2320
anwerkän, , au. Ja. Aner- e ei-, e m - me. cera- d .
Leipzig in
Courant i. 14 Th. F. 160 ThlI. Petersburg 100 8. R. dito .. 1008. R. Warschau. 90 8. R. Bremen. 100 Th. G.
Fonds- Qonrse. Freiwillige Anleihe. ..
Staats Anleihe v. 18595 de. v. 1854. 1855. i857 4
Ela onbahn-Aotien. Stamm -Aetien.
Aachen-Mastrichter ..
AMtona- Kieler. . ......
Bersin Anhalter Berlin- Hamburger Berl. Potadam- Hagdeb. Berlin- Stettiner Breslau - Schw. Freib. Brieg Neisse Cöln - Mindener... ..... Nagdeb. Halberatadt.
1 *
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Magdeburg- Leipziger .. , Münster Hammer Riederschles. Märk. ... iedersehles. Iweigb. .. Hessische Nordbahn .. ö Lit. A. u. C.
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ee norte z ö. Rheinisehe do. (Stamm-) Prior.
Rhein- Nahe
1
971 Oetpreussiache ö
; 1 Staats Anleihe . 1859
22 Hess. Präm. Scheine 2 490 Th Kur- und Keumärk. Sehuld versebr. .
S2 Behuldversehreib. der ; 1105 Berl. Kaufm.
do.
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6
Oatpreussisehe 97* lo.
97* , 60.
Preuos. Hyp. Antheil- Certifieaie . . 1. Er
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Hyp. Br. ? b Aetien-Gdenell- schaft (Hansemann) Unkindb. Hyp. Br. der Preuss. Hypt. Act. Bank üer Fr. Bank Antheil- n
Bank des Berliner lit
envereins.... 1 I
3
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Danziger Privatbank. - . Privatbank. - Magdeburger Privatb.
kosener Privathank. .
Fommersch. Rittersch. Privathank
18311 138118
Goldmünzen 2 5 Thr. ...... ...
30
¶lg.
do. ö do. do.
werden usanoes as nig 4 Prior itits-Oblig. Aachen-Düsseld. IJ. Em. do. do.
III. Emission..
143 Aachen-Mastrich
do. IV. Serie.. V. Serie ... . VI. Serie ... do. Düsseld. Elberf. Pr. de. II. Serie.. Dortm. - Soest.. do. II. Serie..
Berlin-Anhalter . ......
do
do- Lit. B. Berlin-Hamburger ..... do.
iss. erl. Potsd. Mgd. Lt. 361
2 Wilh. (Stamm) Prior. .
Wo vorstehend kein Zinefuns pCi.
Il. Emiasion..
Berl. Poted. - Ms
— do
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* s8I1111 5381111
S — 1 — C 1 1 ee .
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oper Sehles. Lit. C. .. do.
Berlin- Stettiner I. Serie do. II. Serie do. II. Serie
do. IV. Ser. v. Staat gar.
Breslau - Schw. Freib.
Cöln- Crefelder
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102
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. garantirt.. Rhein- Nahe s. Staat gar. — . do. do. II. Em. ... gõ ; Rhrt. Cref̃. Rr. G¶ladb. i 8. ] S4 do. II. Serie.. 4 S3? do. III. Serie.. Schleswig · Holsteinische
*
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do. Nagdeburg - Halberstadt (do. v. 18654 . , n, * ehurg -Wittenbrge. dich ren, nie Ter f g. do. II. Serie à 623 Thlr. ] go. Gblig I. 1. . m] do. do. III. Serie. 4 de. do. IV. Serie . 4: Niederschl. Lweigbahn. Ober- Sehles. Lit. A... I4 do. Lit. B.. *
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7 873 IV. Serie. — Wilh. (Coseb Oderberg) — 99 do. II. Emiaeion. d — 1 do. IV. Ernission..
881111161
Hliohtamtlieho Notirungen. Eisenbahn-Sta m m- Ae ti en. Amsterdam - Rotterdam
dalia. (Carl Ludw.) ... e n, .
ndwigsha fen- Bexbach]? . Posener.
Mr. -Ludwgh. Lt. A. u. C. d NVeeklenhurger
Nordh. Erfurt. St. Pr.. ester. franꝝ. Sta atabahn 5
est. südl. Staatsb. Lomb. d
Reht. Od. Ufer-B. St. Pr. 5 KRngsisehe Eisenb. ..... Westbahn (Böhm.) ... Warzehau Bromberg. Warseh. Ter. v. St. gar. MWarsehau- Wien
krioritits - Aetien. Belg. Obl. J. de Ee. a do. Samb. u. Meuse. Nester. kranz. Staatshahn
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Erste Preiss. Hyp. - 6. do. Gew. Bk. (Sehuster
Hoerder Hüttenwerk .. Minerva — Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas. .. Eab. f. Holzꝝx. (¶ euhaus) Berl. Płkerdebahn
gest. rz. Staatsh. neue 3 gest. fra. Siidb. (Lomb. Oent. fra. 6proꝛ. Bonds. 6 do. do. naue pro 18756 0. do. do. pro 1876 Moskau-Rjäsan. . ...... Kkiga-Diüinaburg Kjisan-Koꝛlow galix. (Carl Ludw.) .. Lemberg-Crernowitz.. Kjasebak. Morzehk. .... oꝛlonw Woroneseh ... Jeler-Woronesch
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Berl. Handels- Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Sehles. Bank-Verein .. Hannoversche Bank. .. Ereuss. Hyp. Vers. ...
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Berl. Omnihug- Ges..
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Neue Berliner Gas-Ges. (W. Nolte et Co.) ..
Ausländ. Fonds. Braunsekweiger Bank.
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Geraer Bank
Gothaer Privatank ... Leipziger Creditbank .. Luxemburger Bank ... Meininger Vreditbank Norddeutsche Bank ... gesterreich. Credit... Rostocker Bank. Sächsische Bank
do. (Holl. ).
Poln. Schatz Db. do. do. Cert. L. A6
Pola. Efandhr. in S. R. do. Part. 500 FI.... de. Liquidat. Br.. Dessauer Prämien - Anl. 33 Hamb. St. Prim. Anl. -= Nene Bad. do. 35 FI. -— Schwed. 10 KI. St. Pr. A. Lübeck. Pr. A ; 16 Amerikaner... o7 n 56 Bad. Staats. Anleihe 4 Ss — Bayersehe Präm. Anl.. 4 69 do. *
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Oenterr. Metall. do. Nation. Anleihe rin. Anleihe .. n. 100 FI. Loose Loose (1860). . Loose (18645. dilb.· Anl. (16a) -— 63 Anleihe 5 651
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Münzpreig des Silbers bol de un n de imer
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Rönigl. Mijnze. Bank: fur Weehael 4 p0t., für Lorbar
Berlin, Vruc und Verlag der Köni . .
Dze Etund tin Süber; 29 Tin. R 8. 4 pet. Redaction und Rendantur: S ch wie ger.
iglichen Geheimen her- Hofbuchdruckerei
Folgen zwei Beilagen
R. v
dem Kriegsminister, in
2321 ö Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗-AUnzeiger. Dienstag, den 11. Juni
16 136.
*
1867.
ĩ send die Organisation der Landgendarmerie in n n, ae een Vom 23. Mai 1867.
ĩ von Gottes Gnaden König von Preußen ac. . — Unseres Ewe dnn n nnn, was folgt: eror
das Gesetz vom 20. September 1866 (Gesetz⸗ 8 . fame Ire . die Gesetze vom 24. Dezember aiim ie e , ür 1866 S. 875, 876) mit Unserer Monarchie ö ,, et zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit, peng Ordnung eine mit dem Gendarmerie ⸗ Corps in den übrigen . un r Monarchie gleichförmig eingerichtete und mit diesem Corps heilen t Van dgendarmrie bestehen, und sollen dagegen die in 1 di n heilen bis jetzt bestandenen Gendarmerie resp. Landjäger⸗Corp an
den. in Rücksi i Dis. ufgelöst werd darmerie soll in Rücksicht auf Oekonomie / Di . * k Verfassung militairisch organisirt nd, unte , ihrer Wirtsamkeit un Ansehung ihre . Minister des Innern
2 Oberbefehl bers unter den betreffenden Civilbehörden,
niet e rd g ein nd in Brigaden eingetheilt. Jede Brigade besteht
⸗ igadi er ihr vorsteht, und aus der erforderlichen e i werd fairen rr Were irt und berittenenen so wie Anz
sußgendarmen.
4. Die militairische Aufsicht über ie Gendarmen wird von
3 einschließlich der Oberwachtmeister geführt. . n ,, ing r fer Geschäfte der ,, ,. e fie Offiziere keinen Theil, sofern sie nicht in wichtigen gi f ih ur Wlirführung eines Kolm mand os ohe zu ,, . personli ; iir das Civil kommandirt sind. Die Oberwach . ge g, en n ibsen nder , ge e r del gh
ivi ü . ie zu n ᷣ , , damit sie ihre ind ,, der ö erfüllen n. gin l rien ste nicht warfen sg, sondern nur in besonderen daz
⸗ 3 iehen. . . dich zn Wiege ee n ber . ,,,
des Bedürfnisses und der örtlichen Verh— V Ddie n gabe de e rf ge, Mitglieder einschließlich der Offiziere, so wie 6 6 Ewilbehörden welchen die e n, . G zuordnen sind, blei 6 ö . . Ghee . ö behalten
ugs TDie when tasr Ch oll Uns aber dazu die Vorschtäge Vir . ö. . eln lor fen, der . gh 36. 4 erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie die der Osnzier
Heeres.
ns der Erwartung nicht ent— en werden. Bei ihrer
. lich G Kräfte werden
freiwillige Pensionirung der Civilbeamten vorgeschriebenen Ver. . ue i g in den Ruhestand versetzt. Die , . ö. preußischen Civil⸗Pensionsreglenients vom 30. April 1825 un 6 dazu ergangenen und ergehenden abändernden und ergänzenden ö stimmungen finden auf 9 Oberwachtmeister und Gendarmen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Pensien nach der 35 dauer, vom Tage des wirklichen Eintritts in den Dienst, ohne Rück- sicht auf das damalige Lebensalter des betreffenden Oberwachtmeisters oder Gendarmen, so wie nach dem Betrage des Gehalts, in . Genuß der betreffende Oberwachtmeister oder Gendarm sich zur Zei seiner Entlassung befindet, berechnet wird. Diejenigen Oberwacht. meister und Gendarmen, welche bei eintretender Invalidität noch nicht volle fünfzehn Jahre gedient und sich unbescholten geführt haben, erhalten, jedoch erst nach zurückgelegter sechsmonatlicher Probezeit, ohne Ruͤcksicht auf die in der Gendarinerie selbst zuge⸗ brachte längere oder kürzere Dienstzeit, und zwar der Oberwachtmeister jaͤhrlich 84 Thaler, der Gendarm aber jährlich 54 Thaler an Pen⸗ sion. Die Oberwachtmeister und Gendarmen, welche früher in den neu erworbenen Landestheilen dem Staate gedient haben und mit 36. selben übernommen worden sind, werden nach den Vorschriften f ö die aus diesen Landestheilen übernommenen Civilbeamten pensionirt.
. 12. Außer der Besoldung und den vom Staate gewährten Emolumenten haben die Offiziere, Oberwachtmeister und, Gendarmen weder in ihrem Standquartiers noch außerhalb desselben Anspruch e. Naturalquartier, Servis oder Beköstigung. Die Gemeinden sind jedoch verpflichtet, an Orten wo keine Militairmagazine sind und der Fou ragebedarf der daselbst stationirten Gendarmerie auch im Wege . Verdingung zu einem angemessenen Preise nicht zu erlangen ist, die Lieferung der Fourage gegen , des mittleren Marktpreises am Drte der Lieferung, falls aber von der Gemeindebehörde erweislich die Fourage in der erforderlichen Qualität für den laufenden mitt leren Marktpreis nicht zu beschaffen ist, gegen Erstattung der wirklich gezahlten höheren Preise aus der Staatskasse zu leisten. .
§. 13. Mehrjähriger ausgezeichneter Dienst in der Gendarmerie gewährt den Offizieren, Oberwachtmeistern und Gendarmen einen vor= ol een Anspruch auf Anstellung in solchen Civilämtern, zu welchen ie geeignet sind. . inschoft⸗
14. Das Corps der Gendarmerie hat, wenn es gemein lich i den 3 in Dienstthätigkeit ist, den Vorrang. Das Kommando führt in solchen Fällen zwar immer, ohne Rücksicht auf das Corps, zu welchem es gehe der im Dienst ältere Offer t dies aber der Anführer der Linientruppen, so ist derselbe den 23 trägen des Gendarmerie⸗Anführers nachzukommen verpflichtet. Die Gendarmen selbst haben einzeln den Rang der Untereffiziere in den Linientruppen. 3. . K
15. Die Mitglieder der Gendarmerie gehören zu den Pe one! d e n und haben den Gerichtsstand des stehenden Heeres. Auf dieselben finden die Vorschriften der Militair-⸗Strafgesetze Anwendung. Das nächste Militairgericht ist verpflichtet, die Dienst. und gemeinen Vergehen der Gendarmen auf Requisition ihrer Vor-
esetzien zu untersuͤchen und darüber zu erkennen. Auch die 3 endarmen in seinen , vorgesetzte Civilbehörde (§. 5) ist befugt, gegen ihn wegen eines Dienst⸗ oder anderen Vergehens oder eines Verbrechens eine vorläufige Untersuchung einzuleiten, auch nach Befinden in dringenden Fällen ihm vorläufig, bis zur Entschei⸗ dung der kompetenten Militäirbehörde über seine Suspension . Dienste, die Ausübung aller Dienstverrichtungen zu untersagen dem⸗ nächst aber verbunden, die Akten dem vorgesetzten 2 zum weiteren Verfahren zu übersenden, und hat der ,, . den Ausfall der Untersuchung der vorgedachten Dienstbehörde bekann u machen. In Ansehung der Jurisdiction und Strafgewalt soll Em Chef der Gendarmerie der Wirkungskreis eines 2 Commandeurs, dem Brigadier der eines Regiments -Commandeur und den Distrikts⸗Offizieren der eines detachirten Bataillons⸗Comman⸗= deurs zustehen. Für den Fall der Konkurrenz von Senden, 2 Vergehen anderer Militairpersonen erfolgt die Bestätigung 3 nisses ohne Unterschied durch den Kriegsminister. Ist in Folge de eingeleiteten gerichtlichen 23 , e e, h ien aus dem Corps vorherzusehen, at d 6 n Suspension desselben vom Dienste mit Einbehaltung der Hälfte des Gehalts während der Untersuchung und bis zur Ent- scheidung, jedoch mit Belassung des Unterhaltes des Pferdes bei be⸗ e u verfügen. . . . ite rn g , nn im Allgemeinen bestimmt, die Po= lizeibehorden in Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ord- nung im Innern des Staates und in Handhabung der deshalb be—⸗ stehenden Besetze und Anordnungen zu unterstützen. Ihr liegt daher als ordentliche Dienstleistung, mithin ohne besondere Requisition und Anweisung ob, über die VWitolgung der oben gedachten Gesetze und Anordnungen zu wachen, Verbrechen Vergehen und anderen strafbaren andlungen nachzuforschen und den Behörden und sonstigen öffentlichen eamten, wenn dieselben zur Ausübung ihres Dienstes Schuß bedürfen, solchen auf Ansuchen zu gewähren. Die Mitglieder der Gendarmerie sind befugt, auch ohne Auftrag bei gesetzmäßiger Veranlassung und unter Beobachtung der in den Gesetzen vorgeschriebenen Formen Personen festzunehmen oder in polizeiliche Verwahrung zu . in Wohnun⸗ en einzudringen und Haussuchungen vorzunehmen. Deserteure haben ie aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern. Die Gendarmen
können dazu verwandt werden, Verbrecher und Vagabonden in Gemäß⸗