Rück. einañderfezungs.⸗ Verfahrens, sowie des Kostenwesens / finde . 6 selben Vorschriften Anwendung, welche für Gemeinheitstheilungen in Zahlungs Termine ber Provinz Westphalen gelten. Jedoch findet bei. der Würdigung der leßztere von baulichen Anstalten, Jorsten und Torflagern ein schiedsrichterliches der Jahresrente , Verfahren nur mit Einverständniß aller Betheiligten statt. i rnb . F. 30. In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren . 8 Umfang, so wie überhaupt wegen solcher Rechtsberhältnisse, Theilung oder Zu— abgesehen von den Bestimmungen dieser Verordnung G Theilung 3 , . . gien ene ne gt, a e , l n etzter Instanz da er⸗Appellationsgericht in Kasse 7 br ohen i fg. Dabei en nn die für dieses Gericht geltenden Bestimmun gli einander etkzung ,, . und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften 8 ; . §. 31. Nutzungsberechtigungen, welche durch §. 1 der gegenwärti⸗ * durch di alu en Verordnung für ablssbar erklärt sind, können in Zukunft nur
ung durch Baarzah Dem Verpflichtete er folgenden einjährig sfrist an gerechnet, zu g e nur solche Theilzahlungen a Einhundert Thaler betrag inf Prozent jährli tes frei, ösungssatz dzwanzigfachen welche dieser Vors erechtigte auf Grun resrente zu
iehmen verbunden,
ch zu verzin sich über andere ren Abl u vereinigen jedoch dar chrift zuwiderlauf d derselben nur fordern befugt ist ervitutablösung, sonen, namentlich Wiederkaufsberech eibzüchter gegen die
igenthümer, Lehns⸗
Gläubiger, so steht den
5. Die Abfindung welche je einandersetzung erhält, Theilnahmerechte, für abgetretenen alle Eigenschaften dersel
Wenn die Landabfin Rechtsverhältnissen un s Theilnehmers bildet des dieser Grun : deres Stück auszuweisen. ber überlassen, eine sol eines Bedürfnisses oder bis zum chen nur die Quo die Stelle der einzelnen
für aufgehobenen
ungen oder der da⸗
tritt an die er Beziehung Der föͤrtgesezte Besiz und eine auf denselben
dadurch abgelösten Berechtig Grundstücke und überkommt in re
eine Entschädigung terliegende Grundsiü so ist aus der Gesa oder eine jede dieser B Der Auseinandersetz eisung bis zum Antrage eines Bethe ten der Gesammtabfindung zu ersetzenden Grund
für mehrere, ver⸗
schiedenen gungen eine für ein je ein beson bleibt es a
erechtigungen ungs behörde che Ausw
setzen und inzwis stimmen, welche oder Berechtigungen vertreten. 26. Renten und Kapitalien, gelöste Dienstbarkeit zu en licher Hypothek auf dem Dienstbarkeit unterlag, un rungen dasselbe Desgleichen hafte ge m , . raft gesetzlicher Hypo durch den Auseinan Vorzugsrechte vor a 27. Die Grundsteuern un rundstücken, auf welchen sie vor der
sch grund Grundsti
trichten sind, haft jenigen Grundstücke, w genießen vor all cht, welches dem a n Renten und Kapitalien, hmerechte oder abgetre hek auf denjenigen setzungsplan gelegt w llen übrigen ne r en gast . ichen Lasten verbleibe 6 Yf* 6, 3 nach Verhältniß des Vorthe Aluseinandersetzung gehaftet der . erte z.
steuerfreier oder bevorzugter Grund-
en hypo bgelösten Rechte zustand. eiche an die Stelle auf⸗ 5 , , ö rundstücken, auf welche sie Ine eee heilungs. erden, und zwar mit dem Sachen men die Ro sten
Vorzugsre
Erfolgt ein Umtau stücke gegen vollbesteuerte in die Klasse der grundsteuerfreien oder In denjenigen Gemarkungen, in ücken stattfindet, kann glei g der Regierungs welcher von den dahin entrichte tig nach den vertheilt werden. nit dem Genusse
der Ausführung de der Gesammt⸗ der Zusammenle
von Grunds leichzeitig mit derselben unter Genehmigun betrag derjenigen Grundsteuer, unterworfenen Grundstücken bis Land ⸗Abfindungspläne anderwei wandten Reinerträge v Nießbraucher müssen sich Pächter müssen sich mit der e Entschädigungen nicht über lnlegung der erfo der Grundst Auslagen erstatten. eit der Pächter, eren Zinsbetrag zu nach Verhältniß der ill sich der P so steht ihm frei, setzungsplan beka Pacht hört alsda
7
setzung anger .
der Abfindung . ; i
Rußung der Landabfindung folgten Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschä—
für vorübergehende Nach über das Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraf auch Die schwebenden Hutungs⸗ Theilungssachen
Gräben, Lage, in welcher sie sich befinden, in das neue Ver
den Das Geseß vom 28. Aug 1834, die Verkoppelung der Grund⸗
oweit in Kraft, als es sich auf eine
Vorschrif⸗
erei⸗Konzessionen värtigen Verord⸗ Austreiben von
begnügen. begnügen; ihnen fallen di theile zu, insofern sie sich müssen die Verpächter die Tränken und Einfriedigungen ächtern die dafür gemachten Au— chädigung bezieht während der Pacht pitalentschädigung ist er berechtigt, von der jährlichen Pachtzahlun Zahlungstermine abzuziehen. schädigungen nicht begnügen, nachdem ihm der Auseinander, ist, die Pacht zu kündigen. Die ?
ie Pachtzeit erstrecken; derlichen Wege, ücke bewirken oder Eine Renten ⸗Ent⸗ und bei einer Ka⸗
ächter mi
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dungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß des laufenden Pachtjahres auf; wenn aber seit de srechte aufzubringen. . ber die betheiligten
für die zweckmäßige at, verlegt un . ebrauche dieser Wege blicher Nachtheil aus der Ver dagegen gestattet ist. lt in Betreff der
Gebäude, Hofraith deren Hauptbesti ie Gartenkultur ist Waldgrundstücke, s rüben, Kalk- und n Benutzung nicht un n oder zu gewerb rundstücke, auf inwilligung a
gung bis zu dieseni Termine nicht mindestens dr
Grundstücke führenden Wege sind, so währt das Pachtverhältniß noch für das Einrichtung des Auseinander Der Rleßbraucher desjenigen Grüundstückes, aufgehoben werden, gran, hat die Abfindungsrente während der D. l rauches zu entrichten und muß im Fall einer Kapitalen
änderung entsteht, ein dem Ei enthümer, welchem die Baarzahlung derselben . . Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom Verlegung von Gräben, Flüssen und ab vergüten. . Das Nämliche gilt von dem Pächter eines so en, Hausgärten, Parkanlagen und Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, OQbst, obigen Sn n n zu kündigen. 'em Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der
dem Ermessen
eselbe weder ein erhebli
urch gerichtlichen Vertrag errichtet werden.
reicht in Zukunft zu ihrer Erwerbung nicht hin.
§ 35. Gemein
. . Art, welches nach Verkündung der gegenwärti stücke kann nur nach Vorschrift der allgemeinen Gese
§. 33. Von den Kosten der Ablösung einseitiger
welcher ihnen aus der Auseinandersetzung err Behörde festgesetzt. wie die übrigen Auseinan
fo soll statt seiner der Werth des T t werden.
ü ̃ ele . an ,, dadurch 9 Kosten, welche durch Weiterungen ein
̃ durch Prozesse welchen ein. Zusammnmen eg ung * 16 lan enn Theile zur Last.
g. 34. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber diese Verordnung Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie mit der⸗ t worden ist, auf die selben unvereinbar find, außer Kraft gesetzt. für die Auseinander⸗ §. 35. Das Gesetz vom 25. Oktober 1834, über die Theilung der / Gemeinschaften, welche hinsichtlich der Viehhute bestehen, wird hiermit aufgehoben. Die auf ruͤnd desselben auf rechts beständige Weise .
igung un
entstanden sind, fallen nach den
ücke betreffend, bleibt nur in
m Tage der Kündi⸗ . . nächste Jahr f welches die Abfindu Dauer des Nieß⸗ chädigung liegt, die Zahlungstage
lchen Grundstückes. die Pacht nach den
der Ausein⸗ ste Recht im nd ist, daß aus der irthschafts verhältnisse ng von Gxund⸗ für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts verhältnisse der Parteien über eine andere Rente, des verpachteten Gutes zu erwarten ist. issi Sind für den Fall einer Theilung, Ablösung oder Zusammen⸗ Antrag sowohl des Be⸗ legung wischen dem Pächter und Verpächter in de angener sechsmonat⸗ andere Abreden über die Auseinandersetzung auf re der. Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden.
g wird der RFevisions·
ganzen Aus⸗ n dabei die⸗
er Nachthei
m Pachtvertrage chtsverbindliche
ommission und dem
egenstand oͤnnen, hat in zu entscheiden. gen über zur An⸗
gestützte Verjährung er Lauf der erwer⸗ berechtigungen
benden Verjährung wird in Ansehung solcher Nutzun nung in Kraft
ze oder Berechti, mit dem Tage, an welchem die gegenwärtige Veror
mmtabfindung tritt, unterbrochen. . . ;
In Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf
Ablösung ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet wer⸗
Eintritte den , die Bestimmung des F. 7 maßgebend. .
c stllche Eigenthum der im S. 1 bezeichneten
en Verordnung entsteht, tze getheilt werden.
orstservituten
werden die der Vermessung und Bonitirung des eten Waldes,
ur Abfindung für eine a5. infosern dieselben unvermeidlich sind, von allen Theilnehmern nach
. n en nr g , Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen.
f dersetzungs⸗Kosten tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des Vort lhekarischen Forde enn nr Cas Küng Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Auseinandersetzungs⸗ missarius ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinandersetzungs⸗
Die übrigen Auseinan⸗
zelner Theilnehmer oder Regeln über die Prozeß⸗
ehen in derjenigen ahren über.
ie. Vertauschung einzelner Grundstücke bezieht, welche den ünf Prozent ten der gegenwärtigen Verordnung nicht unterliegt.
ontraktlichen 8. 36. Das Recht zur Ertheilung von Schäf t diefen Ent. fällt mit dem Zeitpunkte der Rechtskraft der gegen binnen drei Monaten, nung ohne Entschädigung fort. Das Halten und
unt gemacht worden Schafen ist von dem Besitze einer solchen Konzession ferner nicht ab⸗ nn mit dem Ende hängig.